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Urteil

8 Sa 175/00

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2000:0914.8SA175.00.00
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Leitsätze

Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer jederzeit kündbaren Betriebsvereinbarung die Geltung bestimmter Tarifverträge mit der Maßgabe, dass diese Regelung nur für diejenigen Arbeitnehmer gilt, welche sich schriftlich hiermit einverstanden erklären, so handelt es sich mangels Normwirkung nicht um eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 BetrVG, sondern um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung, welche durch die Zustimmung des Arbeitnehmers Gegenstand des Arbeitsvertrages werden soll.

Das vom Arbeitnehmer sodann erklärte Einverständnis bewirkt gleichwohl keine wirksame Änderung des Arbeitsvertrages, weil die vorgesehene Kündbarkeitsregelung dem Arbeitgeber das Recht zur Teil-Kündigung einräumt, was unzulässig ist, und eine Aufrechterhaltung der Regelung ohne dieses Kündigungsrecht nicht dem Parteiwillen entspricht (§ 139 BGB).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.10.1999 - 1 Ca 2661/99 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer jederzeit kündbaren Betriebsvereinbarung die Geltung bestimmter Tarifverträge mit der Maßgabe, dass diese Regelung nur für diejenigen Arbeitnehmer gilt, welche sich schriftlich hiermit einverstanden erklären, so handelt es sich mangels Normwirkung nicht um eine Betriebsvereinbarung gemäß § 77 BetrVG, sondern um eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung, welche durch die Zustimmung des Arbeitnehmers Gegenstand des Arbeitsvertrages werden soll. Das vom Arbeitnehmer sodann erklärte Einverständnis bewirkt gleichwohl keine wirksame Änderung des Arbeitsvertrages, weil die vorgesehene Kündbarkeitsregelung dem Arbeitgeber das Recht zur Teil-Kündigung einräumt, was unzulässig ist, und eine Aufrechterhaltung der Regelung ohne dieses Kündigungsrecht nicht dem Parteiwillen entspricht (§ 139 BGB). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.10.1999 - 1 Ca 2661/99 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen. T a t b e s t a n d Mit seiner Klage macht der Kläger, welcher aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Blatt 4 f d. A.) seit dem 01.10.1977 als Techniker im Ingenieurbüro der Beklagten tätig ist, Vergütungsdifferenzen in rechnerisch unstreitiger Höhe von 416,96 DM nebst Zinsen mit der Begründung geltend, die im Arbeitsvertrag vorgesehene Bezugnahme auf die Tarifverträge der Metallindustrie habe nach wie vor Bestand; insbesondere sei die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel weder durch die nachfolgend abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 02.07.1990 (Blatt 20 ff. d. A.) noch durch die Einverständniserklärung des Klägers vom 17.07.1990 (Blatt 23 ff. d. A.) beseitigt worden. Die nicht tarifgebundene Beklagte, welche mit einem Teil ihrer Beschäftigten die Geltung der Tarifverträge der Metallindustrie vereinbart hatte, beabsichtigte im Jahre 1990 eine Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen sämtlicher Angestellter mit der Maßgabe, dass die tariflichen Regelungen künftig nur noch nach Maßgabe einer jederzeitig kündbaren Betriebsvereinbarung gelten sollten. Die sodann unter dem 02.07.1990 von Geschäftsführung und Betriebsrat unterzeichnete Betriebsvereinbarung enthält insoweit folgende Regelung: „ . . . Freiwillig und im Bestreben, mögliche Unsicherheiten auszuräumen und für alle von den tariflichen Regelungen erfassten Mitarbeiter im Betrieb Dortmund eine gleiche Grundlage zu schaffen, vereinbaren sie (Arbeitgeber und Betriebsrat) daher folgedes: 1. Auf die Arbeitsverhältnisse der von den jeweiligen Tarifverträgen erfassten Mitarbeiter des Betriebes werden – jedoch mit Ausnahme der Regelungen die Arbeitszeit betreffend, die hiervon unberührt für die Firma gesondert geregelt sind bzw. werden (siehe Protokollnotiz vom 25.07.89) – angewendet: (Es folgt unter Ziffer 1.1 bis 1.8 eine Aufzählung von Tarifver- trägen) . . . 2. Ändern die Tarifvertragsparteien die unter 1.1 bis 1.8 genannten Verträge, so sind die Änderungen anzuwenden, wenn sie während der Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung in Kraft treten. 3. Die Anwendung der Tarifverträge richtet sich nach den Regeln über die Betriebsvereinbarung; entsprechendes gilt für die Durchführung und eine vorgesehene Beteiligung von Tarifvertragsparteien. 4. Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden, jedoch erstmals zum 31.12.94. 5. Wird die Betriebsvereinbarung gekündigt, wirkt sie nicht nach. Bis zur Neuregelung gelten dann die Tarifverträge in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung gültigen Fassung. Wird die Betriebsvereinbarung 6 Monate vor Ablauf nicht gekündigt, verlängert sie sich um ein weiteres Jahr.“ Unter Ziffer 6 ist sodann bestimmt: „Geschäftsführung und Betriebsrat werden die betroffenen Tarifmitarbeiter über diese Betriebsvereinbarung schriftlich informieren und ihnen Gelegenheit geben, der Geltung der Betriebsvereinbarung für ihr Arbeitsverhältnis binnen 4 Wochen zu widersprechen. Stimmt der Mitarbeiter nicht schriftlich zu, so findet diese Betriebsvereinbarung auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung.“ Mit Schreiben vom 11.07.1990 (Blatt 32 d. A.) wandte sich der Betriebsrat an die Beschäftigten mit folgendem Hinweis: „ . . . Über Ihre Einzelarbeitsverträge kann der BR nicht verfügen. Aus diesem Grunde ist Ihre schriftliche Zustimmung auf dem beiliegenden Vordruck erforderlich. . . . “ Ein weiteres Schreiben vom 16.07.1990 (Blatt 23 d. A.) richteten sodann Beklagte und Betriebsrat gemeinsam an die Beschäftigten. In diesem Schreiben heißt es u. a. wie folgt: „ . . . Die Verweise auf Tarifregelungen in den einzelnen Arbeitsverträgen sollen aufgehoben und sämtliche Tarifabsprachen und deren Änderungen zukünftig nur nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung gelten. Sie können sich dem durch Rückgabe der unterschriebenen Kopie dieses Briefes bis spätestens zum 17.08.1990 anschließen. Erteilen Sie bis dahin Ihre Zustimmung nicht, gilt für Sie weiterhin ausschließlich die Regelung Ihres Arbeitsvertrages, nicht jedoch die nach der Betriebsvereinbarung. . . . “ Unter dem 17.07.1990 unterzeichnete der Kläger sodann folgenden Vermerk: „ . . . Mit dem Inhalt vorstehenden Schreibens erkläre ich mich einverstanden: . . . “ Nachdem die Beklagte in den Folgejahren weiterhin tarifgemäße Leistungen erbrachte, kündigte sie mit Schreiben vom 12.06.1997 die Betriebsvereinbarung vom 02.07.1990 zum 31.12.1997. Nachfolgende Verhandlungen mit dem Betriebsrat bleiben ergebnislos. Mit seiner am 31.05.1999 eingegangenen Klage hat der Kläger – nach vorangehender erfolgloser schriftlicher Geltendmachung – Tarifgehaltsdifferenzen für den Zeitraum Januar bis Mai 1990 einschließlich einer tariflichen Pauschalzahlung und Differenzen an Urlaubsgeld geltend gemacht. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Anlage zur Klageschrift Blatt 7 d. A. Bezug genommen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Betriebsvereinbarung vom 02.07.1990 sei wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam. Soweit der Kläger mit seiner Unterschrift vom 17.07.1990 sein Einverständnis mit der Betriebsvereinbarung erklärt habe, sei dieser Umstand im Hinblick darauf bedeutungslos, dass die Betriebsvereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, die Betriebsvereinbarung vom 02.07.1990 sei allenfalls insoweit unwirksam, als sie eine Verweisung auch auf künftige Änderungen der Tarifverträge enthalte. Die statische Verweisung auf bestimmte Tarifverträge sei demgegenüber wirksam, da mangels Tarifbindung die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht eingreife. Durch Urteil vom 15.10.1999 (Blatt 36 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Anwendbarkeit der einschlägigen Tarifverträge sei weiterhin zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart. Diese Vereinbarung sei nicht durch die Betriebsvereinbarung vom 02.07.1990 ersetzt und durch deren Kündigung in Wegfall gekommen. Die Betriebsvereinbarung verstoße nämlich gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, wobei es auf die mangelnde Tarifbindung der Beklagten nicht ankomme. Die vertraglich vereinbarte Tarifbindung sei auch nicht durch die Einverständniserklärung des Klägers vom 17.07.1990 aufgehoben worden. Erkennbar habe der Kläger nur einer Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen zustimmen wollen, sich hingegen nicht mit einer umfassenden Verschlechterung seiner vertraglichen Position – im Sinne eines Wechsels zu einer jederzeit kündbaren Betriebsvereinbarung – einverstanden erklärt. Gegen das ihr am 04.01.