Urteil
15 Sa 339/03
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0606.15SA339.03.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.09.2002 - 1 Ca 599/02- 0 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.09.2002 - 1 Ca 599/02- 0 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001. Der Kläger ist seit dem 21.05.1979 bei der Beklagten beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag besteht zwischen den Parteien nicht. Der Kläger ist seit dem 28.10.1998 durchgehend arbeitsunfähig krank. Bis April des Jahres 2000 bezog er von der Krankenkasse Krankengeld und seitdem Leistungen des Arbeitsamtes. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht ungekündigt fort. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit Weihnachtsgratifikationen. Die jeweiligen Zahlungen der Beklagten erfolgten jeweils auf der Grundlage eines Anschreibens, das im Jahre 1998 wie folgt lautete: "Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr! Wir freuen uns der Belegschaft mitteilen zu können, dass wir auch in diesem Jahr eine freiwillige Sonderzahlung leisten. Die Zahlung erfolgt in Anerkennung der bis heute bewiesenen Betriebstreue und der geleisteten Arbeitsstunden. 60 % 2.379,04 DM pro Jahr DM 25,00 = 19 Jahre 475,00 DM pro geleistete Arbeitsstunde DM 0,15 DM = 228,08 DM __________ 3.082,12 DM." Im Jahre 1999 zahlte die Beklagte ebenfalls eine Weihnachtsgratifikation an ihre Arbeitnehmer. Das entsprechende Anschreiben vom 02.12.1999 lautet wie folgt: "Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr! Wir freuen uns, der Belegschaft mitteilen zu können, dass wir auch in diesem Jahr eine freiwillige Sonderzahlung leisten. Die Zahlung erfolgt in Anerkennung der bis heute bewiesenen Betriebstreue und der geleisteten Arbeitsstunden. 60 % aus Vorjahr 2.379,04 DM Pro Jahr DM 25,00 = 20 Jahre 500,00 DM Pro geleistete Arbeitsstunde DM 0,15 = Stunden __________ 2.879,04 DM Die Firma K1xxxxxxx GmbH &Co.KG zahlt auch für das Kalenderjahr 1999 neben der vorgeschriebenen allgemeinen Weihnachtsgratifikation von 55 %, wiederum 60 % sowie eine Prämie in Höhe von 0,15 DM pro geleistete Arbeitsstunde und eine Treueprämie in Höhe von 25,00 DM pro Jahr der Betriebszugehörigkeitsdauer. Wir weisen darauf hin, dass die Firma K1xxxxxxx GmbH &Co.KG die Prämien für die geleisteten Arbeitsstunden und Betriebszugehörigkeitsdauer sowie die zusätzlichen 5 % freiwillig gewährt und mit der Zahlung ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet wird. Die Firma K1xxxxxxx GmbH &Co.KG behält sich das Recht vor, die Zahlung der freiwilligen Prämien in Zukunft einseitig zu ändern oder einzustellen, sowie die allgemeine Weihnachtsgratifikation krankenstandsabhängig zu regeln." Im Jahre 2000 erhielt der Kläger zunächst keine Weihnachtsgratifikation. Im Verfahren 1 Ca 794/01 - 0, das der Kläger deswegen gegen die Beklagte angestrengt hatte, schlossen die Parteien am 12.06.2001 vor dem Arbeitsgericht Siegen folgenden Vergleich: "1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von 726,96 DM brutto. 2. Damit sind alle Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf Zulagen und Gratifikationen jeglicher Art aus dem Jahr 2000 erledigt. 3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit 1 Ca 794/01 erledigt. 4. Den Parteien bleibt nachgelassen, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend zu den Gerichtsakten beim Arbeitsgericht Siegen bis zum 25. Juni 2001 zu widerrufen." Der Vergleich ist bestandskräftig geworden. Im Jahre 2001 zahlte die Beklagte an ihre Beschäftigten eine sogenannte allgemeine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 60 % eines Monatseinkommens; darüber hinaus erhielten die Arbeitnehmer eine Treueprämie. An den Kläger zahlte die Beklagte keine Weihnachtsgratifikation. Mit vorliegender Klage, die am 22.03.2002 beim Arbeitsgericht Siegen einging, macht der Kläger für das Jahr 2001 die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation in Höhe von 55 % seines letzten Monatseinkommens geltend. Der Kläger hat vorgetragen, das Arbeitsverhältnis sei in strenger Anlehnung an die Tarifverträge der Metallindustrie abgewickelt worden. In der Vergangenheit seien die Tariflohnerhöhungen regelmäßig entsprechend den Tarifverträgen der Metallindustrie weitergegeben worden. Auch das Weihnachtsgeld sei nach den Staffelungen des einschlägigen Tarifvertrages