Urteil
8 Sa 1164/01
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung über Anspruchsvoraussetzungen für Weihnachtsgeld, spricht das für seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt.
• Ein einheitlicher allgemeiner Sprachgebrauch, wonach "Weihnachtsgeld" ausschließlich an Arbeitnehmer zu zahlen sei, die zu Weihnachten noch beschäftigt sind, ist im Streitfall nicht feststellbar.
• Bei fehlender Zweckbindung des Weihnachtsgeldes ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ein anteiliger Anspruch zu gewähren.
• Eine unbestimmte Aufrechnungserklärung ist prozessual unwirksam und hindert die Durchsetzung des Klageanspruchs nicht.
Entscheidungsgründe
Fehlende Zweckbindung des Weihnachtsgeldes führt zu anteiligem Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden • Fehlt im Arbeitsvertrag eine Regelung über Anspruchsvoraussetzungen für Weihnachtsgeld, spricht das für seinen Charakter als laufendes Arbeitsentgelt. • Ein einheitlicher allgemeiner Sprachgebrauch, wonach "Weihnachtsgeld" ausschließlich an Arbeitnehmer zu zahlen sei, die zu Weihnachten noch beschäftigt sind, ist im Streitfall nicht feststellbar. • Bei fehlender Zweckbindung des Weihnachtsgeldes ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ein anteiliger Anspruch zu gewähren. • Eine unbestimmte Aufrechnungserklärung ist prozessual unwirksam und hindert die Durchsetzung des Klageanspruchs nicht. Die Klägerin war vom 01.05.1999 bis 30.09.2000 als Steuerfachangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag wurde neben dem monatlichen Bruttogehalt die Gewährung von Urlaubsgeld (25%) und Weihnachtsgeld (75%) vorgesehen; Anspruchsvoraussetzungen oder Regelungen für Eintritts- und Austrittsjahr fehlten. Die Klägerin erhielt im Eintrittsjahr anteiliges Weihnachtsgeld und fordert nun anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr 2000 (9/12). Die Beklagte hält die Zahlung für eine Gratifikation mit Zweck der Betriebstreue und verweist auf einen angeblichen allgemeinen Sprachgebrauch, dass Weihnachtsgeld nur bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu Weihnachten zustehe; hilfsweise erklärte sie Aufrechnung wegen eines Schadens. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde Beweis durch Einholung von Auskünften bei Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden erhoben. • Rechtsgrundlage ist der Arbeitsvertrag (§ 3) mit der ausdrücklichen Zusage von Weihnachtsgeld; besondere Anspruchsvoraussetzungen sind nicht geregelt. • Nach ständiger Rechtsprechung kommt es vorrangig auf vertraglich geregelte Anspruchsvoraussetzungen an; die bloße Bezeichnung als "Weihnachtsgeld" ist nicht entscheidend (§ 611 BGB-rechtliche Rechtsprechung des BAG). • Fehlende vertragliche Bindung an Betriebstreue oder Verbleib im Arbeitsverhältnis spricht für den Entgeltcharakter der Leistung; die zusammengefasste Regelung aller Vergütungsbestandteile in § 3 indiziert keinen Sondercharakter des Weihnachtsgeldes. • Die tatsächliche Handhabung (anteilige Zahlung im Eintrittsjahr) liefert keinen durchgängigen Auslegungshinweis, da auch eine irrtümliche Praxis möglich ist; daher blieb die Auslegung offen. • Da die Parteien das Vorliegen eines einheitlichen Sprachgebrauchs bestritten, war dessen Feststellung entscheidungserheblich; zu diesem Zweck wurden Auskünfte von Arbeitgeber- und Gewerkschaftsverbänden eingeholt. • Die eingeholten Stellungnahmen waren widersprüchlich und erlaubten keine Feststellung eines einheitlichen Begriffsverständnisses, sodass dem historischen Sprachgebrauch allein kein automatischer Vorrang zukommt. • Mangels feststehender Zweckbindung ist das Weihnachtsgeld als laufendes Arbeitsentgelt zu qualifizieren; bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist deshalb anteilig zu zahlen. • Die Berechnung der Klägerin für 9/12 der vereinbarten Leistung ist zutreffend; Zinsen stehen ab dem Verzugstag zu. • Die erklärte, unbestimmte Aufrechnung der Beklagten war prozessual unzureichend und damit unbeachtlich, sodass sie den Anspruch nicht verhindert. Die Berufung der Klägerin war in abändernder Entscheidung erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.006,61 EUR zuzüglich 4% Zinsen seit dem 24.10.2000 zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Begründet wurde dies damit, dass der Arbeitsvertrag keine Anspruchsvoraussetzungen für das Weihnachtsgeld enthält und ein einheitlicher Sprachgebrauch, der das Weihnachtsgeld ausschließlich an Beschäftigte zu Weihnachten knüpfen würde, nicht festgestellt werden konnte. Folglich ist das Weihnachtsgeld als anteiliges Arbeitsentgelt zu behandeln und bei vorzeitigem Ausscheiden anteilig zu gewähren. Die von der Beklagten erhobene unbestimmte Aufrechnung war nicht geeignet, den Zahlungsanspruch zu verhindern.