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 01.02.2000 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 03.04.2000 an diesem Tage begründete Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens trägt die Beklagte vor, die arbeitsvertraglich vereinbarte Verweisung auf tarifliche Bestimmungen sei durch die Vereinbarung vom 16./17.07.1990 in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung beseitigt worden. Nicht anders als die Aufnahme tariflicher Arbeitsbedingungen in den Einzelarbeitsvertrag sei auch eine Übernahme tariflicher Regelungen in eine Betriebsvereinbarung grundsätzlich möglich, soweit nicht der Bereich des erzwingbaren Mitbestimmung berührt sei oder die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG eingreife. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts fehle es vorliegend am Merkmal der Tarifüblichkeit; nur in quantitativ untergeordnetem Umfang würde in Ingenieurbüros Tarifverträge für Architekten und selbständige Ingenieure angewandt. Hierzu beruft sich die Beklagte auf eine entsprechende Auskunft des Arbeitgeberverbandes freier Architekten und Ingenieure und des Arbeitgeberverbandes selbständiger Ingenieure und Architekten (ASIA). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. Rechtsgrundlage für die dem Kläger zugesprochenen Vergütungsansprüche sind die tariflichen Regeln der Metallindustrie, welche auf der Grundlage der fortgeltenden arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das bestehende Arbeitsverhältnis Anwendung finden. 1. Bei der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel handelt es sich – wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – um eine Bezugnahme auf die Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Gegen die Wirksamkeit einer solchen arbeitsvertraglichen Klausel bestehen keine Bedenken. 2. Diese arbeitsvertragliche (dynamische) Verweisungsklausel ist in der Folge nicht wirksam abgeändert worden. a) Unmittelbar durch Betriebsvereinbarung konnte die arbeitsvertraglichen Position des Klägers schon wegen des Günstigkeitsprinzips nicht verschlechtert werden. Nicht anders als Tarifverträge begründen auch Regelungen von materiellen Arbeitsbedingungen in Form einer Betriebsvereinbarung allein zusätzliche Ansprüche, welche in Anspruchskonkurrenz zu den arbeitsvertraglichen Ansprüchen treten. Eine Verschlechterung arbeitsvertraglicher Bedingungen durch Betriebsvereinbarungen kommt daher nicht in Betracht. Soweit das Bundesarbeitsgericht eine ablösende (verschlechternde) Betriebsvereinbarung im Verhältnis zu einer arbeitsvertraglichen „Gesamtzusage“ nach Maßgabe eines „kollektiven Günstigkeitsvergleichs“ zulässt (BAG GS vom 16.09.1986 – GS 1/82 – AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972), liegen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. Auch die Betriebsparteien selbst haben die getroffene Regelung nicht als ablösende Betriebsvereinbarung verstanden, welche ipso jure die bestehenden arbeitsvertraglichen Ansprüche beseitigen soll. b) Auch die Einverständniserklärung des Klägers vom 16./17.07.1990 hat keine Änderung der arbeitsvertraglichen dynamischen Bezugnahmeklausel bewirkt. (1) In Anbetracht der im Schreiben vom 16.07.1990 enthaltenen Formulierung, die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel solle „aufgehoben“ und sämtliche Tarifabsprachen ... nur noch „nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung gelten“, bestehen allerdings gegen die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung Bedenken, der Kläger habe mit seiner Einverständniserklärung allein einer Gleichstellung der übrigen Beschäftigten nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung, nicht aber einer Änderung des eigenen Arbeitsvertrages zustimmen wollen. In Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer – auch in Form einer Betriebsvereinbarung – war die Beklagte auf ein Einverständnis des Klägers nicht angewiesen. Dementsprechend konnte die Einverständniserklärung des Klägers allein auf die Änderung seines Arbeitsvertrages bezogen werden. Dass dem Kläger möglicherweise die Reichweite und Nachteiligkeit der Vertragsänderung nicht bewusst war, ist für das Auslegungsergebnis nicht entscheidend. (2) Gegenstand der Einverständniserklärung des Klägers war indessen nicht die isolierte Streichung der arbeitsvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel; vielmehr hatte die Unterschrift des Klägers zugleich die in Ziffer 6 BV vorgesehene Zustimmung zur Geltung der Betriebsvereinbarung zum Gegenstand. Eine Auslegung der Zustimmungserklärung in dem Sinne, der Kläger sei mit einer Vertragsänderung unabhängig vom Regelungswerk der Betriebsvereinbarung einverstanden gewesen, scheidet damit aus. Dies hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Vertragsänderung nur im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Betriebsparteien vom 02.07.1990 beurteilt werden kann. Die Teilnichtigkeit der