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Urteil

16 Sa 1217/01

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2002:0110.16SA1217.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.07.2001 - 1 Ca 531/01 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,57 Euro nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 3.221,14 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2001 zu zahlen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Beklagte zu 1/4. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger verlangt die Zahlung eines Weihnachtsgeldes, dem der Beklagte die Verwirkung einer Vertragsstrafe wegen eine Verstoßes gegen das im Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot entgegenhält. 3 Der Kläger war vom 01.10.1990 bis 31.12.2000 als Kraftfahrzeugsachverständiger bei dem Beklagten beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 6.300,-- DM. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.08.1990 (Bl. 4 - 9 d.A.). Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages hatte der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes als 13. Monatsgehalt. In § 10 Abs. 2 war das folgende Wettbewerbsverbot geregelt: 4 "§ 10 5 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses für keinen anderen Arbeitgeberin der gleichen Branche tätig zu sein, insbesondere nicht in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten, sich daran mit Kapital zu beteiligen oder in anderer Weise zu unterstützen. Handelt der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung zuwider, so kann der Arbeitgeber ihn auf Unterlassung in Anspruch nehmen und fristlos kündigen. 6 Scheidet der Arbeitnehmer aus den Diensten des Arbeitgebers aus, gleichgültig, wodurch das Ausscheiden bewirkt wurde, so darf er für ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in die Dienste eines Unternehmens treten, das als Konkurrenz bezeichnet werden kann, sich daran mit Kapital beteiligen oder in anderer Weise unterstützen. Er darf während dieser Frist kein selbständiges Konkurrenzunternehmen gründen, betreiben oder leiten, es sei denn, der Arbeitgeber stellt den Arbeitnehmer frei. 7 Unter Bezugnahme auf § 74 HGB verpflichtet sich der Arbeitgeber für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbotes mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreicht. 8 Im übrigen gelten für das Wettbewerbsverbot die §§ 75 - 75 c HGB." 9 § 11 des Arbeitsvertrages sah für den Fall eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot nach § 10 für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2 Monatsgehältern vor. 10 Seit dem 01.01.2001 ist der Kläger bei der Firma D3xxx, einem Wettbewerbsunternehmen des Beklagten, in P1xxxxxxx beschäftigt. Dieses wandte sich mit Schreiben vom 02.01.2001 unter anderem auch an Auftraggeber des Beklagten und teilte unter namentlicher Nennung des Klägers mit, dass es einen weiteren kompetenten, erfahrenen Kfz-Sachverständigen beschäftige. Zum weiteren Inhalt dieses Schreibens wird auf Bl. 25 d.A. verwiesen. 11 Der Beklagte zahlte an den Kläger das Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 nicht aus. Mit Schreiben vom 09.02.2001 machte er seinen Anspruch gegenüber dem Beklagten schriftlich geltend. Dieses Anspruch verfolgt er mit seiner am 21.03.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, nachdem der Beklagte eine Zahlung abgelehnt hatte. Dieser hat mit Schriftsatz vom 27.03.2001 Widerklage erhoben und einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß § 11 des Arbeitsvertrages geltend gemacht. 12 Durch Urteil vom 12.07.2001 hat das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von 6.300,-- DM brutto nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Weihnachtsgeldes ein Vertragsstrafenanspruch des Beklagten nicht entgegenstände. Das vertragliche Wettbewerbsverbot sei nicht verbindlich, da die Festlegung der Karenzentschädigung auf die Hälfte der monatlich zuletzt bezogenen Bezüge gegen das Gebot der jahresbezogenen Berechnung im § 74 Abs. 2 HGB verstoße. Als Konsequenz daraus folge die Rechtsunwirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafe. 13 Gegen dieses, ihm am 02.08.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.08.2001 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. 14 Der Beklagte rügt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der vertraglichen Bestimmung über die Zahlung der Karenzentschädigung. Dieses beziehe sich für die Berechnung der Entschädigung gerade auf § 74 HGB. Dass die Entschädigung für jeden Monat des Verbots und nicht, wie es der Gesetzeswortlaut vorsehe, für jedes Jahr des Verbots gezahlt werden solle, indiziere alleine nicht, dass die Berechnung der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen ebenfalls auf der Grundlage der monatlich zuletzt bezogenen Bezüge erfolgen solle. Zur räumlichen Reichweite des Wettbewerbsverbots vertritt der Beklagte die Auffassung, dass eine Auslegung ergebe, dass sich dieses auf das Gebiet des Kreises Paderborn beschränke. Im übrigen sei die räumliche Ausdehnung des Wettbewerbsverbots im Wege der geltungserhaltenen Reduktion zu ermitteln. 