Urteil
19 Sa 2337/98
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Arbeitgeber schuldet Urlaubsentgelt nach § 11 BurlG i.V.m. § 611 BGB, wenn Erholungsurlaub wirksam bewilligt wurde.
• Eine einseitige Rückrufbefugnis des Arbeitgebers während bewilligtem Urlaub besteht nicht, wenn die betrieblichen Schwierigkeiten vorhersehbar waren bzw. auf mangelhafter Organisation beruhen.
• Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer verpflichtet, während des Urlaubs jederzeit zur Arbeit zu erscheinen, ist wegen Verstoßes gegen zwingendes Urlaubsrecht (§§ 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 BurlG) nach § 134 BGB unwirksam.
• Eine vom Arbeitgeber erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen scheitert, wenn der Ersatzanspruch nicht substantiiert oder dessen Kausalität zur Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Bewilligter Erholungsurlaub: kein Widerruf, kein Rückruf und Anspruch auf Urlaubsentgelt • Der Arbeitgeber schuldet Urlaubsentgelt nach § 11 BurlG i.V.m. § 611 BGB, wenn Erholungsurlaub wirksam bewilligt wurde. • Eine einseitige Rückrufbefugnis des Arbeitgebers während bewilligtem Urlaub besteht nicht, wenn die betrieblichen Schwierigkeiten vorhersehbar waren bzw. auf mangelhafter Organisation beruhen. • Eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer verpflichtet, während des Urlaubs jederzeit zur Arbeit zu erscheinen, ist wegen Verstoßes gegen zwingendes Urlaubsrecht (§§ 1, 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 BurlG) nach § 134 BGB unwirksam. • Eine vom Arbeitgeber erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen scheitert, wenn der Ersatzanspruch nicht substantiiert oder dessen Kausalität zur Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nicht dargelegt ist. Der Kläger, seit Oktober 1996 bei der Beklagten als Software-Entwickler beschäftigt, beantragte und erhielt am 23.04.1998 Erholungsurlaub für Mai und Juni 1998. Die Parteien stritten darüber, ob vor oder mit der Urlaubserteilung vereinbart wurde, der Kläger solle im Notfall während des Urlaubs zur Arbeit erscheinen. Der Kläger fertigte in der Urlaubszeit eine Dokumentation an und erschien nicht zu von der Beklagten gesetzten Terminen. Die Beklagte kündigte fristlos und machte zudem Schadensersatzansprüche geltend; sie rechnete diese gegen die Urlaubsvergütung auf. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Urlaubsentgelts für Mai 1998 abzüglich bereits geleisteter Beträge; die Beklagte legte Berufung ein. • Anspruch auf Urlaubsentgelt ergibt sich aus § 11 BurlG i.V.m. § 611 Abs.1 BGB; Erholungsurlaub war unstreitig bewilligt, daher steht dem Kläger für Mai 1998 das Bruttomonatsentgelt zu. • Ein einseitiger Widerruf der bewilligten Freizeit oder ein einseitiger Rückruf des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen des Urlaubsrechts und zugunsten des Erholungszwecks nicht möglich. • Selbst bei Auffassung, dass ein Rückrufrecht in Notsituationen bestehen kann, lagen hier keine unvorhersehbaren, zwingenden betrieblichen Gründe vor; die Probleme resultierten aus mangelhafter Planung/Unterlassung der Arbeitgeberseite. • Eine behauptete Absprache, den Urlaub widerruflich zu gewähren bzw. jederzeitige Abrufbarkeit zu vereinbaren, verstößt gegen §§ 1, 7 Abs.2, 13 Abs.1 BurlG und ist nach § 134 BGB nichtig; damit begründet sie keine Rückrufpflicht des Klägers. • Aufrechnung der Beklagten scheitert teilweise an Pfändungs- und Aufrechnungsbeschränkungen sowie insgesamt daran, dass ein substantiierter Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nicht dargetan wurde; Kausalität und Tätigkeitsgleichheit der eingesetzten Ersatzfirma wurden nicht überzeugend nachgewiesen. • Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt den Anspruch des Klägers auf Urlaubsentgelt für Mai 1998 gemäß §§ 11 BurlG, 611 BGB in Höhe des vereinbarten Bruttomonatsentgelts abzüglich bereits geleisteter Zahlungen; verzugszinsen werden zugesprochen. Eine Aufrechnung der Beklagten mit behaupteten Schadensersatzansprüchen ist unbegründet, weil weder eine Arbeitspflicht des Klägers während des bewilligten Urlaubs bestand noch ein substantiierter, kausaler Schaden nachgewiesen wurde. Vereinbarungen, die Urlaubsgewährung zu Ungunsten des Arbeitnehmers jederzeit widerruflich machen, sind wegen Verstoßes gegen zwingendes Urlaubsrecht unwirksam. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.