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Beschluss

2 Ta 739/02

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei legaler Arbeitnehmerüberlassung sind Streitigkeiten zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. • Auch wenn das formelle Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Verleiher besteht, begründen die vom Entleiher ausgeübten Arbeitgeberfunktionen ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. • Daher sind die Arbeitsgerichte für bürgerlich-rechtliche Ansprüche zuständig, die in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen und arbeitsrechtlichen Regeln unterliegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Anspruch des Entleihers gegen Leiharbeitnehmer • Bei legaler Arbeitnehmerüberlassung sind Streitigkeiten zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. • Auch wenn das formelle Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers zum Verleiher besteht, begründen die vom Entleiher ausgeübten Arbeitgeberfunktionen ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. • Daher sind die Arbeitsgerichte für bürgerlich-rechtliche Ansprüche zuständig, die in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen und arbeitsrechtlichen Regeln unterliegen. Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen; der Beklagte war als Leiharbeitnehmer über die I1x GmbH beim Kläger eingesetzt. Bei einem Transportauftrag gab der Beklagte irrtümlich etwa 40 Liter Diesel in den Motor des vom Kläger gestellten Lkw, wodurch ein Motorschaden entstand. Der Kläger verlangt Schadensersatz vom Beklagten. Das Arbeitsgericht Siegen erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies an das Landgericht. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, die Arbeitgeberfunktionen bei Überlassung seien geteilt und arbeitsgerichtliche Zuständigkeit bestehe. Der Beklagte hat sich zur Rechtswegfrage nicht geäußert. • Die Beschwerde ist statthaft und zulässig; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. • Rechtliche Einordnung: Gesetzlich ist der Leiharbeitnehmer arbeitsvertraglich dem Verleiher zugeordnet (§ 1 Abs. 1 AÜG), zugleich übt der Entleiher aber Arbeitgeberfunktionen aus, insbesondere das Weisungsrecht. • Lehre und Rechtsprechung sprechen von einem gespaltenen Arbeitsverhältnis; zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer bestehen vertragsähnliche oder arbeitsrechtlich geprägte Beziehungen, aus denen auch Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen folgen können. • Selbst wenn der Anspruch als Vertrag zugunsten Dritter oder abgetreten angesehen würde, bliebe die Beziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer arbeitsrechtlich geprägt und unterläge arbeitsrechtlichen Schutz- und Haftungsbeschränkungen. • Die Auslegung von Zuständigkeitsnormen nach Sinn und Zweck gebietet, dass bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen und arbeitsrechtlichen Regeln unterliegen, vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden. • Da der Beklagte unstreitig Arbeitnehmer i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist und der Kläger die sekundären Arbeitgeberfunktionen ausgeübt hat, kann die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht allein deshalb verneint werden, weil das formelle Arbeitsverhältnis zum Verleiher besteht. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte Erfolg: Das Landesarbeitsgericht erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig und änderte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts ab. Der Streit über den Schadensersatz des Klägers gegen den Leiharbeitnehmer ist daher vor den Arbeitsgerichten zu führen, weil zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer arbeitsrechtlich geprägte Beziehungen bestehen und der Entleiher Arbeitgeberfunktionen ausübt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde auf 2.550,51 EUR festgesetzt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die weitere Beschwerde zugelassen.