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Urteil

6 Sa 1308/00

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2002:0521.6SA1308.00.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.01.1996 – 6 (3) 2173/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 04.01.1996 – 6 (3) 2173/93 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darum, ob und in welchem Umfang die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Betriebsrente anpassen muss. Der Kläger ist 1927 geboren. Er war vom 01.01.1952 bis zum 31.03.1990 Mitarbeiter und zuletzt Büroleiter des unter der Einzelfirma Hconsult H1, Dipl. lng. H (im Folgenden: Einzelfirma Hconsult), handelnden Herrn H. Dieser hatte seinen Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe einer Versorgungsordnung vom 23. Dezember 1976 mit Nachtrag versprochen. Der Kläger erhielt seit seinem Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand eine monatliche Betriebsrente von 2.793,00 DM. Herr H verstarb am 30. Juni 1990. Er wurde von seiner Ehefrau, der Beklagten beerbt. Sie führte die Geschäfte ihres verstorbenen Mannes nicht weiter. Frühere Mitarbeiter des Herrn H gründeten die Fa. Ingenieurbüro Hconsult GmbH, die auch dessen laufende Aufträge zu Ende führte. Dieses Unternehmen erhielt hierfür von der Beklagten nach deren Vortrag ca. 240.000,00 DM. Im Unternehmen des Herrn H waren Rückstellungen gebildet worden, um die laufenden und zukünftigen Rentenansprüche befriedigen zu können. In der zum 30. Juni 1990 erstellten Bilanz beliefen sich die Rückstellungen für Betriebsrentenverpflichtungen auf 2.132.483,00 DM. Dem stand ein Wertpapierdepot, in dem sich ganz überwiegend festverzinsliche Anleihen befanden, mit einem damaligen Nennwert von 2.134.915,30 DM gegenüber. Die Fa. Ingenieurbüro Hconsult GmbH übernahm die Versorgungsanwartschaften der von ihr weiterbeschäftigten Arbeitnehmer und erhielt dafür von der Beklagten den versicherungsmathematisch ermittelten Wert der Anwartschaften von 661.962,00 DM. Die Beklagte haftet für die Ansprüche von acht Pensionären, sieben Hinterbliebenen und fünf Rentenanwärtern. Insoweit waren zum 31. Dezember 1992 Rückstellungen in Höhe von 1.420.006,00 DM gebildet. Das Wertpapierdepot wies zum 3. Juni 1993 einen Nominalbestand von 1.363.000,00 DM aus und erwirtschaftete zum damaligen Zeitpunkt durchschnittlich 9,16% Zinsen im Jahr. Im April 1993 verlangte der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der gestiegenen Lebenshaltungskosten. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 27.05.1993 mit, dass sie seine Betriebsrente lediglich um 4% auf 2.905,00 DM monatlich mit Wirkung vom 01.04.1993 erhöhen könne. Seither leistet die Beklagte diesen Betrag an den Kläger. Mit seiner am 12.08.1993 zugestellten Klage hat der Kläger eine Erhöhung seiner Betriebsrente ab dem 01.04.1993 um 12,5% verlangt. In diesem Umfang seien die Lebenshaltungskosten für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt in den letzten drei Jahren gestiegen. Die von ihm begehrte Anpassung könne, so behauptet der Kläger, allein aus den in den Jahren 1990 bis 1992 erzielten Erlösen des Wertpapierdepots in Höhe von 116.252,38DM finanziert werden. Die laufenden Rentenverpflichtungen seien durch das vorhandene Wertpapierdepot gesichert. Der Rückstellungsbetrag sei auf der Grundlage einer sechsprozentigen Verzinsung ermittelt worden. Auf dem Kapitalmarkt sei eine höhere Verzinsung zu erreichen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für die Zeit vom 1. April bis zum 31. August 1993) 1.120,00 DM brutto nebst 4% Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 12. August 1993 zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn über freiwillig gezahlte 2.905,00 DM monatlich einen Erhöhungsbetrag von 224,00 DM seit dem 1. September 1993 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung besteht schon deshalb für sie keine Anpassungsverpflichtung, weil sie nicht Inhaberin eines Unternehmens sei, das werbend am Wirtschaftsleben teilnehme. Die Beklagte hat behauptet, eine Anpassung der Betriebsrente in der von dem Kläger begehrten Höhe führe zudem bei ihr zu einem nicht zu rechtfertigenden Vermögensverfall. Angesichts der ständig steigenden Lebenserwartung müsse Risikokapital zur Verfügung stehen. Den Pensionsrückstellungen seien die veralteten Sterbetafeln 1970/72 zugrunde gelegt worden. Es könne in Zukunft auch nur noch mit geringeren Zinserträgen gerechnet werden. Schon