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Urteil

18 Sa 1411/00

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2001:0117.18SA1411.00.00
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Leitsätze

Die Feststellung von Sachverhalten durch Angestellte, die als Ermittler im städtischen Ordnungsamt arbeiten, ist keine „selbständige Leistung“ im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT/VKA.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.07.2000 – 2 Ca 176/00 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Feststellung von Sachverhalten durch Angestellte, die als Ermittler im städtischen Ordnungsamt arbeiten, ist keine „selbständige Leistung“ im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT/VKA. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.07.2000 – 2 Ca 176/00 – werden zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Kläger. Der Kläger zu 1) Z................ ist am 08.07.1948 geboren und seit dem 01.05.1981 bei der beklagten Stadt tätig. Er ist gelernter Elektroinstallateur. Der Kläger zu 2) M..... ist am 28.10.1953 geboren und seit dem 01.05.1985 bei der beklagten Stadt zunächst im Rahmen einer ABM-Maßnahme, dann ab 01.11.1986 in einem Arbeitsverhältnis auf Dauer tätig. Er ist gelernter Kraftfahrzeugmechaniker. Beide Kläger sind als Ermittler im Ordnungsamt der beklagten Stadt tätig. Sie werden vergütet nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Die Kläger nehmen folgende Aufgaben wahr, wobei die Tätigkeiten unstreitig sind, die vom Kläger behaupteten Zeitanteile von der Beklagten aber bestritten werden: 1. Sachverhaltsfeststellungen 62,5 % 1.1. Ermittlungen für die Bürgerberatung und Gewerbeabteilung 1.2. Ermittlungen für die Gesamtverwaltung einschließlich öffent- licher Sicherheit und Ordnung 1.3. Illegal abgestellte Fahrzeuge 1.4. Prüfungen der Einhaltung des Ladenschlussgesetzes 1.5. Überprüfungen von Sperrzeiten in Gaststätten 1.6. Schulzuführungen 1.7. Phonmessungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz 1.8. Vernehmungen in Unfallsachen und Ermittlungen in Amtshilfeange- legenheiten 1.9. Überprüfung von Einkommens- und Vermögensverhältnisse für Staatsanwaltschaft und Gerichte 1.10. Überprüfung des persönlichen Bedarfs nach dem BSHG 2. Überprüfung von Getränkeschankanlagen 0,9 % 3. Überwachung der Preisangabenverordnung 12,4 % 4. Durchführung von Desinfektionen nach dem BSG 2,73 % 5. Durchführung von Zwangsmaßnahmen bei Betreuungen und in Ausländerangelegenheiten 2,95 % 6. Unterbringungen nach dem PsychKG 7. Überwachung bei Tierseuchen nach dem TSG 0.01 % 8. Einsatz als Durchsuchungszeuge für Finanzämter und Polizei 4,79 % 9. Vertretung von Kollegen 13,63 % Wegen der anfallenden Einzeltätigkeiten und Arbeitsabläufe wird auf die Arbeitsplatzbeschreibung Stand 2000 (Bl. 40 – 43 d.A.) und insbesondere auf die Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift vom 25.10.2000 (Bl. 95 – 108 d.A.) verwiesen. Nachdem die Kläger vergeblich in den Jahren 1998 und 1999 mehrfach ihre Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT geltend gemacht hatten, lehnte die beklagte Stadt mit Schreiben vom 21.12.1999 (Bl. 8 – 10 d.A.) das Höhergruppierungsbegehren definitiv ab. Die vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage haben die Kläger am 09.02.2000 erhoben. Mit der Klage verfolgen die Kläger ihren Höhergruppierungsanspruch weiter. Die Kläger haben vorgetragen: Sie würden zu 90 % selbständige Leistungen erbringen, wie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebe, insbesondere im Rahmen der notwendigen Ersatzvornahmen. Die Unterbringungen nach dem PsychKG fielen in der Rufbereitschaftszeit an. Insoweit sei die gesamte Rufbereitschaftszeit (40 % der Gesamtarbeitszeit) als Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c BAT zu werten. Die Kläger haben beantragt festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihnen eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT ab dem 01.01.1999 zu zahlen. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Stadt hat vorgetragen: Die Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c BAT seien nicht vorgetragen. Dass die Kläger mehr als 33 1/3 % selbständige Leistungen erbringen würden, sei ihrem Vortrag nicht zu entnehmen. Durch Urteil vom 04.07.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt. Den Streitwert hat es auf 13.752,-- DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Kläger durch die Vorlage allein der Arbeitsplatzbeschreibungen ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen seien. Gegen dieses ihnen am 01.08.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil haben die Kläger am 28.08.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2000 am 25.10.2000 begründet. Die Kläger greifen das erstinstanzliche Urteil insgesamt an. Sie vertreten weiter ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung. Hinsichtlich der Berechnung des Zeitanteils des Bereitschaftsdienstes in bezug auf die Gesamtarbeitszeit sind die Kläger der Auffassung, dass die tariflichen Regelungen der Sonderregelung 2 a BAT Nr. 6 entsprechend anzuwenden sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.07.2000 - 2 Ca 176/00 - abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihnen ab 01.01.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 04.07.2000 – 2 Ca 176/00 – zurückzuweisen. Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Die Klagen sind als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 02.12.1981 – 4 AZR 301/79 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 27.07.1995 – 4 AZR 280/94 – AP Nr. 203 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 05.11.1997 – 4 AZR 871/95 – AP Nr. 236 zu §§ 22, 23 BAT 1975), aber nicht begründet. Den Klägern steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag kein Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung der begehrten Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/VKA seit dem 01.01.1999 zu. A. Den Klägern steht der begehrte Anspruch nicht nach den tariflichen Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und 2 BAT/VKA in Verbindung mit der Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/VKA zu. I. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich kraft vertraglicher Vereinbarung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Klage auf tarifgerechte Vergütung kann daher nur stattgegeben werden, wenn mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit der Kläger ausfüllenden Arbeitsvorgänge der von ihnen nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c BATVKA erfüllt, auf die die Kläger Anspruch erheben (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/VKA). II. Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT/VKA haben, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind, folgenden Wortlaut: Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a; Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) ... Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 b: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b. ... Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (... . Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). ... Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. ... Die Tätigkeitsmerkmale gründliche Fachkenntnisse, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen bauen aufeinander auf. Bei der Prüfung der Voraus-setzungen ist zunächst von der Ausgangsvergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT/VKA auszugehen und dann zu prüfen, ob die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI b und V c BAT/VKA vorliegen. III. Bei den angeführten, für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. 1. Zu den Fachkenntnisse sind alle diejenigen Kenntnisse eines Angestellten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das der Angestellte für die ihm übertragene Tätigkeit benötigt (vgl. BAG, Urteil vom 29.09.1982 – 4 AZR 1172/79 – AP Nr. 67 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 22.10.1986 – 4 AZR 568/85 – AP Nr. 126 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Klammersatz der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII BAT/VKA befasst sich mit den gründlichen Fachkenntnissen. Erforderlich sind hiernach nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Der Angestellte sollte fähig sein, aufgrund näherer Kenntnisse von Vorschriften in seinem Aufgabenkreis ordnungsgemäß zu arbeiten. Er muss in der Lage sein, den Normalfall in seinen verschiedenen Abwandlungen sachlich richtig zu arbeiten. Gefordert werden Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). 