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Urteil

18 Sa 1009/01

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2002:0116.18SA1009.01.00
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Leitsätze

Die Betreuung eines Geoinformationssystems durch einen Vermessungsingenieur (grad) hebt sich nicht durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 TTV heraus.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2001 - 7 Ca 5977/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Betreuung eines Geoinformationssystems durch einen Vermessungsingenieur (grad) hebt sich nicht durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 TTV heraus. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2001 - 7 Ca 5977/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der am 12.08.1949 geborene Kläger absolvierte in der Zeit von 1969 bis 1972 ein Studium des Vermessungswesens an der Fachhochschule in Hamburg. Am 10.07.1972 bestand er die staatliche Abschlussprüfung. Mit Diplomurkunde der Fachhochschule Hamburg vom 29.04.1981 (Bl. 119 d.A.) wurde ihm der akademische Grad "Diplom-Ingenieur Vermessungswesen" verliehen. Seit dem 01.08.1972 ist der Kläger als Vermessungsingenieur bei der beklagten Stadt, die 93.000 Einwohner hat, beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien am 01.08.1972 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 23 ff d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde: " § 1 Herr T1xx M1xx wird ab 01. August 1972 als Angestellter eingestellt (Vermessungsingenieur). § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatztarifvertrags hierzu (BZT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und besonderen Dienstordnungen Anwendung. ... § 5 Herr T1xx M1xx wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe IV b BAT eingruppiert." Mit Vertrag vom 18.12.1972 (Bl. 25 d.A.) wurde der Kläger ab dem 01.11.1972 in die Vergütungsgruppe IV a BAT/VKA eingruppiert, sodann mit Vertrag vom 06.03.1987 (Bl. 26 d.A.) rückwirkend ab dem 01.01.1978 in die Vergütungsgruppe III BAT/VKA und mit Vertrag vom 18.10.1991 (Bl. 22 d.A.) rückwirkend ab dem 01.01.1991 in die Vergütungsgruppe II BAT/VKA. Der Kläger ist seit Beginn seiner Tätigkeit in der Vermessungsabteilung der beklagten Stadt tätig, in der zuletzt 12 Arbeitnehmer beschäftigt wurden und die in den Fachbereich Planen-Bauen-Umwelt-Verkehr der beklagten Stadt eingegliedert ist. In der Zeit vom 01.08.1972 bis zum 10.04.1989 wurden vom Kläger örtliche Vermessungen durchgeführt; seit dem 10.04.1989 war der Kläger mit der Vorbereitung und Prüfung von Vermessungen betraut. Anfang der 90iger Jahre wurde bei der beklagten Stadt ein Geoinformationssystem (AED-GIS) eingeführt, welches der Kläger seither betreut. Die beklagte Stadt fertigte unter dem Datum des 04.11.1999 (Bl. 27 bis 30 d.A.) eine Stellenbeschreibung, nach welcher die Tätigkeit des Klägers in vier Arbeitsvorgänge unterfällt, nämlich den Arbeitsvorgang "Gruppenkoordination" mit einem Zeitanteil von 30 % der Arbeitszeit des Klägers, den Arbeitsvorgang "Anwender- und Systembetreuung des AED-GIS, sowie Ausbau des AED-GIS zum kommunalen GEO-Informationssystem" mit einem Zeitanteil von 30 %, den Arbeitsvorgang "Entwicklung und Programmierung für das AED-GIS" mit einem Zeitanteil von 30 % und den Arbeitsvorgang "Erfassung der Basisdaten für das AED-GIS" mit einem Zeitanteil von 10 % der Arbeitszeit des Klägers. Von 1991 bis 1997 nahm der Kläger an einer Reihe von Fortbildungsveranstaltungen und Lehrgängen teil; wegen der Einzelheiten der Veranstaltungen wird auf die vom Kläger zu den Akten gegebenen Unterlagen ( Bl. 34 ff d.A.) verwiesen. Die im Rahmen seiner Tätigkeiten erfolgten Entwicklungen des AED-GIS stellte der Kläger 1999 auf dem 83. Geodätentag in Hannover und 2000 auf der Messe Cebit in Hannover mit Zustimmung der beklagten Stadt vor. Im Zusammenhang mit der Erstellung der Stellenbeschreibung vom 04.11.1999 machte der Kläger einen Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT/VKA gegenüber der beklagten Stadt schriftlich geltend. Mit Schreiben vom 24.05.2000 (Bl. 42 d.A.) teilte die beklagte Stadt dem Kläger mit, dass auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 04.11.1999 die Merkmale der Vergütungsgruppen III Fallgruppe 2 und II Fallgruppe 2 b entsprechend des BAT - Techniker-Tarifvertrag für Vermessungs- und landkartentechnische Angestellte (TTV) - erfüllt seien. Gegen diese Bewertung legte der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2000 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 31.07.2000 (Bl. 43 ff d.A.) begründete. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Schreiben der beklagten Stadt vom 19.10.2000 zurückgewiesen. Die vorliegende Klage hat der Kläger am 27.11.2000 erhoben. Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Er habe zwar kein wissenschaftliches Hochschulstudium absolviert. Er erfülle aber die Voraussetzungen des sonstigen Angestellten. Er führe aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen Tätigkeit aus, für die eine abgeschlossene wissenschaftlich Hochschulbildung notwendig sei. Wie sich aus der Stellenbeschreibung ergebe, sei 60 % seiner Arbeitszeit durch die Arbeitsvorgänge "Anwendung und Systembetreuung des AED-GIS" und "Entwicklung und Programmierung von Programmmodulen für das AED-GIS" ausgefüllt. Nur ein Hochschulabsolvent mit einer Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage sei befähigt, Lösungen sowohl zum kompetenten Gebrauch von modernen Geoinformationssystemen als auch zur Entwicklung solcher Modelle, Verfahren und Systeme für die Lösung anspruchsvoller Aufgaben aus dem Bereich der geodätischen Wissenschaften zu finden. Er habe die Fähigkeit, größere Zusammenhänge zu übersehen und die Ergebnisse selbständig zu entwickeln. Er entwickele eigenständig die Programme im Geoinformationssystem, um den spezifischen Anforderungen der beklagten Stadt gerecht zu werden. Durch die Verquickung des Geoinformationssystems und der Vermessungstätigkeiten ergäben sich die erhöhten fachlichen Anforderungen und das geforderte Spezialwissen. Er habe zudem umfassende Kenntnisse im Bereich des Baurechts erworben, die u.a. zur Erstellung der Richtwertkarte notwendig gewesen seien. Die Richtwertkarte stelle ein eigenes, von ihm entwickeltes Programm dar. Ihm sei im Januar 1999 die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT/VKA auch zugesichert worden. Der Fachbereichsleiter der Abteilung Planen-Bauen-Umwelt-Verkehr, Herr H6xx, habe ihm mündlich zugesichert, dass er in die Vergütungsgruppe I b BAT/VKA höhergruppiert werde. Zumindest stehe ihm die Vergütungsgruppenzulage der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 TTV zu. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab dem 01.11.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT, hilfsweise eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe II BAT und Zulage zu zahlen. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Stadt hat vorgetragen: Die Tätigkeit des Klägers erfordere kein abgeschlossenes Hochschulstudium. Der Kläger sei nicht von Anfang an für die Einführung des Geoinformationssystems zuständig gewesen. Er entwickele auch keine Programme eigenständig. Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers jedoch als Programmierung verstanden werden könnte, führe dies nicht zu der gewünschten Eingruppierung. Auch ein Angestellter, der selbständig Programme oder Programmbausteine für Programmiervorgaben hohen Schwierigkeitsgrads anfertige, entsprechende Programme oder Programmbausteine ändere, pflege oder übernehme und gegebenenfalls anpasse, sei in die Vergütungsgruppe IV a/III des Tarifvertrags für die Angestellten der Anwendungsprogrammierung einzugruppieren. Die übrigen Tätigkeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Geoinformationssystem verrichte, seien ebenfalls im Rahmen einer Fachhochschulingenieurausbildung zu bewältigen. Dem Kläger sei von dem Fachbereichsleiter, Herrn H6xx, nicht versprochen worden, dass er zukünftig nach der Vergütungsgruppe I b BAT/VKA vergütet werde. Ein solches Versprechen habe Herr H6xx als Fachbereichsleiter auch mangels Zuständigkeit nicht abgeben können. Für die Stellenbewertung und die damit verbundene Eingruppierung sei allein die Organisationsabteilung zuständig gewesen. Durch Urteil vom 15.05.2001 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 36.000,-- DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT/VKA seien nicht erfüllt. Der Kläger verfüge über kein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium und verfüge auch nicht über vergleichbare Fähigkeiten und Kenntnisse, vergleichbar mit denen eines wissenschaftlich ausgebildeten Vermessungsingenieurs. Die von ihm auszuübenden Tätigkeiten würden auch keine akademische Ausbildung erfordern. Der Fachbereichsleiter H6xx habe schon keine verbindliche Zusage abgeben können, da ihm keine Vertretungsmacht übertragen worden sei. Selbst wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage gegeben seien, so sei die zehnjährige Bewährungsfrist noch nicht abgelaufen. Gegen dieses ihm am 07.06.