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Urteil

9 Sa 1273/98

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:1999:0224.9SA1273.98.00
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Leitsätze

1. § 9 Abs. 4 JArbSchG a.F. bestimmte, daß die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 JArbSchG, welche u.a. die vergütete Freistellung des jugendlichen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht vorsehen, auch auf volljährige, berufsschulpflichtige Auszubildende anzuwenden waren. Zwar ist § 9 Abs. 4 JArbSchG ersatzlos aufgehoben worden; ein entsprechender Anspruch des volljährigen Auszubildenden auf vergütete Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ergibt sich jedoch weiterhin aus § 7 BBiG.

2. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Unterrichtspausen und den Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb.

3. Für eine betriebliche "Nachbeschäftigung" des Auszubildenden für die Zeiten des Berufsschulbesuchs außerhalb der betriebsüblichen Ausbildungszeiten findet sich keine gesetzliche Grundlage.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.05.1998 - 1 Ca 407/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den Kläger für die Zeit des Berufschulunterrichts (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten

- Montag und Dienstag 8.15 Uhr - 17.00 Uhr,

- Mittwoch und Donnerstag 8.15 Uhr - 16.45 Uhr,

- Freitag 8.15 Uhr - 13.30 Uhr

wie folgt freizustellen:

- Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr,

- Dienstag bis 12.40 Uhr,

- Donnerstag bis 11.40 Uhr,

- freitags ganztägig;