2. Gegenüber den gründlichen Fachkenntnissen wird bei den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert. Erfordert eine Vergütungsgruppe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, so ist ein Vergleich mit den Kenntnisse der Angestellten notwendig, die üblicherweise einer Vergütungsgruppe zugeordnet sind, die gründliche Fachkenntnisse verlangt. Nach dem Klammersatz zu der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a BAT/VKA brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das Gesamtgebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Die Vielseitigkeit kann sich aus der Menge, der Vielzahl der anzuwendenden Regelungen und Bestimmungen ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Von vielseitigen Fachkenntnissen kann dann keine Rede sein, wenn das Teilgebiet nur einen eng begrenzten Umfang hat, so dass es etwa nur eine gewisse Routine bei der Bearbeitung der regelmäßigen gleichgelagerten Fälle, aber keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordert. 3. Selbständige Leistungen im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals erfordern nach dem Klammerzusatz zu der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden. Unter selbständiger Leistung ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.05.1994 – 4 AZR 461/93 – AP Nr. 178 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.09.1994 – 4 AZR 542/93 – AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1995). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne könne nach der o.a. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe – ein wie immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein. IV. Gemäß § 22 Abs. 2 BAT/VKA ist die Bewertungseinheit der Arbeitsvorgang. Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Begriff. 1. Unter einem Arbeitsvorgang ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.03.1997 – 4 AZR 489/95 – AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabenkreis des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen. Dabei kann es rechtlich möglich sein, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. 2. Die Kläger haben die von ihnen auszuübende Gesamttätigkeit in neun Arbeitsvorgänge aufgeteilt. Die beklagte Stadt ist dieser Aufteilung gefolgt. Unter Berücksichtigung der o.a. angeführten Kriterien kann der Aufteilung gefolgt werden. Die Kläger haben in den einzelnen Arbeitsvorgängen das Arbeitsergebnis beschrieben. Die Aufteilung entspricht einer sinnvollen Verwaltungsübung. V. Die von den Klägern auszuübenden Arbeitsvorgänge erfordern gründliche Fachkenntnisse (a. A.: LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.1981 – 8 Sa 11/81 -). 1. Die Kläger benötigen die Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften, mit deren Durchsetzung sie beauftragt sind. Allein die Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten reicht nicht aus. Es sind Subsumtionen vorzunehmen. In der Regel bestehen sie in der Feststellung, dass jemand gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat. Dies erfordert wieder, dass die Kläger mit der einschlägigen Vorschrift vertraut sind. 2. Hinzu kommt das Erfahrungswissen, welches gerade bei den von den Klägern auszuübenden Arbeitsvorgängen nicht unberücksichtigt bleiben darf. Das Erfahrungswissen ist erforderlich, ohne das Erfahrungswissen kann in der Regel die den Klägern übertragenen Tätigkeiten nicht sachgerecht ausgeführt werden. VI. Weiter sind über die gründliche Fachkenntnisse vielseitige Fachkenntnisse notwendig. 1. Bei dem Arbeitsvorgang „Unterbringung nach dem PsychKG“ reicht die Kenntnis der allgemeinen ordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht aus. Die Entscheidung über die sofortige Unterbringung Betroffener erfordert nicht nur die genaue Kenntnis der Vorschriften und der Anwendung der Vorschriften des Psychischkrankengesetzes. Die Kläger müssen vertiefte Kenntnisse haben bezüglich der Voraussetzungen der sofortigen Unterbringung und des Verfahrens der sofortigen Unterbringung. Hinzu kommt, dass sie in der Lage sein müssen, das Krankheitsbild nachzuvollziehen anhand der tatsächlichen Feststellungen bezüglich der betroffenen Personen und anhand des ärztlichen Zeugnisses, welches nachvollzogen werden muss, bevor die Entscheidung über die sofortige Unterbringung gefällt wird. 2. Bei der Bewertung der übrigen Arbeitsvorgänge ergibt sich – wie festgestellt -, dass, wenn man auf den einzelnen Arbeitsvorgang abstellt, gründliche Fachkenntnisse ausreichen. Bezogen auf die einzelnen Arbeitsvorgänge sind vielseitige Fachkenntnisse nicht erforderlich. Die nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT/VKA erforderliche zusammenfassende Betrachtung der gesamten Tätigkeit der Kläger führt aber dazu, dass nicht nur gründliche, sondern gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind (so auch: LAG Hamm, Urteil vom 16.12.1982 – 4 Sa 1154/82 – unter Ziffer 6 und 7 der Entscheidungsgründe). a) Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, wie im vorliegenden Fall, das Vorliegen auch vielseitiger Fachkenntnisse, so sind diese Arbeitsvorgänge nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT/VKA für die Feststellungen, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Die tarifliche Vorschrift will sicher stellen, dass einem Angestellten auch diejenige Qualifizierung seiner Tätigkeit zu Gute kommt, die sich daraus ergibt, dass er nebeneinander mehrere Arbeitsvorgänge ausübt, aus deren Summierung sich aber erst die Erfüllung bestimmter tariflicher Merkmale, wie im vorliegenden Fall, der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse ergibt (vgl. BAG, Urteil vom 20.07.1983 – 4 AZN 471/83 – AP Nr. 75 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 25.11.1981 – 4 AZR 305/79 – AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Bei einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung erfüllen alle Arbeitsvorgänge neben dem Tätigkeitsmerkmal der gründlichen Fachkenntnisse auch das quantitative Tatbestandsmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse. Dies ergibt sich schon aus der Menge, der Vielzahl der anzuwendenden Vorschriften. b) Neben den allgemeinen ordnungsbehördenrechtlichen Vorschriften sind im Arbeitsvorgang 1 die Vorschriften des Meldegesetzes, des Abfallgesetzes, des Gaststättengesetzes, des Landesimmissionsschutzgesetzes, des Sozialgesetzbuches und des Sozialhilfegesetzes erforderlich. Im Arbeitsvorgang 2 müssen die Kläger die entsprechenden Regelungen für Getränkeschankanlagen, das Gerätesicherungsgesetz, die Lebensmittelverordnung kennen. In dem Arbeitsvorgang 3 geht es um die Überwachung der Preisabgabenverordnung. Im Arbeitsvorgang 4 sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesseuchengesetzes erforderlich. Hinzu kommen die Fachkenntnisse, die im Rahmen der Unterbringung nach dem PsychKG des Arbeitsvorgangs 6 beherrscht werden müssen. Weiter sind Kenntnisse auf technischem Gebiet insbesondere bei der Überprüfung von Schankanlagen und illegal abgestellten Fahrzeugen erforderlich. VII. Dagegen fallen „selbständige Leistungen“ im Sinne des tariflichen Merkmals allein bei der Ausübung des Arbeitsvorgangs 6 „Unterbringung nach dem PsychKG“ an. 1. Der tariflich geforderte Entscheidungsspielraum ist hier bei der Entscheidung über die sofortige Unterbringung gegeben. Entgegen der Auffassung der beklagten Stadt entscheidet nach § 14 PsychKG nicht der Arzt über die sofortige Unterbringung, sondern die Kläger, wenn sie als Vertreter der örtlichen Ordnungsbehörde tätig werden. Auch wenn für die sofortige Unterbringung ein ärztliches Zeugnis mit einem entsprechenden Befund vorliegen muss, bleibt die Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme bei dem Vertreter der örtlichen Ordnungsbehörde. Dies ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs. 1 Satz 4 PsychKG, wonach der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu beteiligen ist, wenn der Vertreter der örtlichen Ordnungsbehörde in der Beurteilung der Voraussetzungen für eine sofortige Unterbringung von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will. Dass die beklagte Stadt die Befugnisse der Kläger bei ihrem Einsatz im Rahmen der sofortigen Unterbringung nach PsychKG eingeschränkt hat, ist von der beklagten Stadt nicht vorgetragen. 