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Urteil

19 Sa 2336/98

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer während bewilligtem Erholungsurlaub die Arbeit nicht wieder aufnimmt und keine vertragliche oder gesetzliche Rückrufpflicht besteht. • Vereinbarungen, die den Urlaub zu Ungunsten des Arbeitnehmers widerruflich machen oder eine ständige Bereitschaftspflicht während des Urlaubs begründen, verstoßen gegen die zwingenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 1, 7 Abs.2, 13 Abs.1 BurlG) und sind nach § 134 BGB nichtig. • Der Arbeitgeber kann sich nicht mit Erfolg gegen die Urlaubsvergütung nach §§ 11 BurlG, 611 BGB durch Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzforderungen zur Wehr setzen, wenn der Schadensersatzanspruch nicht substantiiert dargetan oder wegen Unwirksamkeit der Rückrufvereinbarung fehlend ist.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit fristloser Kündigung wegen Rückrufablehnung im bewilligten Urlaub • Eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs.1 BGB ist unwirksam, wenn der Arbeitnehmer während bewilligtem Erholungsurlaub die Arbeit nicht wieder aufnimmt und keine vertragliche oder gesetzliche Rückrufpflicht besteht. • Vereinbarungen, die den Urlaub zu Ungunsten des Arbeitnehmers widerruflich machen oder eine ständige Bereitschaftspflicht während des Urlaubs begründen, verstoßen gegen die zwingenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 1, 7 Abs.2, 13 Abs.1 BurlG) und sind nach § 134 BGB nichtig. • Der Arbeitgeber kann sich nicht mit Erfolg gegen die Urlaubsvergütung nach §§ 11 BurlG, 611 BGB durch Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzforderungen zur Wehr setzen, wenn der Schadensersatzanspruch nicht substantiiert dargetan oder wegen Unwirksamkeit der Rückrufvereinbarung fehlend ist. Der Kläger, seit 15.10.1996 bei der Beklagten als Software-Entwickler beschäftigt, erhielt Ende April 1998 für Mai und Juni Erholungsurlaub. Vorab wurde streitig vereinbart, ob der Kläger bei Problemen im Betrieb aus dem Urlaub zurückgeholt werden könne. Der Kläger fertigte eine Dokumentation an, lieferte sie verspätet ab und erschien zum angeforderten Termin ende Mai nicht; die Beklagte forderte ihn mehrfach zur Rückkehr und drohte fristloses Kündigen an. Am 02.06.1998 erschien der Kläger mit Gewerkschaftssekretär im Betrieb, lehnte jedoch eine sofortige Wiederaufnahme der Arbeit ab. Die Beklagte kündigte fristlos zum 03.06.1998 und machte später Ersatzansprüche wegen externer Vertretungsarbeiten geltend. Das Arbeitsgericht stellte den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.06.1998 fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Urlaubsentgelts für Juni; die Beklagte legte Berufung ein. • Fristlose Kündigung unwirksam: Es lag kein wichtiger Grund nach § 626 Abs.1 BGB vor, weil der Kläger im bewilligten Erholungsurlaub nicht zur Rückkehr verpflichtet war und somit keine vertragliche Pflichtverletzung vorlag. • Kein Rückrufrecht des Arbeitgebers: Selbst bei Annahme eines grundsätzlichen Rückrufrechts in Notsituationen bestand hier keine unvorhersehbare betriebliche Notsituation; die Schwierigkeiten beruhten auf fehlender organisatorischer Vorsorge der Beklagten. • Unwirksamkeit einer Rückrufvereinbarung: Eine behauptete Absprache, den Urlaub widerruflich zu machen oder ständige Bereitschaftspflichten während des Urlaubs zu vereinbaren, verstößt gegen die zwingenden Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (§§ 1, 7 Abs.2, 13 Abs.1 BurlG) und ist nach § 134 BGB nichtig. • Teilweise Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts berührt nicht die Wirksamkeit der Urlaubserteilung insgesamt: Selbst wenn eine unwirksame Rückrufvereinbarung bestehen sollte, bleibt die wirksame Urlaubgewährung unberührt (§ 139 BGB), weil die Beklagte am Urlaub als solcher festhielt. • Urlaubsentgeltanspruch: Für Juni 1998 besteht ein Anspruch auf Urlaubsentgelt nach §§ 11 BurlG, 611 BGB in Höhe des üblichen Bruttomonatsgehalts; Zinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs.1 BGB. • Aufrechnung unzulässig bzw. unbegründet: Aufrechnung scheitert teilweise an Pfändungsfreistellungen (§ 394 BGB i.V.m. § 850c ZPO). Soweit aufrechnungfähig, fehlt ein haftungsbegründender Pflichtverstoß des Klägers; die Beklagte hat den Entstehungszusammenhang und die Substanz der Ersatzforderung nicht substantiiert dargelegt. • Kosten und Revision: Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen; die Revision wurde gemäß § 72 Abs.2 Ziff.1 ArbGG zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die fristlose Kündigung vom 03.06.1998 war unwirksam, da der Kläger während des bewilligten Erholungsurlaubs nicht rechtlich verpflichtet war, auf Rückruf hin die Arbeit wieder aufzunehmen; eine angebliche Rückrufvereinbarung war nach §§ 1, 7 Abs.2, 13 Abs.1 BurlG unwirksam und damit unerheblich. Die Beklagte hat daher das Arbeitsverhältnis bis zum 30.06.1998 zu respektieren und ist zur Zahlung des Urlaubsentgelts für Juni 1998 in Höhe von 5.800 DM brutto nebst Zinsen verpflichtet. Eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen greift nicht durch, weil die Voraussetzungen eines ersatzpflichtigen Vertragsverstoßes nicht vorliegen und Teile der behaupteten Forderung pfändungsfrei sind. Die Beklagte trägt die Kosten der erfolglosen Berufung; Revision wurde zugelassen.