bei einer Erhöhung der Betriebsrente des Klägers um 1 % sei bereits im August 2008 das für sie rückgestellte Kapital trotz eines eingerechneten Zinsertrages von 6 % verbraucht. Vorsorglich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das erkennende Gericht (6 Sa 727/96) die Beklagte unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verurteilt, an den Kläger für April bis August 1993 280,00 DM sowie einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 56,00 DM seit dem 1. September 1993 zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Sie haben ihre letzten Sachanträge weiterverfolgt. Das Bundesarbeitsgericht (3 AZR 420/98) hat auf die Revision beider Parteien das Urteil des erkennenden Gerichts aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei dem Grunde nach zur Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG verpflichtet. Bei der Bestimmung des Anpassungsbetrags seien bestimmte Hinweise zu beachten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Die Parteien führen das Berufungsverfahren nach der Zurückverweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags zur Sach- und Rechtslage fort. Der Kläger trägt ergänzend vor: Das zur Erfüllung der künftigen Versorgungsverpflichtungen bereitgestellte Kapital habe per 13.06.1990 DM 2.134.915,30 betragen. Hiervon habe die Beklagte an die Nachfolgegesellschaft als Ausgleich für die übernommenen Anwartschaften DM 661.962,00 DM gezahlt. Hinzuzurechnen seien die tatsächlichen Erträge bis zum Anpassungsstichtag aus der Zeit von 1990 bis 1992 von insgesamt DM 116.252,38. Der per 31.12.1992 zur Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen zur Verfügung stehende Betrag von DM 1.589.205,68 sei noch wegen der Differenz zwischen Buchwert und Kurswert der Wertpapiere um DM 150.000 zu erhöhen. Der Betrag der Überdeckung sei für die Anpassung zu verwenden. Zudem ergebe sich aus der Umstellung von den alten auf die neuen Sterbetafeln und der dadurch gebotenen Erhöhung der Rückstellungen ein steuerlicher Verlust, der wiederum zu einer steuerlichen Ersparnis von DM 68.879,28 führe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils nach seinen Anträgen aus der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat ergänzend vorgetragen: Das Versorgungskapital einschließlich der dadurch erzielten Erträge und die um eine angemessene Eigenkapitalrendite ermäßigten Erträge aus dem sonstigen dem bisher betriebenen Unternehmen gewidmeten Kapital reichten allenfalls für eine Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen, nicht jedoch für eine Erhöhung der Versorgungsraten, wie Kontrollrechnungen des Steuerberaters I auswiesen. Der Kläger habe in seiner Berechnung die durch die Liquidation des Unternehmens des Erblassers entstandenen Kosten nicht abgesetzt. Die Rückstellungserhöhung führe zudem zu keiner Steuerersparnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtzügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 01.07.1993 zu. 1. Die Klage zielt auf Ersatz des in der Zeit vom 30.04.1990 (Fälligkeit der ersten Versorgungsrate) bis 01.07.1993 (einschlägiger Anpassungsstichtag) eingetretenen Kaufkraftverlustes und damit auf entsprechende Anpassung der Betriebsrente des Klägers. 2. Die Beklagte haftet für die dem Kläger erteilte Versorgungszusage als Erbin nach § 1967 BGB. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch Ansprüche aus Versorgungszusagen. Unerheblich ist, ob es sich zurzeit des Erbfalls um bereits fällige Schulden handelt (BAG 23.01.1990 – 3 AZR 171/88). 3. Als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten verweigerte und nun vom Gericht erwartete Anpassung kommt allein § 16 BetrAVG (in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung) i.V.m. § 315 Abs.2 S.2 BGB in Betracht. Nach § 16 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind. Die Pflicht zur Anpassung einer Betriebsrente nach § 16 BetrAVG trifft auch den Erben des ehemals einzelkaufmännisch tätigen früheren Arbeitgebers, selbst wenn er dessen Geschäft nicht weiterführt (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 420/98; BAG 09.11.1999 - 3 AZR 474/98). 