Beschluss
13 TaBV 49/01
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2001:1030.13TABV49.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der am 08.02.2001 verkündete Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld - 6 BV 56/00 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt gefasst: Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats Auskunft über die Arbeitszeit der sogenannten AT-Mitarbeiter - ausschließlich der Abteilungsleiter - zu erteilen, die im Vormonat über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgeht. Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, zugleich die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 2 Gründe 3 I 4 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeit von Mitarbeitern erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen muss. 5 Der Arbeitgeber beschäftigt etwa 280 Arbeitnehmer. Er führt Arbeiten im Bereich der Datenverarbeitung, des Rechnungswesens und der Personalabrechnung für den AVA-Konzern durch. Antragsteller ist der im Betrieb des Arbeitgebers bestehende Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten findet der für mehrere Unternehmen des AVA-Konzerns abgeschlossene Manteltarifvertrag vom 23.12.1997 Anwendung. 6 Unter dem 27.11.1886 schlossen die Beteiligten eine Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeiten und zur Regelung zum Mehrarbeitsabbau bei Anfall von Mehrarbeit. Nach § 9 der Betriebsvereinbarung können bis maximal 60 Mehrarbeitsstunden pro Monat geleistet werden. Außerdem enthält diese Bestimmung Regelungen über die Auszahlung von Mehrarbeitsstunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Betriebsvereinbarung Bezug genommen (Bl. 6 - 10 d.A.). Der Arbeitgeber kündigte diese Betriebsvereinbarung zum 31.12.1998. Die Beteiligten sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Betriebsvereinbarung nachwirkt. 7 Seit einiger Zeit schließt der Arbeitgeber mit neu eingestellten Mitarbeitern, aber auch mit Mitarbeitern, die bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind, sogenannte „AT-Verträge" ab. Die Arbeitsverträge enthalten zur Frage der Arbeitszeit folgende Regelung: 8 „1. Die Länge der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit richtet sich nach dem zur Zeit gültigen Manteltarifvertrag. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Länge und Lage der Pausen richten sich nach den betrieblichen Gegebenheiten und der Betriebsvereinbarung. 9 2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Bedarfsfall Mehrarbeit oder Überstunden sowie Samstags-, Sonntags- Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu leisten. 10 Eine maschinelle Zeiterfassung erfolgt nicht. Die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes obliegen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten in Eigenverantwortung." 11 Die für Mitarbeiter mit AT-Gehältern geltenden Rahmendaten teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter dem 28.02.2000 mit. Dort heißt es: 12 „ Vereinbarungen für Mitarbeiter/-innen der gdr mit AT-Gehältern 13 • Keine maschinelle Zeiterfassung 14 • Die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes obliegen dem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten in Eigenverantwortung 15 • Tägliche Arbeitszeitüberschreitungen > 12 Stunden werden vom Vorgesetzten und MA unter Angabe von Gründen der gdr-Personalbetreuung gemeldet 16 • Die Vergütung von Mehrarbeitsstunden ist mit dem AT-Gehalt abgegolten 17 • Über die jährliche Anpassung der AT-Gehälter zum Zeitpunkt der tariflichen Gehaltserhöhungen entscheiden die Vorgesetzten 18 • Rufbereitschaft wird analog zu den tariflichen Mitarbeitern gemäß der geltenden Betriebsvereinbarung vergütet 19 • Bereitschaftseinsätze im Rahmen der Rufbereitschaftszeiten werden nicht vergütet" 20 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, in dem beantragten Umfang dem Betriebsrat Auskunft über die Arbeitszeit der AT-Angestellten zu erteilen und dem Betriebsrat die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, damit der Betriebsrat seine gesetzliche Aufgabe wahrnehmen könne, die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu überwachen. 21 Der Betriebsrat hat beantragt, 22 1. dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat bis zum 15. des Folgemonats die Auskünfte über die Arbeitszeit jedes der sogenannten „AT-Mitarbeiter" - ausschließlich der Abteilungsleiter - zu erteilen: 23 - Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitszeit des Vormonats; 24 - jede Über- bzw. Unterschreitung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden, bezogen auf jede Woche, die im Vormonat endet, und bei Überschreitungen differenziert nach freiwilliger und angeordneter Mehrarbeit; 25 - jede an Sonn- und Feiertagen des Vormonats geleistete Arbeitsstunde. 26 2. Dem Arbeitgeber aufzugeben, dem Betriebsrat die zur Erteilung dieser Auskünfte vorhandenen Unterlagen, insbesondere die gemäß § 16 II 1 ArbZG erforderlichen Aufzeichnungen über die über acht Stunden pro Tag hinausgehende Arbeitszeit für jeden Monat bis spätestens zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen. 27 Der Arbeitgeber hat beantragt, 28 die Anträge zurückzuweisen. 29 Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, aus der Betriebsvereinbarung ergebe sich keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung, weil die Betriebsvereinbarung gekündigt sei und nicht nachwirke. Auch im Übrigen sei der Arbeitgeber nicht zur Auskunftserteilung in der begehrten Form verpflichtet; da die Arbeitszeit der AT-Angestellten nicht maschinell erfasst werde, existierten auch keine Unterlagen, in die Einsicht gewährt werden könne. 30 Durch einen am 08.02.2001 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. 31 Gegen diesen Beschluss wendet sich der Arbeitgeber mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde. 32 Der Arbeitgeber meint, der Antrag des Betriebsrats sei nicht hinreichend bestimmt. Es werde nicht deutlich, wie der Kreis der AT-Mitarbeiter bestimmt werden solle. 33 Der Arbeitgeber trägt weiter vor, er habe den Betriebsrat so weit unterrichtet, wie es ihm möglich sei. Er habe Auskunft darüber gegeben, dass bei AT-Angestellten keine Zeiterfassung erfolge und dieser Personenkreis selbst für die Einhaltung der tariflich oder durch Betriebsvereinbarung geregelten Arbeitszeit verantwortlich sei. Weitere Informationen habe der Arbeitgeber nicht, er müsse sie sich auch nicht beschaffen. Da der Arbeitgeber auch keine Unterlagen über die Arbeitszeit der AT-Angestellten habe, könne er dem Betriebsrat solche Unterlagen auch nicht zur Verfügung stellen. 34 Der Arbeitgeber beantragt, 35 den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.02.2001 - 6 BV 56/00 - abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. 36 Der Betriebsrat beantragt, 37 die Beschwerde zurückzuweisen. 38 Der Betriebsrat meint, sein Antrag sei hinreichend bestimmt. Der Betriebsrat habe schon im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 15.12.2000 ausdrücklich die Mitarbeiter genannt, auf die sich die Informationsverpflichtung beziehen sollte. 39 Der Betriebsrat trägt weiter vor, er benötige die beantragten Informationen, um prüfen zu können, ob die geltende Arbeitszeitregelung beachtet werde. Dem Betriebsrat gehe es auch darum, seine sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte wahrnehmen zu können. Der Betriebsrat weist darauf hin, dass die Beteiligten zur Zeit in einer Einigungsstelle über eine neue Betriebsvereinbarung zum Thema „Arbeitszeit" verhandeln. Ohne konkrete Kenntnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten könne sich der Betriebsrat nicht mit dem von dem Arbeitgeber vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum Thema „Vertrauensarbeitszeit" auseinandersetzen. 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II 41 Die Beschwerde des Arbeitgebers ist zulässig. Sie ist teilweise begründet. 42 1. Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt. Sie betreffen eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern (BAG vom 22.03.2000 - 7 ABR 34/98 -, vom 17.10.1990 - 7 ABR 66/89 - und vom 18.01.1989 - 7 ABR 62/87 -), nämlich, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, diejenigen Arbeitnehmer, mit denen der Arbeitgeber die in dem vorliegenden Verfahren näher dargestellten AT-Verträge abgeschlossen hat. Der Arbeitgeber weiß sehr wohl, um welche Arbeitnehmer es sich handelt. In seiner Beschwerdebegründung vom 15.06.2001 hat der Arbeitgeber selbst mitgeteilt, es handele sich derzeit um einen 14köpfigen Personenkreis. Zudem hat der Betriebsrat erstinstanzlich die Arbeitnehmer, um die es geht, in seinem Schriftsatz vom 15.12.2000 namentlich benannt. 43 2. Der Antrag des Betriebsrats auf Erteilung von Auskunft ist insoweit begründet, als es um Auskünfte über die Arbeitszeit geht, die werktäglich acht Stunden überschreitet. Insoweit ist die auf Abweisung des Auskunftsantrags gerichtete Beschwerde des Arbeitgebers unbegründet. Begründet ist die Beschwerde, soweit der Arbeitgeber die Abweisung des weitergehenden Auskunftsanspruchs begehrt. 