Urteil
18 Sa 901/00
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2001:0117.18SA901.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 22.03.2000 – 1 Ca 1227/99 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. 3 Die vorliegende Feststellungsklage hat die Klägerin am 24.11.1999 erhoben. 4 Die Klägerin hat beantragt 5 festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.1999 aus der Vergütungsgruppe V b BAT Teil II BL II L Technische Berufe zu vergüten. 6 Das beklagte Land hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Durch Urteil vom 22.03.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 7.200,-- DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht aufgeführt, dass auch bei der Unterstellung schwieriger Aufgaben das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der „verantwortungsvolleren Tätigkeiten“ nicht erfüllt sei. 9 Gegen dieses ihr am 27.04.2000 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 24.05.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.07.2000 am 26.07.2000 begründet. 10 Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass beide Arbeitsvorgänge als schwierige Aufgaben im Sinne des tariflichen Merkmals anzusehen sind und dass die Auswertung der Gewässergütedaten als verantwortlichere Tätigkeit im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals anzusehen ist. Sie arbeite praktisch ohne Kontrolle und sei für ihre Arbeitsergebnisse voll verantwortlich. 11 Die Klägerin beantragt, 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 22.03.2000 - 1 Ca 1227/99 – abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.11.1999 aus der Vergütungsgruppe V b BAT Teil II BL II L Technische Berufe zu vergüten. 13 Das beklagte Land beantragt, 14 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 22.03.2000 – 1 Ca 1227/99 – zurückzuweisen. 15 Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 16 Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 19 I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). 20 Mit dem Klageantrag erstrebt die Klägerin die Zuordnung zu der Vergütungsgruppe V b BAT mit einer sogenannten Eingruppierungsfeststellungsklage. Feststellungsklagen dieser Art sind in Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnen keinen prozessrechtlichen Bedenken (vgl. z.B. grundlegend BAG, Urteil vom 02.12.1981 – 4 AZR 301/79 – AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 21 II. Die Klage ist aber nicht begründet. 22 Der Klägerin steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag kein Anspruch gegen das beklagte Land zu auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT/BL seit dem 01.11.1999. 23 Die Klage hat nur Erfolg, wenn die, die Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihr für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V b BAT/BL erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1, Unterabs. 4 BAT/BL). Dies ist aber nicht der Fall. 24 1. Auf das Arbeitsverhältnis kommen die tariflichen Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT/BL) kraft beiderseitiger Tarifbindung zur Anwendung. 25 2. Nach § 22 Abs. 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn die Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderung eines oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V b BAT erfüllen. 26 a) Bei dieser Feststellung ist von dem von dem Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen, wonach darunter eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen ist. 27 Was dabei ein abschließendes selbständiges Arbeitsergebnis ist, richtet sich nach dem jeweiligen Aufgabengebiet des Angestellten. Für die Bestimmung des Arbeitsergebnisses sind Geschäftsverteilung, Behördenanschauung, gesetzliche Bestimmungen, Verwaltungsvorschriften und die behördliche Übung zu berücksichtigen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 28 b) Das Arbeitsgericht hat der Entscheidung zwei Arbeitsvorgänge „die Durchführung von Testverfahren“ und „die Auswertung der Gewässergütedaten“ zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze ist diese Aufteilung nicht zu beanstanden. 29 3. Für die Bewertung der Arbeitsvorgänge der Klägerin sind die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages für Angestellte in technischen Berufen der Anlage 1 a zum BAT/BL Teil 2 L anzuwenden. 30 a) Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf folgende Bestimmungen an: 31 Vergütungsgruppe VI b 32 1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker 33 nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen, 34 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 35 2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch- technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker 36 nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen mit entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach erlangter staatlicher Anerkennung bzw. nach Ablegung der staatlichen Prüfung 37 sowie sonstige Angestellte, die Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. 38 Vergütungsgruppe V c 39 1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker 40 nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppe mit entsprechender Tätigkeit, die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, 41 sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 42 (Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.) 43 2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch- technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker 44 nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 45 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe. 46 Vergütungsgruppe V b 47 .... 48 3.Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung (z.B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten, landwirtschaftlich-technische Assistenten) und staatlich geprüfte Chemotechniker 49 nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 50 sowie Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, 51 nach dreijähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe. 52 b) Die Fallgruppen des Tarifvertrags für Angestellte in technischen Berufung bauen aufeinander auf. Zunächst ist zu überprüfen, ob die Tätigkeit der Klägerin den Merkmalen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT/BL entspricht, alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob jeweils die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind. 53 4. Beide Arbeitsvorgänge erfüllen die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT/BL. 54 a) Die Klägerin erfüllt das subjektive Tätigkeitsmerkmal. Sie hat eine Ausbildung als biologisch-technische Assistentin abgelegt. 