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Urteil

7 Sa 734/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf Formmängel eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots berufen, wenn er selbst - durch Vertragsgestaltung und Nichtaushändigung der unterzeichneten Urkunde - diesen Mangel verschuldet hat. • Die Aushändigung der vom Arbeitgeber unterzeichneten Originalurkunde dient primär der Informationsfunktion des Arbeitnehmers; daher ist die Berufung des Arbeitgebers auf Formnichtigkeit eingeschränkt, solange der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot einhält. • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entfällt nicht automatisch durch Rentenbezug des Arbeitnehmers; auch Rentner können Wettbewerb betreiben und damit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an Karenzentschädigung bestehen. • Der Arbeitgeber muss die Monatsfrist des § 75 HGB einhalten, wenn er sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Wettbewerbsverbot lösen will; eine spätere Erklärung bewirkt den Wegfall der Entschädigung nicht. • Kommt der Arbeitgeber seinen Erklärungs- und Formpflichten nicht nach, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB i.V.m. vertraglicher Vereinbarung.
Entscheidungsgründe
Karenzentschädigung trotz behaupteter Formnichtigkeit und Rentenbezug • Ein Arbeitgeber kann sich nicht auf Formmängel eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots berufen, wenn er selbst - durch Vertragsgestaltung und Nichtaushändigung der unterzeichneten Urkunde - diesen Mangel verschuldet hat. • Die Aushändigung der vom Arbeitgeber unterzeichneten Originalurkunde dient primär der Informationsfunktion des Arbeitnehmers; daher ist die Berufung des Arbeitgebers auf Formnichtigkeit eingeschränkt, solange der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot einhält. • Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot entfällt nicht automatisch durch Rentenbezug des Arbeitnehmers; auch Rentner können Wettbewerb betreiben und damit ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an Karenzentschädigung bestehen. • Der Arbeitgeber muss die Monatsfrist des § 75 HGB einhalten, wenn er sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Wettbewerbsverbot lösen will; eine spätere Erklärung bewirkt den Wegfall der Entschädigung nicht. • Kommt der Arbeitgeber seinen Erklärungs- und Formpflichten nicht nach, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB i.V.m. vertraglicher Vereinbarung. Der Kläger war bis 31.08.2001 als Verkaufsleiter bei der Beklagten beschäftigt und hatte im Anstellungsvertrag vom 13.02.1998 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit 1,5 Jahren Karenz und Anspruch auf die Hälfte des Gehalts als Entschädigung vereinbart. Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.08.2001; der Kläger wurde unbefristet freigestellt und bezog ab 11.08.2001 Altersruhegeld. Der Kläger forderte ab 30.09.2001 Zahlung der vertraglichen Karenzentschädigung; die Beklagte verweigerte Zahlungen mit der Begründung, die Aushändigung der vom Arbeitgeber unterzeichneten Originalurkunde sei unterblieben und das Wettbewerbsverbot damit formunwirksam. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und focht außerdem an, das Wettbewerbsverbot entfalte wegen Rentenbezugs keinen Schutzbedürfnis mehr und sie habe sich fristgerecht vom Verbot gelöst. • Formvorschrift des § 74 Abs. 1 HGB verlangt Unterzeichnung und Aushändigung der vom Arbeitgeber unterzeichneten Urkunde, dient aber primär der Informationsfunktion des Arbeitnehmers. • Der Arbeitgeber kann sich nur eingeschränkt auf die Formunwirksamkeit nach § 125 BGB berufen, wenn er den Mangel selbst verschuldet hat; bei einseitigem Interesse des Arbeitgebers an der Beschränkung ist er verpflichtet, die Form sicherzustellen. • Nach allgemeinen Beweisregeln trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der Formvorschriften, der Rechte aus dem Wettbewerbsverbot geltend macht; hier konnte der Kläger die behauptete vorübergehende Aushändigung nicht widerlegt werden, sodass keine zwingende Klärung erforderlich war. • Das Loslösungsrecht des Arbeitgebers nach § 75 HGB muss binnen Monatsfrist wirksam erklärt werden; die Beklagte hat diese Frist nicht eingehalten, da ihre Erklärung nach Ablauf der Frist erfolgte. • Der Anspruch auf Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB bleibt bestehen, unabhängig davon, dass der Arbeitnehmer Altersrente bezieht; auch Rentner können Wettbewerb betreiben und damit ein schutzwürdiges Arbeitgeberinteresse begründen. • Die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigung (wichtiger Grund des Arbeitnehmers oder fristgerechte Erklärung des Arbeitgebers) lagen nicht vor; auch vertragliche Klauseln, die ohne Entschädigung wirken sollten, genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Berufung der Beklagten wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für den Zeitraum 01.09.2001 bis 28.02.2003 monatlich 7.481,04 DM = 3.825,00 EUR Karenzentschädigung zu zahlen. Die Kammer begründet dies damit, dass die Beklagte den behaupteten Formmangel entweder selbst verschuldet hat oder sich nicht rechtzeitig vom Wettbewerbsverbot gelöst hat, sodass die Entschädigungspflicht gemäß § 74 Abs. 2 HGB i.V.m. der vertraglichen Vereinbarung besteht. Ein Wegfall der Pflicht wegen Rentenbezugs des Klägers kommt nicht in Betracht, da Rentner Wettbewerb betreiben können und die Interessen der Beklagten ausreichend geschützt bleiben. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.