Leitsatz: Einstweilige Verfügung zur vorläufigen Regelung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG 1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG kann unter den Voraussetzungen der sog. Leistungsverfügung durch Erlass einer gerichtlichen Interimsregelung vorläufig realisiert werden. 2. Wahrt der Teilzeitantrag des Arbeitnehmers nicht die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Antrages, sondern allein zu einer zeitlichen Hinauszögerung der Antragswirkung. 3. Zum Vorliegen betrieblicher Ablehnungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG in einem Montageunternehmen gegenüber dem Begehren eines Monteurs, die vertragliche Ar-beitszeit auf zwei Arbeitstage/Woche zu verringern. 4. Dient die begehrte Verringerung der Arbeitszeit dem Ziel der Betreuung eines Kindergar-tenkindes im Wechsel mit dem ebenfalls berufstätigen Ehegatten, so kann der Antragstel-ler im Rahmen der Prüfung des -Verfügungsgrundes- nicht auf eine Fremdbetreuung durch eine Kindertagesstätte o.ä. verwiesen werden. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.04.2002 - 1 Ga 10/02 - abgeändert: 1. Im Wege der einstweiligen Verfügung werden Dauer und zeitliche Lage der Arbeitszeit des Verfügungsklägers bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren wie folgt geregelt: Die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers beschränkt sich auf 2/5 der Wochenarbeitszeit, welche an zwei vom Arbeitgeber festzulegenden, ersatzweise - bei Fehlen einer arbeitgeberseitigen Bestimmung - an den Wochentagen Dienstag und Mittwoch zu leisten ist. 2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger nach Maßgabe der vorstehenden Regelung als Schlosser zu beschäftigen. 3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Verfügungskläger, welcher im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen einen Anspruch auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG verfolgt, eine vorläufige gerichtliche Regelung seiner Arbeitszeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens. Der am 13.12.14xx geborene, verheiratete Verfügungskläger ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 01.10.1987 bei der Verfügungsbeklagten als Schlosser im Bereich Instandhaltung, Reparatur, Austausch und Neuerstellung von Rohrleitungen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß Ziffer 2 des Arbeitsvertrages die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Verfügungskläger ist eingruppiert in Lohngruppe VII und erhält als Montagearbeiter als Zuschlag zum Tariflohn eine Montagezulage, ferner Fahrgeld und Auslösung. Die Verfügungsbeklagte beschäftigt in dieser Lohngruppe etwa 200 bis 250 Schlosser mit teils unterschiedlicher Zusatzqualifikation. In der Vergangenheit (1992 bis 1996) war der Verfügungskläger schwerpunktmäßig auf den Baustellen C1x M4xx, V3xx H3xxx, C1x H4xxx, V3xx S3xxxxxx, W2xxxxxxx S4xxxx. R3xx G1xxxxxxxxxxx-B3xx und B4xxx A1 H6xxx eingesetzt. Sodann – offenbar mit Ausnahme des Jahres 1998 – bis zum Antritt des Erziehungsurlaubes ab April 1999 war der Verfügungskläger durchgehend auf der Dauerbaustelle der Firma V3xx O1x AG in G1xxxxxxxxxxx-S3xxxxxx tätig. Hier sind nach Angaben der Verfügungsbeklagten im Bereich der DSM etwa 15 Isolierer und 35 weitere gewerbliche Arbeitnehmer sowie im Bereich der BP 120 gewerbliche Arbeitnehmer der Verfügungsbeklagten eingesetzt, wovon 30 bis 40 als Schlosser in Arbeitskolonnen oder Teams von mindestens 2 Arbeitnehmern tätig sind. Am 08.04.1999 ist der Verfügungskläger Vater einer Tochter geworden und hat daraufhin den dreijährigen Erziehungsurlaub (Elternzeit) in Anspruch genommen, welcher zum 08.04.2002 endete. Mit Einschreiben vom 27.12.2001 (Bl. 12 d.A.) machte er einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit von 35 auf 14 Wochenstunden sowie die Verteilung auf jeweils 7 Stunden dienstags und mittwochs geltend. Dieses Schreiben konnte der Verfügungsbeklagten zunächst feiertagsbedingt nicht zugestellt werden. Nachdem das bei der Post niedergelegte Schreiben nicht abgeholt wurde und von dort an den Verfügungskläger zurückgelangte, überbrachte der Verfügungskläger am 16.01.2002 das Schreiben der Verfügungsbeklagten persönlich. Diese lehnte mit Schreiben vom 01.03.2002 den Antrag auf Teilzeitarbeit mit der Begründung ab, dass Teilzeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei. Nach erfolglosen Verhandlungen machte der Verfügungskläger mit seinem am 04.04.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, er sei dringend auf die Reduzierung seiner Arbeitszeit angewiesen, da sonst die Betreuung seiner Tochter nicht gewährleistet sei. Insoweit ist unstreitig, dass die Tochter des Verfügungsklägers seit dem 08.04.2002 in der Zeit von 7.30 bis 12.30 Uhr den Waldorfkindergarten in D1xxxxxx besucht. Für die Betreuung der Tochter am Nachmittag steht nach Angaben des Verfügungsklägers seine Ehefrau, welche als freie Handelsvertreterin bei R4xxx 91,21 in D1xxxxxx tätig ist, an maximal zwei Arbeitstagen je Woche zur Verfügung; im Übrigen lasse die von der Ehefrau zu erledigende Kundenbetreuung vor Ort sowie die Aufgabenerledigung auf ihrem Büro-Arbeitsplatz beim Sender eine weitere Übernahme der Kinderbetreuung am Nachmittag nicht zu. Die Eltern des Verfügungsklägers wohnen – wie zuletzt unstreitig geworden ist – in O2x-E6xxxxxxxxxx, die Schwiegereltern in X1xxxx. Eine Betreuung der Tochter durch eine Ganztagseinrichtung oder eine "Kinderfrau" scheitert nach Darstellung des Verfügungsklägers zum einen daran, dass Kindergartenplätze in Ganztagseinrichtungen in D1xxxxxx nur für alleinerziehende Elternteile zur Verfügung stünden; zum anderen scheide eine Ganztagsunterbringung wie auch eine Betreuung durch eine "Kinderfrau" oder Tagesmutter auch aus pädagogischen Gründen aus. Da die Entscheidung der Eltern, ihr Kind selbst zu erziehen, im Übrigen Grundrechtsschutz genieße, sei es unzumutbar, den Verfügungskläger bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens auf eine Fremdbetreuung zu verweisen. Der Verfügungskläger hat im ersten Rechtszugs beantragt: 1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, dem Antrag des Verfügungsklägers zur Reduzierung seiner vertraglichen Arbeitszeit auf 14 Wochenstunden bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zuzustimmen und für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag die Verteilung der Arbeitszeit auf 2 feststehende Wochentage nach Wahl der Verfügungsbeklagten festzulegen, 2. dem Verfügungskläger wird gestattet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu den geänderten Arbeitszeiten zu arbeiten. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie hat geltend gemacht, mit den Eigenheiten der Montagearbeit sei eine Teilzeitbeschäftigung nicht zu vereinbaren. Die vom Verfügungskläger begehrte Reduzierung der Arbeitszeit führe nämlich zu einer personellen Unterbesetzung der Montagebaustellen mit der Folge, dass entsprechende Aufträge nicht mehr termingerecht bearbeitet werden könnten. Insbesondere könne bei einer auf zwei Arbeitstage pro Woche beschränkten Arbeitszeit des Verfügungsklägers kein Ersatzmann für die übrigen drei Arbeitstage gefunden werden. Nur ein Teil der anfallenden Montagearbeiten könne im Voraus geplant werden, im Übrigen handele es sich hingegen um kurzfristige, unvorhersehbare Arbeiten, welche jeweils Umbesetzungen erforderten. Hieraus ergebe sich das Erfordernis, dass jeder Mitarbeiter an jedem Arbeitstag zur Verfügung stehe. Mit Rücksicht auf entsprechende spezielle Qualifikationen könne auch nicht jeder Schlosser beliebig durch einen anderen Schlosser ersetzt werden. Ein regelmäßiger Einsatz von Leiharbeitnehmern anstelle des Verfügungsklägers sei schon aus Kostengründen nicht zumutbar. Nach alledem könne die erforderliche Flexibilität des Arbeitseinsatzes allein durch den Einsatz von Vollzeitkräften gewährleistet werden. Darüber hinaus fehle es auch am erforderlichen Verfügungsgrund. Zum einen sei nicht ersichtlich, warum nicht die Ehefrau des Verfügungsklägers ihre Arbeitszeit so einteilen könne, dass sie selbst die Betreuung der Tochter am Nachmittag übernehmen könne. Zum anderen bestehe die Möglichkeit, die Tochter in einer Tagesstätte unterzubringen oder für eine Kinderbetreuung durch Verwandte oder eine "Tagesmutter" Sorge zu tragen. Durch Urteil vom 10.04.2002 (Bl. 61 ff. d.A.), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, nach den glaubhaft gemachten Angaben der Verfügungsbeklagten scheitere der Teilzeitwunsch des Verfügungsklägers an entgegenstehenden betrieblichen Gründen. Die begehrte Reduzierung der Arbeitszeit führe zwangsläufig zu einer personellen Unterbesetzung, ohne dass die entsprechenden Arbeiten zusätzlich von anderen Arbeitnehmern übernommen werden könnten. Als weitere Schwierigkeit komme hinzu, dass es sich zu 50% um kurzfristige, unvorhersehbare Tätigkeiten handele, welche eine Flexibilität beim Einsatz der Arbeitskräfte erforderten. Dies setze die Möglichkeit der uneingeschränkten Auswahl der Mitarbeiter voraus, welche nur im Falle einer Vollzeitbeschäftigung erreicht werden könne. Weiter habe die Verfügungsbeklagte glaubhaft dargelegt, dass die Einstellung von Ersatzpersonal für drei Tage nicht oder nur unter erheblichem Aufwand möglich sei; die Einstellung von Leiharbeitnehmern erfordere einen unzumutbar hohen Aufwand und erhöhte Kosten. Unabhängig hiervon fehle es im Übrigen auch an einem ausreichenden Verfügungsgrund. Die Situation des Verfügungsklägers unterscheide sich nicht von der Lage einer jeden Familie mit zwei berufstätigen Elternteilen, welche sich um eine geeignete Kinderbetreuung kümmern müssten. Darüber hinaus habe der Verfügungskläger die geltend gemachte Eilbedürftigkeit einer Regelung insofern selbst zu vertreten, als ihm das Ende seines Erziehungsurlaubs zum 08.04.2002 seit längerer Zeit bekannt gewesen sei. Da er nicht ohne weiteres habe davon ausgehen können, die Zustimmung des Arbeitgebers zur Reduzierung der Wochenarbeitszeit zu erhalten, habe er von sich aus Anlass gehabt, zumindest für eine Übergangszeit die Kinderbetreuung auf andere Weise sicherzustellen. Gegen das am 10.04.2002 verkündete arbeitsgerichtliche Urteil hat der Verfügungskläger am 19.04.2002 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens tritt der Verfügungskläger dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils entgegen, die Verkürzung der Arbeitszeit führe bei der Verfügungsbeklagten zu einer personellen Unterbesetzung, weswegen entsprechende Aufträge nicht mehr termingerecht bearbeitet werden könnten. Bei einer Anzahl von etwa 700 vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ergebe sich aus einer Verkürzung der Arbeitszeit des Verfügungsklägers kein messbarer Einfluss auf die Arbeitsorganisation. Nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten handele es sich bei rund 50% der Arbeitsmenge um kurzfristige, unvorhersehbare Tätigkeiten. Dementsprechend stehe der Umfang des zu bewältigenden Arbeitsvolumens keineswegs fest, vielmehr hänge es von der aktuellen betrieblichen Situation ab, wie viele Arbeitnehmer jeweils zur Erledigung einer Arbeitsaufgabe eingesetzt würden. Da bei der Verfügungsbeklagten auch keine festen Kolonnen mit bestimmter Personalstärke gebildet seien, vielmehr die Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer von Art und Umfang der zu erledigenden Aufgabe abhinge, sei kein betrieblicher Grund erkennbar, warum der Verfügungskläger nicht an zwei Tagen in der Woche allein oder in einem Team mitarbeiten könne, hingegen an den übrigen Tagen die Einsatzplanung auf die Abwesenheit des Verfügungsklägers Rücksicht nehme, wie dies im Fall von Urlaub, Krankheit oder Freischichten ohnehin erforderlich sei. Allein der organisatorische Aufwand der Arbeitseinteilung könne als betrieblicher Hinderungsgrund zur Abwehr eines Teilzeitbegehrens nicht genügen. Ebenso wenig sei der Vortrag der Verfügungsbeklagten ausreichend, eine Ersatzkraft für den Verfügungskläger lasse sich nicht finden. Welche Bemühungen die Verfügungsbeklagte insoweit unternommen habe, sei auch nicht ansatzweise vorgetragen. Soweit das Arbeitsgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrundes mit der Erwägung verneine, der Verfügungskläger habe entsprechende Überbrückungsmaßnahmen organisieren müssen, werde hier Unzumutbares verlangt. Vom Verfügungskläger könne nicht allen Ernstes verlangt werden, dass er vorsorglich einen Vertrag mit einer Betreuungsperson abschließe und diesen, sofern die Verfügungsbeklagte dem Teilzeitwunsch entspreche, kurzfristig wieder aufkündige. Auf eine rechtswidrige Weigerungshaltung der Verfügungsbeklagten habe sich der Verfügungskläger nicht einstellen müssen. Ebenso wenig treffe die vom Arbeitsgericht angestellte Erwägung zu, die Situation des Verfügungsklägers entspreche derjenigen einer jeden Familie mit zwei berufstätigen Elternteilen, so dass es an der Dringlichkeit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung fehle. Nach den konkreten Arbeitsbedingungen seiner Ehefrau sei diese maximal an zwei Nachmittagen in der Woche in der Lage, die Betreuung der Tochter zu übernehmen. Zu deren Aufgabengebiet gehöre insbesondere die Betreuung der aktuellen Werbekunden, das Nachfassen der Altkunden und die Gewinnung von Neukunden einschließlich der Wahrnehmung von Besuchsterminen. Innendiensttätigkeiten seien vom Büro-Arbeitsplatz beim Sender aus zu erledigen, ohne dass die Möglichkeit bestehe, die entsprechenden Computerprogramme zuhause zu benutzen. Dies bedeute, dass das tägliche Erscheinen seiner Ehefrau an ihrem Arbeitsplatz beim Sender erforderlich sei. Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 10.04.2002 – 1 Ga 10/02 – abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend und führt aus: Abgesehen davon, dass die Durchsetzung des Teilzeitanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich als ausgeschlossen angesehen werden müsse, habe das Arbeitsgericht jedenfalls zu Recht erkannt, dass dem Teilzeitwunsch des Verfügungsklägers erhebliche betriebliche Gründe entgegenstünden. Richtig sei zwar, dass der Verfügungskläger in der Vergangenheit überwiegend – wenn auch nicht durchgängig – auf dem Gelände der V3xx AG in S3xxxxxx gearbeitet habe. Aufgrund von Umstrukturierungen im Unternehmen habe die Verfügungsbeklagte jedoch in den letzten Jahren verstärkt auch Montagen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen übernommen. Würde dem Teilzeitbegehren des Verfügungsklägers entsprochen, sei der Verfügungskläger rein tatsächlich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auf Fernbaustellen nicht mehr einsetzbar, obgleich er nach dem Inhalt seines Arbeitsvertrages und der entsprechenden tariflichen Bestimmungen zur Übernahme auswärtiger Montagen verpflichtet sei und hierfür auch den tariflichen Montagezuschlag erhalte. Aber auch bei einem ortsnahen Einsatz führe die begehrte Verkürzung der Arbeitszeit auf zwei Tage/Woche dazu, dass der Verfügungskläger jeweils für drei Tage in der zugeteilten Arbeitskolonne fehle, ohne dass andererseits ein beliebiger Austausch mit einem anderen Schlosser erfolgen könne. Bei den Montagetätigkeiten handele es sich nämlich um Arbeitsleistungen von unterschiedlicher Art, welche nicht von jedem Handwerker ausgeführt werden könnten. Auf diese unterschiedliche Qualifikation müsse bei der Arbeitseinteilung Rücksicht genommen werden. Hierfür sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte ihr Auftragsvolumen nicht langfristig planen könne und aus diesem Grunde auch keine Personalreserve unterhalte. Eine Vertretung des Verfügungsklägers für die Tage seiner Abwesenheit durch Leiharbeitnehmer scheitere sowohl an der nötigen Einarbeitung als auch aus Kostengründen. Dementsprechend würden die Leiharbeitnehmer nur zur Abdeckung eines außerplanmäßigen Bedarfs eingesetzt. Soweit es die Planbarkeit der Arbeitseinsätze betreffe, sei im Übrigen zu beachten, dass von Seiten des Auftraggebers auf der Baustelle V3xx die Bereitstellung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften – z.B. 15 Schlossern – zur Durchführung von Reparaturarbeiten gefordert werde. Wenn der Verfügungskläger nur an zwei Arbeitstagen/Woche tätig sei, müsse dementsprechend entweder der Verfügungskläger bei der Arbeitseinteilung von vornherein unberücksichtigt bleiben oder aber für die verbleibenden drei Tage ein anderer Mitarbeiter von einem anderen Auftrag abgezogen werden. Beides stoße indessen auf unüberwindliche Schwierigkeiten, da letztlich nur 5% der anfallenden Aufträge so konkret planbar seien, dass hier ohne größere Schwierigkeiten mit wechselnder Personalstärke gearbeitet werden könne. Schließlich fehle es an einem ausreichenden Verfügungsgrund. Auch im Berufungsrechtszuge habe der Verfügungskläger nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern für ihn und seine Ehefrau unüberbrückbare Probleme bei der Kinderbetreuung aufträten, wobei neben der Unterbringung in einem Ganztagskindergarten oder dem Einsatz einer Tagesmutter gegebenenfalls auch angedacht werden könne, ob die Ehefrau des Verfügungsklägers das Kind zur Arbeit mitnehmen könne. Schließlich habe der Verfügungskläger bereits jetzt eine Möglichkeit der ganztätigen Kinderbetreuung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gefunden, indem er nämlich nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe, welche zunächst bis zum 17.05.2002 reiche, voraussichtlich aber noch darüber hinaus verlängert werde. Beide Parteien haben zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens eidesstattliche Versicherungen vorgelegt. Ergänzend hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2002 den Betriebsstellenleiter H5xxx informatorisch zur Frage der Arbeitsorganisation auf der Baustelle V3xx S3xxxxxx angehört. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Verfügungsklägers hat Erfolg. Sie führt in Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung zum Erlass der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Interimsregelung nebst entsprechendem Beschäftigungsgebot. I Rechtsgrundlage für den Erlass der einstweiligen Verfügung sind die Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO. 1. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten scheitert das verfolgte Begehren nicht bereits daran, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Änderung seiner Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG auf eine Änderung des Arbeitsvertrages zielt und damit auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist, deren Vollstreckung sich nach § 894 ZPO richtet. Richtig ist zwar, dass als Gegenstand einer gerichtlichen Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes eine "vorläufige Willenserklärung" ausscheidet. Eine vorläufige Vertragsänderung ist dem Zivilrecht fremd, einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zur vorläufigen Vertragsänderung sieht auch das Teilzeitbefristungsgesetz nicht vor. Hieraus folgt indessen allein, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung nicht darauf gerichtet werden kann, eine Vertragserklärung des Arbeitgebers zu erzwingen, gemäß § 894 ZPO zu fingieren oder eine vertragliche Einigung durch Gerichtsentscheidung zu begründen. Vielmehr wird, soweit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben sind, die erforderliche vorläufige Regelung durch die Gerichtsentscheidung als Hoheitsakt selbst getroffen, so dass vorläufig - bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren - die vom Gericht verordnete Arbeitszeitregelung die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Parteien bestimmt. Hierin liegt – worauf die Verfügungsbeklagte zutreffend hinweist – zwar ein Vorgriff auf die Hauptsacheentscheidung, weshalb für eine derartige "Leistungsverfügung" besonders strenge Maßstäbe gelten. Nicht hingegen kann dem Standpunkt der Verfügungsbeklagten gefolgt werden, dass im Zusammenhang mit dem Teilzeitbegehren gemäß § 8 TzBfG vorläufige gerichtliche Regelungen mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 894 ZPO überhaupt ausscheiden. Ein solcher Standpunkt wäre mit dem verfassungsrechtlich gestützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar (so auch LAG Hamburg, Urteil vom 06.09.2001 – 8 Sa 59/01 – AfP 2001,533). Dem Umstand, dass durch den Erlass einer Leistungsverfügung eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist allein dadurch Rechnung zu tragen, dass eine entsprechende gerichtliche Entscheidung nur in Betracht kommt, wenn ein Obsiegen des Verfügungsklägers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist und sich ferner bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass der Verfügungsbeklagten eher als dem Verfügungskläger das Risiko zuzumuten ist, dass die weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hauptsacheverfahren dort zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann. 2. Der zu sichernde Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers ergibt sich aus der Vorschrift des § 8 Abs. 1 TzBfG. Danach kann ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. a) Der Verfügungskläger hat einen wirksamen Antrag auf Verringerung seiner Arbeitszeit im Sinne des § 8 Abs. 2 TzBfG gestellt. Der Umstand, dass der Antrag vom 27.12.2001, gerichtet auf eine Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 08.04.2002, der Verfügungsbeklagten erst am 16.01.2002 zugegangen ist, macht den Antrag nicht unwirksam, sondern führt allein dazu, dass die Dreimonatsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG erst mit Ablauf des 16.04.2002 endete. Im Schrifttum (vgl. etwa Hopfner, DB 2001, 2144; Langmaack, Teilzeitarbeit und Arbeitszeitflexibilisierung, 2. Aufl., Rz 232; wohl auch Preis/Gotthardt, DB 2001,145) wird allerdings teilweise der Standpunkt vertreten, die Einhaltung der Dreimonatsfrist sei als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Teilzeitantrag anzusehen, ihre Versäumung führe zur vollständigen Unwirksamkeit des Antrages. Für eine Auslegung, der Teilzeitanspruch solle hilfsweise zum nächstzulässigen Termin geltend gemacht werden, sei aus Gründen der Rechtssicherheit kein Raum. Nur durch eine solche strikte Handhabung könne der Besonderheit eines gesetzlich verordneten Kontrahierungszwangs Rechnung getragen werden (Hopfner, a.a.O.). Diese Auffassung überzeugt nicht. In Übereinstimmung mit der Gegenansicht (Richardi/Annuß, BB 2000, 2201; Buschmann/Dieball/Stevens-Bartol, TZA, 2. Aufl., § 8 TzBfG Rz 25; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 5. Aufl., § 8 TzBfG .Rz. 35 m.w.N.) ist vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht rechtzeitig – zur Wahrung der Dreimonatsfrist – gestellter Antrag ohne weiteres dahingehend zu verstehen ist, dass das Teilzeitbegehren in diesem Fall auf den nächst zulässigen Termin nach Ablauf der Dreimonatsfrist gerichtet ist. Anders als bei einem Urlaubsantrag, welchem häufig bestimmte kurzfristige Dispositionen des Arbeitnehmers zugrunde liegen mit der Folge, dass eine vom Antrag abweichende Urlaubsbewilligung dem verfolgten Begehren nicht entspricht, liegt bei einem Teilzeitbegehren der Gedanke fern, der Arbeitnehmer wolle die (dauerhaft wirkende) Vertragsänderung entweder ab dem genannten Tage, andernfalls aber gar nicht verwirklicht wissen. Dann erscheint aber das Erfordernis, bei Versäumung der Dreimonatsfrist einen neuen Antrag zu verlangen, als bloßer Formalismus. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Erfordernis der Rechtssicherheit. Auch für die Kündigung als Gestaltungserklärung gilt nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Grundsatz, dass die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist nicht die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich zieht, sondern allein zu einem Hinausschieben der Beendigungswirkung der Kündigung führt. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ist hierdurch nicht in Frage gestellt. Warum für den Antrag nach § 8 Abs. 2 TzBfG strengere Maßstäbe gelten sollen, ist nicht ersichtlich. b) Das Arbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den verfolgten Teilzeitanspruch mit der Begründung verneint, diesem stünde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Montagebetriebes ausreichende betriebliche Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG entgegen. Diesem Standpunkt vermag die Kammer - insbesondere unter Berücksichtigung der eingehenden Erörterungen im Termin vom 06.05.2002 und der informatorischen Anhörung des von der Verfügungsbeklagten als Zeugen gestellten Betriebsstellenleiters H5xxx – nicht zu folgen. Unter welchen Voraussetzungen sich der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Teilzeitbeschäftigung mit den betrieblichen Gegebenheiten vereinbaren lässt, kann nur unter Berücksichtigung der bestehenden Arbeitsorganisation beurteilt werden (vgl. Flatten/Coeppicus, ZIP 2001,1477 ff.). Als betrieblichen Grund, welcher dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers entgegen steht, nennt das Gesetz in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere die wesentliche Beeinträchtigung von Betriebsorganisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb, ferner den Gesichtspunkt unverhältnismäßiger Kosten. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil auf die Besonderheiten der Arbeitsorganisation im Montagebetrieb der Verfügungsbeklagten einzugehen. (1) Soweit die Verfügungsbeklagte zunächst darauf hinweist, dass der Verfügungskläger aufgrund seines Arbeitsvertrages keinen Anspruch darauf besitzt, dauer- haft auf einer bestimmten Montagestelle eingesetzt zu werden, vielmehr – je nach Bedarf – auch auf Fernmontagen eingesetzt werden kann, handelt es sich nicht um einen Umstand, welcher als gegenwärtiger betrieblicher Hinderungsgrund Berücksichtigung finden kann. Unstreitig ist der Verfügungskläger während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung seit dem Jahre 1987 zu keinem Zeitpunkt auf auswärtigen Baustellen ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt worden, zumindest zeitlich ganz überwiegend war er vielmehr im Nahbereich eingesetzt, und zwar zuletzt durchweg auf derselben Baustelle bei der V3xx in S3xxxxxx. Hieraus folgt zwar – wie die Verfügungsbeklagte zutreffend betont – keinesfalls eine Änderung des Arbeitsvertrages im Sinne einer "Konkretisierung" auf einen bestimmten Einsatzort. Andererseits kann es aber für die Beurteilung "betrieblicher Gründe", welche dem Teilzeitwunsch des Arbeitsnehmers entgegen gehalten werden, nicht auf abstrakte Rechtsgrundsätze über die Reichweite des Direktionsrechts ankommen. Erforderlich ist vielmehr eine Gegenwartsbetrachtung in Verbindung mit der Prognose, inwiefern in absehbarer Zeit mit einer Veränderung der gegenwärtigen betrieblichen Situation und den sich hieraus ergebenden Einsatzmöglichkeiten zu rechnen ist. Auch wenn – wie die Verfügungsbeklagte vorträgt – in den letzten Jahren zunehmend Vorhaben etwa in Nord- oder Süddeutschland übernommen worden sind, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt, dass damit die gegenwärtig bestehenden Einsatzmöglichkeiten, insbesondere die vorhandenen Dauerbaustellen, ersatzlos entfallen könnten. Sollten tatsächlich der Verfügungsbeklagten unvorhersehbar die bestehenden Aufträge im Bereich der Nahmontage verloren gehen und vorzugsweise Aufträge verbleiben, welche einen Einsatz im Bereich der Fernmontage und damit eine Vollzeittätigkeit an fünf Tagen/Woche erfordern, so könnte hierin ohne weiteres ein Grund gesehen werden, die Arbeitsbedingungen des Verfügungsklägers im Wege der Änderungskündigung an die veränderten betrieblichen Verhältnisse anzupassen, weil im Bereich der Fernmontagen in der Tat die hier vom Verfügungskläger angestrebte Arbeitszeitverkürzung nicht wirtschaftlich durchführbar ist. Inwiefern nach den tatsächlichen Umständen und den mit der Firma V3xx S3xxxxxx getroffenen Vereinbarungen mit einem Auftragsverlust oder einem Abschluss der übernommenen Arbeiten zu rechnen ist, lässt sch dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten nicht entnehmen. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines Auftragsverlustes und die sich hieraus ergebenden möglichen Änderungen der Arbeitsorganisation können aber nicht genügen, um den aktuellen Teilzeitantrag des Arbeitnehmers zu Fall zu bringen. (2) Soweit die Verfügungsbeklagte ergänzend darauf hinweist, mit der Zahlung des Montagezuschlags werde die erwartete Flexibilität des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner umfassenden Einsetzbarkeit abgegolten, diese werde jedoch mit der angestrebten Teilzeitregelung entwertet, weswegen schon aus vertrags- und vergütungsrechtlichen Gründen sich eine Teilzeitregelung verbiete, liegt hierin kein anzuerkennender Hinderungsgrund. Träfe der Standpunkt der Verfügungsbeklagten zu, dass die Gewährung des Montagezuschlages an den tatsächlichen oder möglichen durchgängigen Montageeinsatz über eine volle Arbeitswoche gebunden wäre, würde sich dies mit Rücksicht auf die begehrte Vertragsänderung allein auf die Vergütungshöhe auswirken, ohne dass sich hieraus ein betrieblicher Hinderungsgrund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG ergäbe. Erst recht liegt der Gedanke fern, die tarifliche Regelung über die Gewährung von Montagezulagen stelle sich zugleich als tariflich vereinbarte Regelung von Ablehnungsgründen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 TzBfG dar. (3) Soweit die Verfügungsbeklagte – und möglicherweise auch das Arbeitsgericht – den Standpunkt einnimmt, die Struktur eines Montagebetriebes lasse nur die Beschäftigung von Vollzeitkräften zu, kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Anders als bei einem arbeitsorganisatorisch oder technisch bedingt stark gegliederten Betrieb mit aufgabenorientiert zugeschnittenen Abteilungen und Einzelarbeitsplätzen ist für den Montagebetrieb der Verfügungsbeklagten der Umstand kennzeichnend, dass in wechselndem Umfang Dienstleistungen auf Fremdbaustellen vorgenommen werden, weshalb sich die Planung von Personalbedarf und Personaleinsatz unmittelbar an den jeweils – auch kurzfristig – erteilten Aufträgen ausrichten, ohne dass im Übrigen die Beschäftigten einem betrieblichen "Arbeitsplatz" oder auch nur einer vom konkreten Arbeitsauftrag gelösten Organisation im Sinne fester "Arbeitskolonnen" zugeordnet sind. Insbesondere hat die Verfügungsbeklagte nicht aufgrund einer hinzunehmenden "freien Unternehmerentscheidung" den Betrieb so organisiert, dass unabhängig vom aktuellen Arbeitsanfall feststehende Arbeitsgruppen gebildet sind, welche sich in der vorgesehenen Personalstärke und Zusammensetzung als festes "Einsatzteam" für jeweils volle Arbeitswochen zur Arbeit bereit halten. Für diesen Fall ließe sich die begehrte Verringerung der Arbeitszeit auf 2 Tage/Woche nur unter Änderung des unternehmerischen Konzepts verwirklichen. Eine derartige – für ein Montageunternehmen ohnehin kaum sinnvolle – Organisation der Montagetätigkeit trägt die Verfügungsbeklagte selbst nicht vor. Vielmehr erfolgt der Personaleinsatz in unterschiedlicher Personalstärke und Zusammensetzung bedarfsgerecht nach den Anforderungen des Kunden bzw. den jeweils maßgeblichen fachlichen Erfordernissen. Soweit es sich um planbare Aufträge – z.B. Erneuerungsarbeiten oder eine weiträumig geplante Revisionsmaßnahme – handelt, lässt sich der entsprechende Personalbedarf mehr oder minder exakt kalkulatorisch erfassen; soweit demgegenüber - sei es zu 50% oder gar ganz überwiegend; insoweit liegen präzise Angaben der Verfügungsbeklagten nicht vor - der Arbeitseinsatz durch aktuelle Vorgaben des Auftraggebers bestimmt wird, ist die Personaleinsatzplanung durch den angeforderten Bedarf einerseits und die vorhandene Personalkapazität – z.B. an Schlossern – bestimmt. Gleich, ob man auf die Anzahl der insgesamt beschäftigten 700 Arbeitnehmer, auf die von der Verfügungsbeklagten genannte Anzahl von Schlossern der Lohngruppe 7 oder auf die konkret auf der Dauerbaustelle der V3xx eingesetzten Kräfte abstellt, ergibt sich damit, dass der Verfügungsbeklagten eine bestimmte Dienstleistungskapazität zur Verfügung steht, welche durch die Anzahl der verfügbaren "Mann-Stunden" bestimmt wird. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bedeutet dies etwa, dass die Verfügungsbeklagte mit 120 im Bereich der BP eingesetzten Beschäftigten 4.800 Mann-Stunden/Woche zur Verfügung hat. Geht man – den Angaben des Betriebsstellenleiters H5xxx folgend – von etwa 40 Schlossern aus, welche die Verfügungsbeklagte bei der V3xx einsetzt, errechnet sich ein Potential von 1.600 Mann-Stunden/Woche bzw. 320 Mann-Stunden/Tag. Da die Zuordnung zu bestimmten Arbeitsaufträgen jeweils aktuell nach den Kundenanforderungen erfolgt und – wie unterstellt wird - die entsprechenden Montage- oder Reparaturaufträge zumindest ganz überwiegend nicht planbar sind, muss die Anforderung des Kunden jeweils mit der vorhandenen Arbeitskapazität abgestimmt werden, wobei der Spitzenbedarf gegebenenfalls durch Überstunden und Einsatz von Leiharbeitnehmern abgedeckt wird. Eine feste "Arbeitsorganisation", für deren Durchführbarkeit es auf die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeitsstundenzahl oder die Anzahl der Arbeitstage ankommt, lässt sich unter diesen Umständen nicht feststellen. Von den Besonderheiten einzelner Arbeitsaufträge abgesehen, auf welche im Nachfolgenden einzugehen ist, spielt es aber für die betriebsorganisatorische Abwicklung der zu erledigenden Arbeiten keine entscheidende Rolle, ob bei der Abstimmung von Personalbedarf und -kapazität im Bereich der Schlosser von 40 beschäftigten Schlossern mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden insgesamt 1.600 Mann-Stunden/Woche oder aber – unter Berücksichtigung des Teilzeitbegehrens des Verfügungsklägers – nur 1.579 Mann-Stunden/Woche zur Verfügung stehen. Die Überlegung, gerade