Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.1998 – 2 Ca 262/98 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und unter Berücksichtigung der Klageerweiterung wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, a) dass der Widerruf vom 23. Dezember 1997 insoweit unwirksam ist, wie er die Verpflichtung der Versorgungsschuldnerin beseitigen sollte, für die Klägerin Beiträge an die Hamburger Pensionskasse von 1905, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, abzuführen, b) dass der Widerruf vom 23. Dezember 1997 und die Änderung der Richtlinien der „Zuschußkasse der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx eG vom 9. Juni 1998" insoweit unwirksam sind, wie durch sie Zuwächse der Leistungen der Zuschusskasse für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 ausgeschlossen werden sollten (§ 6 b Nr. 3 der zum 1. Januar 1998 geänderten Richtlinien), Die Zahlungsklage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die am 28.01.1946 geborene Klägerin (klagende Partei) war bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 15.11.1964 beschäftigt, zuletzt als Ladenleiterin der C1 o1 S5xxxxxxxx GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, die zwischenzeitlich wieder auf die Beklagte verschmolzen worden ist. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete auf Grund ordentlicher Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zum 30. September 1998. Die Beklagte und ihre Tochterunternehmen gewähren nach Maßgabe von Versorgungsrichtlinien ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einem Gesamtversorgungssystem über eine Gruppenunterstützungskasse, nämlich die Zuschußkasse der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx eG (im Folgenden: Gruppenunterstützungskasse), sowie eine Pensionskasse, die nunmehr die Bezeichnung Hamburger Pensionskasse (im Folgenden: Pensionskasse) trägt. Die Zuschußkasse wurde für Neuzugänge ab dem 1. April 1995 geschlossen. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung der Zuschußkasse vom 20. Januar 1997 sind ab dem 1. Mai 1997 Trägerunternehmen die K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx eG, die C1 o1 S5xxxxxxxx GmbH, die P3x V2xxxxxxxxxxxxxx GmbH, die a3xxxxx-p4xxx GmbH, die T1x T2x Unterhaltungselektronic GmbH, die G1xxxxx E2xxxxxx GmbH, die a4xxxx L1xxxxxx GmbH sowie die B3xx I1xxxxxx. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung erfolgen die Zuschüsse freiwillig mit der Möglichkeit des Widerrufs oder der Kürzung auch für bereits laufende Leistungen; ein Rechtsanspruch auf die Zuschüsse besteht nicht. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung werden die Zuschüsse an die versorgungsberechtigten Mitarbeiter nach Richtlinien gewährt, die der Vorstand aufstellt. Der Vorstand besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Satzung in der Fassung vom 20. Januar 1997 aus drei durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestellten Personen, von denen eine dem Betriebsrat angehört. Die Willenserklärungen des Vorstandes sind nach § 9 Abs. 1 der Satzung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. In § 5 und § 6 der Versorgungsrichtlinien in der Fassung vom 12. März 1997 (RL 97) war die Höhe der Versorgungsleistungen wie folgt bestimmt: nach zehnjähriger ununterbrochener Dienstzeit 55 %, für jedes weitere vollendete Dienstjahr weitere 0,8 % bis zum Höchstsatz von 75 % des letzten Bruttomonatseinkommens. Auf die Gesamtversorgung werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. Ebenfalls angerechnet werden die Leistungen, welche die Hamburger Pensionskasse von 1905 gewährt. An diese zahlten die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerinnen 7,5 % des versicherungspflichtigen Einkommens, wobei im Innenverhältnis der Arbeitgeber 4,5%, der Mitarbeiter 3 % trug. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1997 erklärte die C1 o1 S5xxxxxxxx GmbH gegenüber der klagenden Partei einen teilweisen Widerruf der zugesagten Altersversorgung. Entsprechende Schreiben erhielten etwa 5000 Arbeitnehmer der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerinnen. In dem Schreiben heißt es ua.: „...wie Sie wissen, steckt unser Unternehmen seit geraumer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die existenzbedrohend sind. Zuletzt haben wir im Geschäftsjahr 1996 hohe Verluste erlitten und auch die Hochrechnung für das Jahr 1997 weist Verluste in Millionenhöhe aus. Aus diesem Grund sind wir leider gezwungen, alle betrieblichen Altersversorgungszusagen für die Zukunft zu widerrufen. Wichtig: In der Vergangenheit bis heute erworbene Ansprüche bleiben von diesem Widerruf selbstverständlich völlig unberührt. ... Der Vorstand der C1 o1 S5xxxxxxxx GmbH hat beschlossen, für Beschäftigungszeiten ab dem 01.01.1998 keine Leistungen mehr zu gewähren. Das heißt: Ab dem 01.01.1998 werden vom Arbeitgeber keine Beiträge mehr an die Hamburger Pensionskasse abgeführt. ... Sie als MitarbeiterIn haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, Ihren eigenen Anteil (Grundlage, 3 % vom Gehalt des Monats Januar eines jeden Jahres) monatlich an die Hamburger Pensionskasse zu zahlen. ... Des weiteren wird die Gesamtversorgungszusage nach den Richtlinien der Zuschußkasse der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx e.V. von max. 75 % des letzten Bruttoeinkommens auf max. 100 % des letzten Nettoeinkommens beschränkt. Die in der Vergangenheit erworbenen Ansprüche (statischer Besitzstand) verlieren