Urteil
11 Sa 889/00
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2001:0109.11SA889.00.00
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Leitsätze
Das Auftreten einer anderen Erkrankung während des Bestehens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus.
Insoweit gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.312,81 DM brutto als noch ausstehende Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 70/100 und die Beklagte 30/100. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Auftreten einer anderen Erkrankung während des Bestehens einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus. Insoweit gilt der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.312,81 DM brutto als noch ausstehende Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 70/100 und die Beklagte 30/100. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien, zwischen denen in der Zeit vom 13.01.1998 bis zum 31.05.1999 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Datentypist gegen ein Bruttomonatsgehalt von 3.350,00 DM bestanden hat, streiten in der Berufungsinstanz um eine Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 04.05. bis zum 31.05.1999 in Höhe von 3.015,00 DM brutto. Am 10.03.1999 sowie ab dem 23.03.1999 bis zum 26.06.1999 war der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit am 10.03.1999 und die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 03.05.1999, attestiert durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. B........... und L......... vom 19.04.1999, beruht auf einer Wurzelkompressionssymptomatik C6. Ab dem 03.05.1999 wurde dem Kläger wegen einer Wurzelkompressionssymptomatik S1 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis über den 31.05.1999 hinaus bescheinigt. Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, inwieweit die am 03.05.1999 beginnende weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers auf einer neuen Erkrankung und nicht auf demselben Grundleiden beruht, welches bereits die bis zum 03.05.1999 bestehende Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hatte. Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO Abstand und auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des am 29.03.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Rheine Bezug genommen. Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien und wegen der von ihnen gestellten Anträge auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2001 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die aufgrund entsprechender Beschwer statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt nach entsprechender Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts insoweit zur Abweisung der Klage. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 04.05. bis zum 31.05.1999 in Höhe von 3.015,00 DM brutto ist nicht gerechtfertigt. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers entfällt, weil er seinen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen gemäß § 3 Abs. 1 EFZG aufgrund der am 10.03.1999 und ab dem 21.03.1999 durchgängig bis zum 26.06.1999 bestehenden Arbeitsunfähigkeit voll ausgeschöpft hat und ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum mit dem 04.05.1999 nicht wieder eingetreten ist. Ausgehend von dem das Recht der Entgeltfortzahlung beherrschenden Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles entstehen für einen weiteren Zeitraum Entgeltfortzahlungsansprüche nur dann, wenn es sich um zwei selbständige Verhinderungsfälle handelt (BAG in AP Nr. 43, 48 und 54 zu § 1 LohnFG). Eine fortlaufend bestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit löst nur einmal einen Anspruch für die Dauer des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen aus. Nur dann beginnt grundsätzlich ein neuer entgeltfortzahlungspflichtiger Zeitraum, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeitszeiträumen arbeitsfähig gewesen ist, da dann nach Beendigung des einen Verhinderungsfalles ein zweiter Verhinderungsfall eintritt und neue Entgeltfortzahlungsansprüche auslöst. Davon, dass aufgrund der zum 03.05.1999 endenden Arbeitsunfähigkeit und der am 03.05.1999 neu beginnenden Arbeitsunfähigkeit zwei selbständige Verhinderungsfälle bestanden haben, konnte die Kammer nicht ausgehen, sondern musste vielmehr insgesamt einen einheitlichen Verhinderungsfall annehmen, da während der Arbeitsunfähigkeit die zunächst bestehende Krankheit nur durch eine andere krankheitsbedingte Ursache abgelöst wurde, ohne dass der Kläger zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig gewesen wäre. Das Auftreten der Erkrankung wegen Wurzelkompressionssymptomatik S1 noch vor Ende seiner bisherigen Erkrankung wegen Wurzelkompressionssymptomatik C6 löst keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch aus, da sich die beiden Krankheiten am 03.05.1999 überlappt haben. Eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit infolge der früheren Erkrankung des Klägers ist unstreitig nicht vor Beginn der neuen Erkrankung eingetreten. Die ursprüngliche Erkrankung endete aufgrund der unstreitigen Arbeitsunfähigkeit der Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie Dr. B......... und L......... vom 19.04.1999 am 03.05.1999. Unbestritten war der Kläger aber bereits an diesem Tage erneut arbeitsunfähig wegen der Wurzelkompressionssymptomatik S1. Dies findet seine Begründung darin, dass § 3 Abs. 1 EFZG nur auf die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Arbeitsverhinderung abstellt, nicht aber auf die zugrundeliegende Krankheit. Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern und die Klage wegen Entgeltfortzahlung in der Berufungsinstanz mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO, wobei der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren auf 3.015,00 DM festzusetzen ist, abzuweisen. Gegen dieses Urteil besteht keine Möglichkeit der Revision. Ihre Zulassung gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kommt nicht in Betracht, da dem Rechtsstreit angesichts der schon vorhandenen einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der dieses Urteil auch folgt, keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch keine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 a Abs. 1 ArbGG wegen der Nichtzulassung der Revision wird der Kläger hingewiesen.