die vom Verfügungskläger als Vollzeitkraft geleisteten 21 zusätzlichen Arbeitsstunden würden zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfs benötigt und als Ausgleich der Arbeitszeitverkürzung komme allein die Einstellung einer Teilzeitkraft in Frage, welche konkret den Verfügungskläger im Rahmen der ausgefallenen Arbeitszeit (3 Arbeitstage bzw. 19 Stunden/Woche) vertrete, demgegenüber führe jedoch die Einstellung einer zusätzlichen Vollzeitkraft mit 40 Stunden/Woche zu einer unvertretbaren Überkapazität, erscheint in Anbetracht der ohnehin unvermeidlichen täglichen Schwankungen des Arbeitskräftebedarfs und der zur Verfügung stehenden Anzahl von "Mann-Stunden" ausgesprochen fernliegend. Schon bei Berücksichtigung eines Krankenstandes von 5% ergibt sich, dass von 40 Schlossern durchschnittlich zwei aus Krankheitsgründen abwesend sind bzw. von 1.600 Mann-Stunden/Woche 80 Stunden fehlen. Eine teilzeitbedingte Reduzierung um 21 Stunden//Woche oder eine Überkompensation der 21 Minderstunden durch Einstellung einer Vollzeitkraft mit 19 Mehrstunden fällt der Größenordnung nach nur unwesentlich ins Gewicht. Ein Abgleich von Personalbedarf und vorhandenen Mann-Stunden kann unter diesen Umständen stets nur mit gewissen Differenzen erreicht werden. Ein Ausgleich mag sich teilweise dadurch ermöglichen lassen, dass fest verplante Beschäftigte von einem nicht termingebundenen Auftrag abgezogen oder notfalls Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. Auch wenn dies aus Kostengründen möglichst vermieden werden soll, ist festzuhalten, dass nach der Art der bestehenden Arbeitsorganisation die Darstellung der Verfügungsbeklagten, die begehrte Teilzeittätigkeit führe zu einer personellen Unterbesetzung, mit der zusätzlichen Einstellung eines Vertreters als Vollzeitkraft entstünde hingegen ein Personalüberhang, als unrealistisch erscheint. Dass am Arbeitsmarkt geeignete Vollzeitkräfte nicht zu gewinnen seien, trägt die Verfügungsbeklagte selbst nicht vor. Dass sich Teilzeitkräfte für Montageeinsätze für 3 Tage/Woche nicht finden lassen, kann aus den vorstehen Gründen als zutreffend unterstellt werden. (4) Anders wäre es allerdings, wenn der Verfügungskläger mit Spezialtätigkeiten betraut und aus diesem Grunde aufgrund einer individuellen Einsatzplanung verwendet würde. Dies ist jedoch unstreitig bei der Person des Verfügungsklägers nicht der Fall. Soweit andere Schlosser teilweise über Zusatzqualifikationen verfügen, hindert dies eine Vertretung des Verfügungsklägers im Bedarfsfalle nicht. (5) Richtig ist allerdings, dass die Verteilung der Arbeitszeit auf zwei Tage pro Woche die Einplanbarkeit bzw. die tägliche Einsatzfähigkeit beschränkt. (a) Soweit der Verfügungskläger mit Arbeiten im "planbaren" Bereich befasst ist, tritt dieser Gesichtspunkt allerdings zurück, weil bei der Arbeitseinteilung von vornherein die Arbeitskapazität des Verfügungsklägers nur mit 2/5 einer vollen Kraft einzukalkulieren ist. Allein für den Fall, dass der Verfügungskläger mit weiteren Kollegen auftragsbezogen zu einer bestimmten Kolonne zusammengefasst wird, ferner die von ihm zu erledigende Schlossertätigkeit von keinem anderen Mitglied der Kolonne erledigt werden kann, andererseits aber ein täglicher Bedarf an Schlossertätigkeiten besteht, würde sich die Notwendigkeit ergeben, für diejenigen Tage, an welchen der Verfügungskläger nicht tätig ist, die Arbeitsgruppe mit einem anderen Schlosser zu vervollständigen. Schon die Tatsache, dass der Verfügungskläger jedoch keine Spezialtätigkeiten ausübt, sondern - wie der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten selbst erklärt hat – ein qualifizierter, aber nicht spezialisierter Schlosser ist, dessen Tätigkeit von anderen, spezialisierten Schlossern erledigt werden könnte, macht deutlich, dass konkrete Nachteile bei einem Einsatz des Verfügungsklägers im "planbaren Bereich" nicht zu erwarten sind. (b) Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch, soweit der Verfügungskläger zu aktuellen, nicht planbaren Reparaturaufträgen eingeteilt wird. Gleich, ob die Zusammenstellung einer Arbeitsgruppe für einen bestimmten eilbedürftigen Reparaturauftrag durch die Verfügungsbeklagte spontan erfolgt, oder – wie es den Wünschen des Auftraggebers entspricht – die Verfügungsbeklagte im Rahmen des vereinbarten Werkvertrages dem Auftraggeber Personal in einer vorgegebenen Gruppenstärke zur Verfügung stellt, welches alsdann nach den Vorgaben des Auftraggebers zum Einsatz kommt, gilt für den Verfügungskläger wie für jeden anderen Arbeitnehmer, dass er aktuell nur eingesetzt werden kann, wenn er am fraglichen Tage zur Verfügung steht. Kranke, Urlauber oder Arbeitnehmer, die dienstplanmäßig Überstunden oder Freischichten abfeiern, stehen vorhersehbar an einzelnen Tagen nicht zur Verfügung, ohne dass die Verfügungsbeklagte gehindert ist, aus dem anwesenden Personal Arbeitsgruppen für akute Reparaturaufträge zu bilden oder dem Auftraggeber die geforderte Anzahl von Monteuren zur Verfügung zu stellen. Eine Spezialisierung des Verfügungsklägers mit der Folge, dass an den Tagen seiner Abwesenheit die Durchführung bestimmter Tätigkeiten nicht gewährleistet wäre, liegt nicht vor. Dementsprechend ergeben sich durch die angestrebte Teilzeitbeschäftigung keine weitergehenden Probleme, als dies bei sonstigen geplanten Abwesenheitszeiten der Fall ist. (c) Anders kann sich die betriebliche Situation allerdings darstellen, wenn die anfallende Tätigkeit einen kontinuierlichen Einsatz desselben Arbeitnehmers über mehrere Tage verlangt. Ist etwa bei einer Revision einer komplizierten technischen Anlage ein Bauteil zunächst zu zerlegen und später wieder zusammenzusetzen, so liegt es zweifellos im Rahmen einer zweckmäßigen und sachgerechten Arbeitsorganisation, dass ein und derselbe Arbeitnehmer diese Tätigkeit ganzheitlich erledigt, weil etwa das Zusammensetzen zerlegter Bauteile ohne Kenntnis des früheren Zustandes Fehlermöglichkeiten birgt oder zu Verzögerungen führt. Dementsprechend muss zugunsten der Verfügungsbeklagten davon ausgegangen werden, dass der Verfügungskläger für solche Arbeitsaufträge, welche aus den dargestellten oder vergleichbaren Gründen einen zusammenhängenden "ganzheitlichen Arbeitseinsatz" über mehrere Tage erfordern, nicht eingesetzt werden kann. Dass solche Aufträge regelmäßig vorkommen und durch entsprechende Arbeitseinteilung nicht vermieden werden können, lässt sich jedoch dem Vortrag der Verfügungsbeklagten auch nicht ansatzweise entnehmen. Auch in der eidesstattlichen Versicherung des Betriebsstellenleiters H5xxx und seinen Angaben bei der informatorischen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht sind derartige Einsatzprobleme nicht erkennbar geworden. Allein die Tatsache, dass die aktuelle