Beschluss
B 15 Sa 1927/02
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0516.B15SA1927.02.00
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Tenor
wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2003 15 Sa 1927/02 auf Seite 18 insoweit geändert, als Ziffer 8 Satz 1 wie folgt gefasst wird:
8. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert hat und nunmehr auch die streitige Zuwendung für das Jahr 2002 geltend macht, ist die darin zu sehende Klageänderung gem. § 533 ZPO als zulässig anzusehen."
Entscheidungsgründe
wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.01.2003 15 Sa 1927/02 auf Seite 18 insoweit geändert, als Ziffer 8 Satz 1 wie folgt gefasst wird: 8. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren die Klage erweitert hat und nunmehr auch die streitige Zuwendung für das Jahr 2002 geltend macht, ist die darin zu sehende Klageänderung gem. § 533 ZPO als zulässig anzusehen." Das Urteil vom 31.01.2003 war gem. § 319 ZPO zu berichtigen. Soweit es in Ziffer 8 Satz 1 der Urteilsgründe heißt, die Klageänderung sei als "unzulässig" anzusehen, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Hamm, den 16.05.2003 Das Landesarbeitsgericht Der Vorsitzende der 15. Kammer gez.: Dr. Y Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht