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Beschluss

10 TaBV 151/02

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2003:0618.10TABV151.02.00
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Tenor

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm

in der Sitzung vom 18.06.2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum

sowie die ehrenamtlichen Richter Luther und Mantwill

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.11.2002 - 3 BV 3/02 O - abgeändert.

Der Antrag des Arbeitgebers, die Betriebsratswahl vom 22.05.2002 für unwirksam zu erklären, wird als unzulässig abgewiesen.

Die weitergehenden Anträge des Arbeitgebers werden als unbegründet abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in der Sitzung vom 18.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Schierbaum sowie die ehrenamtlichen Richter Luther und Mantwill beschlossen: Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.11.2002 - 3 BV 3/02 O - abgeändert. Der Antrag des Arbeitgebers, die Betriebsratswahl vom 22.05.2002 für unwirksam zu erklären, wird als unzulässig abgewiesen. Die weitergehenden Anträge des Arbeitgebers werden als unbegründet abgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. (Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.) A Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Der antragstellende Arbeitgeber betreibt in B1xxxx und in B7xxxxx S1xxxxxxxxxxxxxxxx mit 106 bzw. 59 Pflegeplätzen. Im Seniorenheim in B1xxxx sind 45 Mitarbeiter beschäftigt, in B7xxxxx 30. Die S1xxxxxxxxxxxxxxxx wurden bis zum Jahre 2001 von der R1xxxxxx B8xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH geleitet. Über das Vermögen dieser GmbH wurde am 01.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Januar 2002 wurden diese S1xxxxxxxxxxxxxxxx vom Arbeitgeber übernommen. Bis zum Frühjahr 2002 bestand sowohl in der Seniorenresidenz in B1xxxx als auch in der Seniorenresidenz in B7xxxxx, die ca. 25 km voneinander entfernt liegen, jeweils ein eigener Betriebsrat. Ob die S1xxxxxxxxxxxxxxxx in B1xxxx und in B7xxxxx zusammen mit der Firma B9xxx GmbH &Co. KG, die aufgrund von Dienstleistungsverträgen Dienstleistungen für den Arbeitgeber erbringt, einen einheitlichen Betrieb bilden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 22.05.2002 wählten die Mitarbeiter des Arbeitgebers in B1xxxx gemeinsam mit den Mitarbeitern der B9xxx aus B1xxxx für die dortige Seniorenresidenz einen Betriebsrat, den Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens. Das Wahlergebnis wurde am 22.05.2002 bekannt gegeben (Bl. 11 d.A.). Mit dem am 04.06.2002 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren erklärte der Arbeitgeber die Anfechtung dieser Betriebsratswahl und machte deren Unwirksamkeit geltend. Auch die im Seniorenheim in B7xxxxx am 25.06.2002 stattgefundene Betriebsratswahl wurde vom Arbeitgeber mit dem am 08.07.2002 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren - 3 BV 5/02 O - angefochten. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Betriebsbegriff sei verkannt, beide Seniorenheime bildeten einen einheitlichen Betrieb. Demgegenüber handele es sich bei der Firma B9xxx um einen eigenständigen Betrieb. Der Arbeitgeber hat beantragt, die Betriebsratswahl vom 22.05.2002 für unwirksam zu erklären. Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Durch Beschluss vom 05.11.2002 hat das Arbeitsgericht die Betriebsratswahl vom 22.05.2002 zwar nicht für nichtig, aber für anfechtbar gehalten, weil die Seniorenheime in B1xxxx und in B7xxxxx aufgrund einheitlicher Leitung und eines einheitlichen arbeitstechnischen Zweckes an den einheitlichen Betrieb bildeten. Gegen den dem Betriebsrat am 19.11.2002 zugestellten Beschluss, auf dessen Gründe er-gänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 18.12.2002 Beschwerde zum Lan-desarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.02.2002 mit dem am 17.02.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem der Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 16.12.2002 beschlos-sen hatte, gegen den erstinstanzlichen Beschluss vom 05.11.2002 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht einzulegen (Bl. 120 f.d.A.). Bereits mit Schreiben vom 17.12.2002 (Bl. 108 d.A.) hatte die Gewerkschaft ver.di zu einer Betriebsversammlung eingeladen, um einen Wahlvorstand zur Einleitung und Durchführung einer neuen gemeinsamen Betriebsratswahl zu wählen. In einer gemeinsamen Betriebsratssitzung der Betriebsräte B1xxxx und B7xxxxx vom 20.01.2003 wurde der Beschluss gefasst, für die Firma B9xxx und für die C1xxxxxxxxxxx S1xxxxxxxxxxxxxxxx getrennte Betriebsratswahlen durchzuführen (Bl. 110 d.A.). Gleichzeitig erklärte sich der Betriebsrat bereit, darauf einzuwirken, die eingelegte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht zurückzuziehen. Am 19.03.2003 fanden inzwischen für die S1xxxxxxxxxxxxxxxx in B1xxxx und in B7xxxxx einerseits und für die Firma B9xxx andererseits neue Betriebsratswahlen statt. Mit der Beschwerdebegründung vom 17.02.2003 hat der Betriebsrat vorgetragen, die Beschwerdebegründung erfolge nur höchst vorsorglich. Die Betriebsräte hätten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beschlossen, am 19.03.2003 neue Betriebsräte zu wählen, und zwar einen einheitlichen Betriebsrat für die Mitarbeiter der S1xxxxxxxxxxxxxxxx in B1xxxx und in B7xxxxx sowie einen Betriebsrat für die Firma B9xxx GmbH &Co. KG. Nach der Neuwahl der Betriebsräte werde das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt. In der Sache habe die erstinstanzliche Entscheidung des Arbeitsgerichts den Beteiligten nur "Steine statt Brot" gegeben, da die wesentliche Frage, ob die B9xxx GmbH &Co. KG Arbeitnehmer habe und ob diese einen eigenständigen Betriebsrat wählen könne, nicht geklärt worden sei. Die erstinstanzliche Entscheidung sei auch insoweit unzutreffend, als sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei einer Distanz von ca. 25 km nicht von einer räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auszugehen sei. Insoweit habe das Arbeitsgericht nicht auf die tatsächlichen Verkehrsbedingungen abgestellt. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei eine direkte Verbindung zwischen B1xxxx und B7xxxxx nicht möglich. Dies sei u.a. für die Frage von Bedeutung, ob die einzelnen Arbeitnehmer aus den unterschiedlichen Betrieben jederzeit ein Betriebsratsmitglied erreichen könnten. Ferner sei zu berücksichtigen, dass in beiden Betrieben Schichtsysteme gefahren würden, die wiederum die Erreichbarkeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder für die Arbeitnehmer einschränke. Schließlich seien auch in der Vergangenheit getrennte Betriebsräte gewählt worden. Der Betriebsrat, der ursprünglich den Antrag angekündigt hatte, den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.11.2002 - 3 BV 3/02 O - aufzuheben, hat nach erfolgter Neuwahl des Betriebsrates vom 19.03.2003 das vorliegende Verfahren mit Schriftsatz vom 01.04.2003 für erledigt erklärt. Der Arbeitgeber beantragt daraufhin, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, dem Betriebsrat, welches angeblich namens des Betriebsrates Prozessvollmacht zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 05.11.2002 an die Kanzlei F1xxxxxx, B6xxxxxxxxx und C2xxxxxx in S6xxxxx erteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits persönlich aufzuerlegen, b) den Rechtsanwälten F1xxxxxx, B6xxxxxxxxx und C2xxxxxx in S6xxxxx eine Frist zum Nachweis der Prozessvollmacht zu setzen, c) den Rechtsanwälten F1xxxxxx, B6xxxxxxxxx und C2xxxxxx in S6xxxxx die Kosten des Rechtsstreits persönlich aufzuerlegen, 3. hilfsweise die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die Beschwerde des Betriebsrates sei bereits unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entspreche. Der Grund für die Beschwerde, die Schaffung einer mitbestimmungsfreien Zone zu vermeiden, stelle keine taugliche Begründung dar. Im Übrigen werde auch die weitere Beschwerdebegründung den formalen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerde fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.11.2002 sei längst vom Betriebsrat anerkannt worden. Dies sei dem Arbeitgeber durch die gewählten Betriebs-ratsvorsitzenden mehrfach mündlich zugesichert worden. Darüber hinaus müsse aus gege-benem Anlass die Prozessvollmacht der die Beschwerde einlegenden und begründenden Rechtsanwälte gerügt werden. Obgleich die Betriebsräte schriftlich bestätigt hätten, dass sie darauf hinwirkten, die Beschwerde unverzüglich zurückzuziehen, sei dennoch unter dem 17.02.2003 eine "vorsorgliche" Beschwerdebegründung erfolgt. Die Einlegung und Begründung der Beschwerde sei mutwillig. Dementsprechend sei den gestellten Kostenanträgen zu entsprechen. Der Betriebsrat beantragt, die weitergehenden Kostenanträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das vorliegende Verfahren habe sich durch die inzwischen durchgeführten Neuwahlen erledigt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates seien auch zur Einlegung und Begründung der Beschwerde bevollmächtigt worden. Der Beschluss des Betriebsrates vom 16.12.2002 sei dem Arbeitgeber bekannt. Für Kostenanträge sei im vorliegenden Verfahren kein Raum. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. B Auf die zulässige Beschwerde des Betriebsrates musste der - in der Sache zutreffende - erstinstanzliche Beschluss abgeändert werden. I Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers ist die Beschwerde des Betriebsrates zulässig. 1. Die Beschwerde ist an sich statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 89 Abs. 1 und 2 ArbGG). 2. Entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers ist auch die fristgerecht eingelegte Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdebegründung des Betriebsrates vom 17.02.2003 entspricht den Anforderungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welchen neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Damit fordert das Gesetz eine ausführliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Die Bezugnahme auf das Vorbringen in der Vorinstanz reicht nicht aus. Die Beschwerdebegründung muss vielmehr deutlich sagen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, und zwar so, dass sich schon aus dem angefochtenen Beschluss und der Beschwerdebegründung allein ergibt, welche Einwendungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts geltend gemacht werden (BAG, Beschluss vom 31.10.1972 - AP Nr. 7 zu § 89 ArbGG 1953; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 89 Rz. 30 m.w.N.). Richtig ist zwar, dass im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 17.02.2003 zunächst ausgeführt worden ist, dass die Beschwerdebegründung nur höchst vorsorglich erfolge, um bis zur Neuwahl der Betriebsräte keine mitbestimmungsfreie Zone zu schaffen. Dieser Umstand allein enthält eine ausreichende Beschwerdebegründung nicht. Im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 17.02.2003 sind hingegen auch Ausführungen zur Sache gemacht worden. Die Beschwerde weist mit der Begründung vom 17.02.2003 ausdrücklich darauf hin, dass das Arbeitsgericht die wesentliche Frage, ob die B9xxx GmbH &Co. KG bereits Arbeitnehmer habe und ob diese einen eigenständigen Betriebsrat zu wählen habe, nicht geklärt worden sei. Darüber hinaus hat der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung vom 17.02.2003 ausdrücklich gerügt, dass das Arbeitsgericht unzutreffenderweise allein auf die räumliche Distanz zwischen den beiden Seniorenheimen in B1xxxx und B7xxxxx von ca. 25 km abgestellt habe, ohne die tatsächlichen Verkehrsbedingungen zu berücksichtigen; entscheidend sei darauf abzustellen, ob die einzelnen Arbeitnehmer aus den unterschiedlichen Betrieben jederzeit ein Betriebsratsmitglied erreichen könnten. Diese Hinweise enthalten eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Eine ausreichende Beschwerdebegründung liegt nämlich auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer in erster Linie die rechtliche Auffassung des vorinstanzlichen Urteils bekämpft und seine gegenteiligen Ansichten in der Beschwerdebegründung im Einzelnen darlegt. So liegt der vorliegende Fall. Der Betriebsrat hat in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er den angefochtenen Beschluss für unzutreffend hält. Dies ist für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreichend. 3. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist auch nicht wegen fehlender Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten unzulässig. Richtig ist zwar, dass die Beauftragung von Rechtsanwälten und die Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat einen wirksamen, ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss des Betriebsrates hierüber voraussetzt. An einen vom Betriebsrat gefassten Beschluss knüpft das Betriebsverfassungsgesetz weitreichende Folgen nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für den Arbeitgeber. Dazu gehört auch dessen Kostentragungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Das verlangt, dass sich der Betriebsrat als Gremium mit dem zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt befasst und ihn einer einheitlichen Willensbildung durch Abstimmung zuführt, die in der Beschlussfassung zum Ausdruck kommt (BAG, Beschluss vom 14.02.1976 - AP Nr. 5 zu § 76 a BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - AP Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 05.04.2000 - AP Nr. 33 zu § 78 a BetrVG 1972). Dass der Betriebsrat zur Rechtsverteidigung gegenüber dem vom Arbeitsgeber eingeleiteten Anfechtungsverfahren über die Vertretung durch seine Verfahrensbevollmächtigten einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat, ist zwischen den Beteiligten weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren streitig gewesen. Das Bestreiten des Arbeitgebers in der Beschwerdeinstanz, ob der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss hinsichtlich der Einleitung und Durchführung des Beschwerdeverfahrens gefasst hat, ist für die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ohne Bedeutung. Die vom Betriebsrat seinen Verfahrensbevollmächtigten erstinstanzlich erteilte Prozessvollmacht, die vom Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt worden ist, berechtigt diese auch zur Einlegung der Beschwerde. Nach § 85 Abs. 1 ZPO sind die vom Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Gemäß § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, auch zur Einlegung von Rechtsmitteln (BGH, Urteil vom 08.11.1993 - NJW 1994, 