2. Der Vortrag der Kläger zur Selbständigkeit der Aufgabenerfüllung bei den übrigen Arbeitsvorgängen rechtfertigt lediglich die Wertung, dass die Kläger bei der Ausführung ihrer Aufträge selbständig im Sinne des Sprachgebrauchs arbeiten, nicht aber dass sie „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne erbringen. a) Bei der Ermittlung der Anschriften von Personen oder Gewerbebetrieben ist der Ermittlungsablauf, auch wenn zwischenzeitlich die elektronische Datenverarbeitung zu Hilfe genommen wird, vorgegeben. Hier ist lediglich ein erhöhtes Erfahrungswissen notwendig, welches jedoch schon durch das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse konsumiert wird. b) Dies gilt auch für das Vorgehen der Kläger beim Auffinden illegal abgestellter Fahrzeuge. Die Halterfeststellung durch Ermittlung des Autokennzeichens, der Fahrgestellnummer oder des Typenschildes stellt keine besonderen geistigen Anforderungen. Soweit das Schrottfahrzeug geöffnet werden muss, werden die technischen Fachkenntnisse angesprochen, die von dem Tätigkeitsmerkmal gründliche Fachkenntnisse erfasst werden. Der schematische Ablauf der Feststellungen ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung von April 2000, in dem die einzelnen Arbeitsabläufe aufgezeigt sind. Auch soweit ein Abschleppunternehmer beauftragt wird, das Fahrzeug sicherzustellen, so ist dieses das Ergebnis einer eindeutigen und leicht zu treffenden Feststellung, bei dem ein Beurteilungsspielraum nicht besteht. c) Die Verletzung des Ladenschlussgesetzes lässt sich durch einen Blick auf die Uhr feststellen. Dies gilt auch für die Überprüfung von Sperrzeiten in Gaststätten. d) Bei den Schulzuführungen sind Entscheidungen nicht zu treffen. So auch nicht bei der Vernehmung in Unfallsachen und Ermittlungen in Amtshilfeangelegenheiten. Entgegen der Auffassung der Kläger haben sie nicht festzustellen, ob der Betroffene versucht hat, den Auftraggeber zu täuschen. Aufgabe der Kläger ist es lediglich, Feststellungen aufgrund der Schilderung von Zeugen und Betroffenen zum Unfallhergang festzuhalten. Die Auswertung und die Entscheidung trifft anschließend der Auftraggeber. Dies gilt auch bei der Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Staatsanwaltschaft und Gerichte und bei der Überprüfung des persönlichen Bedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz. Bei der Desinfektion nach dem Bundesseuchengesetz, bei den Zwangsmaßnahmen bei Betreuungen, bei der Überwachungstätigkeit, bei Tierseuchen und bei dem Einsatz des Klägers als Zeuge bei Durchsuchungen sind selbständige Leistungen im Sinne des tariflichen Merkmals nicht festzustellen. e) Auch wenn die Kläger im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen zu dem Ergebnis kommen, dass ein Gesetzesverstoß vorliegt und den Störer auffordern, das rechtswidrige Verhalten zu unterlassen, liegt keine geistige Leistung im Sinne des tariflichen Merkmals vor. Es handelt sich um Hinweise auf die bestehende Rechtslage und das hiernach vorgeschriebene Verhalten der Störer. Die Kläger übersehen, dass es ihre Aufgabe als Ermittler ist, Tatsachen festzustellen und festzuhalten, die dann die Grundlage bilden für die noch zu erfolgenden Entscheidungen der zuständigen Sachbearbeiter. Bei den gegebenen Sachverhalten stellen diese Feststellungen und die gegebenenfalls zu veranlassenden Maßnahmen, z.B. die Stilllegung einer Zapfanlage, keine großen Anforderungen intellektueller Art. Es handelt sich allenfalls um eine leichte geistige Tätigkeit, die nicht ausreichend ist zur Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der „selbständigen Leistungen). f) Dies gilt auch beim Ausspruch einer mündlichen Verwarnung oder der Erhebung eines Verwarngeldes durch die Kläger im Rahmen der Überwachung der Preisabgabenverordnung. Hier geht es maßgeblich um Normvollzug. Sowohl die Feststellungen eines Verstoßes als auch die Entscheidung über die Ahndung dieses Verstoßes erfordert allenfalls eine leichte geistige Tätigkeit, die nach dem Klammersatz nicht ausreicht zur Erfüllung des tariflichen Merkmals. VIII. Der Anspruch auf die von den Klägern begehrte Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA setzt voraus, dass die Tätigkeit zumindest zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Dieser zeitliche Anteil wird von dem Arbeitsvorgang unter Ziffer 6 „Unterbringung nach dem PsychKG“, der als einziger Vorgang die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfüllt, nicht erreicht. 