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Urteil

8 Sa 1564/02

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2003:0616.8SA1564.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dudenbostel sowie die ehrenamtlichen Richter Hoffmann und Keßler f ü r Recht erkannt : Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 08.07.2002 1 Ca 2821/99 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Widerklageforderung der Beklagten gegen den Kläger als früheren Arbeitnehmer. Diese Forderung stützt die Beklagte auf den Vorwurf, der Kläger habe die ihm zum Transport übergebene Tageseinnahme der Metzgerei-Filiale O1x-E2xxxxxxxxxx in Höhe von 9.600,-- DM nicht am Betriebssitz in W1xxxxx abgeliefert, sondern für sich behalten und unterschlagen. 2 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 3 Entscheidungsgründe 4 Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. 5 I 6 Zu Recht hat das Arbeitsgericht auf die Widerklage den Kläger zum Schadensersatz wegen der fehlenden Ablieferung der Tageseinnahmen vom 17.09.1999 verurteilt. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung. 7 1. Richtig ist zwar, dass die Abweisung des Kündigungsfeststellungsbegehrens durch Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht im vorangehenden Verfahren (3 Sa 409/01) auf die Grundsätze der Verdachtskündigung gestützt ist, so dass es insoweit einer abschließenden Feststellung hinsichtlich des erhobenen Unterschlagungsvorwurfs nicht bedurfte. 8 Entgegen dem Standpunkt des Klägers hat aber das Landesarbeitsgericht in jenem Verfahren hinsichtlich der Übergabe des Geldes an den Kläger nicht lediglich einen dringenden Verdacht angenommen, sondern - auf Seite 12 des Urteils - ausdrücklich ausgeführt, "hiernach (bestehe) die Überzeugung der erkennenden Kammer, dass eine Geldübergabe an den Kläger stattgefunden hat". Die auf Seite 10 des Urteils enthaltenen Ausführungen zum dringenden Verdacht als Kündigungsgrund besagen danach dem Zusammenhang nach allein, dass es für die Frage der zumutbaren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darauf ankommt, dass gegenüber dem Kläger jedenfalls der dringende Verdacht einer Straftat (Unterschlagung) bestehe. Dass dem Kläger der Umschlag mit den Tageseinnahmen ausgehändigt worden ist, hat des Landesarbeitsgericht im vorgenannten Verfahren auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ausdrücklich als bewiesen erachtet. 9 Auf der Grundlage der im Vorprozess durchgeführten Beweisaufnahme steht die Übergabe der Tageseinnahme an den Kläger auch für die erkennende Kammer fest. 10 2. Im vorangehenden Kündigungsschutzverfahren ist allerdings nicht mit letzter Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen worden, dass der Kläger das ihm übergebene Geld verloren haben könnte, als er - mit dem Geldumschlag unter dem Arm - den Müll herausbrachte und entsorgte. Zwar hat sich der Kläger auf einen solchen Geschehensablauf nicht berufen, sondern konsequent daran festgehalten, er habe die Tageseinnahme gar nicht empfangen. Dies macht jedoch die eigenständige Prüfung möglicher anderer Verlustursachen durch das Gericht nicht entbehrlich. Die Möglichkeit eines Abhandenkommens der Tageseinnahme gehört jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen zu den Tatsachen der Lebenserfahrung, welche bei der Überzeugungsbildung vom Gericht nicht allein deshalb gedanklich ausgeblendet werden können, weil sich keine der Parteien darauf beruft. 11 Soweit das Arbeitsgericht folgerichtig die Möglichkeit eines Geldverlustes geprüft und letztlich nicht ausgeschlossen, für diesen Fall aber ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers angenommen hat, welches zur vollen Haftung des Klägers führe, tritt das Landesarbeitsgericht dieser Würdigung bei. Auch wenn der Kläger nicht als Geldbote beschäftigt war und ihm auch keine besonderen Anweisungen darüber erteilt waren, wie er beim Transport der Tageseinnahmen vorzugehen hatte, stellt es doch ein ausgesprochen leichtsinniges und für jedermann erkennbar grob unverständiges Verhalten dar, einen Umschlag, in welchem sich erkennbar nicht unwesentliche Geldbeträge - nämlich die Tageseinnahme einer mit mehreren Kräften besetzten Filiale - befinden können, unter den Arm zu klemmen, um beidhändig Mülltüten zur Abfallentsorgung zu bringen. Selbst wenn auf dem Weg zur Müllentsorgung die eingenommene Armhaltung unverändert und damit der Umschlag zwischen Oberarm und Körper eingeklemmt bleibt, wird jedenfalls beim "Abwerfen" des Mülls ganz typischerweise die Körperhaltung verändert, so dass sich die Gefahr geradezu aufdrängt, dass der Umschlag nicht am zugewiesenen Platz verbleibt. Trotz dieser offenkundigen Verlustgefahr hat demgegenüber der Kläger weder, als er die Tüte mit dem Geld unter den Arm steckte, noch beim Transport und Abladen des Mülls hierauf irgendwelche Aufmerksamkeit gerichtet. Andernfalls hätte ihm spätestens dann, nachdem er den Müll entsorgt hatte, auffallen müssen, dass sich die Tüte mit dem Geld nicht zwischen Oberarm und Körper befand. Gerade aus der Tatsache, dass der Kläger bis zur Feststellung des fehlenden Eingangs der Tageseinnahmen in W1xxxxx dem Verbleib des Geldes keine Aufmerksamkeit geschenkt hat, muss aber, wenn zum einen die Übergabe des Geldes an den Kläger feststeht und andererseits nicht von einer bewussten Unterschlagung ausgegangen werden soll, auf ein äußerst leichtfertiges Verhalten des Klägers geschlossen werden. 12 3. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch kein Anlass, trotz festgestellter grober Fahrlässigkeit dem Kläger eine Haftungserleichterung unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung zuzubilligen. Der geltend gemachte Schaden von 9.600,-- DM steht, auch wenn er mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Bruttomonatseinkommens des Klägers ausmacht, weder in einem krassen Missverhältnis, noch kann ernstlich von einer existenzgefährdenden Größenordnung ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer festen Haftungsobergrenze fehlt, wird - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Schrifttum nirgends der Standpunkt vertreten, die Haftung des Arbeitnehmers sei im Falle grober Fahrlässigkeit auf zwei Monatsverdienste begrenzt. In der Reformdiskussion der Arbeitnehmerhaftung ist vielmehr eine Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsverdiensten vorgeschlagen worden (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 52 Rz. 55 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lehnt eine summenmäßige Begrenzung der Haftung grundsätzlich ab (BAG, Urteil vom 12.10.1989 - AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG, Urteil vom 23.01.1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140). In dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Übrigen die Annahme des Landesarbeitsgerichts München, bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.500,-- DM könne dem grob fahrlässigen Schädiger lediglich ein Schadensersatz von 20.000,-- DM zugemutet werden, da er zu dessen Abtragung fünf Jahre benötige, gebilligt. Von einer vergleichbaren Belastung des Klägers kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. 13 II 14 Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen. 15 III 16 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 ArbGG liegen nicht vor. 17 gez.: Dr. Dudenbostel Hoffmann Keßler