Zusammenstellung von Kolonnen und die Bereitstellung von Reparaturpersonal einfacher zu handhaben ist, wenn jede Arbeitskraft mit der vollen Arbeitszeit, also für fünf Tage/Woche, eingeplant werden kann, kann nicht genügen, um bei einem Montageunternehmen wie der Verfügungsbeklagten grundsätzlich eine Teilzeitbeschäftigung in Form der vollschichtigen Arbeit an zwei Arbeitstagen/Woche auszuschließen. (d) Das gilt umso mehr, als der Verfügungskläger ausdrücklich klargestellt hat, dass er – wie sämtliche Beschäftigte – an den festgelegten Arbeitstagen Überstunden zu leisten bereit ist. Die Gefahr, dass der Verfügungskläger – abweichend vom Einsatz der übrigen Mitglieder seiner Arbeitsgruppe – seine Arbeit zu einem festgesetzten Dienstschluss einstellt, ist damit ausgeschlossen. Vielmehr kann der Verfügungskläger wie jeder Vollzeitmonteur sinnvolle Abschlussarbeiten miterledigen, so dass ein etwa erforderlicher Einsatz eines anderen Monteurs am Folgetage bei der Durchführung desselben Auftrages in aller Regel auf einen abgrenzbaren neuen Arbeitsabschnitt bezogen werden kann. (6) Soweit ausnahmsweise – etwa wegen eines Störfalls – ein Nachtschichteinsatz erforderlich wird, steht auch diese Notwendigkeit der begehrten Arbeitszeitverkürzung nicht entgegen. Selbst im Falle der Nachtarbeit von 22.00 bis 6.00 Uhr wäre die mit der Teilzeit angestrebte Aufgabenverteilung unter den Eheleuten hinsichtlich der Kinderbetreuung nicht in Frage gestellt. (7) Gegen die vorstehende Bewertung kann auch nicht eingewandt werden, die Aufrechterhaltung der bestehenden Arbeitsorganisation könne nicht mehr gewährleistet werden, wenn allgemein – unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – sämtlichen Arbeitnehmern eine Teilzeitbeschäftigung gestattet werde. Für die Beurteilung der "betrieblichen Gründe", welche dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers entgegen stehen, kommt es auf die konkrete betriebliche Situation und nicht etwa darauf an, ob sich der Betrieb ausschließlich oder mit einer Vielzahl von Teilzeitkräften aufrecht erhalten ließe bzw. störungsfrei auch mit einer größeren Zahl von Teilzeitbeschäftigten geführt werden könnte. Unabhängig davon, dass im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer, zumal im Montagebereich, die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung zwecks Kinderbetreuung durch den Ehemann ohnehin einen Ausnahmetatbestand darstellen dürfte, kann dem Rechtsanspruch des einzelnen Antragstellers nicht der Einwand entgegen gehalten werden, dass sich bei einer Gleichbehandlung einer Vielzahl von Antragstellern ernstliche betriebliche Probleme ergäben. Die Problematik der Gleichbehandlung und der hierdurch kumulierten betrieblichen Anpassungsprobleme stellt sich allein, wenn tatsächlich eine Vielzahl von Teilzeitanträgen vorliegt bzw. zu erwarten steht. Dementsprechend ist vorliegend allein auf diejenigen betrieblichen Folgen abzustellen, welche sich aus dem Teilzeitwunsch des Verfügungsklägers ergeben. 3. Dem Verfügungskläger steht auch der erforderliche Verfügungsgrund zur Seite. a) Soweit das Arbeitsgericht hierzu den Standpunkt einnimmt, der Verfügungskläger habe die Eilbedürftigkeit der erstrebten gerichtlichen Regelung selbst herbeigeführt, indem er es unterlassen habe, ausreichende Vorsorge für den Fall zu treffen, dass die Verfügungsbeklagte seinem Teilzeitbegehren nicht freiwillig entspreche, hält die Kammer dies schon deshalb nicht für überzeugend, weil nicht ersichtlich ist, welche zumutbaren Maßnahmen der Verfügungskläger zur Entschärfung der Situation hätte ergreifen können, um die Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen. Berücksichtigt man den Umstand, dass eine pädagogisch verantwortbare Fremdbetreuung eines dreijährigen Kindes dem Gesichtspunkt der Kontinuität der Bezugspersonen Rechnung tragen muss, so mussten irgendwelche provisorischen Formen der "Unterbringung" des Kindes - mit vorbehaltenem Rücktritt für den Fall der erfolgreichen Arbeitszeitreduzierung - ausscheiden. Erst mit der Ablehnung des Antrages unter dem 01.03.2002 ergab sich für den Verfügungskläger die Notwendigkeit, parallel zu den anwaltlichen Einigungsbemühungen sich auf die Situation einer längeren gerichtlichen Auseinandersetzung einzustellen. In Anbetracht der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens – im Falle der Revisionszulassung wäre eine solche durchaus auf einen Zweijahreszeitraum zu bemessen – wäre das Anliegen des Verfügungsklägers und seiner Ehefrau, die Erziehung des Kindes – neben dem vormittäglichen Kindergartenbesuch – selbst zu übernehmen, für die Dauer einer wesentlichen Entwicklungsphase des Kindes in Frage gestellt. Auf welche Weise der Verfügungskläger der bestehenden Konfliktsituation durch eigene Maßnahmen hätte ausweichen können, ohne das Ziel einer Kinderbetreuung durch die Eltern selbst in Frage zu stellen, ist nicht ersichtlich. b) Für die Notwendigkeit und Dringlichkeit der erstrebten Regelung ist die Entscheidung des Verfügungsklägers und seiner Ehefrau, sich selbst um die Betreuung des Kindes zu kümmern und eine Fremdbetreuung im Rahmen einer Tageseinrichtung oder durch eine Tagesmutter/Kinderfrau zu vermeiden, aus verfassungsrechtlichen Gründen zu respektieren. Dementsprechend ergibt sich der Verfügungsgrund hier zwar nicht schon aus dem abstrakten, jeweils zeitabschnittsweise eintretenden Rechtsverlust des Verfügungsklägers, der bis zum Erlass der Hauptsacheentscheidung entgegen dem gestellten Antrag weiterhin als Vollzeitkraft arbeiten müsste. Entscheidend ist vielmehr, dass ohne die angestrebte vorläufige Regelung bei einer mindestens mehrmonatigen, möglicherweise aber jahrelangen rechtlichen Auseinandersetzung bis zum Eintritt der Fiktionswirkung des § 894 ZPO der verfolgte Teilzeitanspruch in seiner konkret verfolgten Zwecksetzung – nämlich der Kindesbetreuung während des Kindergartenalters durch die Eltern selbst - endgültig zunichte gemacht würde. Dem Verfügungskläger entstünde damit ein endgültiger, gemessen am verfolgten Erziehungsziel nicht wieder gut zu machender Nachteil. c) Ebenso wenig wie dem Verfügungskläger für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine provisorische Überbrückungsregelung bzw. eine Fremdbetreuung in einer Tagesstätte o.