3.1. Abzustellen ist bei jeder angestrebten Anpassung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungszeitpunkt. § 16 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Überprüfung der Betriebsrente im Dreijahresturnus. Grundsätzlich ist die erste Anpassungsprüfung und -entscheidung drei Jahre nach dem Beginn der individuell laufenden Leistungen vorzunehmen. Bei einem Leistungsbeginn am 30.04.1990 schloss sich daher für die Beklagte der Pflichtprüfungstermin am 30.04.1993 an. Der in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrenten zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Der Arbeitgeber kann sich dafür entscheiden, die in einem Jahr fälligen Anpassungsprüfungen der Betriebsrenten zusammenzufassen und zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb oder am Ende des Jahres vorzunehmen (BAG 09.11.1999 – 3 AZR 474/98). Eine solche gebündelte Anpassungsprüfung ist bereits aus Gründen der Praktikabilität gerechtfertigt. Sie erspart dem Arbeitgeber erheblichen Verwaltungsaufwand. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die Nachteile, die der Rentner durch die erste Verzögerung erleidet, werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten werden. Der Betriebsrentner wird durch die Bündelung deshalb insgesamt nicht unbillig belastet ( 28.04.1992 - 3 AZR 142/91; BAG 23.05.2000 – 3 AZR 83/99). Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten unabhängig vom individuellen Rentenbeginn einheitlich am selben Stichtag angehoben. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Rechtsstreit auf gebündelte Anpassungsentscheidungen zum 01.07. eines jeden Jahres berufen. Damit ist als Anpassungsstichtag der 01.07.1993 anzunehmen. 3.2. Zu dem genannten Pflichtprüfungstermin des 01.07.1993 hatte die Beklagte die gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungsprüfungen vorzunehmen. § 16 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber (bzw. hier die Erbin) zu einer billigen Entscheidung. Der Arbeitgeber ist nicht völlig frei in seiner Entscheidung, sondern er muss auch die Interessen der Versorgungsberechtigten berücksichtigen. Tut er dies nicht, ist seine Entscheidung nicht billig. Das Gesetz bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass es dem Arbeitgeber vorschreibt, insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung führt also nicht notwendig dazu, dass die Renten vom Stichtag an zu erhöhen sind. Auch wenn die Wertverluste zum Anpassungszeitpunkt erheblich sind, kann die wirtschaftliche Lage des Unternehmens einer Anpassung entgegenstehen. Eine Indexierung, also einen zwingenden Ausgleich der Inflationsrate, sieht das Gesetz in seiner gegenwärtig geltenden Fassung nicht vor. 3.3. Die Anpassungsprüfung beginnt damit, dass der Arbeitgeber bzw. hier die Erbin die Belange des Versorgungsempfängers festzustellen hat. Sie werden durch den Anpassungsbedarf und die – hier nicht einschlägige - sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (BAG 23.05.2000 – 3 AZR 83/99). Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf der Betriebsrentner. Da der Kaufkraftverlust der Betriebsrentner in den letzten drei Jahren vor dem Prüfungstermin als Anpassungsgrund gilt, müssen die Belange der Betriebsrentner vergangenheitsbezogen beurteilt werden. Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes sind nicht die individuellen Verhältnisse des einzelnen Rentners gemeint, sondern der Verlust der Kaufkraft. Abzustellen ist auf den Preisindex für Vier-Personen-Haushalte von Arbeitnehmern mit mittlerem Einkommen (BAG 14.02.1989 - 3 AZR 313/87; BAG 16.12.1976 - 3 AZR 795/75; BAG 17.4.1996 - 3 AZR 56/95; BAG 23.05.2000 – 3 AZR 83/99; BAG 23.05.2000 – 3 AZR 146/99; BAG 23.05.2000 – 3 AZR 103/99 - so auch § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG in der ab 1.1.1999 geltenden Fassung). Der Anpassungsbedarf kann sich verringern, wenn der Arbeitgeber freiwillig oder vertraglich vorgesehene Anpassungsleistungen erbracht hat. Der Anpassungsbedarf kann auch durch Einmalzahlungen verringert werden. Dagegen bleiben Erhöhungen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht (§ 5 Abs. 1 BetrAVG; BAG 28.04.1992 - 3 AZR 356/91; BAG 15.05.1977 - 3 AZR 654/76; BAG 17.01.1980 - 3 AZR 614/78). 3.4. Der Arbeitgeber hat des weiteren bei der Anpassungsentscheidung seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. 3.4.1. Da der Erblasser Einzelkaufmann war, kommt es für die Bestimmung seiner Anpassungsfähigkeit bzw. der seiner Erbin regelmäßig nicht auf die Entwicklung und den Ertrag seines gesamten Vermögens an. Zwar deutet der Wortlaut des § 16 BetrAVG, der den Arbeitgeber als Anpassungsschuldner bezeichnet, darauf hin, dass für die Anpassungsentscheidung die Entwicklung seines gesamten Vermögens maßgeblich ist. § 16 BetrAVG muss insoweit jedoch einschränkend ausgelegt werden. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Berücksichtigung des gesamten Vermögens nicht gerechtfertigt. § 16 BetrAVG macht den Anpassungsanspruch des Betriebsrentners von der Entwicklung des Unternehmens seines Arbeitgebers abhängig. Auf den Fortbestand des Unternehmens, das die Betriebsrente erwirtschaften soll, ist Rücksicht zu nehmen. Dies bedeutet: Der Betriebsrentner nimmt an der Entwicklung des nicht dem Unternehmen gewidmeten Privatvermögens des einzelkaufmännisch tätigen Arbeitgebers nicht teil, und zwar weder an einer besonders günstigen Entwicklung dieses Vermögens noch an dort etwa eintretenden Verlusten. Die bilanzrechtlich und steuerrechtlich gebotene Aussonderung des Unternehmensvermögens wird es regelmäßig zulassen, die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners auf die Bewertung des dem Unternehmen gewidmeten Vermögens zu beschränken. Besteht diese Möglichkeit nicht, weil der Einzelkaufmann eine solche Trennung nicht vorgenommen hat, oder erscheint die vorgenommene Trennung ausnahmsweise missbräuchlich, kann eine andere Betrachtung geboten sein (BAG 09.11.1999 – 3 AZR 474/98; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 420/98). Die Prüfung der Anpassungsfähigkeit ist jedoch nicht auf die Entwicklung eines den künftigen Versorgungsverbindlichkeiten gewidmeten Teils des Vermögens beschränkt. Es kommt auf die künftige Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, nicht eines für Versorgungsverbindlichkeiten vorgehaltenen Sondervermögens wie etwa eines hierfür errichteten Wertpapierdepots an. Dieser Maßstab für die Feststellung der Anpassungsfähigkeit gilt auch dann, wenn das Geschäft des einzelkaufmännisch tätigen früheren Arbeitgebers durch dessen Erben fortgeführt wird. Die Pflicht des Arbeitgebers aus § 16 BetrAVG geht auf dessen Rechtsnachfolger über. Beurteilungsmaßstab für die Anpassungsfähigkeit des oder der Erben ist deshalb auch nicht die Ertrags7kraft des Nachlasses als Ganzen, sondern des geerbten Unternehmensvermögens (BAG 09.11.1999 – 3 AZR 474/98; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 420/98). Der Erbe des früheren Arbeitgebers muss für dessen Anpassungspflicht aus § 16 BetrAVG nach § 1922 BGB auch dann in entsprechendem Umfang eintreten, wenn er dessen Geschäft nicht weiterführt. Die gesetzliche Anpassungsprüfungspflicht trifft den früheren Arbeitgeber oder dessen Erben unabhängig davon, ob sie das Beschäftigungsunternehmen fortführen (BAG 23.10.1996 - 3 AZR 514/95; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 474/98; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 420/98). 3.4.2. Bezugspunkt für die Bestimmung der Anpassungsfähigkeit des privatisierenden Unternehmers oder seines Erben ist daher nicht dessen Vermögen oder die Erbschaft als Ganzes. Jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden Feststellung besteht, kommt es auf die Entwicklung des Vermögens an, das dem Unternehmer oder seinem Erben aus dem stillgelegtem Unternehmen verblieben ist. Das Vermögen, das zum Stillegungszeitpunkt dem Unternehmen gewidmet war, wird Maßstab für die Anpassungsfähigkeit des privatisierenden Unternehmers oder seines Erben. Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten und deren sich daraus ergebender Anpassungsfähigkeit ist damit nicht lediglich das von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten für die Versorgungsverbindlichkeiten angelegte Wertpapierdepot zu beurteilen. Entscheidend ist die Ertragskraft des von der Beklagten insgesamt geerbten Unternehmensvermögens. Dabei ist zunächst das von der Beklagten geerbte, zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Unternehmen des früheren Arbeitgebers des Klägers gewidmete Vermögen festzustellen. Von ihm sind die zur Liquidierung des Unternehmens erforderlichen Aufwendungen der Beklagten abzusetzen. Aus der Ertragskraft des hiernach der Beklagten verbliebenen übernommenen Vermögens ergibt sich der Umfang ihrer Anpassungsfähigkeit. Sie ist zum Anpassungsstichtag gesondert zu ermitteln und dem Anpassungsbedarf gegenüberzustellen (BAG 09.11.1999 – 3 AZR 474/98; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 420/98). 3.4.3. Anpassungen nach § 16 BetrAVG müssen nicht aus der Vermögenssubstanz, sondern aus den Erträgen und Wertzuwächsen finanzierbar sein. Ein Eingriff in die Substanz des übernommenen Vermögens kann vom Versorgungsschuldner auch dann nicht verlangt werden, wenn das Unternehmen des früheren Arbeitgebers nicht weitergeführt wird (BAG 09.11.1999 – 3 AZR 474/98; BAG 09.11.1999 – 3 AZR 420/98). Anderseits kommt es auf die Ertragskraft des übernommenen Vermögens nur an, soweit es um die Belastungen aus der Anpassung der laufenden Renten entsprechend der Kaufkraftentwicklung geht. Die laufenden Renten in ihrer bisherigen Höhe sind aus der Vermögenssubstanz aufzubringen. 3.4.4. Der Umfang der Anpassungspflicht der Beklagten ergibt sich daraus, in welchem Maß Betriebsrentenerhöhungen unter Berücksichtigung der sonstigen Rentenverbindlichkeiten der Beklagten aus den Erträgen des von ihr übernommenen Unternehmensvermögens finanziert werden können. Aus dem zur Erfüllung der künftigen Versorgungspflichten bereitgestellten Kapital, dem die hieraus bis zum Anpassungsstichtag erzielten Erträge zuzurechnen sind, und den in Zukunft zu erzielenden Erträgen aus dem gesamten übernommenen Unternehmensvermögen ist zu ermitteln, inwieweit mit dem danach voraussichtlich insgesamt zur Verfügung stehenden Vermögen Betriebsrenten bezahlt werden können, die entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erhöht wurden. 3.4.4.1. Die künftigen Erträge aus dem von der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann angelegten früheren Firmenvermögen sind anhand einer konservativen Anlagepraxis zu prognostizieren. Die Beklagte ist ebenso wenig wie ihr verstorbener Ehemann verpflichtet, zur Finanzierung der Anpassungslasten in Wertpapiere mit hohen Gewinnchancen, aber auch entsprechenden Risiken zu investieren. 3.4.4.2. Von den hiernach zu erwartenden Erträgen ist zugunsten der Beklagten vor ihrer Heranziehung zur Finanzierung der Anpassungslasten eine angemessene Eigenkapitalverzinsung abzusetzen. Ein privatisierender früherer Unternehmer und sein Erbe sind im Verhältnis zu ihren Betriebsrentnern auch in diesem Punkt grundsätzlich nicht anders zu behandeln, als sie als aktive Unternehmer zu behandeln gewesen wären (vgl. hierzu BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 11). (a) Dabei ist als angemessene Eigenkapitalverzinsung allerdings nur der Prozentsatz anzusetzen, der bei einer langfristigen Anlage in festverzinsliche Wertpapiere durchschnittlich zu erzielen ist. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern angemessen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhtem Risiko ausgesetzt ist, besteht bei einem privatisierenden Unternehmer und dessen Rechtsnachfolger kein Anlass. (b) Für die Finanzierung der Anpassungslasten ist darüber hinaus der zu erzielende Vermögensertrag auch nur um die Verzinsung des von der Beklagten übernommenen und ihr verbliebenen Eigenkapitals zu mindern. Gebotene Rückstellungen reduzieren das Eigenkapital. Deshalb gehört hierzu auch nicht das zur Finanzierung der Versorgungsverbindlichkeiten erforderliche Kapital. Soweit hieraus Erträge erzielt werden, sind sie in vollem Umfang für die Finanzierung der Betriebsrenten und ihrer Anpassung entsprechend der Kaufkraftentwicklung einzusetzen. 3.4.4.3. Die Leistungsfähigkeit der Beklagten hängt davon ab, welches Kapital für die Begleichung der Versorgungsverbindlichkeiten benötigt wird. Zu dessen Ermittlung sind die aktuellen Sterbetabellen zugrunde zu legen, wie sie die Versicherungswirtschaft verwendet. In sie ist ein Risikozuschlag eingearbeitet, der auch zugunsten einer Versorgungsschuldnerin wie der Beklagten angemessen sein kann, die einen relativ kleinen Kreis von Betriebsrentnern zu versorgen hat. Hier ist der Unsicherheitsfaktor einer versicherungsmathematischen Berechnung der voraussichtlichen Versorgungslasten naturgemäß besonders hoch. 3.5. Trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung oder ist seine Entscheidung unbillig, so kann sie nach § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht ersetzt werden. Der Arbeitgeber ist dann nicht bloß zu einer Entscheidung nach billigem Ermessen zu verurteilen. Das Gericht entscheidet selbst durch Gestaltungsurteil, was billig ist. 4. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente im Hinblick auf den Anpassungsstichtag 01.07.1993 hat. 4.1. Der Anpassungsbedarf für die Zeit vom 30.04.1990 bis 01.07.1993 beträgt 12.64 %. 4-Pers.-Arbeitneh.-Haushalt mittl. Einkommen (Bundesgeb.) 1/1962 - 1/2002 04.1990 relativ zu 1980 (=100 %) 128,20 % 07.1993 relativ zu 1980 (=100 %) 144,40 % daraus folgt: Änderung in Prozent 12,64 % Änderung in Punkten 16,20 4.2. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten am Anpassungsstichtag 01.07.1993 steht hingegen der von dem Kläger verlangten Anpassung der Betriebsrente entgegen. 4.2.1. Abzustellen ist auf die Bewertung des dem ehemaligen Unternehmen des Erblassers (Einzelfirma Hconsult) gewidmeten Vermögens. Dies wurde bilanziell getrennt ausgewiesen in der Bilanz zum 30.06.1990 und damit zum Zeitpunkt des Erbfalls. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Rückstellungen für die Betriebsrentenverpflichtungen auf 2.132.483,00 DM, abgesichert durch ein Wertpapierdepot mit ganz überwiegend festverzinslichen Anleihen mit einem Nennwert von damals 2.134.915,30 DM. Das buchmäßige Eigenkapital wurde mit 904.221,98 DM beziffert. 4.2.2. Hieraus ist das Vermögen zu bestimmen, dass der Beklagten als Erbin aus dem stillgelegten Unternehmen verblieben ist. Daher sind die zur Liquidierung des Unternehmens erforderlichen Aufwendungen der Beklagten abzusetzen. Aus der Ertragskraft des hiernach verbliebenen Vermögens ergibt sich der Umfang der Anpassungsfähigkeit. Sie ist zum Anpassungsstichtag, also zum 01.07.1993 gesondert zu ermitteln. Folgende Vermögenspositionen sind zu bestimmen und stehen für die Anpassung zur Verfügung: - das zur Erfüllung der künftigen Versorgungsverpflichtungen bereitgestellte Kapital (hier: Wertpapierdepot), - die tatsächlich aus den Wertpapieren bis zum Anpassungsstichtag erzielten Erträge, - die zu prognostizierenden künftigen Erträge aus den Wertpapieren, - die zu prognostizierenden künftigen Erträge aus dem Eigenkapital, prognostiziert anhand einer konservativen Anlagepraxis, unter Abzug einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung als Prozentsatz, der bei einer langfristigen Anlage in festverzinsliche Wertpapiere durchschnittlich zu erzielen ist (ohne Risikozuschlag). Sodann ist zu bestimmen, inwieweit mit dem danach voraussichtlich insgesamt zur Verfügung stehenden Vermögen die Versorgungsraten gezahlt werden können, die entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erhöht wurden. Hierzu sind die aktuellen Sterbetafeln zu Grunde zu legen, wie sie die Versicherungswirtschaft verwendet. 5. Auf die Verwertung von Erträgen aus dem Eigenkapital hat sich der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2002 nicht mehr berufen. Dem liegt folgende Entwicklung des Vorbringens im vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde. Unstreitig belief sich das Eigenkapital per 30.06.1990 auf 904.222 DM. Dieses buchmäßige Eigenkapital erhöhte die Beklagte in ihrer Berechnung um die Aufstockung bei den Wertpapierbeständen von 90.729 DM. Als Leistungen im Zusammenhang mit der Liquidation des Unternehmens des Erblassers setzte die Beklagte die Leistungen von 103.650 DM, ausgewiesen in der Gewinn- und Verlustrechnung 1990 als „Vertragsleistung an GmbH“ und 140.000 DM, ausgewiesen in der Gewinn- und Verlustrechnung 1991 als „Vertragsleistung an GmbH“, an die Fa. Ingenieurbüro Hconsult GmbH ab. Unstreitig handelt es sich insoweit tatsächlich um Leistungen im Zusammenhang mit der Liquidation und der damit verbundenen Fortführung von Aufträgen durch die GmbH. Die Parteien haben jedoch darum gestritten, ob ein teilweiser Rückfluss zu berücksichtigen sei. Erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21.05.2002 hat die Beklagte sich darauf berufen, das Eigenkapital habe sie verbraucht durch Abführung der Erbschaftssteuer. Diese Abführung wurde in dem Jahresabschluss zum 31.12.1991 als „Entnahme“ von 810.251,94 DM“ dokumentiert. Dass der „Entnahme“ die Abführung der Erbschaftssteuer zu Grunde liegt, ist von dem Kläger nicht bestritten worden. Die Parteien sind sodann davon ausgegangen, dass aus dem früheren Eigenkapital keine bzw. keine nennenswerten Erträge für die Versorgungsratenanpassung zur Verfügung stünden. Von der Kammer braucht daher nicht geklärt zu werden, ob und ggf. mit welchem Anteil die Leistung der Erbschaftssteuer, die auf einem umfassenden Erbfall beruht mit hohen Vermögenswerten außerhalb des stillgelegten Unternehmens (nach dem Vortrag der Parteien erbte die Beklagte u.a. Parkhäuser), auf das Eigenkapital verrechnet werden kann und im Hinblick auf welche Vermögensmassen die erbschaftsteuerrechtlichen Freibeträge zu berücksichtigen sind. Ungeklärt bleiben kann hierzu auch, ob tatsächlich betriebsrentenrechtliche Wertungen dem Verbrauch des ererbten Eigenkapitals bei Gewährleistung angemessener Rückstellungen