1. Der Arbeitsvorgang fällt lediglich während der Rufbereitschaft der Kläger an. Soweit die Kläger in der Vergangenheit auch tagsüber hilfsweise als Vertreter der Mitarbeiter H....... und H-------------- für Einsätze nach dem PsychKG herangezogen worden sind, kann dieser Vortrag schon bei der Tätigkeitsbewertung nicht berücksichtigt werden, da hierzu konkrete Zeitangaben der Kläger fehlen. 2. Mit welchem Anteil Arbeitsvorgänge, die während der Rufbereitschaft anfallen, im Rahmen der gesamten auszuübenden Tätigkeit des § 22 BAT/VKA zu berücksichtigen sind, ist im Bundes-Angestelltentarifvertrag nicht ausdrücklich geregelt. a) Die Kläger sind der Auffassung, dass die Zeit der Rufbereitschaft mit 40 % der Gesamtarbeitszeit nach der Sonderregelung 2 a BAT Nr. 6 zu berücksichtigen ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Sonderregelung 2 a BAT Nr. 6 ist eine Spezialvorschrift für das Pflegepersonal. Sie berücksichtigt die Besonderheiten des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft in diesem Bereich. Die Vorschrift kann auf Rufbereitschaft während des normalen Verwaltungsdienstes nicht angewandt. b) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT/VKA kommt es bei der Feststellung der Zeitanteile allein auf das Verhältnis zur gesamten auszübenden Tätigkeit an. Abzustellen ist auf die Zeit, die die auszuübende Tätigkeit in Anspruch nimmt, einmal insgesamt und einmal in Bezug auf den jeweiligen Arbeitsvorgang. Diese Zeit ist nicht identisch mit der zu vergütenden Arbeitszeit. Insoweit können auch die Grundsätze des § 15 Abs. 6 b Abs. 2 BAT/VKA nicht entsprechend angewandt werden. Zu berücksichtigen bleibt damit allein die konkrete Einsatzzeit. Unstreitig ergeben sich für beide Kläger zusammen im Jahr 32 Einsätze, pro Kläger, folglich im Durchschnitt 16 Einsätze. Rechnet man – wie die Kläger – für jeden Einsatz im Schnitt 3 Stunden tatsächliche Arbeitszeit, so ergeben sich jährlich 48 Stunden Einsatzzeit während der Rufbereitschaft für den Arbeitsvorgang Ziffer 6 „Unterbringung nach dem PsychKG“. Bei der von den Klägern zugrundegelegten Gesamtarbeitszeit von 1760 Stunden ergeben 48 Stunden einen Gesamtanteil von 2,7 %. c) Selbst wenn man zugunsten der Kläger § 15 Abs. 6 b Unterabs. 2 und 3 BAT/VKA entsprechend anwendet, ergibt sich lediglich ein Zeitanteil von 12 % in Bezug auf die gesamte auszuübende Tätigkeit. Auch bei dieser für die Kläger günstigeren Berechnungsweise, die auf die zu vergütende Arbeitszeit nach dem BAT abstellt, werden die tariflichen Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA nicht erfüllt. d) Der Zeitanteil von 2.7 % für den Arbeitsvorgang „Unterbringung nach dem PsychKG“ führt nicht dadurch, dass sich die Gesamtarbeitszeit der auszuübenden Tätigkeit auf 102,7 % erhöht, da den Kläger die Rufbereitschaft durch Freitzeitgewährung abgegolten wird und damit auch die Anteile der übrigen Arbeitsvorgänge entsprechend verringert werden. B. Die Kläger können ihren Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c BAT weiter nicht auf dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. 1. Ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nur in Betracht, wenn von einem Arbeitgeber gleichliegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Gründen ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 09.09.1981 – 4 AZR 59/79 – AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Gleichheitsgrundsatz ist dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt. 2. Auf die Besonderheiten des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu z.B. BAG, Urteil vom 20.11.1996 – 5 AZR 401/95 – ZTR 1997, 319) braucht hier nicht eingegangen zu werden. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt schon nicht vor, weil die Kläger nicht vortragen, dass die beklagte Stadt eine sachwidrige Gruppenbildung vorgenommen hat. Auch nach dem Vortrag der Kläger wendet die Beklagte auf alle ihre Angestellten, so auch auf die Ermittler im Ordnungsamt die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags an. Wie ein anderer Arbeitgeber (z.B. die Stadt B............. ) vergleichbare Angestellte vergütet, hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch der Kläger gegen die beklagte Stadt. C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.