ä. zugemutet werden kann, scheidet auch eine Fremdbetreuung durch die Großeltern aus. Wie zuletzt unstreitig geworden ist, wohnen Eltern und Schwiegereltern nicht am Wohnsitz des Verfügungsklägers in D1xxxxxx, sondern in O2x-E6xxxxxxxxxx und X1xxxx. Auf die Frage, inwiefern – bei unterstellter Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren – für dessen Dauer den Kindeseltern grundsätzlich zugemutet werden kann, ihr Kind anstelle eigener familiärer Betreuung in die Obhut der Großeltern zu geben, kommt es unter diesen Umständen nicht an. d) Schließlich scheidet auch eine Kindesbetreuung durch die Ehefrau des Verfügungsklägers aus, ohne dass es im Einzelnen auf die von der Verfügungsbeklagten bestrittenen Modalitäten der Arbeitsleistung der Ehefrau ankommt. Dass die Ehefrau des Verfügungsklägers einer Berufstätigkeit – und zwar als freie Handelsvertreterin beim Sender 91,2 – nachgeht, stellt die Verfügungsbeklagte nicht in Abrede, sondern bezweifelt allein, dass dieser Umstand einer Kinderbetreuung durch die Ehefrau entgegensteht. Unabhängig von der – ebenfalls bestrittenen – Größe des Kundenstamms ist aber unter Berücksichtigung der üblichen Bedingungen einer Handelsvertretertätigkeit davon auszugehen, dass schon wegen der Notwendigkeit, Kundenbesuche mit den Terminvorgaben der Kundschaft abzustimmen, eine Arbeitseinteilung vollkommen unrealistisch ist, bei welcher Kundenbesuche ausschließlich auf die Vormittagsstunden beschränkt und die übrige Tätigkeit so gestaltet wird, dass ohne Beschränkung des vereinbarten Handelsvertretereinsatzes eine ausschließliche Kindesbetreuung durch die Ehefrau gewährleistet sein soll. Erst recht erscheint die Überlegung der Verfügungsbeklagten fernliegend, die Ehefrau des Verfügungsklägers könne das Kind regelmäßig mit zur Arbeit nehmen. Ob eine solche Lösung für einen Notfall in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung. Als regelmäßige Form der Kinderbetreuung scheidet die genannte Lösung jedoch offensichtlich aus, da sie weder mit den Belangen des Auftraggebers vereinbar noch pädagogisch vertretbar erscheint. Die Überlegungen der Verfügungsbeklagten laufen vielmehr darauf hinaus, der Ehefrau des Verfügungsklägers eine Reduzierung ihrer Arbeit nahezulegen, damit sie diese als Vormittagstätigkeit, gegebenenfalls mit Erledigung von Büroarbeiten im Hause, gestalten kann. Eine solche Sichtweise wird indessen dem zu sichernden Anspruch nicht gerecht. Maßstab für die Dringlichkeit der gerichtlichen Regelung ist nicht, ob das dreijährige Kind des Verfügungsklägers ohne die erstrebte Regelung ohne jedwede Betreuung bleibt – für diesen Fall müsste im Interesse des Kindeswohls auch eine Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit in Erwägung gezogen werden -, vielmehr bedarf es einer vorläufigen gerichtlichen Regelung gerade deshalb, damit nicht die vom Verfügungskläger und seiner Ehefrau getroffene Entscheidung, neben der (zeitlich angepassten) Berufstätigkeit selbst die Kindeserziehung zu übernehmen, allein daran scheitert, dass die angestrebte Regelung aus verfahrensrechtlichen Gründen erst mit Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren verwirklicht werden kann, zu diesem Zeitpunkt aber in der Sache jedoch bereits überholt wäre. Soweit die Verfügungsbeklagte schließlich in der Berufungserwiderung der Dringlichkeit der angestrebten Regelung den Einwand entgegen hält, der Verfügungskläger habe "bereits jetzt eine Möglichkeit der ganztägigen Kinderbetreuung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gefunden", indem er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hereingereicht habe, welche voraussichtlich über den 17.05.2002 verlängert werde, kann dies nicht als ernst gemeinter Sachvortrag angesehen werden. Gleich, ob die Verfügungsbeklagte mit der gewählten Formulierung die sachliche Berechtigung der "Krankschreibung" in Zweifel ziehen will, kann jedenfalls keinesfalls angenommen werden, der Verfügungskläger solle veranlasst werden, sich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens "krankschreiben zu lassen". 4. Bei der gebotenen Interessenabwägung wird nicht verkannt, dass durch den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung für den ausgeurteilten Zeitraum endgültige Verhältnisse geschaffen werden, welche auch bei einem Obsiegen der Verfügungsbeklagten in der Hauptsache nicht rückgängig gemacht werden kann. Die sich hieraus ergebende teilweise Vorwegnahme der Hauptsache schließt indessen – wie bereits eingangs betont worden ist – eine vorläufige Regelung durch das Gericht nicht aus, wenn andernfalls – bei Unterbleiben einer gerichtlichen Entscheidung – ebenfalls unumkehrbare Nachteile eintreten, welche sich auch bei einem Obsiegen des Verfügungsklägers in der Hauptsache nicht kompensieren lassen. Dementsprechend stehen hier gegenüber das Interesse des Verfügungsklägers und seiner Ehefrau einerseits, Berufstätigkeit und Kindererziehung miteinander vereinbar zu gestalten und die Fremdbetreuung des Kindes auf einen pädagogisch sinnvollen Kindergartenbesuch am Vormittag zu beschränken. Dieser verfassungsrechtlich geschützten Position steht – andererseits - das berechtigte Interesse der Verfügungsbeklagten an einer funktionstüchtigen Arbeitsorganisation gegenüber. Unter Berücksichtigung des ausführlichen Sachvortrages beider Parteien und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass unter den vorliegenden Umständen ein Obsiegen des Verfügungsklägers in der Hauptsache wahrscheinlich ist und der Verfügungsbeklagten durch eine vorläufige gerichtliche Regelung keine unzumutbaren Eingriffe in die Arbeitsorganisation abverlangt werden. Berücksichtigt man die nachteiligen Folgen, welche sich für die jeweils unterlegene Partei ergeben würden, wenn im Hauptsacheverfahren eine vom einstweiligen Verfügungsverfahren abweichende rechtliche Beurteilung erfolgt, so wiegt der Nachteil, dass dem Verfügungskläger möglicherweise zu Unrecht abverlangt wird, seine dreijährige Tochter von dritten Personen betreuen zu lassen, ungleich schwerer als die von der Verfügungsbeklagten allein als möglich dargestellten Beeinträchtigungen der Betriebsorganisation, wobei freilich die Möglichkeit nicht abschließend ausgeschlossen werden kann, dass diese im Hauptsacheverfahren noch verdeutlicht werden könnten. Davon, dass absehbar der Betriebsablauf ernstlich durch die angestrebte vorläufige Regelung beeinträchtigt oder gar in Frage gestellt sein könnte, kann jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand keine Rede sein. Dementsprechend war – unter zeitlicher Beschränkung auf den Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren – die aus dem Urteilstenor ersichtliche Regelung zu treffen, nach welcher sich die regelmäßige Arbeitszeit des Verfügungsklägers auf 2/5 der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit beschränkt. Zur Umsetzung dieser Regelung war der Verfügungsbeklagten weiterhin aufzugeben, den Verfügungskläger nach Maßgabe der verordneten Arbeitszeitregelung einzusetzen, wobei auch diese Verpflichtung sinngemäß zeitlich bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hauptsacheverfahren befristet ist. II Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen, da sie unterlegen ist. Dr. Dudenbostel Dr. Gödde Buddruweit En.