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 05.07.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.09.2001 am 05.09.2001 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf das erstinstanzliche Vorbringen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2001 - 7 Ca 5977/00 - abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab 01.11.1999 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen ab 01.11.1999 mit 4 % zu verzinsen, hilfsweise festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm zusätzlich eine Zulage entsprechend der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1 des TTV ab dem 01.11.2001 zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.05.2001 - 7 Ca 5977/00 - zurückzuweisen. Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet. A. Dem Kläger steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag kein Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung der begehrten Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT/VKA ab 01.11.1999 zu. I. Der Kläger kann den Anspruch nicht auf § 22 BAT in Verbindung mit der Vergütungsordnung des BAT/VKA stützen. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung kraft Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 01.08.1972 Anwendung. 2. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist damit erheblich, ob mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe I b BAT/VKA entspricht (§ 22 Abs. 1, Abs. 2, Unterabs. 2, Satz 1 BAT). Der Begriff des Arbeitsvorgangs ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Begriff. Hierunter ist eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Im vorliegenden Fall kann von der Bildung von Arbeitsvorgängen abgesehen werden. Dem Kläger steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung zu. 3. Für die Eingruppierung des Klägers kommt es auf die tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT/VKA vom 15.06.1972 an. a) Für den Hauptantrag sind folgende Tätigkeitsmerkmale von Bedeutung: " Vergütungsgruppe II a 1 a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Vergütungsgruppe I b 1 a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a heraushebt." b) Die vorstehend zitierten Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf, so dass zunächst zu prüfen ist, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT/VKA entspricht. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.06.1998 - 4 AZR 304/97- AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 06.06.1984 - 4 AZR 203/82 - AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). 4. Der Kläger erfüllt schon nicht das subjektive Tätigkeitsmerkmal der Ausgangsvergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Da der Kläger über keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung verfügt, kommt nur die zweite Alternative des vorgenannten tariflichen Merkmals in Betracht. Der Kläger müsste sonstiger Angestellter im Sinne des tariflichen Tätigkeitsmerkmals sein. a) Dies setzt beim Kläger subjektiv Fähigkeiten und Erfahrungen voraus, die denen eines Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung entsprechen. aa) Dabei wird zwar nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch die wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelt wird, wohl aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets, wobei allerdings Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet der wissenschaftlichen Ausbildung nicht ausreichend sind (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 09.09.1981 - 4 AZR 59/79 - AP Nr. 48 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 08.05.1985 - 5 AZR 387/83 - AP Nr. 104 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vgl. zu den Anforderungen an den sonstigen Angestellten allgemein: BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 830/93 - AP Nr. 192 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - AP Nr. 221 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 151/96 - AP Nr. 232 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 25.03.1998 - 4 AZR 670/96 - AP Nr. 251 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es ist rechtlich möglich, aus der ausgeübten Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 08.10.1997, a.a.O.; BAG, Urteil vom 18.12.1996, a.a.O.; BAG, Urteil