Sie selbstverständlich nicht. Sie erhalten in Kürze eine Leistungsbescheinigung, aus der Sie die Auswirkungen auf Ihre persönliche Versorgungssituation entnehmen können. ..." Durch Beschluss des Vorstandes der Zuschusskasse vom 9. Juni 1998 wurden die Richtlinien der Zuschusskasse entsprechend rückwirkend zum 1. Januar 1998 geändert (RL 98). Das von dem Vorstandsmitglied V3xxx, dem Betriebsratsvorsitzenden G2xxx sowie dem Schriftführer K6xxx unterschriebene Protokoll über die Vorstandssitzung hat folgenden Wortlaut: „Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung der T3xxxxxxxxxxxxxxx, K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx e3, C1 o1 S5xxxxxxxx GmbH, P3x V2xxxxxxxxxxxxxx GmbH, haben mit Schreiben vom 23.12.1997 und die Geschäftsführung der a4xxxx GmbH mit Schreiben vom 29.04.1998 die Versorgungszusage gemäß dem beiliegenden Entwurf zur Richtlinienänderung widerrufen. Der Vorstand der Zuschußkasse hat die Weisung erhalten, den Widerruf der Versorgung für die Zukunft in den Richtlinien umzusetzen. Er beschließt diese Änderung unter folgendem Vorbehalt: Die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Versorgungszusage wird derzeit gerichtlich geklärt. Sollte letztinstanzlich festgestellt werden, daß der Widerruf nicht rechtmäßig war, so sind die Richtlinien in der Form, in der sie sich vor dieser Richtlinienänderung befanden, wiederherzustellen. Dieser Beschluß wird mit einer Stimme angenommen, Herr G2xxx enthält sich der Stimme." Der neu geschaffene § 6 b RL 98 regelt unter der Überschrift „Besitzstände" „Die am 31.12.1997 erreichten Besitzstände auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgungen (Zuschußkasse der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx e.V., einschließlich der Hamburger Pensionskasse) ermitteln sich, einschließlich der Einführung der 100 % Nettobegrenzung nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wie folgt: 1. Die Gesamtversorgung ist die jeweilige Altersrente nach den Richtlinien der Zuschußkasse vom 12.03.1997 bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter Zugrundelegen des Berechnungseinkommens, wobei die in Abzug zu bringenden Sozialversicherungsleistungen nach dem derzeit zulässigen steuerlichen Näherungsverfahren ermittelt ... (werden). Diese erreichbare Rente wird multipliziert mit dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.1997 zu derjenigen, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die Dienstzeit ab 01.01.1998 werden keine Leistungen mehr gewährt.... 3. Die vorzeitigen Leistungen errechnen sich auf Basis der erreichten Altersrente gemäß Ziffer 1, jedoch wegen des vorzeitigen Leistungsbezuges gekürzt im Verhältnis der bis zum Versorgungsfalleintritt tatsächlich erbrachten bis zum Alter 65 möglichen Dienstzeit. Bei den Trägerunternehmen der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx e3, C1 o1 S5xxxxxxxx GmbH und P3x V2xxxxxxxxxxxxxx GmbH erfolgen ab dem 01.01.1998 k5xxx Z2xxxxxx m1xx. B2x dem T3xxxxxxxxxxxxxxx a4xxxx L1xxxxxx GmbH erfolgen ab dem 01.05.1998 kein Zuwächse mehr. 4. Die in § 6 b Abs. 1 - 3 aufgeführten Regelungen gelten für die Trägerunternehmen, in denen der Widerruf der Altersversorgungszusagen erfolgt ist (...)." Der Betriebsrat wurde über den Widerruf und den Inhalt der Neuregelungen informiert. Ein förmliches Mitbestimmungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Mit der Klage wehrt sich die klagende Partei gegen den Teilwiderruf. Sie hat geltend gemacht, ihre Versorgungsanwartschaft bemesse sich weiter nach den Richtlinien in der Fassung vom 12. März 1997. Die geänderten Richtlinien seien schon deshalb unwirksam, weil der Betriebsrat an ihrer Aufstellung nicht beteiligt worden sei. Die klagende Partei hat auch die von der Beklagten für den Teilwiderruf im einzelnen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe bestritten. Der Widerruf sei erfolgt, um einen höheren Erlös für die zum Verkauf anstehenden Filialen zu erzielen. Der Verkauf des Filialnetzes habe festgestanden. Die klagende Partei hat sinngemäß beantragt, 1. festzustellen, daß der Widerruf der Beklagten vom 23. Dezember 1997 ihr gegenüber insgesamt keine Rechtswirkung hat und die Beklagte insbesondere verpflichtet ist, ihr über den 31. Dezember 1997 hinaus ihre Zusatzversorgung nach den §§ 5 und 6 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschußkasse ohne Berücksichtigung des Widerrufs vom 23.Dezember 1997 zu berechnen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Hamburger Pensionskasse von 1905, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, 1.087,20 DM an Arbeitgeberbeiträgen für die Zeit von Januar bis April 1998 - monatlich 271,80 DM - zugunsten ihres Versicherungskontos Nr. 182836 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Der Widerruf sei aus wirtschaftlichen Gründen unumgänglich gewesen. Die K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx und ihre Tochtergesellschaften hätten im Sommer 1997 praktisch vor der Zahlungsunfähigkeit gestanden. Ohne die Entlastung durch einen Teilwiderruf der Unterstützungskassenzusagen, der bei rund 38 Mio. DM gelegen habe, und umfangreiche weitere Sanierungsmaßnahmen wäre im Jahre 1998 Überschuldung eingetreten. Eine Beteiligung des Betriebsrats an der Neuregelung der Richtlinien der Zuschusskasse sei nicht erforderlich gewesen, weil Mittel, die für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 anderweitig hätten verteilt werden können, nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Versorgungszusage sei lediglich zeitanteilig verkleinert worden. Der Widerruf sei aber auch unter Beteiligung des Betriebsrats zustande gekommen, da er von dem - paritätisch besetzten - Vorstand der Zuschusskasse umgesetzt worden sei. Eine andere Lösung hätte der Betriebsrat nicht durchsetzen können. Die Rückführung auf einen Versorgungsgrad von 100% des Nettoberechnungseinkommens sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermeidung einer Überversorgung im Vergleich zum ursprünglichen Versorgungsziel nicht zu beanstanden. Arbeitsgericht und erkennendes Gericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Das Bundesarbeitsgericht hat darauf erkannt, der Teilwiderruf sei teilweise begründet. Das erkennende Gericht habe die von der klagenden Partei in der Sache umfassend geltend gemachte Unwirksamkeit des Teilwiderrufs der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 23. Dezember 1997 und der Neuregelungen in der RL 98 zu Recht festgestellt, soweit dadurch eine Gesamtversorgungsobergrenze von 100% des letzten Nettomonatsverdienstes und ein Abschlag vom Versorgungsanspruch bei dessen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 6 b Nr. 3 der Richtlinien 1998 neu eingeführt worden sind. Insoweit habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Mitbestimmungsrechte des bei ihr bestehenden Betriebsrats verletzt. Im übrigen, was die Einstellung der Beitragszahlungen an die Pensionskasse, die Festschreibung des Versorgungsbesitzstandes auf den 31. Dezember 1997 und die geltend gemachte Beitragsabführung an die Pensionskasse angeht, sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif. Insoweit komme es darauf an, ob für diese Eingriffe in das Versorgungswerk die erforderlichen materiellen Eingriffsgründe bestanden. Zu deren Feststellung sei der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Die Parteien führen das Berufungsverfahren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen erst- und zweitinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage fort. Die Beklagte trägt ergänzend vor, es sei von einer einheitlichen betrieblichen Versorgungsregelung auszugehen, weshalb für den Widerruf sachlich-proportionale Gründe reichten. Es liege für den Widerruf aber sogar eine „existenzgefährdende wirtschaftliche Notlage" vor, wie aus dem Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses zum 31.12.1997 ersichtlich sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.1998 – 2 Ca 262/98 – abzuändern und die Klage abzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass der Antrag sich nur noch auf den nicht rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Rechtsstreits bezieht. Die klagende Partei beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtzügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) begründet worden. Sie hat in der Sache weit gehend keinen Erfolg. I. Die Feststellungsklage ist begründet. 1. Das Widerrufsschreiben vom 23. Dezember 1997 ist nicht schon deswegen gegenüber der klagenden Partei unwirksam und die Klage deshalb insgesamt ohne weiteres begründet, weil es nicht von der damaligen Arbeitgeberin, der C1 o1 m2xxx GmbH, sondern der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx eG stammt. Für die klagende Partei stand trotz des fehlenden Vertretungsvermerks von Anfang an fest, dass der konzernweit erklärte Widerruf für ihre damalige Arbeitgeberin erklärt worden war, die damals als Tochterunternehmen der heutigen Beklagten mit dieser einen unter deren Leitung stehenden gemeinsamen Betrieb gebildet hatte (BAG 26.09.2000 – 3 AZR 570/99). 2. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat mit ihrem formularmäßigen Schreiben vom 23. Dezember 1997 dreifach in das bis dahin in ihrem Betrieb geltende Versorgungswerk eingegriffen: sie hat ihre Verpflichtung, Arbeitgeberbeiträge an die Hamburger Pensionskasse zu zahlen, ebenso widerrufen wie jegliche weitere Zuwächse aus der unter Einschaltung der Zuschusskasse versprochenen Zusatzversorgung. Darüber hinaus hat sie ihre Versorgungszusage durch die zusätzliche Einführung einer Gesamtversorgungsobergrenze in Höhe von 100 % der letzten Nettobezüge eingeschränkt. Diese Eingriffe waren nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig, soweit durch sie die zusätzliche Gesamtversorgungsobergrenze von 100 % des Nettoberechnungseinkommens und ein Abschlag durch zeitratierliche Kürzung für den Fall eines vorzeitigen Bezugs der Betriebsrente eingeführt wurden. Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Betriebsrats ist die Neuregelung im Versorgungswerk der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus dem Jahre 1998 insoweit unwirksam, wie sie mitbestimmungspflichtig war. Dies steht nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über die Revision der Beklagten fest (BAG 26.09.2000 –3 AZR 570/99). So weit in Parallelverfahren seitens der beklagten Parteien eingewandt worden ist, der Betriebsrat habe auf Grund der Spaltung der früheren Arbeitgeberin in verschiedene Unternehmen im Zeitpunkt des Teilwiderrufs der Versorgungszusagen sein Mandat verloren gehabt, haben die Parteien dieses Rechtsstreits sich diesen Vortrag nicht zu Eigen gemacht. Hieran ist das erkennende Gericht gebunden. Die Einstellung der Beitragszahlungen an die Pensionskasse und der Widerruf von Zuwächsen bei der Unterstützungskassenversorgung unterlagen demgegenüber nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; insoweit