55 b) Die Klägerin übt auch entsprechende Tätigkeiten einer biologisch-technischen Assistentin aus in beiden Arbeitsvorgängen. Sowohl die Durchführung der Testverfahren als auch die Auswertung der Wassergütedaten sind Tätigkeiten, die dem Berufsbild der biologisch-technischen Assistentin zuzuordnen sind. 56 5. Der Arbeitsvorgang der Auswertung der Gewässergütedaten ist auch eine schwierige Aufgabe im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT/BL. 57 a) Mit „schwierigen Aufgaben“ fordern die Tarifvertragsparteien eine fachliche Steigerung gegenüber der üblicherweise von einer chemisch-technischen Assistentin im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 BAT/BL auszuübenden Tätigkeit (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.1988 – 4 AZR 690/87 – ZTR 1988, 296; BAG, Urteil vom 25.10.1989 – 4 AZR 276/89 – ZTR 1990, 72. Schwierige Aufgaben verlangen hinsichtlich der Verfahrenswahl, der technischen Bedienung der Geräte und Apparaturen sowie hinsichtlich der Auswertung der Ergebnisse nicht nur einfache Routinemethoden, sondern erhöhte Leistungen, die über das Regelmaß an Kenntnissen und Fähigkeiten hinausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 06.06.1984 – 4 AZR 218/92 – AP Nr. 90 zu §§ 22, 23 BAT). 58 b) Diesen Anforderungen wird die Klägerin bei der Ausübung des Arbeitsvorgangs „Auswertung der Gewässergütedaten“ gerecht. Die Klägerin kann diese Aufgabe nicht allein mit den ihrer Berufsrichtung eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten erfüllen. Die Tätigkeit verlangt Zusatzqualifikationen in der Datenverarbeitung, die die Klägerin sich durch Fortbildungsmaßnahmen angeeignet hat. Die Klägerin hat ihre Arbeitsabläufe in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Die von ihr bei der Auswertung der Gewässergütedaten geforderten Leistungen gehen über das Regelmaß der von einem biologisch-technischen Assistenten zu fordernden Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus. 59 6. Entgegen der Auffassung der Klägerin fallen bei der Ausübung dieses Arbeitsvorgangs aber keine „verantwortlicheren Tätigkeiten“ im Sinne des tariflichen Merkmals der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT/BL an, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat. 60 a) Unter dem tariflichen Begriff der Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- und Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. 61 Zu berücksichtigen ist, dass jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit im allgemeinen Sinne verantwortlich ist. Eine solche allgemeine Verantwortlichkeit genügt jedoch nicht, den Anforderungen der Qualifizierung „verantwortlichere Aufgaben“. Die tariflichen Vorschriften für technische Assistenten enthalten, ausgehend von der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT/BL, zwei auf die Verantwortung bezogene qualifizierende Tätigkeitsmerkmale. In der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT/BL wird die Verrichtung von verantwortlicheren Tätigkeiten als Qualifizierungsmerkmal verlangt. In der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 BAT/BL ist ein „besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit“ erforderlich. Bei der Abgrenzung des Maßes der Verantwortlichkeit ist zu berücksichtigen, dass „ein besonders hohes Maß“ an Verantwortlichkeit eine gewichtige und beträchtliche Steigerung gegenüber der niedrigeren Vergütungsgruppe erfordert. Demgegenüber genügt für eine „verantwortlichere Tätigkeit“ eine Steigerung gegenüber der Verantwortung, die in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT/BL von einem Mitarbeiter verlangt wird, der schwierige Tätigkeiten auszuüben hat (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.1988, aaO). 62 b) Unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien ist bei der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Auswertung der Gewässergütedaten eine Steigerung der Verantwortung nicht feststellbar. 63 Die der Klägerin obliegenden Verantwortung geht nicht über das mit der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung normalerweise verbundenen Maß hinaus. Die Klägerin hat keine Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen. Allein die Schwierigkeit der Tätigkeit reicht nicht aus, um das Maß der Verantwortung zu erhöhen. Selbst wenn die Klägerin die einzige in ihrem Dezernat ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Datenverarbeitung verfügt, so erhöht dies nicht die Verantwortung, sondern die fachlichen Schwierigkeiten, die mit dem Tätigkeitsmerkmal der Schwierigkeit konsumiert werden. 64 Die Klägerin bleibt in der behördliche Hierarchie eingegliedert. Sie arbeitet im Rahmen einer Arbeitsgruppe mit dem Ingenieur Junge und dem Dezernenten S.......... zusammen, wobei hinsichtlich der Verantwortlichkeit zu berücksichtigen ist, dass der Ingenieur Junge verantwortlich ist für die Testverfahren und für die ADV, in der die Klägerin arbeitet. 65 Von der Klägerin wird verlangt, dass sie ordnungsgemäß ihre Aufgaben erledigt. Dass sie selbständig arbeitet und bei der Arbeit nicht kontrolliert wird, erhöht nicht das Maß der Verantwortung. Wie auch das Arbeitsgericht dargelegt hat, hat nicht die Klägerin die positiven wie negativen Auswirkungen ihrer Arbeitsergebnisse behördenintern oder gegenüber Dritten zu vertreten, sondern ihre Vorgesetzten in der Arbeitsgruppe. 66 7. Ob der Arbeitsvorgang „Durchführung von Testverfahren mit Wasserorganismen“ als schwierige Aufgabe im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 BAT/BL und V c Fallgruppe 1 BAT/BL anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass bei diesem Arbeitsvorgang verantwortungsvollere Tätigkeiten anfallen. Dies entspricht auch der Auffassung des Arbeitsgerichts und beider Parteien. 67 8. Da die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 BAT/BL nicht vorliegen, entfällt ein Anspruch der Klägerin im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3 BAT/BL höhergruppiert zu werden. 68 III. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 70 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.