15 Der Beklagte beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn abzuändern, die Klage abzuweisen und im Wege der Widerklage den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten den Betrag von 3.221,14 EURO nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend. Darüber hinaus hält er das Wettbewerbsverbot aufgrund des nicht näher eingegrenzten räumlichen Geltungsbereiches für unverbindlich. Es sei insoweit auch nicht auslegungsfähig. So frage sich bereits, aus welchem Grunde das Wettbewerbsverbot auf das Gebiet des Kreises Paderborn, wie der Beklagte meine, zu beschränken sei. In einer Reihe von Städten des Kreises Paderborn habe der Beklagte keine Kunden. Wie zu verfahren sei, wenn der Beklagte - zufälligerweise - Kunden im Gebiet der Kreise Bielefeld oder Münster hätte, könne der Wettbewerbsvereinbarung nicht entnommen werden. Aus diesem Grunde sei nicht auslegungsfähig. Ein rechtliches Interesse des Beklagten an der unbeschränkten räumlichen Ausdehnung des Wettbewerbsverbots sei nicht erkennbar. 20 Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. 23 Der Kläger hat zwar gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des vertraglich vereinbarten Weihnachtsgeldes in Höhe eines 13. Monatsgehaltes, über dessen Berechtigung auch kein Streit besteht. Gegenüber diesem Anspruch hat der Beklagte jedoch zu Recht die Aufrechnung mit der vertraglich vereinbarten Vertragsstrafe erklärt, wobei allerdings der gesetzliche Pfändungsschutz zu beachten ist. Aus diesem Grunde war die Widerklage begründet. 24 I 25 Die Parteien haben in § 1 ihres Arbeitsvertrages die Zahlung eines Weihnachtsgeldes als 13. Monatsgehalt vereinbart. Dieser Anspruch unterliegt einer Einschränkung nur insoweit, als er nach zeitlicher Zugehörigkeit im Kalenderjahr gekürzt werden kann. Der Kläger hat im gesamten Jahr 2000 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten gestanden, so dass ihm das Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehaltes von 6.300,-- DM zusteht. Rückzahlungsklauseln für den Fall des Ausscheidens des Klägers enthält der Arbeitsvertrag nicht. 26 Dieser Anspruch des Klägers ist jedoch im Rahmen des nach § 394 BGB Zulässigen durch die erklärte Aufrechnung erloschen (§ 387 BGB). § 394 BGB erklärt eine Aufrechnung gegenüber Forderungen für unzulässig, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Für den Anspruch des Klägers auf Weihnachtsvergütung war der Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens als unpfändbar zugrunde zu legen. 27 II 28 Der Kläger hat durch die Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Firma D3xxx A1xxxxxxx GmbH in P1xxxxxxx die in § 11 vereinbarte Vertragsstrafe von 2 Monatsgehältern wegen eines Verstoßes gegen das in § 10 Arbeitsvertrag vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot verwirkt (§ 339 BGB). 29 1. Durch die Wettbewerbsvereinbarung der Parteien war dem Kläger die Aufnahme einer Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger bei der Firma D3xxx A1xxxxxxx GmbH in P1xxxxxxx unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Beklagten verboten. In § 10 des Arbeitsvertrages ist u.a. vereinbart, dass der Kläger ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in die Dienste eines Unternehmens treten darf, das als Konkurrenz bezeichnet werden kann. Diese Vereinbarung war für den Kläger auch verbindlich. 30 a) Zwar haben die Parteien ebenfalls vereinbart, dass der Kläger innerhalb dieser Frist kein selbständiges Konkurrenzunternehmen gründen, betreiben oder leiten darf, wenn nicht der Beklagte den Kläger von dieser Verpflichtung freistellt. Dieser Teil der Wettbewerbsvereinbarung ist für den Kläger unverbindlich. Da sie dem Beklagten das Recht einräumt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Auferlegung eines Wettbewerbsverbots zu entscheiden, handelt es sich um ein sogenanntes bedingtes Wettbewerbsverbot. Dieses begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. vor allem BAG vom 22.05.1990 - 3 AZR 647/88 - EzA HGB § 74 Nr. 53 m.w.N.) zugunsten des Arbeitnehmers eine Wahlmöglichkeit. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen und in seiner beruflichen Entwicklung frei sein will. Er kann aber auch an dem Wettbewerbsverbot festhalten und die vereinbarte Karenzentschädigung verlangen. 