vom 29.09.1992 - 4 AZR 1161/79 - AP Nr. 66 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Daraus können jedoch weder der Rechtssatz noch der allgemeine Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass immer dann, wenn ein "sonstiger Angestellter" eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, dieser auch über "gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen" im tariflichen Sinne verfügt. Auch wenn der Angestellte eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt, muss geprüft werden, ob er das Wissensgebiet eines Angestellten mit der in der ersten Alternative vorausgesetzten Ausbildung (hier wissenschaftliche Hochschulausbildung im Vermessungsingenieurwesen) mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1996 - 4 AZR 319/95 - AP Nr. 221 zu §§ 22, 23 BAT 1975). b) Diesen Anforderungen des subjektiven Tätigkeitsmerkmals wird der Kläger nicht gerecht. aa) Gleichwertige Kenntnisse, vergleichbar mit denen eines Hochschulingenieurs der Fachrichtung Vermessungsingenieurwesen, hat der Kläger durch seine in der Zeit von 1969 bis 1972 absolvierte Fachhochschulausbildung nicht erworben. Die von ihm vorgetragenen Weiterbildungsveranstaltungen konnten schon vom Inhalt her das fehlende Wissen nicht ersetzen. Es handelt sich überwiegend um Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Datenverarbeitung. Eine Veranstaltung bezieht sich auf die Kosten- und Leistungsrechnung. Dass der Kläger die fehlenden Kenntnisse auf andere Weise, etwa durch ein autodidaktisches Studium erworben hat, ist nicht vorgetragen. bb) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen auch durch die Berufserfahrung erworben werden können (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.12.1978 - 4 AZR 322/77 - AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975 mit Anm. Zängel). Der Kläger hat aber keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die in seinem Fall einen solchen Schluss zulassen. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er sich durch die für die beklagte Stadt auszuübenden Tätigkeiten und den hierbei erworbenen Erfahrungen ein entsprechend umfangreiches Wissensgebiet angeeignet hat. (1) In der Zeit von August 1972 bis April 1989 hat der Kläger örtliche Vermessungen vorgenommen. In der Zeit von April 1989 bis Oktober 1991 war ihm die häusliche Vorbereitung und Prüfung schwieriger Vermessungen aufgetragen. Hier handelt es sich um Tätigkeiten, für die die Fachhochschulausbildung des Klägers unstreitig ausreichte. (2) Soweit der Kläger für sich in Anspruch nimmt, seit Oktober 1991 wissenschaftliche Kenntnisse erworben zu haben, vergleichbar mit den Kenntnissen eines Vermessungsingenieurs mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, fehlt hierfür der entsprechende Vortrag. Bei den Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals des sonstigen Angestellten kommt es nicht auf die Breite des einzusetzenden Wissens an, sondern zunächst nur darauf, wie das aufgrund der nicht vorhandenen Ausbildung fehlende Wissen nachträglich angeeignet wurde. Der Kläger hat Informationen zum Studiengang "Geomatik" der Fachhochschule Hamburg (Bl. 120 bis 136 d.A.) und die Studienordnung sowie den Studienplan für den Studiengang "Geodäsie" der Technischen Universität Darmstadt (Bl. 260 bis 271 d.A.) vorgelegt. Ein schlüssiger Vortrag hätte erfordert, dass der Kläger ausgehend von dem von ihm absolvierten Studiengang "Vermessungswesen" an der Fachhochschule Hamburg dargelegt hätte, wie er sich die im Vergleich mit den Studieninhalten des Studiengangs "Geodäsie" an der Technischen Universität Darmstadt aufgezeigten wissenschaftlichen Kenntnisse durch die Praxis angeeignet hat. Ein solcher konkreter Vortrag fehlt völlig. Der Kläger unterstellt das Vorhandensein von wissenschaftlichen Kenntnissen ohne Bezug zu den Inhalten des wissenschaftlichen Hochschulstudiums. So führt er pauschal aus, dass die Installation, die Anwendungs- und Systembetreuung des AED-GIS und die Entwicklung und Programmierung von eigenständigen Programmmodulen für das AED-GIS ihm nur möglich seien, da er die akademische Befähigung besitze, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbständig zu entwickeln. Der Vortrag des Klägers, für seine unter Ziffer 1.1, 1.11, 1.12 und 1.3 der Stellenbeschreibung vom 04.11.1999 ausgewiesenen Tätigkeiten benötige er Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Hochschulstudium der Geodäsie vermittelt würden, ist lediglich eine Feststellung. Eine Begründung, um welche konkreten Kenntnisse es sich handelt, fehlt. Die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens würde zu einem nicht zulässigen Ausforschungsbeweis führen. Dagegen hat der Kläger auf Seite 6 der Berufungsbegründung vorgetragen, dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium einem Absolventen des Studiengangs Geodäsie nicht vermittelt, wie ein Geoinformationssystem aufgebaut und erweitert wird. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Geoinformationswesen aber Gegenstand der Fachhochschulausbildung, wie schon die von ihm vorgelegten "Informationen zum Studiengang Geomatik" der Fachhochschule Hamburg zeigen. Kenntnisse der Datenverarbeitung und der Geoinformatik sind in allen Studienabschnitten Gegenstand der Ausbildung. Die Fachhochschule verfügt selbst über Geoinformationssysteme, so z.B. auch über die Software ALK-GIAP sowie die GIS-Software GTI-RDB, so dass der Kläger sich auch durch die praktische Erfahrung nur das fehlende Wissen aneignen konnte, das heute Gegenstand des Fachhochschulstudiums Geomatik ist. (3) Selbst wenn sich der Kläger im Rahmen des Geoinformationswesens durch die Praxis wissenschaftliche Kenntnisse in diesem Bereich angeeignet hat, so beziehen sich diese Kenntnisse allein auf einen kleinen Teilausschnitt des Wissensgebiets eines Diplom-Vermessungsingenieurs (TU/TH). Dies reicht für die geforderte Gleichwertigkeit im Sinne des tariflichen Merkmals nicht aus. 5. Da schon das Tätigkeitsmerkmal "sonstiger Angestellter" nicht erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten entsprechende Tätigkeiten im Sinne des objektiven Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT/VKA sind. Da der Kläger die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a BAT/VKA nicht erfüllt, scheidet ein Vergütungsanspruch aus der von ihm für sich beanspruchten Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a BAT/VKA aus. II. Dem Kläger steht der Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe I b BAT/VKA weiter nicht aufgrund einer Zusage der beklagten Stadt zu. 1. Für eine bindende Zusage der beklagten Stadt fehlt schon das Schriftformerfordernis des § 64 Abs. 1 Satz 1 GO NW. 2. Für eine bindende Zusage der beklagten Stadt, vertreten durch den Fachbereichsleiter H6xx, fehlt weiter die Vertretungsmacht. a) Der Fachbereichsleiter H6xx war nicht gesetzlicher Vertreter der beklagten Stadt. Dass ihm die beklagte Stadt eine entsprechende Vollmacht für die Abgabe der Zusage auf Höhergruppierung des Klägers erteilt hat, ist vom Kläger nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Die beklagte Stadt hat die behauptete Zusage auch nicht genehmigt. b) Eine Heilung der fehlenden Vollmacht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheidet aus. Der Kläger durfte nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht davon ausgehen, dass der Fachbereichsleiter H6xx befugt war, eine solche Erklärung abzugeben. Der Fall erfordert keine grundlegende Stellungnahme dazu, unter welchen Voraussetzungen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes die Zusage einer Höhergruppierung durch einen dazu nicht zuständigen Vorgesetzten geeignet ist, einen Anspruch auf die höhere Vergütung zu begründen (vgl. dazu BAG, Urteil vom 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 - AP Nr. 268 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - AP Nr. 223 zu §§ 22, 23 BAT 1975; LAG Hamm, Urteil vom 29.10.1997 - 18 Sa 272/97 - ZTR 1998, 134). Es gibt kein schützenswertes Vertrauen für Angestellte, die schon wegen ihrer Vorgesetztenfunktion (der Kläger war bis zur Neuorganisation Sachgebietsleiter) mit der Organisation der Personalzuständigkeit bei der beklagten Stadt vertraut sein müssen. In seiner Position und mit dem gegebenen Wissen über die Organisation der beklagten Stadt durfte der Kläger eine "Zusage" des Fachbereichsleiters H6xx nur so auslegen, dass dieser sich für seine Höhergruppierung einsetzen werde. B. Dem Kläger steht weiter nicht der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6,5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe II TTV gemäß der Fußnote 1 zur Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 TTV zu. I. Maßgebend für den Anspruch sind die Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT vom 15.06.1972 in der Fassung vom 24.04.1991 (Angestellte in technischen Berufen). 1. Dieser Tarifvertrag kommt zur Anwendung, da der Kläger technischer Angestellter ist. Seine Tätigkeit erfordert eine technische Ausbildung und hat nach der Zweckbestimmung technischen Charakter (vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Kläger verfügt weiter über die einschlägige Ingenieurausbildung (grad) im Vermessungswesen und wird seiner Ausbildung entsprechend bei der beklagten Stadt beschäftigt. 2. Für den Anspruch kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen an: "... Vergütungsgruppe IV b ... 2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. ... Vergütungsgruppe IV a ... 2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen in selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Angestellte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 heraushebt. ... Vergütungsgruppe III ... 2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 heraushebt. ... Vergütungsgruppe II ... 2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 heraushebt." In der Fußnote 1 hierzu heißt es u.a.: "Diese Angestellten erhalten nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6,5 % der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe II. ..." 3. Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf. Es muss daher zunächst das Vorliegen der Merkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen geprüft werden. Hier ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.07.1998 - 4 AZR 99/97 - AP Nr. 255 zu §§ 22, 23 BAT 1975). II. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen IV b Fallgruppe 2, IV a Fallgruppe 2 und III Fallgruppe 2 BAT/VKA. Der Kläger ist graduierter Ingenieur und wird damit den Anforderungen des subjektiven Tätigkeitsmerkmals gerecht. Auch die objektiven Tätigkeitsmerkmale sind gegeben. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppen erfüllt werden. Vergleicht man im Rahmen der nur notwendigen pauschalen Überprüfung die vom Kläger auszuübende Tätigkeit, auch die Tätigkeiten, die der Kläger vor 1991 auszuüben hatte, mit den Tätigkeitsbeispielen der Protokollerklärungen 12 und 6, so ergibt sich, dass die Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 2 BAT/VKA und durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 2 BAT/VKA heraushebt. III. Dagegen wird die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe II Fallgruppe 2 BAT/VKA nicht gerecht. Damit entfällt auch die in der Fußnote 1 zu dieser Fallgruppe geregelte Zulage. 1. Unter Verantwortung ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- und Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. a) Zwar ist jeder Angestellte des öffentlichen Dienstes für seine Arbeit in einem allgemeinen Sinne verantwortlich. Eine solche allgemeine Verantwortlichkeit genügt jedoch nicht den Anforderungen der Qualifizierung, die bei der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung in Rede steht. Vielmehr muss es sich um eine Heraushebung handeln, die in der Position des gehobenen technischen Dienstes nicht mehr nennenswert überboten werden kann. Betroffen werden Angestellte der Spitzengruppe des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes, die einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - ZTR 2001, 125). b) Ein solches Spitzenmaß der Verantwortung kommt in Betracht für Angestellte, die große Arbeitsbereiche oder mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern zu leiten haben und damit für eine größere Anzahl von unterstellten Mitarbeitern verantwortlich sind. 2. Eine solche Position nimmt der Kläger nicht ein. a) Zwar ist er auch für die Arbeitsergebnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter verantwortlich. Dass eine solche Verantwortung die Verantwortung eines Angestellten der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT/VKA erheblich überschreitet, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Ressourcenverantwortlichkeit, soweit diese dem Kläger nach der Stellenbeschreibung obliegt. b) Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Heraushebung durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT/VKA ausgeht, so wäre diese Voraussetzung allenfalls für den Arbeitsvorgang Gruppenkoordination gegeben, der nur 30 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Tätigkeiten der Stellenbeschreibung bezüglich der tariflichen Wertigkeit über die Anforderungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2 BAT/VKA hinausgehen, sind nicht ersichtlich. C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Knipp Freiling Köhler