Vereinbarung führt im Zweifel zur Gesamtnichtigkeit (§ 139 BGB). (3) Die Vereinbarung der Betriebsparteien vom 02.07.1990 stellt keine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 77 BetrVG dar, sondern wirkt aufgrund des vom Kläger erklärten Einverständnisses allein als vereinbarte Änderung des Arbeitsvertrages. Wegen Umgehung zwingender kündigungsschutzrechtlicher Bestimmungen hält die getroffene Vertragsregelung jedoch einer Inhaltskontrolle nicht stand. (a) Nicht anders als der Tarifvertrag, welcher die Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Mitglieder der Tarifvertragsparteien regelt, ist auch die Betriebsvereinbarung durch ihre normative Wirkung gekennzeichnet. Die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Regelung begründet je nach Inhalt Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, wobei außerhalb der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG auch materielle Arbeitsbedingungen geregelt werden können. Eine Einverständniserklärung der Normadressaten bedarf es – wie beim Tarifvertrag – nicht, vielmehr ist gerade die normative Wirkung für die kollektivrechtliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen kennzeichnend. Hiermit verträgt es sich nicht, wenn in Ziffer 6 der als Betriebsvereinbarung bezeichneten Regelung deren Geltung davon abhängig gemacht ist, dass die Mitarbeiter schriftlich zustimmen. Die Klausel, die Betriebsvereinbarung finde im Falle fehlender Zustimmung keine Anwendung, macht deutlich, dass die Betriebsparteien in Wahrheit nicht von ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Normsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht, sondern allein ein Regelungswerk aufgestellt haben, welches in Gestalt einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung im Wege der einvernehmlichen Änderung des Arbeitsvertrages zum Gegenstand der arbeitsvertraglichen Bindung gemacht werden soll. (b) Dies bedeutet zwar nicht, dass damit das vom Kläger erklärte Einverständnis gegenstandslos ist; Gegenstand des Einverständnisses bleibt vielmehr – wie vorstehend ausgeführt worden ist – die ausdrücklich in Bezug genommene Neuregelung vom 02.07.1990. Die so als Bestandteil des Arbeitsvertrages anzusehende Regelung unterliegt aber hinsichtlich ihrer Wirksamkeitskontrolle den Regeln des Arbeitsvertragsrechts. Die für Betriebsvereinbarungen vorgesehene freie Kündbarkeit kann arbeitsvertraglich nicht wirksam vereinbart werden. Im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Abrede kann dem Arbeitgeber nicht das Recht eingeräumt werden, einen wesentlichen Teil der Vertragsbedingungen – zumal ohne Rechtskontrolle – einseitig zu ändern. Durch die Zulassung einer Teilkündigung würde nämlich – entgegen der Regelung des § 2 KSchG – dem Arbeitnehmer ein geänderter Vertragsinhalt aufgezwungen (vgl. BAG Urteil vom 07.10.1982 – 2 AZR 455/80 – AP Nr. 5 zu § 620 BGB Teilkündigung). Während im Falle der Änderungskündigung der Arbeitnehmer wählen kann, ob er das Arbeitsverhältnis – gegebenenfalls unter Vorbehalt – zu geänderten Arbeitsbedingungen fortsetzen oder die Beendigung des Arbeitverhältnisses hinnehmen will, bliebe bei Zulassung der Teilkündigung der Bestand des Arbeitsverhältnisses und damit die Pflicht, zu geänderten Bedingungen weiter zu arbeiten, unberührt, wovon sich der Arbeitnehmer nur durch Ausspruch einer Eigenkündigung lösen könnte. Die vorgesehene Kündbarkeit der dynamischen Verweisungsklausel betrifft auch nicht etwa nur abgrenzbare Sonderleistungen, für welche sich der Arbeitgeber ohne Verstoß gegen § 2 KSchG einen Widerruf vorbehalten kann (BAG, a. a. O.). Vielmehr ist der Kernbereich der Arbeitsvertragsbeziehungen betroffen, nämlich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung, so dass auch eine Auslegung der vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit als Widerrufsvorbehalt der Regelung keine Wirksamkeit verschaffen könnte. 3. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die von der Beklagten angestrebte Ersetzung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel durch eine kündbare Betriebsvereinbarung hier schon daran scheitert, dass die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Regelung keine Betriebsvereinbarung darstellt. Auf die Problematik der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG bzw. die Frage der Üblichkeit tariflicher Regelungen für Ingenieurbüros kommt es unter diesen Umständen nicht an. II. Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte zu tragen. III. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 1 BetrVG zugelassen.