Urteil
18 Sa 532/01
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2002:0206.18SA532.01.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der 1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1967 bei der beklagten Stadt, die ca. 30.000 Einwohner hat, als Verwaltungsangestellter tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zwischen den Parteien im April 1967 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 16 f d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde: „§ 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) vom 23. Februar 1961, des Bezirks-Zusatzvertrags hierzu (BAT-A/NRW) und der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. § 6 Herr H1xxxx S1xxx wird gemäß § 22 BAT in Vergütungsgruppe IX eingruppiert." Am 03.11.1971 bestand der Kläger die Erste Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst (vgl. Prüfungszeugnis Bl. 18 d.A.). Die Zweite Prüfung für Angestellte im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst legte er am 16.01.1975 (vgl. Prüfungszeugnis Bl. 19 d.A.) ab. Seit dem 01.06.1977 (Bl. 21 d.A.) wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe V b BAT vergütet. Am 01.09.1990 wechselte der Kläger von der Krankenhausverwaltung der beklagten Stadt in das damalige Bauverwaltungsamt. Organisatorisch ist der Kläger heute in der Planungs-, Hochbau- und Umweltabteilung als Sachbearbeiter im Wohnungswesen tätig. Seine Tätigkeit wird wiedergegeben in der Tätigkeitsdarstellung Stand 01.03.1992 (Bl. 95 f d.A.) und in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30.04.1998 (Bl. 98 bis 101 d.A.). Die in der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten 21 Aufgaben lassen sich nach der Auffassung der beklagten Stadt zu folgenden Arbeitsvorgängen zusammenfassen: „1. Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von 15 % Anträgen auf Wohnbau- und Modernisierungsdarlehn 2. Abschließende Bearbeitung von Anträgen zum Pro- 5 % gramm „Zu Hause älter werden" 3. Überwachung der Zweckbestimmung von Wohnraum 10 % 4. Überwachung der Mietpreisbestimmungen im öffent- 3 % lichen Wohnungsbau 5. Überwachung der Mietpreisbestimmungen im priva- 7 % ten Wohnungsbau 6. Durchführung der Verordnung über das Verbot der 10 % Zweckentfremdung von Wohnraum 7. Ausübung des Besetzungsrechts bei öffentlich geför- 10 % derten Wohnungen 8. Vermittlung oder Zuweisung von Wohnraum 10 % 9. Erhebung und Abführung der Fehlbelegerabgabe 15 % 10. Bestand und Besetzungskontrolle im öffentlich ge- 5 % förderten Wohnungsbau 11. Schriftführung im Bau- und Denkmalausschuss 5 % 12. Erstellen von Wirtschaftlichkeitsberechnungen 5 %" Der Kläger legt seiner Bewertung sechs Arbeitsvorgänge zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 20.06.2000 (Bl. 63 bis 77 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.03.1999 (Bl. 14 d.A.) machte der Kläger erfolglos die Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT der beklagten Stadt gegenüber geltend. Die vorliegende Klage hat der Kläger am 21.02.2000 erhoben. Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Die ihm übertragene Tätigkeit erfülle die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b BAT/VKA und verlange nicht nur gründliche und vielseitige, sondern auch gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Er müsse bei der von ihm auszuübenden Tätigkeit eine Vielzahl von Vorschriften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft und damit dem öffentlichen Recht, dem Steuerrecht und dem bürgerlichen Recht beachten, wobei es sich nicht nur um Bundesgesetze, sondern auch um Landesgesetze und Verordnungen handele. Weil er bei der Beratung und Prüfung von Anträgen, insbesondere bei der Entscheidung über Zuschüsse und deren Höhe, sowie der Überwachung der Zweckbestimmung von Wohnungen und der Einleitung von Maßnahmen bei Zweckentfremdung von öffentlich gefördertem Wohnraum einen eigenständigen Ermessensspielraum bis zur Entscheidungsreife habe, betrage der Anteil der selbständigen Leistungen auch mehr als 50 %. Schließlich müsse seine Tätigkeit zudem als besonders verantwortungsvoll angesehen werden, was sich nicht nur aus seiner Tätigkeitsbeschreibung und den dort aufgeführten Arbeitsvorgängen entnehmen lasse, sondern auch aus dem Umstand ergebe, dass seine Arbeitsergebnisse keiner weiteren oder nur einer lockeren Kontrolle unterliegen würden. Im Übrigen treffe die beklagte Stadt bei von ihm getroffenen Fehlentscheidungen ein gesteigertes Prozessrisiko, was die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit verdeutliche. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.10.1998 Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu zahlen. Die beklagte Stadt hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Stadt hat vorgetragen: Für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit seien weder gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich, noch in einem Umfang von 50 % selbständige Leistungen zu erbringen. Im Übrigen fehle es an der Erfüllung des Tarifmerkmals „besonders verantwortungsvolle Tätigkeit", weil die vom Kläger angesprochenen möglichen Auswirkungen von Fehlentscheidungen grundsätzlich für alle Sachbearbeiter zutreffen würden, während die erforderliche gesteigerte Verantwortung beim Kläger gerade nicht vorliege, zumal die Bewilligung öffentlicher Mittel durch die Kreisverwaltung erfolge. Sie bestreite im Übrigen die im Schriftsatz vom 20.06.2000 angegebenen Zeitanteile der vom Kläger gebildeten Arbeitsvorgänge. Durch Urteil vom 07.11.2000 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Streitwert ist auf 13.521,60 DM festgesetzt worden. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Aus dem Vortrag des Klägers seien Arbeitsvorgänge nicht zweifelsfrei festzustellen und auch die behaupteten Zeitanteile nicht zu berechnen. Daher sei eine Bewertung nicht möglich. Gegen dieses ihm am 06.03.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 04.04.2001 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.06.2001 am 05.06.2001 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt die Berufung maßgeblich auf den erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – abzuändern und festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm ab 01.10.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu zahlen. Die beklagte Stadt beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 07.11.2000 – 5 Ca 387/00 – zurückzuweisen. Die beklagte Stadt verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Dem Klägerin steht gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag kein Anspruch gegen die beklagte Stadt auf Zahlung einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA seit dem 01.10.1998 zu. I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Darüber hinaus haben die Parteien in § 2 des Arbeitsvertrags von April 1967 die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags vereinbart. Einschlägig ist die für den Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltende Fassung (BAT/VKA). II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob in der Tätigkeit des Klägers zeitlich im tariflich geforderten Umfang Arbeitsvorgänge anfallen, die den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V b BAT/VKA entsprechen. Regelmäßig müssen die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals, wie in den in Frage kommenden Fallgruppen 1 a und 1 c der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA, durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllenden Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). 1. Bewertungseinheit ist der Arbeitsvorgang. Unter Arbeitsvorgang versteht man eine unter Hinzuziehung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. z.B. BAG Urteil v. 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes). Dabei ist es zwar rechtlich möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar oder nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich ist. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (vgl. z.B. BAG, Urteil v. 20.10.1993 - 4 AZR 45/93 - AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 2. Von der Bildung von Arbeitsvorgängen kann im vorliegenden Fall abgesehen werden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen sich die Tätigkeit des Klägers zusammensetzt. Denn ihm steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge nach seinem Tatsachenvortrag kein Anspruch auf die von ihm geforderte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu. III. Bei der dem Kläger übertragenen Tätigkeit handelt es sich um Verwaltungstätigkeit. Für die Eingruppierung des Klägers sind damit folgende Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 a zum BAT (Allgemeine Vergütungsordnung) von Bedeutung: „Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.) Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) ... Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. (... . Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen). ... Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert. Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. ... Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert (gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach). ... Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 b: Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist, nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 b." IV. Die dem Kläger übertragenen Tätigkeiten erfüllen schon nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppen 1 a und 1 b BAT/VKA der Heraushebung durch die besondere Verantwortung. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat schon in der Entscheidung vom 19.03.1986 (– 4 AZR 642/84 – AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hervorgehoben, dass die Tarifvertragsparteien in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a und Fallgruppe 1 b BAT/VKA eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung verlangen, indem sie ausdrücklich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangen (vgl. auch BAG, Urteil vom 16.04.1986 – 4 AZR 595/84 – AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 05.03.1997 – 4 AZR 511/95 – AP Nr. 222 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Verantwortung, die begriffsnotwendig schon in der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe in Rede steht, muss beträchtlich überschritten sein. Die besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne dieser Vergütungsgruppe kann sich aus der Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, ideellen und materiellen Belangen des Dienstherrn, Gründen im Behördenapparat sowie aus den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter ergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.06.1997 – 4 AZR 728/95 -). 2. Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die von ihm zu tragende Verantwortung beträchtlich die Verantwortung überschreitet, die bei der Sachbearbeitung nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA in Rede steht. a) Bei der Entgegennahme, Vorprüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Wohnungsbau- und Modernisierungsdarlehen handelt es sich im Wesentlichen um Zuarbeitertätigkeiten im Rahmen zwingender Gesetze, die dem Kläger keinen eigenen Entscheidungsspielraum einräumen. Schwerpunkt ist die Hilfestellung bei der Ausfüllung der Formulare und die entsprechende Beratung. Hier hat der Kläger entgegen seiner Auffassung keine Verantwortung in einem besonderen Maß für die finanziellen Entscheidungen der Bürger zu übernehmen. Der Kläger hat hier lediglich auf die gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen. Natürlich hat der Kläger sorgfältig zu arbeiten. Ihm dürfen z.B. keine fehlerhaften Berechnungen unterlaufen. Dies ist bei jedem Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Problem der sorgfältigen Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistungen und nicht ein Problem der Verantwortung. b) Die abschließende Bearbeitung von Anträgen zum Programm „Zu Hause älter werden" ist normale Sachbearbeitertätigkeit. Anhaltspunkte für eine gesteigerte Verantwortung sind nicht vorgetragen. c) Soweit der Kläger die Befugnis zur Ausübung von Zwangsmaßnahmen in den von ihm gebildeten Arbeitsvorgängen 2 und 3 eine besondere Verantwortung für das Ergebnis seiner Maßnahmen gegenüber den Betroffenen sieht, da bei Unbewohnbarkeitserklärungen, bei Maßnahmen wegen baulicher Mängel, bei Ablehnung von Nutzungsänderungen, aber auch bei Räumungsentscheidungen die finanzielle und/oder die soziale Existenz der Betroffenen auf dem Spiel steht, kann das Berufungsgericht die tariflich gesteigerte Verantwortung nicht sehen. Hier prüft der Kläger allein das Vorliegen zwingender gesetzlicher Voraussetzungen, bei denen dann zwingend die entsprechenden Maßnahmen verhängt werden müssen. Der Kläger trägt lediglich die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen richtig ermittelt und festgestellt werden. Die Folgen, die Dritte treffen, beruhen auf der Entscheidung des Gesetzgebers. Soweit der Kläger eine Zuständigkeit für die Einleitung von Bußgeld- und Strafverfahren für sich reklamiert, ist eine hiermit verbundene besondere Verantwortung nicht ersichtlich, da andere entscheiden. Wenn der Kläger im Arbeitsvorgang 3 sicherzustellen hat, dass nur Berechtigte den zur Verfügung stehenden Wohnraum nutzen, ist nicht nachzuvollziehen, warum diese Verpflichtung wegen der Eingriffe in bedeutende Rechtsgüter besonders verantwortungsvoll ist. Soweit der Kläger sich zum Beweis für seine Rechtsauffassung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezieht, kann diesem Antrag nicht nachgegangen werden. Das tarifliche Merkmal der Heraushebung durch die besondere Verantwortung muss sich schlüssig aus dem Vortrag des Klägers ergeben, so insbesondere auch, von welchen Eingriffen in bedeutende Rechtsgüter er spricht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz die Eingriffe vorschreibt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. d) Soweit der Kläger bei Erhebung und Abführung der Fehlbelegerabgabe die besondere Verantwortlichkeit im Innenverhältnis darin sieht, dass er die Formulare für dieses Verfahren selbst erarbeitet hat, selbst damit arbeitet und andere Nutzer sich auf den Inhalt dieser Formulare verlassen müssen, so bezieht sich die Tätigkeit der Erstellung von Formularen nicht auf das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der besonderen Verantwortung. Die Erstellung von Formularen berühren das tarifliche Merkmal der Fachkenntnisse und wird schon durch das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse, die der Kläger für sich reklamiert, konsumiert. e) Dass die Tätigkeit des Klägers nur einer „lockeren Kontrolle und Überprüfung" unterliegt, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Der Gesichtspunkt der Kontrolle ist von entscheidender Bedeutung für das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistungen. Selbständige Leistungen werden von den Tarifvertragsparteien schon von Sachbearbeitern der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 a BAT/VKA verlangt. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.