bestehen keine vom Widerrufs- und Neuregelungsziel abweichenden Regelungsmöglichkeiten. Soweit der Widerruf künftiger Beitragsleistungen an die Hamburger Pensionskasse und weiterer Zuwächse bei der Zuschusskasse mitbestimmungsfrei möglich waren, kommt es für die Begründetheit der Klage auf die materielle Wirksamkeit dieses Teils des Widerrufs an. Zunächst ist zu bestimmen, auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch auf Leistungen an die Pensionskasse beruht. Von der Rechtsgrundlage ist abhängig, unter welchen Voraussetzungen in die Versorgungsverpflichtung eingegriffen werden kann. Sodann ist zu prüfen, inwieweit dieser Versorgungsanspruch in das Versorgungswerk unter Einschaltung der Zuschusskasse eingebunden war, so dass für ihn auch die für dieses Versorgungswerk geltende Widerruflichkeit aus sachlich-proportionalen Gründen gelten würde. Soweit eine solche einheitliche betriebliche Versorgungsregelung nicht bestand, ist der Widerruf der Beitragszahlungspflicht nur wirksam, wenn sich die frühere Arbeitgeberin der klagenden Partei zum Zeitpunkt ihres Widerrufs in einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage befand. In diesem Falle kommt - jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage - ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Für den Widerruf von Zuwächsen bei der Versorgung unter Einschaltung der Zuschusskasse gilt ein anderer Eingriffsmaßstab. Sofern die klagende Partei ebenso wie die übrigen Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten nur einen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach Maßgabe der Versorgungsrichtlinien der Zuschusskasse hat, konnte in diesen Anspruch angesichts des Widerrufsvorbehaltes in § 2 RL 97 eingegriffen werden, wenn hierfür Gründe bestanden, deren Berücksichtigung verhältnismäßig war und schützenswertes Vertrauen nicht verletzte. Nach diesen Regeln, die auch für die Einstellung der Beitragszahlung an die Pensionskasse gilt, falls der Anspruch hierauf Teil der Unterstützungskassen- Versorgung ist, bedarf der Eingriff der Beklagten eines triftigen Grundes, weil der Widerruf alle Steigerungen der Versorgungsanwartschaften nach dem 31. Dezember 1997 verhindern will. Es soll weder zu dienstzeitabhängigen Zuwächsen kommen, noch zu dienstzeitunabhängigen auf Grund von Steigerungen des Berechnungseinkommens (BAG 26.09.2000 – 3 AZR 570/99). 3. Der Teilwiderruf vom 23.12.1997 ist insoweit unwirksam, wie er die Verpflichtung der Beklagten beseitigen sollte, für die klagende Partei Beiträge an die Pensionskasse abzuführen. 3.1. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zugunsten der klagenden Partei an die Pensionskasse beruht auf einer arbeitsvertraglichen Zusage. Die Versorgungsverpflichtung wurde zunächst begründet durch den Arbeitsvertrag, der durch Annahme des Angebots der Arbeitgeberin vom 12.11.1964 (Abl. Bl. 87 d.A.) zustande kam. In dem Angebot wird auf den einschlägigen Manteltarifvertrag verwiesen, der wiederum unter Nr.5 eine Mitgliedschaft der klagenden Partei in der Pensionskasse vorsah. Die Mitgliedschaft in der Pensionskasse begründete schließlich das Versicherungsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin, der Pensionskasse und der klagenden Partei mit der Beitragsabführungspflicht der Arbeitgeberin und der Beteiligung der klagenden Partei an der Beitragslast. Der Gesamtvorgang ist nur als Begründung eines Anspruchs der klagenden Partei auf Verschaffung einer Altersversorgung zu den Bedingungen der Pensionskasse zu verstehen. Ohne Bedeutung ist, ob die tarifliche Pflicht später aufrechterhalten wurde, nachdem das Versorgungsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien begründet war. Die tatsächliche Handhabung bestätigt dieses Auslegungsergebnis, denn die Arbeitgeberin führte das Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse fort. 3.2. Die Pensionskassenzusage ist aber nicht dergestalt in die Unterstützungskassenzusage eingebunden, dass für die Pensionskassenzusage die für die Unterstützungskassenzusage geltenden Voraussetzungen der erleichterten Widerruflichkeit aus sachlich-proportionalen Gründen gelten. 3.2.1. Die Parteien des Pensionskassen – Versorgungsverhältnisses haben zur Widerruflichkeit der Pensionskassenzusage keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen. Aus der Satzung der Pensionskasse folgt auch nichts zur Widerruflichkeit der Pensionskassenzusage. Die Versicherungsbedingungen sehen nur eine Regelung für die Entlassung eines Versicherten wegen eines schwerwiegenden Verschuldens vor; eine solche Entlassung schließt die Möglichkeit zur Fortsetzung der Mitgliedschaft und des Versicherungsverhältnisses in jeder Form aus. 3.2.2. Auch die Unterstützungskassenzusage ist nicht mit einer ausdrücklichen Vereinbarung zur Widerruflichkeit der Pensionskassenzusage verbunden worden. Die Richtlinien für die Unterstützungskassenleistungen sehen eine „Feiwilligkeit der Zuschüsse" lediglich für die Unterstützungskassenleistungen vor. 3.2.3. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte gegenüber der klagenden Partei sowohl aus einer Unterstützungskassenzusage als auch aus einer Pensionskassenzusage verpflichtet ist, folgt nicht, dass die Pensionskassenzusage im Hinblick auf die Widerruflichkeit den Regeln der Unterstützungskassenzusage folgt. 