31 Die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots bezieht sich jedoch nicht auf die Tätigkeit des Klägers bei der Firma D3xxx A2xxxxxxxx GmbH. Hierbei handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis. Wegen einer abhängigen Beschäftigung hat sich der Beklagte das Entscheidungsrecht nicht vorbehalten. Die Möglichkeit, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber zu entscheiden, ob der Kläger von der Verpflichtung zur Einhaltung des Wettbewerbsverbots befreit wird, hat nach dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung ausschließlich eine selbständige Tätigkeit zum Gegenstand. Die abhängige Beschäftigung bei einem Konkurrenzunternehmen war dem Kläger in jedem Fall verboten. 32 Die teilweise Unverbindlichkeit der Wettbewerbsvereinbarung erfasst nicht den Teil des Wettbewerbsverbots, der nicht zu beanstanden ist. § 139 BGB, wonach bei Teilnichtigkeit im Zweifel das gesamte Rechtsgeschäft nichtig ist, findet auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung, da dem Schutz des Arbeitnehmers durch die Einräumung eines Wahlrechts bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot Genüge getan ist. 33 b) Das Wettbewerbsverbot ist auch nicht etwa deshalb für den Kläger unverbindlich, weil die Zusage über die Zahlung der Karenzentschädigung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht würde. 34 Nach dem Wortlaut der vertraglichen Bestimmung hat sich der Beklagte dazu verpflichtet, eine Karenzentschädigung zu zahlen, "die für jeden Monat des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung erreicht". Die Parteien haben damit für die Bestimmung der Höhe der Karenzentschädigung die gesetzliche Regelung des § 74 Abs. 2 HGB wörtlich übernommen. Die Berechnung der Karenzentschädigung richtet sich nicht, wie das Arbeitsgericht meint, nach den letzten monatlichen Bezügen, sondern umfasst alle vertragsmäßigen Leistungen, also beispielsweise das dem Kläger gezahlte Weihnachtsgeld. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Vertrag von der Vereinbarung, die dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt (vom 05.03.1990 - LAGE 5 zu § 74 HGB) zugrunde lag. Dort war die Zusage der "Hälfte der monatlich zuletzt bezogenen Bezüge" als nicht ausreichend beurteilt worden. Diese Formulierung bezieht sich auf die Berechnungsgrundlage für die Karenzentschädigung, was bei der hier streitigen Vereinbarung jedoch nicht der Fall ist. 35 Freilich entspricht die vertragliche Regelung dem Wortlaut des § 74 Abs. 2 HGB insoweit nicht, als es im Vertrag heißt "für jeden Monat des Verbots", während im Gesetz auf "jedes Jahr des Verbots" abgestellt wird. Damit liegt aber kein Verstoß gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen vor. In der vertraglichen Vereinbarung kommt vielmehr zum Ausdruck, dass die richtig berechnete Karenzentschädigung bei der Zahlung auf den Monat umzulegen ist. Dies entspricht wiederum § 74 b Abs. 1 HGB, der die monatliche Zahlweise der Karenzentschädigung vorsieht und bei dem es sich um eine Zusatzregelung zu § 74 Abs. 2 HGB handelt. Darüber hinaus lässt sich der vertraglichen Bezugnahme auf § 74 HGB entnehmen, dass die Parteien den vertraglichen Entschädigungsanspruch gesetzeskonform vereinbaren wollten. Dies ist bei der Auslegung des Wettbewerbsverbots (§§ 133, 157 BGB) zu berücksichtigen (vgl. auch BAG vom 14.08.1975 - 3 AZR 333/74 - AP Nr. 35 zu § 74 HGB). Im übrigen hat auch das Bundesarbeitsgericht bei der Zusage einer monatlichen Entschädigung von 50 % der letzten Bezüge keinen Grund für Beanstandungen gesehen (Urteil vom 25.10.1994 - 9 AZR 265/93 - zit. nach JURIS). 36 2) Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist von einem "berechtigten geschäftlichen Interesse" des Beklagten gedeckt (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB). Es ist hinsichtlich seines sachlichen Umfanges nicht zu beanstanden. Dem Kläger ist die Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen verboten. Bei der Firma D3xxx A2xxxxxxxx GmbH handelt es sich unstreitig um ein solches. Die Beschäftigung des Klägers bei diesem Unternehmen ist geeignet, die Wettbewerbsinteressen des Beklagten zu gefährden. Der Kläger war über lange Jahre als Kfz-Sachverständiger bei ihm beschäftigt. Als solcher hatte er nicht nur Einblick in die beim Beklagten angewandten Arbeitsmethoden, sondern auch Kundenbeziehungen. Gerade die Gefahr eines Einbruchs in seinen Kundenstamm hat den Beklagten nach seinem Sachvortrag bewogen, eine nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung mit dem Kläger abzuschließen. Diese Gefahr hat der Beklagte realistisch eingeschätzt, wie das bereits am 02.01.2001 verfasste Schreiben der Firma D3xxx A2xxxxxxxx GmbH an Kunden des Beklagten aufweist, mit dem diese Firma mitteilt, dass der Kläger - ein kompetenter und erfahrener Kfz-Sachverständiger - seit dem 01.01.2001 bei ihr tätig ist. 37 3) Allerdings enthält das Wettbewerbsverbot keine räumlichen Einschränkungen. Seinem