Leitsatz: 1. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke seiner Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt. 2. Eine Erprobungszeit von mehr als sechs Monaten entspricht nur billigem Ermessen, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. 3. Es obliegt dem Arbeitgeber, diese darzulegen. hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16.05.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie die ehrenamtlichen Richter Sikora und Palsbröker f ü r Recht erkannt : Die Berufung des beklagten L2xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.10.2001 - 1 Ca 2491/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem beklagten L1xx auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Die Parteien streiten darum, ob der Kläger ab dem 01.06.2000 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT hat. Der an 01.13.14xx geborene, schwerbehinderte Kläger war nach Abschluss der Aufbaurealschule und nach erfolgreich durchlaufender Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann als solcher bei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Seit dem 01.11.1980 ist er als Angestellter bei dem Versorgungsamt in S2xxx tätig. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft Tarifgebundenheit beider Parteien und Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 05.02.1982 der Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT). Der Kläger war zunächst als Karteiführer tätig. Seit dem 01.03.1991 wird er vergütet nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. In der Zeit vom 18.03.1996 bis zum 17.03.1998 nahm der Kläger an dem internen Fortbildungslehrgang für Angestellte mit dem Ziel ihres Einsatzes in Aufgaben des gehobenen Dienstes in allen Bereichen der Versorgungsverwaltung teil, den er mit befriedigendem Erfolg abschloss. Vom 01.05.1999 bis zum 31.07.1999 übertrug der Leiter des Versorgungsamts S2xxx dem Kläger mit Verfügung vom 06.05.1999 die Tätigkeit des Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) wie folgt: "Ich übertrage Ihnen ab sofort probeweise die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a - BAT entsprechende Tätigkeit eines Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - SchwbG-Gruppe 5 -. Gleichzeitig gewähre ich Ihnen ab 01.05.1999 eine persönliche und jederzeit widerrufliche Zulage unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BAT (nach tatsächlicher Ausübung dieser Tätigkeit einen Monat lang) in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppen VI b - Fallgruppe 2 - und V c - Fallgruppe 1 a - BAT. Der vorübergehende Einsatz ist befristet bis zum 31.07.1999, dem Ende der Ausbildung des am 01.08.1999 zugehenden Reg.-Assistentenanwärters S5xxxxx T1xxxxxxxxxx." Haushaltsrechtlich erfolgte dieser Einsatz auf der bis zum Zugang des Reg.-Assistentenanwärters T1xxxxxxxxxx am 01.08.1999 vorübergehend freien Planstelle der Besoldungsgruppe A 6 BesO. Im August 1999 nahm der Kläger Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VI b BAT wahr. Mit Schreiben vom 13.08.1999 an den Personalrat, den Schwerbehindertenvertrauensmann und die Gleichstellungsbeauftragte bat der Leiter des Versorgungsamts S2xxx um Zustimmung, den Kläger "ab 01.09.1999 zur weiteren Erprobung als Schwbg-Sachbearbeiter des mittleren Fachdienstes in der Schwbg-Gruppe 3 einzusetzen. Hinsichtlich der Einzelheiten nehme ich auf meine in Ablichtung beigefügte Verfügung vom 13.08.1999 Bezug." Nach Zustimmung dieser Beteiligten erging am 19.08.1999 durch den Leiter des Versorgungsamts S2xxx folgende Verfügung: "Mit Wirkung vom 01.09.1999 übertrage ich Ihnen zur weiteren Erprobung die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a - entsprechende Tätigkeit eines Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in einer SchwbG-Gruppe. Ihr weiterer Einsatz erfolgt bis voraussichtlich 31.07.2000 zur Vertretung des Herrn Reg.-Obersekretärs F6xxx S6xxxxx, SchwbG-Sachbearbeiter, der sich im Erziehungsurlaub befindet. Die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer kann nur nach Maßgabe freier und besetzbarer Stellen auf Dienstposten erfolgen. Die Gewährung der persönlichen und jederzeit widerruflichen Zulage zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppen VI b - Fallgruppe 2 - und V c - Fallgruppe 1 a - BAT erfolgt nunmehr nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BAT." Mit Schreiben vom 23.12.1999 teilte dann der Leiter des Versorgungsamts S2xxx dem Kläger mit: "Sie sind seit dem 01.05.1999 mit kurzer Unterbrechung zum Zwecke der Erprobung als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der SchwbG-Gruppe eingesetzt. Nach dem Ergebnis meiner jetzt durchgeführten Überprüfung haben Sie sich in der höherwertigen Tätigkeit bewährt. Ich erkläre Ihre Erprobung daher für beendet und übertrage Ihnen mit sofortiger Wirkung vertretungsweise - voraussichtlich bis zum 31.07.2000, dem Ende des Erziehungsurlaubs des Herrn Reg.-Obersekretärs F6xxx S6xxxxx - die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c - Fallgruppe 1 a - des Teils I der Anlage 1 a BAT entsprechende Tätigkeit eines Sachbearbeiters in einer SchwbG-Gruppe. Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nach bestehender Weisungslage die Anzahl der Dienstposten im Bereich der Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (SchwbG) zum 31.03.2000 zu reduzieren ist. Insoweit behalte ich mir einen Widerruf der Zulage bereits zu diesem Zeitpunkt vor. Die Übertragung der Tätigkeit auf Dauer kann nur nach Maßgabe freier und besetzbarer Stellen und Dienstposten erfolgen. Die persönliche und jederzeit widerrufliche Zulage zwischen den Vergütungen der Vergütungsgruppen IV b - Fallgruppe 2 - und V c - Fallgruppe 1 a - BAT erhalten Sie nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BAT zunächst weiterhin unverändert." Wegen der Einzeltätigkeiten des Klägers während seines Einsatzes als Sachbearbeiter in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) wird auf die Tätigkeitsdarstellung und -bewertung Stand 02/01 (Bl. 118 bis 123 d.A.) verwiesen. Die Tätigkeiten des Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) entsprechen nach der übereinstimmenden Auffassung der Parteien den Anforderungen der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe V c des Allgemeinen Teils (Teil I) der Anlage 1 a zum BAT. Die vorliegende Klage hat der Kläger am 21.11.2000 erhoben. Zur Stützung der Klage hat der Kläger vorgetragen: Bei seinen höherwertigen Tätigkeiten habe er Daueraufgaben erfüllt. Die vorübergehende Übertragung der Sachbearbeitertätigkeit sei nur pro forma mit einem konkreten Vertretungsfall begründet worden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass er seit dem 01.06.2000 aus der Vergütungsgruppe V c des Teils I der Anlage 1 a zum BAT zu vergüten ist. Das beklagte L1xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L1xx hat vorgetragen: Für die höherwertigen Einsätze des Klägers habe der auf den Übertragungsverfügungen angegebene sachliche Grund bestanden. Die Zuweisungen seien jeweils mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und dem Vertrauensmann der Schwerbehinderten abgestimmt gewesen. Durch Urteil vom 26.10.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten L1xx auferlegt. Den Streitwert hat es auf 7.200,-- DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des beklagten L2xxxx auf § 24 BAT sei rechtsmissbräuchlich. Gegen dieses dem beklagten L1xx am 16.11.2001 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat das beklagte L1xx am 12.12.2001 Berufung eingelegt und diese am 09.01.2002 begründet. Das beklagte L1xx greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Das beklagte L1xx ist weiterhin der Auffassung, dass jede der verfügten Übertragungen sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach den Grundsätzen der Ermessensüberprüfung bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 BAT der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprochen habe. Bei der rechtlichen Bewertung sei zu berücksichtigen, dass die weitere Erprobung des Klägers auch durch den Sachgrund der Vertretung des im Erziehungsurlaub befindlichen Regierungsobersekretärs S6xxxxx abgedeckt gewesen sei. Die geringfügige Überschreitung der Sechswochenfrist sei schon durch die einmonatige Unterbrechung der Erprobung im August 1999 erforderlich gewesen. Das beklagte L1xx beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.10.2001 - 1 Ca 2491/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung des beklagten L2xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 26.10.2001 - 1 Ca 2491/00 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Er ist der Auffassung, dass auch nach den von der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen der Ermessensausübung bei Übertragung von höherwertiger Tätigkeit die Übertragungen nicht billigem Ermessen entsprachen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des beklagten L2xxxx ist nicht begründet. A. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine prozessualen Bedenken bestehen (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 09.08.2000 - 4 AZR 439/99 - AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - ZTR 2003, 76). B. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der begehrte Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT seit dem 01.06.2000 gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu. I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT). Die Anwendung der Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags ergibt sich weiter durch arbeitsvertragliche Vereinbarung. II. Danach setzt die von dem Kläger erstrebte Eingruppierung voraus, dass bei ihm zeitlich zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmals der von ihm für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe V c BAT erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). Die dem Kläger übertragene Sachbearbeitertätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe V c des Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie war entsprechend der Grundsätze zur Überprüfung einer Eingruppierung bei einer korrigierenden Rückgruppierung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - ZTR 2001, 222; BAG, Urteil vom 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178) zugrunde zu legen. III. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist erforderlich, dass dem Angestellten die den Vergütungsanspruch begründende höherwertige Tätigkeit nicht nur vorübergehend übertragen worden ist. 1. Im vorliegenden Fall hat das beklagte L1xx dem Kläger durch die Verfügungen vom 06.05.1999, vom 19.08.1999 und vom 23.12.1999 dreimal die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) vorübergehend übertragen. Das Arbeitsgericht hat unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Missbrauchskontrolle (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.09.1973 - 4 AZR 549/72 - AP Nr. 2 zu § 24; BAG, Urteil vom 16.01.1991 - 4 AZR 301/90 - BAGE 67, 59; BAG, Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413) schon bei der Übertragung vom 19.08.1999 einen funktionswidrigen Gebrauch des tariflichen Gestaltungsmittels des § 24 Abs. 1 BAT gesehen mit der Folge, dass die Tätigkeit als auf Dauer übertragen gelte. 2. Die rechtliche Überprüfung der Übertragung vom 19.08.1999 nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT (vgl. grundlegend zur neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - ZTR 2003, 76) führt zu keinem anderen Ergebnis. a) Nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen für die Ermessensüberprüfung setzt § 24 BAT für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme. Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die Tätigkeitsübertragung "an sich" und die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen ("doppelte Billigkeit"). Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Dauer, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu behalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Werden demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, so unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, so kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist. b) Danach entspricht es grundsätzlich billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zwecke der Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 4 AZR 431/01 - ZTR 2003, 82; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, § 24 Erl. 2; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, § 24 Rz. 28; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, BAT, § 24 Erl. 3). Der Arbeitgeber hat ein Interesse daran, auch nach der Ausbildung und Einarbeitung einen Angestellten in einer nunmehr höherwertigen Tätigkeit zunächst zu erproben mit dem Ziel, ihm nach erfolgreicher Erprobung diesen Arbeitsplatz zu übertragen. Eine befristete Probezeit kann sachlich nicht nur bei einer Neueinstellung, sondern auch vertretbar sein, wenn einem bereits beschäftigten Angestellten qualifiziertere Arbeiten übertragen werden. Die Einarbeitungszeit ist durch eine Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht geprägt, während eine anschließende Erprobungsphase Aufschluss darüber gibt, ob der Arbeitnehmer befähigt ist, die übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu bewältigen (BAG, Urteil vom 15.05.2002 - 4 AZR 433/01 -, BAG, Urteil vom 15.05.2002 - 4 AZR 434/01 -). An einem vernünftigen Grund fehlt es nur dann, wenn der Angestellte bereits ausreichend Zeit bei dem Arbeitgeber mit diesen Arbeiten beschäftigt war und dieser seine Fähigkeiten deshalb für den neuen Arbeitsplatz voll beurteilen konnte (vgl. BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O; BAG, Urteil vom 28.02.1963 - 2 AZR 345/62 - AP Nr. 25 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Zeitlich wird es sich in aller Regel hierbei um relativ kurzfristige und vorübergehende Übertragungen handeln. Die notwendige Erprobungsdauer kann nicht schematisch gehandhabt werden. Es muss unterschieden werden, für welche Tätigkeit die Erprobung erfolgt, so dass sie in aller Regel für eine einfache Tätigkeit kürzer sein muss als etwa für wissenschaftliche Aufgaben. Die Schwierigkeit des neuen Arbeitsplatzes einerseits sowie die Kenntnisse und Leistungen des Angestellten andererseits müssen angemessen berücksichtigt werden. Erprobungszeiten von mehr als sechs Monaten bedürfen nach der Rechtsprechung in jedem Fall einer besonderen Begründung (BAG, Urteil vom 18.06.1997 - 4 AZR 728/95 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT-O). Eine solche Dauer der Erprobung entspricht somit billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB nur dann, wenn dafür besondere Gründe vorliegen, deren Darlegung dem Arbeitgeber obliegt (BAG, Urteil vom 12.06.2002 - 4 AZR 431/01 - ZTR 2003, 92; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 -). c) Das beklagte L1xx hat eine schlüssige Begründung für die insgesamt siebenmonatige Erprobung nicht vorgetragen. aa) Die einmonatige Unterbrechung der Erprobung rechtfertigt keine Verlängerung der Sechsmonatsfrist. Die Unterbrechung wurde nicht notwendig aus Gründen der Erprobung, sondern aus haushaltsrechtlichen Gründen, wie in der Verfügung vom 19.08.1999 ausdrücklich herausgestellt worden ist. bb) Es ist schon nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der weiteren Erprobung (19.08.1999) eine weitere Erprobung überhaupt erforderlich war. Der Kläger hatte den Lehrgang für Angestellte mit dem Ziel ihres Einsatzes in Aufgaben des gehobenen Dienstes in allen Bereichen der Versorgungsverwaltung erfolgreich am 17.03.1998 abgeschlossen und war so auch mit der Tätigkeit des Sachbearbeiters des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) betraut worden. Dass die Arbeit mit dem SAP-DV-System eine über drei Monate dauernde Verlängerung der Probezeit erforderlich machte, ist nicht nachzuvollziehen, auch wenn der Kläger erst ab 06.05.1999 während der Erprobung mit diesem System gearbeitet hat. . cc) Im Übrigen spricht die Anordnung vom 19.08.1999 dafür, dass sich das beklagte L1xx zu dem für die Beurteilung der Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt der Übertragung hinsichtlich der Dauer der Erprobung überhaupt noch nicht binden wollte. Die Anordnung der weiteren Erprobung enthält keine Begrenzung der Zeit der Erprobung. Lediglich die sich daran anschließende Zeit der Vertretung des Reg.-Obersekretärs S6xxxxx bis zum 31.07.2000 ist hier schon geregelt worden. d) Das beklagte L1xx kann sich zur Rechtfertigung der Übertragung höherwertiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.09.1999 bis zum 23.12.1999 auch nicht auf § 24 Abs. 2 BAT stützen, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat. Wie sich aus dem Wortlaut der Verfügungen vom 19.08.1999 und vom 23.12.1999 eindeutig ergibt, war Zweck der vorübergehenden Übertragung zunächst einmal nicht die Vertretung des Reg.-Obersekretärs S6xxxxx, sondern die Erprobung als Sachbearbeiter des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht). Dies wird bestätigt durch die Verfügung vom 19.08.1999. In Satz 2 wird der weitere Einsatz geregelt, nämlich der Einsatz nach der erfolgreichen Erprobung. Dies ergibt sich eindeutig aus der Verfügung vom 23.12.1999, in der ausdrücklich angeführt wird, dass der Kläger sich seit dem 01.05.1999 in der Erprobung befand und dass die Erprobung jetzt für beendet erklärt wird und dem Kläger mit sofortiger Wirkung vertretungsweise voraussichtlich bis zum 31.07.2000 die Tätigkeit eines Sachbearbeiters in der Schwerbehindertengruppe übertragen wird. Damit ist dem Kläger erst nach der Erklärung der Beendigung der Erprobung mit Schreiben vom 23.12.1999 die Vertretung des Reg.-Obersekretärs S6xxxxx übertragen worden. So ist auch mit Schreiben vom 13.08.1999 dem Personalrat, dem Schwerbehindertenvertrauensmann und der Gleichstellungsbeauftragten als Grund für die weitere Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab 01.09.1999 die weitere Erprobung mitgeteilt worden und nicht der Sachgrund der Vertretung. Wenn Kläger während der weiteren Zeit der Erprobung haushaltsrechtlich auf der Stelle des Reg.-Obersekretärs S6xxxxx geführt worden ist, so ist das ein innerdienstlicher, haushaltsrechtlich relevanter Vorgang, der keine Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat. IV. Die hinsichtlich ihrer zeitlichen Bemessung unbillige Erprobungsanordnung des beklagten L2xxxx ist damit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unwirksam. Nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ist die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab 01.01.1999 als auf Dauer erfolgt anzusehen. Die übertragene Tätigkeit, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT erfüllt, bestimmt seither die Eingruppierung des Klägers, ohne dass es darauf ankommt, ob die spätere Übertragungsanordnung billigenswert und damit wirksam ist. C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen angesichts der zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen zu den Grundsätzen der Ermessensausübung bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeit nicht vor. Knipp Sikora Palsbröker