3.2.3.1. Auszugehen ist von den Grundsätzen zur Behandlung von gemischten Verträgen. Wenn ausdrückliche Abreden fehlen, ist vom mutmaßlichen Parteiwillen auszugehen, für den der Vertragszweck, die Interessenlage und die Verkehrssitte Anhaltspunkte geben können. Dabei wird in der Regel folgende rechtliche Einordnung sachgerecht sein: Für jede Leistung sind die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps heranzuziehen. Kollidieren die gesetzlichen Vorschriften, ist das Recht des Vertragstyps heranzuziehen, der den rechtlich und wirtschaftlichen Schwerpunkt bildet. Sind die Vertragstypen gleichwertig vertreten, ist die Vorschrift anzuwenden, die dem Vertragszweck am besten entspricht (Palandt-Heinrichs, BGB, Einf v § 305 BGB Rdnr. 25 f.). 3.2.3.2. Die entsprechende Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall führt zu dem Ergebnis, dass die Pensionskassenzusage nicht den Widerrufsvoraussetzungen der Unterstützungskassenzusage folgt. Die beiden Versorgungszusagen sind durchaus getrennt behandelbar. Sie sind nicht dergestalt miteinander verschränkt, dass die Pensionskassenzusage den Regeln der Unterstützungskassenzusage folgen muss. Hingegen setzt die Unterstützungskassenzusage, abgesehen von einer Mindestbetragsregelung, die Pensionskassenzusage voraus. Dies bedingt, dass die Widerruflichkeit der Pensionskassenzusage nicht gegenüber der Unterstützungskassenzusage unter noch leichteren Voraussetzungen möglich sein sollte, weil sonst die Zuschussregelungen der Unterstützungskassenzusage ins Leere gingen. Auch die Vertragszwecke der Pensionskassen- und der Unterstützungskassenzusage erfordern keinen Gleichklang bei den Regelungen zur Widerruflichkeit. Die Pensionskassenzusage ist von ihrer Konzeption abweichend von der Unterstützungskassenzusage angelegt. Den Mitarbeitern wird die Pensionskassenleistung als fester Anspruch eingeräumt, wobei für die Mitarbeiter sogar ein Recht zur Fortführung des Versicherungsverhältnisses nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Mitgliedunternehmen der Pensionskasse gewährleistet wird. Der Kreis der Mitgliedsunternehmen der Pensionskasse ist zudem nicht mit denen der Gruppenunterstützungskasse kongruent. Die Mitarbeiter leisten eigenständige Beiträge zum Erwerb der Pensionskassenleistungen. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der den Mitarbeitern erteilten Altersversorgung liegt in der Pensionskassenzusage. Der Unterstützungskassenzusage kommt im Rahmen des durch sie gestalteten Gesamtversorgungssystems lediglich ein Zuschusscharakter zu. Dieser mag für eine leichtere Widerruflichkeit des Anspruchs auf die Unterstützungskassenleistungen sprechen; dies lässt aber keine entsprechende Wertung für den durch die Pensionskassenzusage begründeten Anspruch auf die betriebliche Hauptrente zu. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte dürfen die Mitarbeiter vielmehr darauf vertrauen, dass der Anspruch auf die betriebliche Hauptrente allein nach Maßgabe der Satzung und den Versicherungsbedingungen verändert werden kann. Die Arbeitgeberin der klagenden Partei hatte es im Zeitpunkt der Abgabe der Versorgungszusagen in der Hand, die Widerruflichkeit dieser Zusagen einheitlich zu gestalten. Hierauf hat sie verzichtet und muss sich hieran festhalten lassen. 3.3. Damit ist der Widerruf der Beitragszahlungspflicht nur wirksam, wenn sich die frühere Arbeitgeberin der klagenden Partei zum Zeitpunkt ihres Widerrufs in einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Notlage befand. In diesem Falle kommt - jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage - ein Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. 3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einzelvertraglichen Versorgungszusagen ohne allgemeinen Widerrufs- oder Abänderungsvorbehalt wegen der im Betriebsrentenrecht bestehenden Besonderheiten entgegen der Grundwertung des § 279 BGB unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage grundsätzlich rechtlich möglich. Die in die Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes zurückreichende Rechtsprechung geht davon aus, es sei unausgesprochene Grundlage jeder Versorgungszusage, dass die Versorgungsschuldnerin noch in der Lage ist, die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Wegen der existentiellen Bedeutung der Altersversorgung muss ein Arbeitgeber, der solche Leistungen versprochen hat, zwar vor einem Widerruf seine Kräfte aufs äußerste anspannen, um eine Sanierung seines Unternehmens zu erreichen. Ein Widerruf kommt nur dann in Betracht, wenn der Bestand des Unternehmens infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft gefährdet ist und wenn der Widerruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einpasst. Auf der anderen Seite muss nach dieser Rechtsprechung aber auch der Betriebsrentner oder Versorgungsanwärter im Hinblick auf die fortbestehende Verbundenheit mit dem Unternehmen, das ihn versorgt, und aus Solidarität mit den übrigen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens angewiesenen Pensionäre und Arbeitnehmer seine Belange dann zurückstellen, wenn die Lebensfähigkeit des Unternehmens ohne ein solches Opfer gefährdet ist (BAG 05.05 1955 - 2 AZR 55/53; BAG 05.11.1965 - 3 AZR 116/65; BAG 10.12.1971 - 3 AZR 190/71). Das Betriebsrentengesetz hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und in der Sache bestätigt, indem es einen Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage als Sicherungsfall eingestuft und unter bestimmten Bedingungen eine Einstandspflicht des PSV festgelegt hat. Schon angesichts dieser gesetzgeberischen Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht keinen Anlass gesehen, von ihr abzuweichen, soweit es um die Behandlung von Widerrufen geht, die bis zum 31. Dezember 1998 wirksam geworden sind (BAG 26.01.2000 – 3 AZR 853/98). 3.3.2. Es kommt im Streitfall für die Wirksamkeit dieses Widerrufs nicht darauf an, ob der PSV ihm vor Ausspruch zugestimmt hat. 3.3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG aF muss der Versorgungsschuldner zwar aufgrund der ihm obliegenden Pflicht, Nachteile von seinen Arbeitnehmern und Versorgungsgläubigern abzuhalten, vor einem Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage den PSV auffordern, die Versorgungslasten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG zu übernehmen. Im Falle einer Weigerung muss der Arbeitgeber den PSV gerichtlich in Anspruch nehmen. Wird dies pflichtwidrig unterlassen, ist ein Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage unwirksam. Die Versorgungsansprüche bestehen ungekürzt fort (BAG 20.01.1987 - 3 AZR 313/85; BAG 17.09.1991 - 3 AZR 413/90; BAG 16.04.1997 - 3 AZR 862/95). Einer vorherigen Einschaltung des PSV vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage bedarf es aber dann nicht, wenn mit dem Widerruf nur in Besitzstände eingegriffen werden soll, die nicht insolvenzgeschützt sind. Die Einschaltung des PSV vor Ausspruch eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage dient dazu, möglichst frühzeitig sicherzustellen, daß der PSV in die widerrufenen Versorgungsansprüche eintritt. Wo wegen fehlenden Insolvenzschutzes ein Eintritt des PSV von vornherein ausscheidet, gibt es auch keinen Grund, ihn vor Ausspruch des Widerrufs einzuschalten (BAG 26.01.2000 – 3 AZR 853/98). 3.3.2.2. Hiernach war eine Zustimmung des PSV vor dem Teilwiderruf vom 23.12.1997 nicht erforderlich. Der Teilwiderruf betraf, soweit hier von Interesse, lediglich nicht insolvenzgeschützte Bestandteile des Versorgungsanspruchs der klagenden Partei. 3.3.3. Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Widerrufs wegen wirtschaftlicher Notlage liegen hier jedoch nicht vor. 3.3.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt die Anerkennung einer wirtschaftlichen Notlage, die den Widerruf einer Versorgungszusage wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigt, voraus, dass der Bestand des Unternehmens wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten ernsthaft und nachhaltig gefährdet und die Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen ein geeignetes Mittel ist, zur Sanierung beizutragen. Im Regelfall ist die wirtschaftliche Notlage durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen zu belegen. Weiter muss ein Sanierungsplan erstellt werden, der eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vorsieht (BAG 16.03.1993 - 3 AZR 299/92; BAG 26.01.2000 – 3 AZR 853/98). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. 3.3.3.2. Die Beklagte hat zunächst nur eine eigene wirtschaftliche Notlage dargelegt. Arbeitgeberin und Versorgungsschuldnerin der klagenden Partei war aber die C1 o1 Supermarkt GmbH, die auch den Widerruf erklärt hat. Sie muss einen ausreichenden Widerrufsgrund haben. Die frühere Arbeitgeberin der klagenden Partei war jedoch zum Zeitpunkt des Widerrufs ein von der Beklagten abhängiges Tochterunternehmen. Deshalb kann die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine mittelbare Bedeutung für die Rechtfertigung des Widerrufs haben. Die wirtschaftliche Notlage eines Mutterunternehmens kann auf Grund von Rechtspflichten oder tatsächlichen Abhängigkeiten des Tochterunternehmens auf dieses „durchschlagen". Sie kann so zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zur Widerrufsberechtigung des Tochterunternehmens führen. So kann etwa auf Grund von Arbeitsteilung eine Abhängigkeit des Tochterunternehmens vom Mutterunternehmen bestehen, auf Grund deren bei einer Insolvenz des Mutterunternehmens auch die Existenz des Tochterunternehmens gefährdet wäre (vgl. BAG 18. April 1989 - 3 AZR 299/87). Eine wirtschaftliche Notlage des Tochterunternehmens kann auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Mutterunternehmens aber auch bei anderweitiger sehr enger wirtschaftlicher Verflechtung der beiden Unternehmen entstehen. Wird das Tochterunternehmen beispielsweise im wesentlichen durch das Mutterunternehmen finanziert, würde bei Wegfall dieser Finanzierungsmöglichkeit mit Wahrscheinlichkeit auch beim Tochterunternehmen Insolvenz eintreten (BAG 26.09.2000 – 3 AZR 607/99). 3.3.3.3. Im Streitfall kann unterstellt werden, dass sowohl die Beklagte als auch die Arbeitgeberin und Versorgungsschuldnerin sich im Zeitpunkt des Widerrufs in einer wirtschaftlichen Notlage befanden. Die erwirtschafteten Ergebnisse und die Eigenkapitalausstattung stellten sich nach dem Vortrag der Beklagten für die betroffenen Gesellschaften wie folgt dar: Ergebnisse Geschäftsjahr 1997: K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx –116 Mio. DM; C1 o1 SM –102 Mio. DM; Pro VM –23 Mio. DM; a4xxxx –4 Mio. DM. Ergebnisse Geschäftsjahr 1996: K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx –43 Mio. DM; C1 o1 SM –22 Mio. DM; Pro VM –13 Mio. DM; a4xxxx 0 Mio. DM Eigenkapital 1997: K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx –196 Mio. DM; C1 o1 SM 50 Mio. DM; Pro VM – 3 Mio. DM; a4xxxx 10 Mio. DM Insgesamt habe die K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx die wirtschaftlichen Verluste ihrer Töchter in Höhe von 173 Mio. DM getragen. Dies habe zu einem Gesamtverlust von 288 Mio. DM geführt. Zusammen mit den Verlusten der Vorjahre in Höhe von 48 Mio. DM sei zum Ende des Geschäftjahrs 1997 auch das Eigenkapital der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx aufgezehrt gewesen. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag habe 196 Mio. DM betragen. 3.3.4. Allein diese wirtschaftliche Notlage der Beklagten als auch der Arbeitgeberin und Versorgungsschuldnerin rechtfertigen aber nicht den Teilwiderruf. Die wirtschaftliche Notlage, die hier schon nicht durch die Betriebsanalyse eines Sachverständigen unter Darstellung ihrer Ursachen belegt worden ist (vgl. dazu BAG 25.01.2000 – 3 AZR 853/98), rechtfertigte den Teilwiderruf nur, wenn neben der Bestandsgefährdung des Unternehmens, die hier unterstellt werden kann, der Teilwiderruf sich in ein umfassendes Sanierungskonzept einfügte. Die durch den Teilwiderruf bewirkte Einstellung oder Kürzung der Versorgungsleistungen muss ein geeignetes Mittel sein, zur Sanierung beizutragen. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte räumt im Schriftsatz vom 04.12.2001 selbst ein, dass eine Sanierung nicht möglich gewesen sei. Dies gelte auch unter Einbeziehung der geplanten und tatsächlich durchgeführten Verkäufe von Teilen des Ladennetzes. Die erzielten Kaufpreise reichten – unabhängig von der Bewertung des Widerrufs im Kaufvertrag – nicht aus, um die gesamten Defizite auszugleichen. Damit fehlt es auch an einem umfassenden Sanierungskonzept, das eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vorsieht. Es mangelt an einem Vortrag zu den Sanierungsbeiträgen der übrigen Beteiligten. Der Versorgungswiderruf wegen wirtschaftlicher Notlage ist aber unzulässig, wenn eine Sanierung des Unternehmens der Versorgungsschuldnerin gar nicht beabsichtigt ist. Dann liefe der Widerruf nur auf ein Sonderopfer der Versorgungsanwärter im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Unternehmens hinaus. 4. Schließlich ist auch der Teilwiderruf vom 23.12.1997 insoweit unwirksam, als er sich gegen die Zuwächse bei der Versorgung unter Einschaltung der Zuschusskasse richtet. Der Eingriff der Beklagten bedurfte eines triftigen Grundes, weil der Widerruf alle Steigerungen der Versorgungsanwartschaft nach dem 31.12.1997 verhindern will. Es soll weder zu dienstzeitabhängigen Zuwächsen kommen, noch zu dienstzeitunabhängigen auf Grund von Steigerungen des Berechnungseinkommens. Dieser triftige Grund liegt im Streitfall nicht vor. 4.1. Die Verpflichtung der Beklagten zur Verschaffung von Unterstützungskassenleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in einer betrieblichen Übung. Unstreitig erhielten alle Arbeitnehmer im Betrieb Leistungen nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien der Gruppenunterstützungskasse. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs auf Leistungen der Unterstützungskasse nach diesen Richtlinien ist nach ständiger, durch das Bundesverfassungsgericht gebilligter Rechtsprechung (BVerfG 14.01.1984 - 1 BvR 1052/79) nur als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht anzuerkennen (BAG 17.11.1992 - 3 AZR 76/92). Im Streitfall ist ein triftiger Grund erforderlich (BAG 26.09.2000 – 3 AZR 607/99). 4.2. Welche Gründe als "triftige" anzuerkennen sind, hatte das Bundesarbeitsgericht überwiegend anhand von Fällen zu entscheiden, in denen sich Arbeitgeber darauf beriefen, die wirtschaftliche Ertragskraft des Unternehmens reiche nicht aus, eine Versorgungslast im bisherigen Umfang „aufrechtzuerhalten". Das Bundesarbeitsgericht hat im Sinne einer nicht schematisch anwendbaren Richtlinie die Formel verwendet, dass die Gefahr bestehen müsse, das Unternehmen werde durch die Versorgungslast „langfristig ausgezehrt" (BAG 17. 04.1985 – 3 AZR 72/83; BAG 05.06.1984 – 3 AZR 33/84). Werde aus wirtschaftlichen Gründen in die zugesagte Dynamik eingegriffen, sei dieser Eingriff nur berechtigt, wenn der Unternehmer die Rente nicht mehr aus Erträgen und Wertzuwächsen erwirtschaften konnte. Im Sinne eines Orientierungsmaßstabes hat das Bundesarbeitsgericht auf die Anpassungsregelung nach § 16 BetrAVG hingewiesen (vgl. BAG 17.11.1992 – 3 AZR 76/92). Danach braucht der Arbeitgeber die Renten nicht anzupassen, wenn dadurch die Gefahr entsteht, dass die „Entwicklung des Unternehmens" beeinträchtigt und seine „Substanz aufgezehrt" wird. Daneben hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG 17.04.1985 – 3 AZR 72/83; BAG 11.09.1990 – 3 AZR 380/89) mit der Frage zu befassen, ob und unter welchen Bedingungen Gründe nichtwirtschaftlicher Art als triftige Gründe die Änderung einer Versorgungsordnung rechtfertigen können. Es entschied, dass dringende betriebliche Bedürfnisse nichtwirtschaftlicher Art triftige Gründe sein können, wenn ohne Schmälerung des Gesamtaufwands für die Versorgung Leistungskürzungen durch Verbesserung des Versorgungsschutzes aufgewogen werden (BAG 11.09.1990 – 3 AZR 380/89). 4.3. Ein triftiger Grund kann in diesem Zusammenhang nur für ein Unternehmen mit Fortführungsabsicht anerkannt werden. Dies lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen, wenn dort davon die Rede ist, ein triftiger Grund liege vor, wenn die Ertragskraft des Unternehmens nicht ausreiche, die Versorgungslast im bisherigen Umfang „aufrechterhalten". Der Widerruf dient dann der Aufrechterhaltung der Versorgungslast auf geringerem Niveau. Der Widerruf soll so die Beeinträchtigung des – fortgeführten - Unternehmens und den weiteren Substanzverzehr verhindern. Er dient nicht der Erhöhung der Liquidations- oder Insolvenzmasse. Dies verdeutlicht das Bundesarbeitsgericht auch, wenn es ausführt, der Einwand, durch den Widerruf habe man nur einen günstigeren Verkaufspreis für die zahlreichen Filialen erzielen wollen, sei dann von Bedeutung, wenn der Verkauf auch ohne Widerruf hätte durchgeführt werden können und mit dem dann realisierbaren Kaufpreis eine Chance zur Sanierung des Unternehmens bestanden hätte (BAG 26.09.2000 – 3 AZR 607/99). Diesem Hinweis des Bundesarbeitsgerichts liegt inzidenter die zutreffende Annahme zu Grunde, bei dem Verkauf der Filialen werde üblicherweise wegen des erfolgten Widerrufs ein höherer Verkaufspreis erzielt (vgl. zur Berücksichtigung der Pensionsverpflichtungen bei der Unternehmensbewertung Rhiel, DB Beil. 5/2001, 17; zur Due-Diligence-Prüfung Doetsch/Rühmann, in: Willemsen/Hohenstatt/Schweibert, Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, J 179 ff.), und eben dieser höhere Verkaufspreis erhöhe die Chance der Sanierung der Versorgungsschuldnerin. Daher wäre zu klären, ob bei einem Unterlassen des Widerrufs der dann wahrscheinliche – geringere - Verkaufspreis ebenfalls eine vergleichbare Chance zur Sanierung böte. Es hätte dieses höchstrichterlichen Hinweises nicht bedurft, wenn selbst bei fehlender Chance zur Sanierung ein Widerruf aus triftigem Grund allein zur Erhöhung der zur Liquidation zur Verfügung stehenden Masse begründet wäre. Daher kann aus diesem Hinweis gefolgert werden, dass auch das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass der Widerruf im Zusammenhang mit der Fortsetzungsperspektive des Unternehmens zu bewerten ist. Damit unterscheidet sich der Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage von dem Widerruf aus triftigem Grund nicht, soweit es um die für beide Fälle erforderliche Fortführungsmöglichkeit und –absicht der Versorgungsschuldnerin geht. Die Unterschiede bestehen darin, dass bei bestehender Fortführungsperspektive die Versorgungsschuldnerin beim Widerruf aus triftigem Grund künftig keinen Substanzverzehr und auch keinen Verzicht auf eine angemessene Eigenkapitalverzinsung wegen der Versorgungslast hinzunehmen braucht, währen beim Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage die weiterreichenden Einschnitte in die vertraglich begründete Versorgungsverpflichtung nur vom Versorgungsanwärter hinzunehmen sind, wenn ein Sanierungskonzept vorliegt, das eine gerechte Lastenverteilung unter Heranziehung sämtlicher Beteiligter vorsieht. Einem Widerruf zur erleichterten Veräußerung der Filialen steht zudem die Wertung des § 613a Abs.1 S.1 BGB entgegen. 4.4. Im Streitfall hatte die Versorgungsschuldnerin und Arbeitgeberin keine ernstliche Fortführungsperspektive. Dies weist schon der zwischen dem „Betriebsrat bei der K7xxxm3xxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx eG" und der K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx D1xxxxxx-K1xxxx eG, der C1 o1 S5xxxxxxxx GmbH und der P3x V2xxxxxxxxxxxxxx GmbH abgeschlossene Interessenausgleich und Sozialplan aus. Dort heißt es u.a.: „§ 1 Betriebsänderung 1. Aufgrund wirtschaftlicher Zwänge sind die K4xxxxxxxxxxxxxxxxxx und ihre Tochterunternehmen gezwungen das operative Geschäft einzustellen. Der Vorstand hat den Betriebsrat darüber unterrichtet, daß nunmehr voraussichtlich 4 P3x-Märkte und 30 Supermärkte mit Wirkung zum 01 02.1998 an die Fa S8xx veräußert worden sind. 148 Supermärkte und 29 P3x-Märkte an E4xxx mit Wirkung zum 01.03.1998 veräußert worden sind. Weitere 15 Märkte zur Abgabe an unterschiedliche Betreiber, voraussichtlich zum 01.03.1998 anstehen. Eine Schließung und Einzelveräußerung der verbliebenen ca. 65 Märkte innerhalb einer Frist von einem Jahr angestrebt wird. Eine Einschränkung bzw. Aufgabe der Geschäftstätigkeit in den zentralen Bereichen wegen der vorbezeichneten Maßnahmen notwendig wird." Auch die Beklagte trägt im Schriftsatz vom 04.12.2001 vor, eine Sanierung sei nicht möglich gewesen. Damit fehlte es im Zeitpunkt des Teilwiderrufs an der erforderlichen Fortführungsperspektive. Somit bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Zusammenhangs von tatsächlich erzieltem Verkaufpreis, ggf. im Zusammenhang mit einer Freistellungsvereinbarung und / oder Kaufpreis-Einbehaltungen im Hinblick auf die Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Teilwiderrufs, der Frage der nicht widerrufenen Versorgungsverpflichtungen als möglichem „deal breaker" und den jeweiligen Sanierungsaussichten bei Fortführungsprognose (vgl. § 19 Abs.2 InsO; zur bilanziellen Bewertung Wolf, DStR 1998, 127). II. Die Zahlungsklage ist unbegründet. Sie zielt auf Abführung der Beiträge an die Pensionskasse für die Zeit von Januar bis April 1998. Für diesen Zeitraum sind aber keine Beiträge abzuführen, denn die Klägerin war seit Mitte 1997 arbeitsunfähig krank und befand sich ab dem 19.02.1998 in Kur. Die Beitragszahlung kann nach § 5 der „Besonderen Bedingungen für die Versichertengruppe E" während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ruhen. Dass die Tätigkeit im Anspruchszeitraum aufgenommen wurde, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Es ist auch nichts vorgetragen worden, woraus ein Anspruch auf Beitragsabführung während des Ruhenszeitraums folgen könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem das Bundesarbeitsgericht u.a. mit Urteil vom 26.09.2000 (3 AZR 607/99) die hier einschlägigen Rechtsfragen geklärt hat.