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Urteil

8 Sa 1758/01

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Einstellung als Haushaltshilfe ist bei objektiver Betrachtung regelmäßig von einem Vertragsschluss mit beiden Ehegatten als Inhabern des "Betriebs" Haushalt auszugehen. • Mit dem Tod eines Ehegatten geht die Arbeitgeberstellung nicht ohne weiteres auf die Erbengemeinschaft über, wenn das Arbeitsverhältnis bereits als mit dem überlebenden Ehegatten fortbestehend zu qualifizieren ist. • Subjektive eventuelle Klagehäufung ist unzulässig; Hilfsanträge, die gegenüber anderen Parteien als dem Hauptantragsteller gerichtet sind, sind deshalb unzulässig. • Ein Prozesspfleger kann die nachträgliche Mangelbeseitigung der Prozessfähigkeit herbeiführen; die Klageerweiterung auf notwendige Streitgenossen ist auch im Berufungszug möglich.
Entscheidungsgründe
Arbeitsverhältnis als Vertrag mit beiden Eheleuten; keine Arbeitgeberstellung der Erbengemeinschaft • Bei einer Einstellung als Haushaltshilfe ist bei objektiver Betrachtung regelmäßig von einem Vertragsschluss mit beiden Ehegatten als Inhabern des "Betriebs" Haushalt auszugehen. • Mit dem Tod eines Ehegatten geht die Arbeitgeberstellung nicht ohne weiteres auf die Erbengemeinschaft über, wenn das Arbeitsverhältnis bereits als mit dem überlebenden Ehegatten fortbestehend zu qualifizieren ist. • Subjektive eventuelle Klagehäufung ist unzulässig; Hilfsanträge, die gegenüber anderen Parteien als dem Hauptantragsteller gerichtet sind, sind deshalb unzulässig. • Ein Prozesspfleger kann die nachträgliche Mangelbeseitigung der Prozessfähigkeit herbeiführen; die Klageerweiterung auf notwendige Streitgenossen ist auch im Berufungszug möglich. Die Klägerin war seit 1982 als Haushaltshilfe im gemeinsamen Haushalt des verstorbenen Unternehmers H. S. und dessen Ehefrau (Beklagte zu 2) tätig. Nach dem Tod des Unternehmers erklärte der Sohn (Beklagter zu 1) mehrere Kündigungen, teils im eigenen Namen, teils im Namen der Beklagten zu 2) gestützt auf eine 1997 erteilte Vorsorgevollmacht. Die Klägerin behauptete, das Arbeitsverhältnis sei mit dem Tod des Ehemannes auf die Erbengemeinschaft übergegangen, an der auch die Tochter (Beklagte zu 3) beteiligt sei, und rügte ferner die Wirksamkeit der Vollmacht wegen Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 2). Das Arbeitsgericht stellte teilweise fortbestehendes Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2001 fest und wies im Übrigen ab. In der Berufung erweiterte die Klägerin die Klage auf die Tochter; ein Prozesspfleger wurde für die prozessunfähige Beklagte zu 2) bestellt. Die Klägerin begehrte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt mit der Erbengemeinschaft bzw. hilfsweise mit der Beklagten zu 2) fortbestehe oder die Vorsorgevollmacht unwirksam sei. • Zulässigkeit: Die Klageerweiterung auf die Tochter als Mitglied der Erbengemeinschaft ist zulässig; notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 ZPO liegt vor, und die Bestellung eines Prozesspflegers beseitigt Prozessfähigkeitsmängel. • Auslegung des Arbeitsvertrags: Objektiviert ist bei Einstellung als Haushaltshilfe von einem Vertragsschluss mit beiden Eheleuten als Inhabern des Haushalts als "Betrieb" auszugehen; maßgeblich sind die Umstände, Tätigkeitsinhalt und Weisungsbefugnisse. • Vertretungsmacht/Genehmigung: Selbst wenn der Ehemann allein aufgetreten ist, stand er im Verhältnis zur Ehefrau in einer Lage, die sein Handeln als mitvertretend erscheinen lässt; eine nachträgliche Genehmigung bzw. die gesetzliche Vertretung nach § 1357 Abs.1 BGB rechtfertigt die Mit-Arbeitgeberstellung der Ehefrau. • Keine Übernahme durch Erbengemeinschaft: Da das Arbeitsverhältnis bereits mit der überlebenden Ehefrau fortbestand, ist mit dem Tod des Ehemannes nicht die Erbengemeinschaft in die Arbeitgeberstellung eingetreten. • Prozessuale Unzulässigkeit der Hilfsanträge: Die gegen Beklagte zu 1) und 2) gerichteten Hilfsanträge stellen eine subjektive eventuelle Klagehäufung dar und sind unzulässig nach den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 ZPO. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Berufung war erfolglos, die Klägerin trägt die Kosten; der Streitwert des Berufungszugs wurde nach deutschen Regeln festgesetzt. • Revisionszulassung: Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG liegen nicht vor. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Hauptantrag gegen die Erbengemeinschaft war unbegründet, die Hilfsanträge gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) waren unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis objektiv als mit den Eheleuten begründet zu qualifizieren war und nach dem Tod des Ehemannes allein mit der überlebenden Ehefrau fortbestand; damit ist die Erbengemeinschaft nicht Arbeitgeberin geworden. Die Rüge der Klägerin, die Kündigungen seien wegen Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht nichtig, war vor dem Hintergrund von Treu und Glauben und der prozessualen Situation nicht durchgreifend. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen; der Streitwert des Berufungsrechtszugs wurde auf 3.579,00 EUR festgesetzt.