320; BAG, Beschluss vom 08.03.2000 - 7 ABR 73/98 - AuR 2000, 142; BAG, Beschluss vom 11.09.2001 - 1 ABR 2/01 - EzA § 95 BetrVG 1972 Nr. 34 = NZA 2002, 232; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 81 Rz. 1; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 81 Rz. 2). Die Vollmacht endet nicht mit der Beendigung der Instanz. Anhaltspunkte dafür, dass das Vertretungsverhältnis der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates schon beendet gewesen wäre, als die Beschwerde eingelegt worden ist, sind nicht ersichtlich und vom Arbeitgeber auch nicht vorgetragen worden. II Dem ursprünglichen Antrag des Arbeitgebers, die Betriebsratswahl vom 22.05.2002 für unwirksam zu erklären, konnte die Beschwerdekammer nicht mehr stattgeben. Er ist unzulässig geworden. 1. Das Beschlussverfahren ist zwar für den Wahlanfechtungsantrag des Arbeitgebers die zutreffende Verfahrensart, §§ 2 a, 80 Abs. 1, 81 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig, nämlich die Wirksamkeit der am 22.05.2002 stattgefundenen Betriebsratswahl, § 19 BetrVG. 2. Die Antrags- und Beteiligungsbefugnis des antragstellenden Arbeitgebers und des gewählten Betriebsrates als Antragsgegner ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. 3. Der Wahlanfechtungsantrag des Arbeitgebers ist jedoch unzulässig geworden, weil das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Durch die zwischenzeitlich durchgeführte Wahl eines neuen Betriebsrates hat sich die Anfechtung der Wahl des bisherigen Betriebsrate erledigt. Das Rechtsschutzinteresse ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Beschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei muss das Beschwerdegericht auch solche Umstände berücksichtigen, die erst während des Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, wenn sich aus ihnen ergibt, dass die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine Wirkung mehr entfalten kann (BAG, Beschluss vom 13.03.1991 - AP Nr. 20 zu § 19 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 19.08.1992 - 7 ABR 8/92 - n.v.). Im vorliegenden Fall ist der Betriebsrat, dessen Wahl angefochten worden ist, nicht mehr im Amt. Wenn die Betriebsratswahl vom 22.05.2002 nunmehr durch gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt würde, hätte dies für die Beteiligten keine rechtlichen Auswirkungen mehr. Die Betriebsratswahl vom 22.05.2002 war nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar. Die erfolgreiche Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG hat im Gegen-satz zur Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl keine rückwirkende Kraft, sondern wirkt nur für die Zukunft. Der Betriebsrat bleibt mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Be-fugnissen im Amt, bis die Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist. Eine gerichtliche Entscheidung, die lediglich zur Auflösung des Betriebsrates für die Zukunft führt, geht ins Leere, wenn der anfechtbar gewählte Betriebsrat bereits aufgelöst ist und keine betriebsver-fassungsrechtlichen Befugnisse mehr ausüben kann. Für eine derartige Entscheidung ohne rechtliche Wirkung besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (BAG, Beschluss vom 13.03.1991 - a.a.O.; BAG, Beschluss vom 19.08.1992 - a.a.O.; Leinemann/Senne, GK-ArbGG, § 83 a Rz. 31 a; vgl. auch: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 83 a Rz. 24). Ein Rechtsschutzinteresse des antragstellenden Arbeitgebers ist allein deshalb schon nicht mehr gegeben, weil dem ursprünglichen Begehren des Arbeitgebers durch die inzwischen stattgefundene Neuwahl des Betriebsrates vom 19.03.2003 in vollem Umfange Rechnung getragen worden ist. III Auch den in der Beschwerdeinstanz gestellten Kostenanträgen des Arbeitgebers konnte nicht stattgegeben werden. Sie sind in vollem Umfange unbegründet. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist für eine Kostenentscheidung in allen Instanzen kein Raum. Im Beschlussverfahren nach den §§ 80 ff. ArbGG werden Gebühren und Aus-lagen gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG nicht erhoben. Die §§ 91 ff. ZPO sind in § 80 Abs. 2 ArbGG für das Beschlussverfahren nicht in Bezug genommen, sie sind auch nicht entsprechend an-zuwenden (BAG, Beschluss vom 20.04.1999 - AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979; Germel-mann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a.a.O., § 84 Rz. 29 ff.; Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 256 ff. m.j.w.N.). Ob der Arbeitgeber die Kosten der Verfahrensbevollmächtigten des Be-triebsrates, insbesondere diejenigen für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat, ist im vor-liegenden Verfahren nicht zu entscheiden. IV Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht bestand keine Veran-lassung, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG. gez. Schierbaum Luther Mantwill /N.