Wortlaut nach könnte es sich damit auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstrecken, sogar darüber hinausgehen. In einem solchen Fall könnten die Voraussetzungen für eine Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots sowohl nach § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB als auch nach § 74 a Abs. 1 Satz 2 HGB vorliegen. Es könnte sowohl an einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Beklagten an Wettbewerbsbeschränkungen fehlen als auch den Kläger in seinem beruflichen Fortkommen unbillig behindern, wenn ihm eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger überall in der Bundesrepublik untersagt wäre und er hierfür nur die gesetzliche Mindestentschädigung erhielte. 38 Rechtsfolge einer zu weitgehenden räumlichen Ausdehnung des Wettbewerbsverbots ist dessen teilweise Unverbindlichkeit und die Reduzierung auf das gesetzlich zulässige Maß, wie sich aus dem Wortlaut ("insoweit", "soweit") ergibt. Es handelt sich um einen Fall der gesetzlich angeordneten geltungserhaltenen Reduktion (BAG vom 02.02.1968 - 3 AZR 462/66 - AP Nr. 22 zu § 74 HGB; vgl. Buchner, Wettbewerbsverbot während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, RdNr. C 274). Eine solche Rückführung der räumlichen Reichweite des Wettbewerbsverbots auf der Grundlage des § 74 a Abs. 1 HGB könnte im Streitfall allerdings ausgeschlossen sein, denn die Parteien haben sich ausdrücklich auf die Geltung des § 74 HGB und der §§ 75 - 75 c HGB, nicht aber auf §§ 74 a - 74 c HGB bezogen. Dies könnte den Schluss zulassen, dass § 74 a HGB keine Anwendung finden soll. Ob eine solche Auslegung des Vertrages bei Anwendung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB tatsächlich vorzunehmen wäre, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Zu einer räumlichen Einschränkung des Wettbewerbsverbots kommt es vorliegend nämlich deshalb, weil sich der Beklagte jedenfalls nicht über das Gebiet des Kreises Paderborn hinaus geschäftlich betätigt. Unternehmen, die als Konkurrenz bezeichnet werden können, befinden sich deshalb allenfalls in Paderborn und der näheren Umgebung. Nur insoweit besteht ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Beklagten an einem Wettbewerbsverbot. Bei einer solchen Beschränkung wird zugleich das berufliche Fortkommen des Klägers nicht unbillig erschwert. Der Kläger hätte ohne weiteres eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger zum Beispiel in Bielefeld oder Dortmund aufnehmen und Karenzentschädigung verlangen können. Unter Umständen ergibt eine Auslegung des Vertrages, dass auch die Anrechnungsvorschrift des § 74 c HGB nicht zum Zuge kommen sollte, womit die Interessen des Klägers in jedem Fall gewahrt würden. Insoweit ist keine abstrakt-generelle Prüfung der Voraussetzungen des § 74 a Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 HGB vorzunehmen. Es ist vielmehr einzelfallbezogen zu überprüfen, ob zum einen der Arbeitgeber ein berechtigtes geschäftliches Interesse daran hat, dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit gerade bei dem infrage stehenden Konkurrenzunternehmen zu verbieten, zum anderen gerade durch dieses Verbot das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert wird (vgl. hierzu Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, RdNr. 197, 228 a). Das Verbot, die Arbeit bei einem am Sitz des Beklagten tätigen Konkurrenzunternehmen aufzunehmen, stellt damit keinen Verstoß gegen § 74 a Abs. 1 HGB dar, so dass es nicht darauf ankommt, da die Parteien die Anwendung dieser nach § 75 d HGB zwingend zu beachtenden Vorschrift in ihrer Vereinbarung ausgeschlossen haben. 39 4) Durch die Tätigkeit des Klägers bei der Firma D3xxx A2xxxxxxxx GmbH in P1xxxxxxx seit dem 01.01.2001 sind die Voraussetzungen für einen Anspruch des Beklagten auf die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe erfüllt (§ 339 S. 2 BGB). 40 Die Höhe von 2 Monatsgehältern ist nicht zu beanstanden. Berücksichtigt man das Vorgehen des neuen Arbeitgebers des Klägers, der bereits am 02.01.2001 auch Kunden des Beklagten über die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers bei ihm informiert hat, so wird daran deutlich, dass das vertragswidrige Verhalten des Klägers die Interessen des Beklagten erheblich beeinträchtigt hat. Unter diesen Umständen ist die einmalige Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 2 Monatseinkommen angemessen. Das Bundesarbeitsgericht hat es in seiner Entscheidung vom 25.10.1994 sogar abgelehnt, die wesentlich höhere Vertragsstrafe herabzusetzen. 41 III 42 Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 a.F. BGB bzw. 288 n.F. BGB. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 44 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. 45 Hackmann Dr. Brückner Bögershausen 46 Bg.