2. es zu unterlassen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit gemäß Antrag zu 1. auszubilden oder anderweitig zu beschäftigen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 4 JArbSchG a.F. bestimmte, daß die Schutzvorschriften des § 9 Abs. 1 bis 3 JArbSchG, welche u.a. die vergütete Freistellung des jugendlichen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht vorsehen, auch auf volljährige, berufsschulpflichtige Auszubildende anzuwenden waren. Zwar ist § 9 Abs. 4 JArbSchG ersatzlos aufgehoben worden; ein entsprechender Anspruch des volljährigen Auszubildenden auf vergütete Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ergibt sich jedoch weiterhin aus § 7 BBiG. 2. Die Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf die Unterrichtspausen und den Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb. 3. Für eine betriebliche "Nachbeschäftigung" des Auszubildenden für die Zeiten des Berufsschulbesuchs außerhalb der betriebsüblichen Ausbildungszeiten findet sich keine gesetzliche Grundlage. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.05.1998 - 1 Ca 407/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, 1. den Kläger für die Zeit des Berufschulunterrichts (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten - Montag und Dienstag 8.15 Uhr - 17.00 Uhr, - Mittwoch und Donnerstag 8.15 Uhr - 16.45 Uhr, - Freitag 8.15 Uhr - 13.30 Uhr wie folgt freizustellen: - Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr, - Dienstag bis 12.40 Uhr, - Donnerstag bis 11.40 Uhr, - freitags ganztägig; 2. es zu unterlassen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit gemäß Antrag zu 1. auszubilden oder anderweitig zu beschäftigen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, inwieweit sich die Teilnahme des Klägers am Berufsschulunterricht auf die betriebliche Ausbildungszeit auswirkt. Der am 12.01.1974 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1997 bei der Beklagten, welche Inhaberin eines Betriebs des Kraftfahrzeuggewerbes ist, als Auszubildender mit dem Ziel der Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker beschäftigt. Auf das Ausbildungsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit das Abkommen über die Ausbildungsvergütung für Auszubildende des Kraftfahrzeuggewerbes im Land Nordrhein-Westfalen vom 08.02.1996 Anwendung. Danach beträgt die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit seit dem 01.01.1997 36,5 Stunden ohne Pausen (§ 2). Der Kläger hat im Blockunterricht folgende Berufsschulzeiten: montags, mittwochs und freitags von 7.55 Uhr bis 14.45 Uhr, dienstags von 7.55 Uhr bis 12.10 Uhr und donnerstags von 7.55 Uhr bis 11.10 Uhr. Die Pausen liegen jeweils zwischen 9.25 Uhr und 9.40 Uhr, 11.10 Uhr und 11.25 Uhr sowie 12.55 Uhr und 13.15 Uhr. Die Entfernung von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb beträgt etwa 12 km; die Fahrzeit, abhängig von der Verkehrslage, etwa 30 Minuten. In den Wochen, in denen kein Berufsschulunterricht stattfindet, gelten - wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist - folgende betriebliche Ausbildungszeiten: montags/dienstags: 8.15 Uhr bis 17.00 Uhr mittwochs/donnerstags: 8.15 Uhr bis 16.45 Uhr freitags: 18.15 Uhr bis 13.30 Uhr. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die tarifliche, wöchentliche Ausbildungszeit des Klägers einschließlich die Zeit für die Freistellung zum Besuch der Berufsschule 36,5 Stunden beträgt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Nach Wegfall der Regelung des § 9 Abs. 4 JArbSchG könnten volljährige Auszubildende bis zu 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Hierauf sei nur die reine Berufsschulzeit ohne Pausen- und Wegezeiten anzurechnen. Zu beachten sei lediglich für die betriebliche Ausbildung, daß die tariflich geregelte Grenze der wöchentlichen Ausbildungszeit 36,5 Stunden betrage. Wenn der Kläger demgemäß am Blockschulunterricht mit 25 Zeitstunden teilnehme, sei er verpflichtet, sich weitere 23 Stunden im Betrieb ausbilden zu lassen. Mit Urteil vom 13.05.1998 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen die am 26.05.1998 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 25.06.1998 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.08.1998, am 24.08.1998 begründet. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.05.1998, 1 Ca 407/98, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger für die Zeit des Berufsschulunterrichts (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten - Montag und Dienstag 8.15 - 17.00 Uhr, - Mittwoch und Donnerstag 8.15 - 16.45 Uhr, - Freitag 8.15 - 13.30 Uhr wie folgt freizustellen: - Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr, - Dienstag bis 12.40 Uhr, - Donnerstag bis 11.40 Uhr, - freitags ganztägig, 2. der Beklagten zu untersagen, den Kläger über die betriebsübliche Ausbildungszeit gem. Antrag zu 1. hinaus auszubilden oder anderweitig zu beschäftigen, 3. festzustellen, daß an Berufsschultagen (Blockunterricht) von den betriebsüblichen Ausbildungszeiten - Montag und Dienstag 8.15 - 17.00 Uhr, - Mittwoch und Donnerstag 8.15 - 16.45 Uhr, - Freitag 8.15 - 13.30 Uhr die Zeiten des Berufsschulbesuchs ab 8.15 Uhr einschließlich Wegezeit: - Montag und Mittwoch bis 15.15 Uhr, - Dienstag bis 12.40 Uhr, - Donnerstag bis 11.40 Uhr, - freitags ganztägig, auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen sind, und über diese betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus weder auszubilden noch anderweitig zu beschäftigen ist, 4. hilfsweise, festzustellen, daß die tarifliche, wöchentliche Ausbildungszeit des Klägers einschließlich der Zeit für die Freistellung zum Besuch der Berufsschule 36,5 Stunden beträgt, 5. hilfsweise, festzustellen, daß der Kläger nicht verpflichtet ist, mehr als 32 Stunden pro Woche, hilfsweise mehr als 35 Stunden pro Woche Ausbildungszeit in den Wochen bei der Beklagten zu absolvieren, in denen er einen Tag Berufsschulunterricht hat, 6. hilfsweise, festzustellen, daß der Kläger auch an den Tagen, an denen er Blockunterricht in der Berufsschule hat, nicht verpflichtet ist, montags und dienstags länger als bis 17.00 Uhr, mittwochs und donnerstags länger als bis 16.45 Uhr und freitags länger als bis 13.30 Uhr bei der Beklagten als Auszubildender zu arbeiten, unter Berücksichtigung, daß die Berufungsschule von 07.55 Uhr bis 14.45 Uhr, dienstags bis 12.10 Uhr und donnerstags bis 11.10 Uhr dauert, jeweils 15 Minuten Pausen von 09.25 Uhr bis 09.40 Uhr und von 11.10 Uhr bis 11.25 Uhr und 20 Minuten Pause von 12.55 Uhr bis 13.15 Uhr gegeben sind und die Fahrzeit von der Berufsschule zum Betrieb 30 Minuten dauert, 7. hilfsweise, festzustellen, daß an Berufsschultagen die Zeit vom Beginn der ersten Unterrichtsstunde bis zum Ende der letzten Unterrichtsstunde auf die betriebliche Arbeitszeit anzurechnen ist, 8. hilfsweise festzustellen, daß an Berufsschultagen die Wegezeit zwischen Berufsschule und Arbeitsstätte auf die betriebliche Arbeitszeit anzurechnen ist, hilfsweise, daß diese Zeit zu vergüten ist Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung hatte ganz überwiegend Erfolg. I Die zulässigen Klageanträge zu 1) und 2) sind begründet. Der Klageantrag zu 3) ist unzulässig. I. Der Feststellungsantrag ist unzulässig. Zwar handelt es sich der Form nach um eine typische Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO. Deren Sinn liegt darin, ein streitiges, vorgreifliches Rechtsverhältnis mit Wirkung für künftige Ansprüche rechtskräftig zwischen den Parteien feststellen zu lassen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., Rn. 21). Ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür ist aber dann nicht gegeben, wenn der Kläger schon Klage auf künftige Leistung erhoben hat. II. 1. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte Freistellung vom Berufsschulunterricht gemäß §§ 7, 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG. Der Begriff "Freistellung" umfaßt alle Zeiten, welche erforderlich sind, um die Berufsschule während der geschuldeten Pflicht, sich betrieblich ausbilden zu lassen, wahrzunehmen. Dazu gehören die Pausen, die der Erholung zwischen den Unterrichtsstunden dienen, und auch Wegezeiten, welche zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb anfallen (vgl. Herkert, BBiG, Stand: 1998, § 7 Rn. 6; Wohlgemuth, BBiG, 2. Aufl., § 7 Rn. 4; a.A: Zmarzlik/ Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl., § 9 Rz. 86; Gröninger/Taubert, JArbSchG, Stand: Juni 1998, § 9 Rn. 46; Gedon/Spiers, BBiG, § 7 Rn. 19). Hinsichtlich der Wegezeit, welche zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb aufzuwenden ist, geht es nicht um das allgemeine arbeitsrechtliche Problem der Bewertung von Wegezeiten im Sinn des Vergütungsrechts und des Arbeitszeitrechts. Der sich aus § 7 BBiG ergebende Anspruch bezieht sich darauf, daß der Zeitraum, in welchem der Auszubildende den Weg von der Berufsschule zum Ausbildungsbetrieb zurücklegt, in die Zeit seiner betrieblichen Ausbildung fällt. Hiervon ist er gegen Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Darauf, ob diese Wegezeit arbeitszeitrechtlich als Ausbildungs- oder Arbeitszeit zu werten ist, kommt es gar nicht an (anderer Ansicht: LAG Köln, Urteil vom 18.09.1998 - 12 Sa 549/98 - AiB 1999, S. 52; Gedon/Spiers, aaO). Der Wegfall der Vorschrift des § 9 Abs. 4 JArbSchG hat nichts daran geändert, daß die §§ 7, 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG nach wie vor auch für erwachsene Berufsschüler gelten und auch gelten sollen. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/5494; zu Nr. 6) sprechen eine deutliche Sprache: "eine Ausdehnung ... des § 9 Abs. 1 bis 3 ... ist nicht mehr gerechtfertigt, soweit es um die Freistellung ... von und nach der Berufsschule geht. ... die nach § 7 BBiG vorgeschriebene Freistellung ... bedeutet, daß diese Zeiten ... auf die Arbeitszeit des Auszubildenden anzurechnen sind." Versteht man unter der "Arbeitszeit" eines Auszubildenden die betriebliche Ausbildungszeit, war es ganz eindeutig Wille des Gesetzgebers, § 7 BBiG auf erwachsene Berufsschüler weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Mutmaßungen, der Gesetzgeber habe schlicht übersehen, § 9 JArbSchG entsprechend zu fassen oder § 7 BBiG anzupassen (vgl. Gröninger/Taubert, JArbSchG, Stand: Juni 1998, § 9 Rn. 48), finden im Wortlaut der Gesetzesmaterialien und des Gesetzes keinerlei Stütze. Dem entspricht die von der Beklagten vorgelegte Antwort der Bundesregierung zu einer Kleinen Anfrage vom 05.02.1998 (BT-Drucksache 13/9807). In der Antwort zu Frage 10 heißt es eindeutig, Auszubildende seien "innerhalb der vergüteten Arbeitszeit für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ... freizustellen". 2. Hatte der Klageantrag zu 1) Erfolg, folgt daraus auch die Begründetheit des Antrags zu 2). Die Beklagte hat keinen Anspruch darauf, daß der Kläger die für den Besuch der Berufsschule notwendige Zeit, Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb eingeschlossen, in Form betrieblicher Ausbildung "nachholt". Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ist ein Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht (vgl. für den Fall des Erholungsurlaubs: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 102 I 4 [S. 866]). Ein Arbeitnehmer ist aber nur dann von der Arbeitspflicht tatsächlich befreit, wenn sie im Ergebnis entfällt und nicht nachgearbeitet werden muß (vgl. Mache, AiB, 1999, S. 54, 55). Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Anrechnung von Berufsschulzeiten auf tariflich festgelegte Ausbildungszeiten (Urteil vom 27.05.1992 - 5 AZR 252/91 -; NZA 93, 453; zu II 4 der Gründe) werden hiernach weder die tarifliche Ausbildungszeit noch arbeitszeitrechtliche Schutzbestimmungen berührt. Die Beklagte kann sich letztlich diesem Anspruch des Klägers auf vergütete Freistellung vom Berufsschulbesuch nicht dadurch entziehen, daß sie an den Tagen, an denen der Kläger am Berufsschulunterricht teilnimmt, die betriebliche Ausbildungszeit gegenüber der regelmäßigen betrieblichen Ausbildungszeit verändert. Will sie derart die tariflich vorgesehene betriebliche Ausbildungszeit ausschöpfen, handelt es sich faktisch um eine Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung. Das ist aber nicht mit dem Grundsatz der vergüteten Freistellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBiG zu vereinbaren. Diese Vorschrift ist zudem gemäß § 18 BBiG unabdingbar. 3. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge bedurfte es nicht, da der Kläger bereits mit seinen Hauptanträgen in der Sache Erfolg hatte. III Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO zu tragen. Der unzulässige Feststellungsantrag ist nach rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten in den Klageanträgen zu 1) und 2) enthalten. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.