Urteil
5 Sa 1091/01
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit, soweit er nicht wirksam angefochten wird.
• Die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs muss unverzüglich erfolgen; die Überschreitung der zweiwöchigen Maßgabe kann zur Verspätung gemäß §121 BGB führen.
• Ein Inhaltsirrtum i.S.v. §119 BGB liegt nicht vor, wenn lediglich unbeachtliche Rechtsfolgen (z.B. rentenrechtliche Auswirkungen) nicht erkannt wurden.
• Eine Anfechtung nach §123 BGB wegen arglistiger Täuschung gegen das Gericht scheidet aus; eine Zurechnung an die Gegenpartei erfordert Vortrag, dass diese die Täuschung kannte oder kennen musste.
Entscheidungsgründe
Gerichtlicher Vergleich beendet Berufungsverfahren; Anfechtung versäumt • Ein gerichtlicher Vergleich beendet den Rechtsstreit, soweit er nicht wirksam angefochten wird. • Die Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs muss unverzüglich erfolgen; die Überschreitung der zweiwöchigen Maßgabe kann zur Verspätung gemäß §121 BGB führen. • Ein Inhaltsirrtum i.S.v. §119 BGB liegt nicht vor, wenn lediglich unbeachtliche Rechtsfolgen (z.B. rentenrechtliche Auswirkungen) nicht erkannt wurden. • Eine Anfechtung nach §123 BGB wegen arglistiger Täuschung gegen das Gericht scheidet aus; eine Zurechnung an die Gegenpartei erfordert Vortrag, dass diese die Täuschung kannte oder kennen musste. Der Kläger (Jahrgang 1941) war als Lehrer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte erklärte mehrere Kündigungen; der Kläger hielt diese wegen fehlerhafter Personalratsbeteiligung und fehlenden wichtigen Grundes für unwirksam. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien am 12.01.2001 einen gerichtlichen Vergleich mit der Regelung, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 endet und die Beklagte eine Abfindung zahlt; die Beklagte verzichtete auf Widerruf. Der Kläger reichte am 13.07.2001 Schriftsatz ein und erklärte die Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums (§119 BGB) und arglistiger Täuschung (§123 BGB). Er berief sich insbesondere auf erst später bekannt gewordene rentenrechtliche Nachteile und auf Druck durch den Vorsitzenden. Die Beklagte hielt den Vergleich für wirksam und focht die Anfechtung ab. • Das Berufungsverfahren war zulässig, ist aber durch den gerichtlichen Vergleich wirksam beendet worden, sofern die Anfechtung nicht greift. • Die Anfechtung ist formell ausreichend gegenüber der Beklagten zu verstehen, weil die beim Gericht eingereichte Erklärung als an die Gegenpartei gerichtet auszulegen ist (§141 BGB). • Die Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§119 Abs.1 BGB) ist unbegründet: der Kläger hat die zweiwöchige Maßgabe zur unverzüglichen Anfechtung überschritten; die Einreichung bei Gericht kann die Frist nicht zu seinen Gunsten verlängern (§121 BGB). • Soweit der Kläger behauptet, er habe sich über rentenrechtliche Folgen und Arbeitsmarktaussichten geirrt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsfolgeirrtum (Motivirrtum), nicht um einen Inhaltsirrtum; Rechtsfolgen der Beendigung waren nicht Gegenstand der erklärten Willensäußerung. • Eine Anfechtung nach §123 BGB wegen arglistiger Täuschung gegen den Vorsitzenden scheitert, weil das Gericht als Dritter nicht der Beklagten zuzurechnen ist, und es am Vortrag fehlt, dass die Beklagte die behauptete Täuschung kannte oder kennen musste. • Aus dem Protokoll ergibt sich, dass das Gericht die Unsicherheit in den Erfolgsaussichten offengelegt hat; es bestand kein Vortrag, der eine arglistige Täuschung durch das Gericht belegt. • Da die Anfechtung nicht erfolgreich ist, bleibt der Vergleich verbindlich und beendet den Rechtsstreit; die Kosten der erfolglosen Fortführung der Berufung hat der Kläger zu tragen (§97 ZPO). Die Kammer stellt fest, dass das Berufungsverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.01.2001 beendet ist. Die vom Kläger erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen Inhaltsirrtums (§119 BGB) und wegen arglistiger Täuschung (§123 BGB) ist unbegründet, insbesondere wegen Versäumnis der unverzüglichen Anfechtung und weil nur ein unbeachtlicher Rechtsfolgeirrtum vorliegt; eine Täuschung durch das Gericht ist nicht nachgewiesen und nicht der Beklagten zuzurechnen. Folglich bleibt der Vergleich wirksam und beendet den Rechtsstreit; der Kläger hat die durch die erfolglose Fortsetzung des Berufungsverfahrens entstandenen Kosten zu tragen.