Urteil
8 Sa 620/01
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zugesagte Förderung durch den Arbeitgeber kann als verbindliche Zusage wirken und die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts in sachlich anzuführendem Umfang beschränken.
• Der Arbeitgeber muss bei der internen Verteilung von Mandaten sachlich begründete Kriterien beachten; eine routinemäßige Präferenz des Arbeitgebers ist nicht zulässig.
• Ein Feststellungsantrag zur Begrenzung des Direktionsrechts ist zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche inhaltliche Bindung verlangt wird.
• Ein Anspruch auf Angebot einer dauerhaften Teilzeitbeschäftigung aus § 81 SGB IX setzt eine schlüssige Darlegung der Erforderlichkeit wegen Art oder Schwere der Behinderung voraus.
Entscheidungsgründe
Zusage zur Fallzuweisung beschränkt Weisungsrecht; kein Anspruch auf Teilzeit ohne dauerhafte Notwendigkeit • Eine zugesagte Förderung durch den Arbeitgeber kann als verbindliche Zusage wirken und die Ausübung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts in sachlich anzuführendem Umfang beschränken. • Der Arbeitgeber muss bei der internen Verteilung von Mandaten sachlich begründete Kriterien beachten; eine routinemäßige Präferenz des Arbeitgebers ist nicht zulässig. • Ein Feststellungsantrag zur Begrenzung des Direktionsrechts ist zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welche inhaltliche Bindung verlangt wird. • Ein Anspruch auf Angebot einer dauerhaften Teilzeitbeschäftigung aus § 81 SGB IX setzt eine schlüssige Darlegung der Erforderlichkeit wegen Art oder Schwere der Behinderung voraus. Die Klägerin ist seit 1996 als angestellte Rechtsanwältin in der Sozietät der Beklagten tätig; die Sozietät finanzierte 1996 ihren Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht. Die Klägerin verlangt die Zuweisung ausreichender Arbeitsrechtsmandate, um den Praxisnachweis von 100 Fällen binnen drei Jahren zu erbringen, und beantragt außerdem ein Angebot auf Teilzeitarbeit (20 Std./Woche) wegen Schwerbehinderung. Sie behauptet, der alleinvertretungsberechtigte Beklagte habe ihr zugesichert, die Fallzahlen würden sich „hinbekommen“. Die Beklagten bestreiten eine verbindliche Zusage und halten die Anträge für unbestimmt bzw. unbegründet; gegen das Teilzeitbegehren sprechen fehlende Voraussetzungen des Teilzeitrechts und unzureichende medizinische Darlegungen. Das ArbG wies die Klage ab; mit der Berufung verlangt die Klägerin Feststellung einer Verpflichtung zur vorrangigen bzw. bevorzugten Zuweisung von Arbeitsrechtsfällen und ein Teilzeitangebot. Das LAG nahm Beweis durch Parteivernehmungen und änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise zugunsten der Klägerin ab. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist bestimmt und berechtigt, weil die Klägerin die gewünschte Einschränkung des Direktionsrechts konkretisiert und ein Feststellungsinteresse besteht; es geht um die Reichweite der internen Arbeitsverteilung. • Grenzen des Direktionsrechts: Die grundsätzliche Zweckmäßigkeit der Arbeitsverteilung unterliegt nicht arbeitsgerichtlicher Zweckmäßigkeitskontrolle; Arbeitgeber hat jedoch Fürsorgepflicht und Rücksicht auf Arbeitnehmerbelange zu nehmen, was keine gleichrangige Entscheidungsbefugnis schafft. • Auslegung der Zusage: Die Äußerung des Beklagten, die erforderliche Fallzahl "sei kein Problem, das bekommen wir hin", ist nicht als unverbindliche Redensart anzusehen, sondern als vertraglich wirksame Selbstbindung im Sinne einer Beschränkung des Direktionsrechts nach § 315 BGB in angemessenem Umfang. • Beweiswürdigung: Aus dem ausweichenden Aussageverhalten des Beklagten zu 2) und der glaubhaften Parteivernehmung der Klägerin folgt, dass die Zusage erfolgt ist; dies begründet eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin sachgerecht bei Zuweisungen zu berücksichtigen. • Reichweite der Verpflichtung: Die Zusage begründet keinen Anspruch auf exklusive, vorrangige oder schematische Übertragung sämtlicher Arbeitsrechtsfälle. Vielmehr müssen beide arbeitsrechtlich tätigen Anwälte (Klägerin und RA L2xxxx) laufend berücksichtigt werden, bis die Klägerin die persönliche Fallzahl von 100 im Dreijahreszeitraum erreicht hat; Abweichungen sind im Einzelfall aus sachlichen Gründen möglich. • Teilzeitanspruch: Der Antrag auf Angebot einer dauerhaften Teilzeittätigkeit ist unbegründet. Das vorgelegte Attest belegt nur eine vorübergehende Einschränkung, nicht die erforderliche dauerhafte Notwendigkeit nach § 81 Abs.5 SGB IX; das TzBfG greift nicht wegen Betriebsgröße. • Kosten und Revision: Die Kostenverteilung berücksichtigt, dass die Klägerin die Zusage erst im zweiten Rechtszug vorgetragen hat; Revision wurde nicht zugelassen da keine grundsätzlichen Fragen betroffen sind. Die Berufung der Klägerin wurde teilweise stattgegeben: Es wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Klägerin bei der Zuweisung von Arbeitsrechtsfällen so zu berücksichtigen, dass ihr bis zum Erreichen einer persönlichen Fallzahl von 100 im Dreijahreszeitraum die Hälfte der Arbeitsrechtsmandate übertragen wird, soweit nicht im Einzelfall sachliche Gründe entgegenstehen. Damit ist die vom Beklagten gemachte Zusage als verbindlich anzusehen und begrenzt das arbeitsvertragliche Direktionsrecht in dem genannten Umfang. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, insbesondere das Verlangen auf Angebot einer dauerhaften Teilzeitarbeitsstelle (20 Std./Woche) wurde mangels schlüssiger Darlegung einer dauerhaften Erforderlichkeit der Reduzierung wegen der Schwerbehinderung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs.