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Urteil

2 Sa 1393/02

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Arbeitnehmerin kann nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verlangen, dass der Arbeitgeber die Verteilung ihrer verminderten Arbeitszeit nach ihren Wünschen festlegt, soweit nicht objektiv nachvollziehbare betriebliche Gründe dem entgegenstehen. • Betriebliche Organisations- oder Ablaufinteressen rechtfertigen die Ablehnung nur, wenn der Arbeitgeber konkrete, nachvollziehbare und nicht nur formale Störungen darlegt; bloße Unzumutbarkeit einer Ausnahme für eine einzelne Mitarbeiterin genügt nicht. • Eine Betriebsvereinbarung steht dem individuellen Anspruch aus § 8 TzBfG nur dann entgegen, wenn sie inhaltlich materielle betriebliche Gründe begründet; individuelle Ausnahmen sind mitbestimmungsfrei möglich, wenn sie keine kollektiven Auswirkungen haben.
Entscheidungsgründe
Teilzeitverteilung: Anspruch auf Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr bei fehlenden konkreten Betriebsstörungen • Eine Arbeitnehmerin kann nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG verlangen, dass der Arbeitgeber die Verteilung ihrer verminderten Arbeitszeit nach ihren Wünschen festlegt, soweit nicht objektiv nachvollziehbare betriebliche Gründe dem entgegenstehen. • Betriebliche Organisations- oder Ablaufinteressen rechtfertigen die Ablehnung nur, wenn der Arbeitgeber konkrete, nachvollziehbare und nicht nur formale Störungen darlegt; bloße Unzumutbarkeit einer Ausnahme für eine einzelne Mitarbeiterin genügt nicht. • Eine Betriebsvereinbarung steht dem individuellen Anspruch aus § 8 TzBfG nur dann entgegen, wenn sie inhaltlich materielle betriebliche Gründe begründet; individuelle Ausnahmen sind mitbestimmungsfrei möglich, wenn sie keine kollektiven Auswirkungen haben. Die Klägerin, seit 1989 als Lagerarbeiterin beschäftigt und Mutter zweier Kleinkinder, beantragte die Reduzierung ihrer Vollzeit auf 20 Wochenstunden; die Arbeitgeberin signalisierte Teilzeitzustimmung, schlug jedoch Arbeitszeiten ab 6:00 Uhr vor. Die Klägerin verlangte stattdessen montags bis freitags jeweils 8:00–12:15 Uhr aus Betreuungsgründen; die Arbeitgeberin lehnte ab mit Verweis auf betriebliche Umstrukturierungen und Betriebsvereinbarungen, nach denen Wareneingang ab 6:00 Uhr beginnen müsse. Die Arbeitgeberin kündigte betriebsbedingt, die Klägerin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, und auf Festlegung der Arbeitszeit ab 8:00 Uhr. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; das LAG bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. • Anspruchsgrundlage ist § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Verteilung der verminderten Arbeitszeit nach ihren Wünschen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. • Die gesetzlich beispielhaft genannten Ablehnungsgründe in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG betreffen ausdrücklich die Arbeitszeitverringerung; für die Verteilung genügt die Generalklausel des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG, wonach nur objektiv nachvollziehbare betriebliche Gründe eine Ablehnung rechtfertigen. • Die Klägerin hatte ihren Wunsch rechtzeitig genug vorgetragen bzw. konnte der Antrag zum nächstzulässigen Zeitpunkt umgedeutet werden; die Arbeitgeberin hat schriftlich abgelehnt, weshalb die Monatsfrist gewahrt war. • Die Arbeitgeberin hat keine konkrete, nachvollziehbare Darlegung erbracht, dass durch den späteren Beginn der Klägerin um 8:00 Uhr fühlbare Betriebsablaufstörungen oder unverhältnismäßige Kosten entstehen; vorhandene Kapazitäten, Springer und Abläufe lassen erkennen, dass die Fächer auch bei Arbeitsbeginn anderer Mitarbeiter gefüllt werden können. • Die Betriebsvereinbarungen stehen dem individuellen Anspruch nicht automatisch entgegen; das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt bestehen, verdrängt aber nicht den individualrechtlichen Anspruch. Eine einzelfallbezogene Arbeitszeitregelung ist mitbestimmungsfrei, sofern sie keine nachweisbaren kollektiven Auswirkungen hat. • Der wahre Ablehnungsgrund der Arbeitgeberin war vielmehr die grundsätzliche Unwilligkeit, wegen einer einzelnen Mitarbeiterin von der Betriebsplanung abzuweichen; eine derartige Blockadehaltung genügt § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen. Die Beklagte ist verpflichtet, die verringerte Wochenarbeitszeit der Klägerin von 20 Stunden auf montags bis freitags jeweils von 8:00 Uhr bis 12:15 Uhr zu verteilen. Die Kündigung vom 25.06.2002 ist sozial nicht gerechtfertigt, weil der durch § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG geschützte Verteilungsanspruch der Klägerin Vorrang hat und die Beklagte keine konkreten betrieblichen Gründe für eine Ablehnung dargelegt hat. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte; Revision wurde zugelassen.