44 Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser Informationsanspruch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte oder allgemeine Rechte und Aufgaben des Betriebsrats aktuell sind. Durch die Information soll dem Betriebsrat vielmehr ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben sowie ob und wie er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden kann. Die Grenzen dieses Informationsanspruchs liegen danach dort, wo eine Aufgabe des Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt, also keine Anhaltspunkte für ein Recht des Betriebsrats gegeben sind; erst dann kann gesagt werden, dass die Information zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht dahin formuliert, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Aufgabe des Betriebsrats genügt und dabei die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit vom jeweiligen Kenntnisstand des Betriebsrats abhängig gemacht. Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und ob im Einzelfall die begehrte Information bzw. Zurverfügungstellung von Unterlagen erforderlich ist (BAG vom 19.10.1999 - 1 ABR 75/98 -). 45 Hier besteht die sich aus § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ergebende Aufgabe des Betriebsrats, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge durchgeführt werden. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betriebsrat die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des Manteltarifvertrages zu überwachen hat. Darüber hinaus hat der Betriebsrat auch die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen. Zur Durchführung dieser Aufgabe des Betriebsrats ist auch die in den Anträgen des Betriebsrats näher umschriebene Information erforderlich. Da bei den Mitarbeitern mit AT-Verträgen keine Zeiterfassung erfolgt, kann der Betriebsrat ohne entsprechende Auskünfte nicht feststellen, ob in Bezug auf diese Mitarbeiter die tariflichen Arbeitszeitregelungen eingehalten werden, ob die Grenzen der zulässigen Mehrarbeit überschritten werden und ob die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. 46 Trotzdem kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber nur Auskunft über die Arbeitszeiten erhalten, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgehen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat der Betriebsrat nicht. Der Arbeitgeber kennt unstreitig nicht die Arbeitszeiten der Mitarbeiter mit AT-Verträgen. Der Arbeitgeber muss aber nur die Informationen geben, die er selbst hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich weitere Informationen zu beschaffen, auch wenn der Betriebsrat sie für erforderlich hält (Kraft, GK-BetrVG, 6. Aufl., § 80 Rn. 67). Hier will der Betriebsrat den Arbeitgeber verpflichten, sich Informationen, die der Betriebsrat benötigt, zu beschaffen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht (BAG vom 07.08.1986 - 6 ABR 77/83 - zu IV 3 a) und b) der Gründe; anderer Ansicht: ArbG Mönchengladbach vom 05.04.2000 - 5 BV 8/00 -). Daher besteht kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Erteilung von Informationen, die der Arbeitgeber selbst nicht hat. 47 Dies gilt aber nur für solche Informationen, zu deren Beschaffung der Arbeitgeber nicht rechtlich verpflichtet ist. Besteht aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich bestimmte Informationen zu beschaffen, so kann er sich dem Informationsanspruch des Betriebsrats nicht dadurch entziehen, dass er dieser Verpflichtung zuwider handelt. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich bestimmte Informationen zu beschaffen, so hat er, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, den Betriebsrat zu unterrichten. Eine solche Pflicht zur Informationsbeschaffung ergibt sich hier aus § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Er muss sich also über diese Arbeitszeit der Mitarbeiter informieren und insoweit auch, da die übrigen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen, den Betriebsrat unterrichten. 48 3. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, dem Betriebsrat die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitgesetz erforderlichen Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist die Beschwerde, die die Abweisung des auf Vorlage von Unterlagen gerichteten Antrags des Betriebsrats begehrt, unbegründet. Begründet ist die Beschwerde, soweit der Arbeitgeber die Abweisung des weitergehenden Antrags auf Vorlage von Unterlagen begehrt. 49 Der Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG. Diese Vorschrift ist ein Unterfall der in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Unterrichtungspflichten des allgemeinen Aufgabenkatalogs (BAG vom 07.08.1986 - 6 ABR 77/83 - zu IV 3 b) der Gründe). Der Arbeitgeber ist hier also in demselben Umfang verpflichtet, Unterlagen zur Verfügung zustellen, wie er zur Unterrichtung des Betriebsrats verpflichtet ist. Zur Herstellung weiterer Unterlagen ist er nicht verpflichtet. 50 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen.