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Urteil

5 Sa 1091/01

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2002:0118.5SA1091.01.00
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Leitsätze

1. Wird die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 119 BGB gegenüber dem Gericht erklärt, hat der Erklärende die hierdurch eintretende zeitliche Verzöge-rung des Zugangs der Anfechtungserklärung an den Anfechtungsgegner im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB verschuldet.

2. Die Täuschung über die Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht kann eine Anfechtung nach § 123 BGB nur begründen, wenn der Prozessgegner die Täu-schung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB).

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2001 beendet worden ist.

Die weiteren durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs gemäß § 119 BGB gegenüber dem Gericht erklärt, hat der Erklärende die hierdurch eintretende zeitliche Verzöge-rung des Zugangs der Anfechtungserklärung an den Anfechtungsgegner im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB verschuldet. 2. Die Täuschung über die Erfolgsaussichten der Klage durch das Gericht kann eine Anfechtung nach § 123 BGB nur begründen, wenn der Prozessgegner die Täu-schung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2001 beendet worden ist. Die weiteren durch die Anfechtung des Vergleichs entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. TATBESTAND Die Parteien streiten über die Bestandskraft eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Prozessvergleichs. Der am 10.03.1941 geborene, verheiratete Kläger ist bei dem beklagten L2xx aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.08.1991 seit dem 02.09.1991 als Lehrer der Sekundarstufe I nach Vergütungsgruppe III BAT beschäftigt. Mit Schreiben vom 02.12.1999, dem Kläger am 04.12.1999 zugegangen, erklärte das beklagte L2xx gegenüber dem Kläger die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise sprach sie die ordentliche Kündigung zum 01.05.2000 aus. In dem Kündigungsschreiben nannte das beklagte L2xx die verhaltensbedingten Gründe der Kündigung. Eine weitere am 20.12.1999 ausgesprochene Kündigung nahm das Beklagte L2xx mit Zustimmung des Klägers wieder zurück. Mit Schreiben vom 04.01.2000 erklärte das beklagte L2xx gegenüber dem Kläger eine weitere ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2000. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Kündigungen seinen wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam. Zudem fehle es am wichtigen Grund und an der sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 02.12.1999 außerordentlich oder ordentlich noch durch die Kündigung vom 04.01.2000 aufgelöst worden ist. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat die Auffassung vertreten, die Personalratsanhörungen seien wirksam gewesen. So habe die Personalratsvorsitzende am 02.12.1999 nach vorgenommener Personalratssitzung dem beklagten L2xx telefonisch mitgeteilt, der Personalrat werde sich zu der außerordentlichen Kündigung nicht äußern. Erst danach sei das Kündigungsschreiben zur Post gegeben worden. Nachdem das Arbeitsgericht durch Vernehmung der Zeuginnen O1xxxxxx-B3xxx und K3xxxx über vorgenommene Personalratsanhörung Beweis erhoben hat, hat es durch Urteil vom 29.06.2000 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das beklagte L2xx sei gemäß § 54 BAT berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen. Die außerordentliche Kündigung des beklagten L3xxxx vom 02.12.1999 habe das Arbeitsverhältnis daher fristlos beendet. Gegen das dem Kläger am 06.07.2000 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 02.08.2000 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am 01.09.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages hat der Kläger nach wie vor die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung sowie Fehlens eines wichtigen Grundes bzw. mangelnder sozialer Rechtfertigung unwirksam. Der Kläger hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.06.2000 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz des Klägers zu erkennen. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte L2xx hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt und weiter die Auffassung vertreten, der Personalrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des Klägers sei gegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 12.01.2001 haben die Parteien eine Vergleich geschlossen. Dieser lautet wie folgt: " VERGLEICH 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 31.12.2000 geendet hat. Das beklagte L2xx ist verpflichtet, die geldwerten Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen. 2. Das beklagte L2xx zahlt dem Kläger eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG und § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 8.400,-- DM (i.W.: Achttausendvierhundert Deutsche Mark). 3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 4. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. 5. Das beklagte L2xx kann den Vergleich durch schriftliche Mitteilung an das Gericht bis zum 26.01.2001 widerrufen." Das beklagte L2xx hat den Vergleich nicht widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des gerichtlichen Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2001 wird auf dessen Ausfertigung (Blatt 315 bis 317 d. A.) Bezug genommen. Mit dem am 13.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen gegenüber dem Landesarbeitsgericht die Anfechtung des am 12.01.2001 in der öffentlichen Sitzung des Landesarbeitsgerichts geschlossenen Vergleichs wegen Irrtums gemäß § 119 BGB sowie wegen Täuschung gemäß § 123 BGB erklärt. Die Vergleichsanfechtungsschrift ist am 26.07.2001 beim Prozessbevollmächtigten des beklagten L3xxxx eingegangen. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Schriftsatzes wird auf dessen Ausfertigung (Blatt 336 bis 339 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, der gerichtliche Vergleich vom 12.01.2002 sei wegen wirksamer Anfechtung nichtig. Die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 119 Abs. 1 BGB seien gegeben. Der Kläger sei in die mündliche Verhandlung mit der festen Absicht gegangen, keinen Vergleich zu schließen. Er habe nicht überblicken könne, welche Bedeutung und Tragweite der Vereinbarung zukomme. Aufgrund des Drängen des Gerichtes auf einen Vergleichs sei er völlig verwirrt gewesen. Er wisse jetzt, dass er keine Beschäftigung mehr im Schuldienst aufgrund dieses Vergleichs erhalte. Er müsse mit 63 Jahren Rente beziehen. Nach Auskunft der BfA vom 10.07.2001, die ihm am 11.07.2001 zugegangen sei, betrage die Rente lediglich 2.295,07 DM. Hätte er seine Tätigkeit bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres fortsetzen könne, erhielte er eine weitaus höhere Rente. Zudem erhalte er bei Arbeitslosigkeit von der VBL nur die Mindestrente. Diese Rentenauskunft habe er erst jetzt am 11.07.2001 erhalten. Er sei auch im Sinne des § 123 BGB arglistig getäuscht worden. Der Vorsitzende habe die Sitzung mit den Worten "diese Angelegenheit steht für beide Parteien auf Messers Schneide, wohin das Gewicht überkippt, wird der Verlauf der Verhandlung ergeben", eröffnet. Hierdurch habe sich der Kläger sowie der Klägervertreter unnötig unter massiven Druck gesetzt gefühlt. Der Kläger sei vom Erfolg der Berufung überzeugt gewesen. Aufgrund dieses bei dem Kläger bestandenen massiven Drucks habe er schließlich dem Vergleich widerwillig zugestimmt. Nach Übersendung des Protokolls und Vergleichs vom 12.01.2001 habe sich jedoch ergeben, dass seine Erfolgsaussichten gut gewesen seien. Der Kläger weist insoweit auf den im Protokoll enthaltenen Hinweis des Vorsitzenden mit folgendem Text hin: "Die Sach- und Rechtslage wurde ausführlich erörtert. Das Gericht wies darauf hin, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam sein dürfte. Bezüglich der außerordentlichen Kündigung sei problematisch, ob der zu ihrer Begründung herangezogene Brief vom 19.11.1999 als wichtiger Grund anzusehen sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Randgeschehens, weil sich dieses im Wesentlichen auch im Leistungsbereich bewege und insoweit eine Abmahnung noch nicht ausgesprochen wurde. Dass zwei Abmahnungen in Vorbereitung waren, dürfte nicht ausreichend erheblich sein." Der Kläger sehe sich in dieser Verhandlungsführung des Vorsitzenden, der die Aussichten lediglich auf des Messers Schneide stehend bezeichnet hat, arglistig getäuscht durch Vorspiegelung bzw. Entstellung von Tatsachen. Das Gericht habe auch nicht darauf hingewiesen, dass sie am Scheitern des Rechtsstreites von den Zeugenaussagen der geladenen Zeuginnen abhänge. Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens unter Widerholung seines in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2001 gestellten Antrages. Das beklagte L2xx beantragt festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2001 beendet worden ist und hilfsweise, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Das beklagte L2xx ist der Auffassung, der Rechtsstreit sei durch den gerichtlichen Vergleich beendet worden. Ein Anfechtungsrecht stehe dem Kläger nicht zu. Das Gericht habe nicht auf den Abschluss eines Vergleichs gedrängt. Es habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Rechtsstreites letztendlich auch von den Zeugenaussagen der geladenen Zeuginnen H3xxxxx und O2xxxxxxx-B3xxx abhänge. Der Kläger könne sich auch nicht über die rentenrechtlichen Folgen des Vergleichs geirrt haben. Dies sei jedem bekannt. Auch werde bestritten, dass er die Auskunft erst am 11.07.2001 erhalten habe. Ihm habe auch klar sein müssen, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nur unter sehr großen Schwierigkeiten eine neue Anstellung als Lehrer erhalten könne. Der Kläger sei auch nicht arglistig getäuscht bzw. unter massiven Druck gesetzt worden. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Die Berufung des Klägers ist zulässig gewesen. Sie war statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG) und wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO). II. Die Berufung ist aber in der Sache nicht mehr begründet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Berufungsverfahren nicht fortzuführen. Es ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2001 rechtswirksam beendet worden. Ein Rechtsstreit ist nur fortzusetzen, wenn der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Es geht damit bei der Fortführung des Rechtsstreites zunächst um die Frage, ob dieser durch den Vergleich erledigt worden ist (vgl. BGH vom 20.01.1955 - II ZR 239/53 - BGHZ 16, 167, 171; BGH vom 04.05.1983 - VIII ZR 94/82 - NJW 1983, 2034; Zöller/Stöber, 20. Auflage, § 794 ZPO RdNr. 15 a). Der gerichtliche Vergleich vom 12.01.2001 ist nicht wegen der vom Kläger erklärten Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB aufgrund Inhaltsirrtum oder Drohung bzw. arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB nichtig. 1. Die wirksame Anfechtung eines Prozessvergleichs führt dazu, dass das gerichtliche Verfahren fortzusetzen ist. Nach Rechtsprechung und herrschender Meinung im Schrifttum ist der Prozessvergleich ein Vertrag mit Doppelnatur in der Weise, dass Prozesshandlung und das materielle Rechtsgeschäft untrennbar miteinander verbunden sind (BGH vom 25.01.1980 - I ZR 60/78 - NJW 1980, 1753, 1754; BGH vom 24.10.1984 - IV b ZR 35/83 - NJW 1985, 1963; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl. § 794 RdNr. 3). Die wirksame Anfechtung führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB damit auch dazu, dass der Vergleich als Prozesshandlung unwirksam wird. Eine prozessbeendigende Wirkung tritt nicht ein und die Rechtshängigkeit des Prozesses bleibt fortbestehen (BAG vom 07.02.1985 - 2 AZR 46/84 - ZIP 1985, S. 1510 ff.). 2. Es ist schon fraglich, ob gegenüber dem richtigen Erklärungsgegner die Anfechtung abgegeben worden ist. Der die Anfechtungserklärung enthaltene Schriftsatz vom 13.07.2001 ist nicht an das beklagte L2xx, sondern an das Landesarbeitsgericht gerichtet. Gemäß § 141 Abs. 1 BGB erfolgt die Erklärung der Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner. Gemäß § 141 Abs. 2 BGB ist dies bei einem Vertrag der andere Teil des Vertrages. Vertragspartei des gerichtlichen Vergleichs ist aber nicht das Landesarbeitsgericht, sondern das beklagte L2xx. Die Anfechtungserklärung ist jedoch so auszulegen, dass der Kläger sie nur durch Vermittlung des Landesarbeitsgerichts gegenüber dem beklagten L2xx erklären wollte. Bei Gericht eingereichte Schriftsätze eines Prozessbevollmächtigten sind dazu bestimmt, auch dem Gegner in Abschrift zugeleitet zu werden. Für das beklagte L2xx ist es erkennbar, dass sich die Anfechtung und die behaupteten Willensmängel auf den mit dem beklagten L2xx geschlossenen Vergleich beziehen. Die Anfechtungserklärung richtet sich damit zumindest auch gegen das beklagte L2xx als Vertragspartei des Vergleichs. 3. Der Vergleich ist nicht wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB anfechtbar. a) Die Anfechtung wegen Inhaltsirrtums ist bereits nicht unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB erklärt worden. Danach hat diese Anfechtung ohne schuldhaftes Verzögern (unverzüglich) zu erfolgen. Beginn der Anfechtungsfrist ist die Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Der Kläger behauptet insoweit, er habe über die nachteiligen rechtlichen Folgen der sich aus dem Vergleich ergebende vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst am 11.07.2001 mit Eingang der Rentenauskunft Kenntnis erlangt. Der durch das Landesarbeitsgericht bewirkte Zugang des Anfechtungsschriftsatzes vom 13.07.2001 am 26.07.2001 beim Prozessbevollmächtigten des beklagten L3xxxx ist aber nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 121 Abs. 1 BGB. Im Regelfall ist bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen die Anfechtung nur ohne schuldhaftes Verzögern erklärt, wenn sie spätestens innerhalb von einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der für die Anfechtung maßgebenden Tatsachen erfolgt ist (vgl. BAG vom 21.02.1991 - 2 AZR 449/90 - NJW 1991, S. 2723, 2725). Die Frist wird der Wertung des § 626 Abs. 2 BGB entnommen, da die andere Arbeitsvertragspartei ein rechtliches Interesse daran hat, rechtzeitig hinsichtlich des Bestandes des Arbeitsverhältnisses Rechtssicherheit zu haben. Vorliegend wurde zwar nicht der Arbeitsvertrag angefochten, die Interessenlage ist jedoch mit der Anfechtung des Arbeitsvertrages vergleichbar. Bei einem gerichtlichen Vergleich, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, hat jede Vertragpartei das berechtigte Interesse, unverzüglich über etwaige Mängel der Vereinbarung in Kenntnis gesetzt zu werden. Da die Anfechtungserklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit ihrem Zugang wirksam wird, hat der Kläger die am 24.07.2001 abgelaufene Zwei-Wochen-Frist überschritten. Sie gilt auch nicht gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB als rechtzeitig erfolgt. Die Sonderregelung des § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Fälle anwendbar, in denen die Anfechtung durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht erklärt wird. Grundsätzlich hat die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner gemäß § 143 BGB zu erfolgen. Dabei hat der Anfechtende die Erklärung zum Zweck und mit der Bestimmung des unverzüglichen Transports an den Anfechtungsgegner wegzugeben (z. B.: durch Einwerfen eines an den Anfechtungsgegner adressierten Briefes in den Briefkasten). § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB bezweckt nur, dem Erklärenden die üblichen Verzögerungsrisiken abzunehmen. Es bleibt ihm aber nicht die Wahl einer Übermittlungsart gestattet, die üblicherweise eine Verzögerung bewirkt. Wird die Anfechtung in einem Schriftsatz gegenüber dem Gericht erklärt, können die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommen (vgl. BGH vom 11.10.1974 - V ZR 25/73 - NJW 1975, S. 39). Der Erklärende nimmt in diesem Fall bewusst eine Verzögerung des Zugangs der Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner in Kauf. Gerade einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten muss bekannt sein, dass der Eingang des Schriftsatzes erst beim Gericht bearbeitet werden muss und sodann dem Anfechtungsgegner zugestellt wird. b) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich über die rentenrechtliche Folgen und über seine Arbeitsmarktaussichten geirrt. Für die Irrtumsanfechtung eines Vergleichs, der von einem Vertreter abgeschlossen worden ist, kommt es nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die Kenntnis des Vertreters an (LAG Düsseldorf vom 06. März 1962 - 8 Sa 53/62 - DB 1962, S. 940; BAG vom 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - nicht amtlich veröffentlicht). Nach § 166 Abs. 1 BGB ist nämlich, soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennen-Müssen gewisser Umstände beeinflusst werden, nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters entscheidend an. Eine Ausnahme ergibt sich nur aus § 166 Abs. 2 BGB. Danach muss sich bei einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht der Vollmachtgeber die Kenntnis oder das Kennen-Müssen rechtserheblicher Umstände entgegenhalten lassen, wenn der Vertreter nach seinen Weisungen gehandelt hat. Eine direkte Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB kommt jedoch nicht in Betracht, da es sich bei der Irrtumsanfechtung nicht um das Kennen oder Kennen-Müssen rechtserheblicher Umstände handelt, sondern es um Willensmängel geht. Selbst wenn eine analoge Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB in Frage kommt (zum Meinungsstand vgl. die Nachweise in BAG vom 14.10.1980 - 1 AZR 177/80 - nicht amtlich veröffentlicht), hat der Kläger hier nicht substantiiert vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe nach seinen Weisungen gehandelt. c) Der Kläger hat weiterhin auch keinen Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB dargelegt. Bei den von ihm behaupteten Willensmängeln handelt es sich nicht um einen Inhaltsirrtum, sondern einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum. Ein solcher irrelevanter Irrtum (auch Motivirrtum genannt) liegt vor, wenn ein ohne Rechtsirrtum erklärtes und gewolltes Rechtsgeschäft außer der mit seiner Vornahme erstrebten Rechtswirkungen noch andere, nicht erkannte und nicht gewollte Rechtswirkungen hervorbringt. Nur wenn die Rechtsfolgen selbst Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung sind, kommt ein Inhaltsirrtum in Betracht (BAG vom 30.10.1987 - 7 AZR 115/87 - NZA 1989 S. 734, 735; MünchKomm-Kramer, BGB-Kommentar, 3. Auflage, § 119 Rz. 71 a). Über die mit dem Vergleich gewollte Rechtswirkung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung haben sich der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht geirrt. Die weiteren rentenrechtlichen Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind selbst nicht Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen des gerichtlichen Vergleichs. Dasselbe gilt für die schlechten Arbeitsmarktaussichten des Klägers als Lehrer. Zudem ist ein solcher Irrtum ohnehin fraglich. Es muss dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten bei Vergleichsabschluss bekannt gewesen sein, das ein am 10.03.1941 geborener Arbeitnehmer kaum Arbeitsmarktchancen für eine Einstellung als Lehrer hat. 4. Dem Kläger steht auch kein Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB zu. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Der Kläger beruft sich insoweit nicht auf ein Verhalten des beklagten L3xxxx, sondern des die Verhandlung leitenden Vorsitzenden. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kommt damit schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Hat gemäß § 123 Abs. 2 BGB ein Dritter der Täuschung verübt, ist die Anfechtbarkeit nur gegeben, wenn der Anfechtungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Der Vorsitzende des Gerichts ist hier als Dritter anzusehen. In Anwendung der Zurechnungsnorm des § 278 BGB ist derjenige nicht Dritter in diesem Sinne, der tatsächlich mit Willen des Erklärungsgegners in die Verhandlung eingeschaltet ist (MünchKomm-Kramer 3. Auflage § 123 Rz. 19). Die Kammer eines Gerichts bzw. der Vorsitzende des Gerichts ist aber nicht Verhandlungsführer bzw. -gehilfe der Prozessparteien. Das Gericht hat immer die Aufgabe, als neutrale und dritte Stelle die Verhandlung der Prozessparteien zum Abschluss eines Vergleichs zu fördern. Jede Nähe zu einer Partei des Rechtsstreites begründet gemäß § 49 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO die Besorgnis der Befangenheit. Dem beklagten L2xx kann auch nicht die behauptete Täuschung über die Erfolgsaussichten durch das Gericht gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 ZPO deswegen zugerechnet werden, weil es die Täuschung kannte oder kennen musste. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Sachvortrag des Klägers nicht, dass der Vorsitzende der Kammer ihn und seinen Prozessbevollmächtigten über die Erfolgsaussichten getäuscht hat. Wie sich dem gerichtlichen Protokoll vom 12.01.2001 entnehmen lässt, hat das Gericht gerade vor Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass die hilfsweise ausgesprochene Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Personalrats unwirksam sein dürfte. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung sei es ebenfalls problematisch, ob der zu ihrer Begründung herangezogene Brief als wichtiger Grund anzusehen sei. Hieraus lässt sich gerade herleiten, dass das Gericht nicht von schlechten, Erfolgsaussichten für die Berufung des Klägers ausgegangen ist. III. Die Kosten der erfolglosen Fortsetzung des Berufungsverfahrens hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Krasshöfer Hopmann Grunau /je