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Urteil

19 Sa 202/02

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die auf den 07.05.2001 geschlossene Verlängerungsvereinbarung eines zuvor bereits nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz wirksam befristeten Arbeitsvertrages ist nach Inkrafttreten des TzBfG zulässig und beendet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. • Für die Bewertung einer Verlängerung von Befristungen, die vor dem 01.01.2001 wirksam begonnen haben, sind die bisherigen Zulässigkeitsregelungen des BeschFG weiterhin maßgeblich; das TzBfG enthält keine Übergangsvorschrift, die bereits bestehende wirksame Befristungen rückwirkend einschränkt. • Die Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Befristung war zulässig, aber unbegründet, weil die Verlängerung vom 07.05.2001 ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 1, 2 TzBfG i.V.m. den Regelungen des BeschFG wirksam war.
Entscheidungsgründe
Verlängerung einer zuvor nach BeschFG wirksamen Befristung nach Inkrafttreten des TzBfG zulässig • Die auf den 07.05.2001 geschlossene Verlängerungsvereinbarung eines zuvor bereits nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz wirksam befristeten Arbeitsvertrages ist nach Inkrafttreten des TzBfG zulässig und beendet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. • Für die Bewertung einer Verlängerung von Befristungen, die vor dem 01.01.2001 wirksam begonnen haben, sind die bisherigen Zulässigkeitsregelungen des BeschFG weiterhin maßgeblich; das TzBfG enthält keine Übergangsvorschrift, die bereits bestehende wirksame Befristungen rückwirkend einschränkt. • Die Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Befristung war zulässig, aber unbegründet, weil die Verlängerung vom 07.05.2001 ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 1, 2 TzBfG i.V.m. den Regelungen des BeschFG wirksam war. Die Klägerin, zuvor zwischen 1979 und 1986 bei der Beklagten beschäftigt, nahm ab 22.05.2000 erneut ein befristetes Arbeitsverhältnis auf, befristet zunächst bis 30.11.2000 und am 06.11.2000 bis 31.05.2001 verlängert. Am 07.05.2001 vereinbarten die Parteien eine weitere Verlängerung bis zum 28.09.2001. Die Beklagte bestätigte das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 17.08.2001. Die Klägerin erhob Feststellungsklage mit der Ansicht, die Befristung zum 28.09.2001 sei wegen vorheriger Beschäftigungen rechtsunwirksam gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein mit dem Vorbringen, das TzBfG sei auf die Verlängerung anzuwenden und schließe die Befristung wegen früherer Arbeitsverhältnisse aus. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war fristgerecht erhoben (§ 17 Abs. 1 TzBfG) und die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. • Anwendbares Recht: Das BeschFG wurde zum 31.12.2000 aufgehoben; für den am 07.05.2001 geschlossenen Verlängerungsvertrag galt somit allein das TzBfG. • Systematik der Vorschriften: § 14 Abs. 1 und 2 TzBfG erlaubt kalendermäßige Befristungen bis zu zwei Jahren und bis zu dreimalige Verlängerungen ohne Sachgrund; die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, die frühere Beschäftigungen als Ausschlussgrund nennt, ist auf erstmalige Einstellungen nach dem 01.01.2001 zu verstehen. • Fortgeltung des BeschFG für bereits wirksame Befristungen: Ein vor dem 01.01.2001 wirksam nach § 1 BeschFG geschlossener befristeter Vertrag und dessen Verlängerung konnten im Jahr 2001 weiterhin bis zur zulässigen Gesamtdauer nach der Systematik des neuen Gesetzes verlängert werden; das TzBfG hat keine Übergangsvorschrift, die bereits wirksame Befristungen einschränkt. • Fristversäumnis: Für die Unwirksamkeit der zuvor geschlossenen Befristungen war die Klägerin insofern nicht mehr erhobener Anspruch innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 17 TzBfG geltend gemacht worden, sodass diese Befristungen als wirksam verbleiben konnten. • Ergebnis der Subsumtion: Die Vereinbarung vom 07.05.2001 war ohne Sachgrund zulässig; es handelte sich nicht um eine Neueinstellung im Sinne des Ausschlussgrundes des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg; das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 28.09.2001 aufgrund der wirksamen Verlängerungsvereinbarung vom 07.05.2001. Die Verlängerung war ohne sachlichen Grund nach der Regelung des § 14 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit den bisherigen Zulässigkeitsgrundsätzen des BeschFG zulässig. Eine Unwirksamkeit wegen früherer Beschäftigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann die Klägerin nicht zu ihren Gunsten geltend machen, weil es sich nicht um eine Neueinstellung nach dem 01.01.2001 handelt und die vorangegangenen Befristungen zudem nicht binnen der dreizehnwöchigen Klagefrist angegriffen wurden. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.