gezahlt worden. Dies belege das Schreiben vom 02.12.1999, in welchem die Beklagte von einer "vorgeschriebenen" Weihnachtsgratifikation von 55 % ausgehe. Als freiwillige Leistung sei danach nur die Aufstockung auf 60 % nebst Prämien für Betriebszugehörigkeit und geleistete Arbeitsstunden anzusehen. Eine "krankenstandsabhängige" Regelung habe die Beklagte nicht getroffen. Da das Arbeitsverhältnis nicht nur bei ihm, dem Kläger, sondern bei allen Arbeitnehmern der Beklagten streng nach den Bestimmungen der Tarifverträge für die Metallindustrie abgewickelt worden sei, seien diese Tarifverträge kraft jahrelanger Übung Bestandteil des Arbeitsverhältnisses geworden. Dementsprechend habe die Beklagte das sogenannte Weihnachtsgeld für das Jahr 2001 konkret in Höhe der tariflichen Bestimmungen gezahlt. Habe er, der Kläger, danach Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes nach dem Tarifvertrag über die Einführung eines Teil eines 13. Monatseinkommens für die Metallindustrie, so komme es auf seine durchgehende Arbeitsunfähigkeit nicht an. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.115,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 23.02.2002 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt , die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, das Weihnachtsgeld sei immer als freiwillige Sonderzahlung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt worden. Nichts anderes ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 02.12.1999. Die Tarifverträge der Metallindustrie könnten nicht zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs herangezogen werden. Sie, die Beklagte, sei nicht tarifgebunden. Nicht zutreffend sei es, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers in "Anlehnung" an die Tarifverträge für die nordrhein-westfälische Metallindustrie abgewickelt und Weihnachtsgeld nach diesen Tarifverträgen gezahlt worden sei. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W2xx S4xxxxxx und H2xxxxxxx S4xxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26.09.2002 (Bl. 26 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch Urteil vom 26.09.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidung verwiesen, die der Beklagten am 25.02.2002 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 04.03.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 10.03.2003 begründet worden ist. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung. Zutreffend sei, dass sie, die Beklagte, bis zum Jahre 1999 auch dem Kläger zum Jahresende eine "Sonderzahlung" gezahlt habe. Mit jeder "Sonderzahlung" habe der Kläger ein Schreiben erhalten, das inhaltlich dem Schreiben vom 02.12.1999 entsprochen habe. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe es sich bei diesen Sonderzahlungen um eine freiwillige Leistung gehandelt, so dass allein deshalb eine betriebliche Übung nicht habe entstehen können. Jedenfalls aber sei eine eventuelle betriebliche Übung durch den gerichtlichen Vergleich vom 12.06.2001 einverständlich beendet und aufgehoben worden. Der Kläger sei seit dem 28.10.1998 durchgehend arbeitsunfähig krank und habe bis einschließlich April 2000 Krankengeld bezogen. Im Termin vom 12.06.2001 im Verfahren 1 Ca 794/01 0 - ArbG Siegen - seien die Parteien sich darüber einig gewesen, dass der Kläger für das Jahr 2000 noch anteilig eine "Sonderzahlung" für die Zeit von Januar bis April 2000 habe erhalten sollen. Spätestens durch das Zustandekommen dieses Vergleichs sei dem Kläger bewusst geworden, dass sie, die Beklagte, nicht gewillt sei, über den April 2000 hinausgehende "Ansprüche" auf eine "Sonderzahlung" zukünftig zu erfüllen. Den Umstand, dass auch der Kläger mit dem oben genannten Vergleich einverstanden gewesen sei, habe sie nur so werten können, dass der Kläger zukünftige "Ansprüche" auf eine "Sonderzahlung" nicht mehr geltend machen werde. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.09.2002 - 1 Ca 599/02- 0 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, dem Schreiben der Beklagten vom 02.12.1999 könne entnommen werden, dass die Beklagte zwischen freiwilligen Prämien und einer allgemeinen Weihnachtsgratifikation unterschieden habe. Wie das Arbeitsgericht Siegen ausgeführt habe, gebe dieses Schreiben die bei der Beklagten praktizierte betriebliche Übung wieder. Alle Aussagen im Schreiben vom 02.12.1999, die auf eine freiwillige Leistung hindeuteten, seien ausschließlich auf die freiwilligen Prämien bezogen. Soweit die Beklagte sich im letzten Absatz des Schreibens vom 02.12.1999 eine krankenstandsabhängige Regelung im Hinblick auf die allgemeine Weihnachtsgratifikation vorbehalten habe, sei eine solche Regelung bisher nicht erfolgt. Dementsprechend habe er zumindest Anspruch auf die allgemeine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 55 %. Der Vergleich im Verfahren 1 Ca 794/01-0 - ArbG Siegen - vom 12.06.2001 habe sich ausschließlich auf die Weihnachtsgeldzahlung für das Jahr 2000 bezogen. Rechtliche Hinweise, die der Vorsitzende in diesem Verfahren zu Protokoll erklärt habe, seien nicht Bestandteil des Vergleichs geworden. Im übrigen könne eine betriebliche Übung über die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht dadurch abbedungen werden, dass in einem Jahr in einem Gerichtsverfahren ein Vergleich über ein zu niedriges Weihnachtsgeld abgeschlossen werde. Ein Vergleich werde wegen der Ungewissheit der Rechtslage abgeschlossen und solle deswegen keineswegs die Rechtslage verändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 in Höhe von 1.115,08 EUR brutto nebst Zinsen im zuerkannten Umfang zu zahlen. 1. Dem Arbeitsgericht ist zuzugeben, dass die tatsächlichen Umstände, unter denen die Beklagte in der Vergangenheit Weihnachtsgratifikationen gezahlt hat, auf das Bestehen einer betrieblichen Übung des Inhalts hindeutet, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation jedenfalls in Höhe von 55 % eines Monatseinkommens hat. Die erkennende Kammer verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Beklagte selbst hat das im Zusammenhang mit der Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1999 von ihr verfasste Schreiben vom 02.12.1999 zur Akte gereicht und in der Berufungsbegründung vom 07.03.2003 darauf hingewiesen, der Kläger habe mit jeder "Sonderzahlung" ein Schreiben erhalten, das inhaltlich dem Schreiben vom 02.12.1999 entsprochen habe. Angesichts dessen liegt die Annahme nahe, dass jedenfalls hinsichtlich der "vorgeschriebenen allgemeinen Weihnachtsgratifikation von 55 %", wie die Beklagte im Anschreiben vom 02.12.1999 wörtlich ausführt, ein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung begründet ist. 2. Letztlich kann dahinstehen, ob sich der geltend gemachte Anspruch aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung ergibt. Jedenfalls ist der Gratifikationsanspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes begründet. a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von einer allgemein begünstigenden Regelung willkürlich, d.h. ohne Vorliegen sachlicher Gründe, auszunehmen oder sie schlechter zu stellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, insbesondere bei freiwilligen Leistungen die Voraussetzungen so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden (vgl. BAG, Urteil vom 07.05.1978, AP Nr. 42 zu § 242 BGB Gleichbehandlung; Urteil vom 25.04.1995, AP Nr. 130 zu § 242 BGB Gleichbehandlung jeweils m.w.N.). Auch ein regelmäßig erklärter Freiwilligkeitsvorbehalt schließt die Bindung des Arbeitgebers an den Gleichbehandlungsgrundsatz im jeweiligen Jahr der Zahlung nicht aus (BAG; Urteil vom 27.10.1987, AP Nr. 97 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 06.12.1995, AP Nr. 187 zu § 611 BGB Gratifikation m.w.N.). Aus dem Wesen einer Gratifikation folgt nicht bereits, dass bestimmte Mitarbeiter von einer Leistung, die der Arbeitgeber freiwillig erbringt, ausgeschlossen werden können. b) Unter Berücksichtigung dieser aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagten ein sachlicher Grund zustand, den Kläger vom Bezug der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001, die die Beklagte an ihre Beschäftigten gezahlt hat, auszunehmen. aa) Angesichts des Schreibens der Beklagten vom 02.12.1999 ist die Weihnachtsgratifikation für 1999 jedenfalls im Umfang des sogenannten allgemeinen Teils von 55 % nicht als eine sogenannte reine "arbeitsleistungsbezogene" Sonderzahlung anzusehen. (1) Reinen Entgeltcharakter hat eine Leistung des Arbeitgebers immer dann, wenn sie fest in das Vergütungsgefüge eingebaut ist und lediglich eine zusätzliche Vergütung für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Wird eine Leistung ohne Benennung weiterer Anspruchsvoraussetzungen zugesagt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass lediglich eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit im Bezugszeitraum bezweckt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sonderzahlung an keine weiteren Bedingungen als die Arbeitsleistung geknüpft wird und die Zusage bloß einen Auszahlungszeitpunkt nennt (BAG; Urteil vom 24.10.1990, AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation; Urteil vom 13.06.1991, EZA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 86). Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist im Hinblick auf den gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nur für die Dauer von sechs Wochen bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung eine anteilige Kürzung der Sonderzahlung zulässig (vgl. Berscheid/Kunz/Schierbaum, Praxis des Arbeitsrechts, Teil 2, Rdnr. 1774 m.w.N.). (2) Um eine derartige ausschließlich "arbeitsleistungsbezogene" Sonderzahlung handelt es sich bei der Weihnachtsgratifikation für 1999 nicht. Vielmehr ist die Zahlung "in Anerkennung der bis heute bewiesenen Betriebstreue und der geleisteten Arbeitsstunden" erfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte sich vorbehalten, die allgemeine Weihnachtsgratifikation krankenstandsabhängig zu regeln. Dies belegt, dass die in Frage stehende Sonderzuwendung nicht allein von der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum abhängig ist. Vielmehr handelt es sich um eine Leistung, welche auch Anreiz für künftige Betriebstreue schaffen soll und somit um eine Gratifikation mit Mischcharakter. Bei Sonderzuwendungen mit Mischcharakter, die sowohl die Entlohnung für die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit als auch die Belohnung für Betriebstreue bezwecken, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, wenn sie für Zeiten gekürzt werden sollen, in denen keine oder nur eine unerhebliche Arbeitsleistung erbracht worden ist (vgl. Berscheid/Kunz/Schierbaum, a.a.0., Rdnr. 1775 ff. m.w.N. auf die Rechtsprechung). Eine solche Regelung hat die Beklagte für das Jahr 1999 und offensichtlich auch in den Folgejahren nicht getroffen. . Mangels gegenteiligen Sachvortrags ist davon auszugehen, dass die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2001 wie in der Vergangenheit und damit ebenfalls nicht als reine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung ausgestaltet war. bb) Allerdings sind gemäß § 4 b EFZG Vereinbarungen über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütung), auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig. Hiervon werden sowohl individual- als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen erfasst (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.1999 - 10 AZR 626/98 -. Eine dahingehende Vereinbarung haben die Parteien jedoch offensichtlich nicht getroffen. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der gegebenenfalls Bestimmungen über die Kürzung der Jahressonderzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit enthält, besteht nicht. Anderweitige Regelungen, die eine derartige Kürzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der Vergleich der Parteien im Verfahren 1 Ca 794/01-0 - ArbG Siegen - vom 12.06.2001 keine anderweitige Beurteilung der Rechtslage rechtfertigen. Streitgegenstand dieses Verfahrens war die Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2000. Der genannte Vergleich enthält auch nur Regelungen im Hinblick auf diesen vom Kläger geltend gemachten Anspruch. So heißt es in Ziffer 2 des Vergleichs: "Damit sind alle Vergütungsansprüche sowie Ansprüche auf Zulagen und Gratifikationen jeglicher Art aus dem Jahr 2000 erledigt." Aus welchen Motiven die Parteien den Vergleich in dieser Form geschlossen haben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Falls die Beklagte damals beabsichtigte, eventuelle Weihnachtsgratifikationsansprüche für die weitere D4xxx der Arbeitsunfähigkeit des Klägers auszuschließen, so hätte es nahegelegen, diese Frage in den damaligen Rechtsstreit einzuführen und im Vergleich vom 12.06.2001 entsprechend zu regeln. Dies ist offensichtlich unterblieben. Der Kläger ist damit trotz Abschluss des Vergleiches vom 12.06.2001 nicht gehindert, Gratifikationsansprüche für das Jahr 2001 geltend zu machen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dr. Wendling Verch Konkel /WR.