nach § 6a EStG entgegenstehen, wie sie das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auf § 4 Abs.3 BetrAVG andeutet. Insoweit kommt es dann auch nicht – mehr – darauf an, wie der einer Versorgungsratenanpassung zur Verfügung stehende Anteil der Erträge letztendlich zu bestimmen wäre. Die Beklagte hat diesen Anteil mit „0“ beziffert, weil die Erträge zunächst anhand einer konservativen Anlagepraxis zu bestimmen und sodann um den gleichen Wert, nämlich eine angemessene Eigenkapitalverzinsung als Prozentsatz, der bei einer langfristigen Anlage in festverzinsliche Wertpapiere durchschnittlich zu erzielen ist (ohne Risikozuschlag), zu kürzen sei. 6. Damit bleibt allein die Betrachtung des Wertpapierdepots bei der Prüfung des Anpassungspotentials. Ausweislich der Bilanz zum 31.12.1992 betrug der Buchwert der Wertpapiere 1.226.356,00 DM. Die Beklagte nimmt eine Erhöhung auf die Nominalwerte bzw. Anschaffungskosten bei ausländischer Währung mit 90.729,00 DM vor. Der Kläger rechnet Erträge aus dem Zeitraum von 1990 bis 1992 in Höhe von 116.252,38 DM hinzu. Dieses für die Versorgung bestimmte Kapital ließ am Anpassungsstichtag 01.07.1993 selbst unter Berücksichtigung der streitigen Erträge aus 1990 und 1992 keine Anpassung der laufenden Versorgungsleistungen zu. Vielmehr lag zum damaligen Anpassungsstichtag ein Rückstellungsfehlbetrag vor. 6.1. Der Wert der ertragssteuerlich zulässigen Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG ergab nach dem versicherungsmathematischen Gutachten zum 31.12.1992 den Wert von 1.420.010 DM. Mit diesem Rückstellungswert wurde der damalige Verpflichtungsumfang nicht ausreichend bewertet. 6.1.1. Mit einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechneten Pensionsrückstellung wird der Verpflichtungsumfang aus den Versorgungszusagen regelmäßig sachgerecht erfasst, denn die biometrischen Einflussgrößen Sterblichkeit und Invalidität, sowie der Zinseffekt aus den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles aufgeschobenen Versorgungszahlungen finden angemessene Beachtung (Höfer, BetrAVG, Bd.2, Rdnr. 4). Der ertragssteuerliche Rückstellungswert berücksichtigt aber nicht den durch künftige Anpassungen nach § 16 BetrAVG erhöhten Verpflichtungsumfang. Aus § 6a EStG folgt vielmehr der Grundsatz der Unmaßgeblichkeit späterer ungewisser Leistungsänderungen. § 16 BetrAVG enthält keine Anpassungsautomatik. Daher können nur solche Anpassungen in der Steuerbilanz berücksichtigt werden, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erfolgt sind oder in diesem Wirtschaftsjahr für einen feststehenden späteren Zeitpunkt dem Grunde und der Höhe nach rechtsverbindlich zugesagt wurden (Höfer, BetrAVG, Bd.2, Rdnr. 377). 6.1.2. Der ertragssteuerrechtlich bestimmte Rückstellungsbedarf kennzeichnet jedoch nicht den tatsächlichen Verpflichtungsumfang, wenn sich die zum Bilanzstichtag geltenden Rechnungsgrundlagen zu Lasten des Versorgungsschuldners ändern. Dies ist hier der Fall. Dem versicherungsmathematischen Gutachten lagen als biometrische Rechnungsgrundlagen die Richttafeln von Heubeck / Fischer von 1983 zu Grunde. Die diesen Richttafeln zu Grunde liegenden biometrischen Annahmen haben sich zwischenzeitlich geändert. Es kam zu einer Zunahme der Lebenserwartung von Männern und vor allem von Frauen. Dies war ein Anlass, die bisher verwandten Rechnungsgrundlagen aus dem Jahr 1983 zu aktualisieren. Am 06.11.1998 wurden die Richttafeln von Heubeck in ihrer aktualisierten Form veröffentlicht (Höfer, BetrAVG, Bd.2, Rdnr412.1). Sofern vor den Richttafeln 1998 die Tafeln aus 1983 verwandt wurden, sind die Richttafeln 1998 als geänderte Rechnungsgrundlage einzustufen. 6.1.3. Der durch die Änderung der biometrischen Rechnungsgrundlagen bedingte Rückstellungsmehrbedarf kann bei der Prüfung des Anpassungspotentials im Hinblick auf eine nachträgliche Anpassung nach § 16 BetrAVG berücksichtigt werden. 6.1.3.1. Steuerrechtlich kann ein durch den Wechsel der Rechnungsgrundlage verursachter Rückstellungsmehrbedarf nur im Jahr des Wechsels in einem Betrag zugeführt werden. Dagegen unterliegt ein vor dem Wechsel der Rechnungsgrundlagen bestehender Fehlbetrag dem steuerbilanzrechtlichen Nachholverbot (Höfer, BetrAVG, Bd.2, Rdnr.412). Dieses steuerrechtliche Nachholverbot beruht auf dem Stichtagsprinzip. Danach ist regelmäßig von den am Bilanzstichtag bekannten Verhältnissen auszugehen, wobei bis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung auch diejenigen Umstände zu beachten sind, die eine bessere Beurteilung der Verhältnisse am Bilanzstichtag ermöglichen (sog. Aufhellungstheorie – s. Höfer, BetrAVG, Bd.2, Rdnr.337). 6.1.3.2. Betriebsrentenrechtlich besteht kein Anlass, den tatsächlichen Rückstellungsmehrbedarf nicht zum Anpassungsstichtag einer nachträglichen Anpassung zu berücksichtigen. Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners am Anpassungsstichtag spielt es keine Rolle, ob Rückstellungen nach den Vorschriften des Handels- und Steuerbilanzrechts nachträglich korrigiert werden dürfen. Bei der Anpassungsprüfung geht es um die Feststellung des wirklichen Anpassungspotentials des Versorgungsschuldners am Anpassungsstichtag und nicht darum, wie der durch die Anpassungslast bedingte Rückstellungsmehrbedarf steuer- oder handelsrechtlich geltend gemacht werden kann. Dem Versorgungsschuldner kann nicht aufgegeben werden, später benötigtes Kapital zusätzlich auszugeben (vgl. BAG 23.05.2000 – 3 AZR 83/99). Daher hängt die Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners allein davon ab, welches Kapital für die Begleichung der Versorgungsverbindlichkeiten benötigt wird. Zu dessen Ermittlung sind auch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die „aktuellen“ Richttafeln zu Grunde zu legen (BAG 09.11.1999 – 3 AZR 420/98; krit. Heubeck, Betriebliche Altersversorgung 2/99, S.42 r.Sp.). 6.2. Der Rückstellungsmehrbedarf übersteigt den zwischenzeitlichen Zinsmehrertrag aus dem Wertpapierdepot. 6.2.1. Die in den neuen Richttafeln berücksichtigte Verlängerung der Lebenserwartung führt zu einem erheblichen Rückstellungsmehrbedarf. Dieser wird von Heubeck (Betriebliche Altersversorgung 2/99, S. 43 l.Sp.) für Versorgungsanwärter mit +3 bis +6% und für Versorgungsgläubiger mit +6 bis +11% beziffert. Für den Rückstellungsmehrbedarf der Beklagten sind eher die Höchstwerte der zweiten Gruppe zu berücksichtigen. Die Beklagte hat keinen normalgeschichteten Bestand, sondern sie haftet für die Versorgungsansprüche von acht Pensionären, sieben Hinterbliebenen und fünf Rentenanwärtern. Die Versorgungsschuldner kommen aus dem Angestelltenbereich, für den tendenziell höhere Lebenserwartungen gelten. Schließlich muss der Beklagten eine Risikomarge eingeräumt werden, weil bei der kleinen Zahl der Versorgungsberechtigten die tatsächlichen Rentenverläufe von den Aussagen der Richttafeln eher abweichen können. 6.2.2. Da dem steuerrechtlich zulässigen Rückstellungen bereits ein Rechnungszinsfuß von 6% zu Grunde liegt, kommt als Zuführungsmasse für den Rückstellungsmehrbedarf allein der den Rechnungszinsfuß überschreitende tatsächliche Zinsertrag in Betracht, der in den Jahren 1990 – 1992 vor dem Anpassungsstichtag durchschnittlich 3.16% betrug. Diesen Zinsmehrertrag benötigt die Beklagte für den Rückstellungsmehrbetrag, ohne dass dieser damit voll ausgeglichen sein dürfte. 6.2.3. Künftige Zinsmehrerträge aus dem Wertpapierdepot sind für die Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 01.07.1993 ohne Belang. Zum damaligen Zeitpunkt konnte für das Wertpapierdepot entweder ein gesetzlich unterstellter Zinssatz von 6% (steuerrechtlicher Rechnungszinssatz) oder der bei langfristiger Anlage in festverzinsliche Wertpapiere durchschnittlich zu erzielende Zinssatz angesetzt werden. Letzterwähnter Zinssatz entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen, wobei auf einen Durchschnittswert aus einem zu bestimmenden Zeitraum, der zwischen 10 und 20 Jahren angenommen wird (Ludewig/Kube, DB 1998, 1727; Langohr-Plato, BB 2002, 411; vgl. aber BAG 23.01.2001, 3 AZR 287/00, welches die konkreten Jahreswerte in die Eigenkapitalrenditenberechnung einbezieht), abzustellen ist. Dieser Durchschnittswert liegt mittlerweile unterhalb des bereits in die steuerrechtliche Rückstellungsberechnung einbezogenen Rechnungszinses. Für die Zeit von 1990 bis 2000 errechnet sich beispielsweise ein Durchschnittswert (arithmetisches Mittel als einfacher Durchschnitt) von 5,7%. Tatsächliche Zinsmehrerträge können als kumulierte Werte das der Versorgung gewidmete Kapital erhöhen, was bei späteren Anpassungsprüfungen von Bedeutung sein mag. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO i.V.m. § 97 ZPO. III. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem das Bundesarbeitsgericht die für die streitbefangene Anpassungsprüfung einschlägigen Voraussetzungen bestimmt hat. Die Beklagte auf die Anforderungen des § 72 a ArbGG verwiesen.