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Beschluss

2 Ta 89/03

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2003:0806.2TA89.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bertram beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 22.11.2002 - 2 Ca 2408/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 1 Gründe 2 I 3 Der Kläger wendet sich gegen die mit Schreiben vom 05.09.2002 ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten und macht weitere Ansprüche aus einem vermeintlich zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis geltend. 4 De Kläger wurde von der Beklagten ab 01.08.1990 aufgrund eines Geschäftsführerdienstvertrages eingestellt, der die eigenverantwortliche und selbständige Leitung des Geschäftsbetriebes der Beklagten und deren Vertretung beinhaltet. Er wurde im Handelsregister als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen. Innerhalb der betrieblichen Arbeitszeit konnte er seine Geschäftsführertätigkeit selbst einteilen. Er war nur an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Parteien vereinbarten ein Jahresgehalt von 174.000,00 DM und die Zahlung einer jährlichen Tantieme in Höhe von 25 % des dafür maßgebenden Jahresüberschusses. 5 Gemäß notariell beurkundetem Vertrag vom 11.06.2002 veräußerte der Kläger seine Geschäftsanteile an der beklagten GmbH an den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten und wurde als Geschäftsführer abberufen. Die Parteien vereinbarten, dass der Geschäftsführerdienstvertrag nicht mit der Abberufung endet, sondern erst zum 30.06.2003 aufgehoben wird. Der Kläger ist vereinbarungsgemäß berechtigt, jederzeit vor diesem Termin durch eine einseitige Erklärung mit einer Frist von drei Wochen vorzeitig aus dem Dienstvertrag auszuscheiden und ihn zu beenden. Bis zum 30.06.2003 wird der Geschäftsführerdienstvertrag mit dem bisherigen Inhalt mit Ausnahme der Pflichten, die mit der Stellung als Organgeschäftsführer verbunden sind, fortgeführt. Gemäß § 3 des notariell beurkundeten Vertrages wurde der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer umfassend nach § 46 Nr. 5 GmbHG entlastet. Damit sollten alle Ansprüche der Gesellschaft gegen den Kläger aus seiner Geschäftsführertätigkeit erledigt sein. 6 Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Dienstvertragsverhältnis am 05.09.2002 fristlos, erteilte dem Kläger ein Hausverbot und forderte ihn zur Herausgabe von Gegenständen auf. 7 Die Beklagte rügt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, weil der Kläger ihrer Ansicht nach kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG sei. 8 Demgegenüber meint der Kläger, er sei für die Beklagte nach seiner Abberufung als Geschäftsführer als kaufmännischer Angestellter in einem Arbeitsverhältnis tätig gewesen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses und auf den Akteninhalt verwiesen. 10 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 22.11.2002 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitsachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 20.12.2002 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Kläger sei kein Arbeitnehmer, sondern freier Dienstnehmer gewesen, denn der Geschäftsführerdienstvertrag hätte mit Ausnahme der Organstellung des Klägers vollumfänglich weitergegolten. Der Vertrag vom 11.06.2002 lasse den Willen der Parteien zur Fortsetzung des bestehenden Dienstverhältnisses erkennen, beinhalte aber nicht die Begründung eines neuen, inhaltlich anders ausgestalteten und von persönlicher Abhängigkeit gekennzeichneten Rechtsverhältnisses. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen. 11 Das Arbeitsgericht hat der am 03.01.2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Beklagte selbst ihn als ihren Arbeitnehmer betrachte. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.12.2002 über die betriebliche Versorgungszusage aus dem Rundschreiben vom 25.06.2002. Ab 01.07.2002 habe sich seine Tätigkeit auf eine weisungsgebundene Mitarbeiter bei zwei EDV-Projekten, die Beendigung nicht abgeschlossener Geschäftsvorgänge sowie Unterstützung bei der Übernahme sämtlicher Aufgaben und Tätigkeiten durch den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten beschränkt. 12 Die Beklagte will die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers erreichen, weil es - wie das Arbeitsgericht richtig entschieden habe - an der erforderlichen Arbeitnehmereigenschaft des Klägers fehle. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 14 II 15 Die gemäß den §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG statthafte und im Übrigen gemäß den §§ 569, 571, 572 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers bleibt erfolglos. Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger gewählten Rechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt. Das Beschwerdegericht folgt der überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts und nimmt darauf Bezug. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nötigt lediglich zu folgenden Ergänzungen: 16 1. Der Kläger ist kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Aufgrund der fortbestehenden schuldrechtlichen Vereinbarungen sollte der Status eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 611 BGB fortbestehen. Die Wahrnehmung einer bestimmten Arbeitsaufgabe ist nicht vereinbart worden. An eine bestimmte Arbeitszeit war der Kläger nicht gebunden. Er unterlag auch keinem arbeitsbegleitenden Weisungsrecht der Beklagten wie es für ein Arbeitsverhältnis typisch ist. Aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 25.06.2002 geht lediglich hervor, dass der Geschäftsführerdienstvertrag abgewickelt wird und der Kläger gegenüber den Mitarbeitern keine Weisungsbefugnis mehr hat. Die von der Beklagten angenommene Tätigkeit eines kaufmännischen Angestellten ist in dem notariellen Vertrag vom 11.06.2002 nicht vereinbart worden. Dieser trägt schon wegen der Schriftformklausel in § 7 die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. 17 18 2. Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass sich das Geschäftsführerdienstverhältnis mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis wandelt (BAG vom 21.02.1994 - 2 AZB 28/93 - und vom 06.05.1999 - 5 AZB 22/98 - AP Nrn. 17 und 46 zu § 5 ArbGG 1979). Bei der Abberufung handelt es sich um einen körperschaftlichen Akt, der das Verhältnis zwischen den Gesellschaftsorganen betrifft, aber an der schuldrechtlichen Grundlage des Tätigwerdens des Klägers nichts ändert. Zu Recht stellt das Arbeitsgericht darauf ab, dass hier keine Anhaltspunkte und Umstände vorliegen, die den Schluss auf ein neubegründeten Arbeitsverhältnis rechtfertigen. Die notarielle Vereinbarung vom 11.06.2002 muss richtig als Abwicklung des zu beendenden Geschäftsführerdienstvertrages eingeordnet werden. Im Rahmen der Ablösung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten haben sich die Parteien auf den Fortbestand des Geschäftsführerdienstvertrages bis längstens zum 30.06.2003 bei gleichzeitiger Abberufung als Organgeschäftsführer verständigt. 19 3. Der Kläger kann auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden. Er ist zwar von der Beklagten wirtschaftlich abhängig, aber nicht in vergleichbarer Weise wie ein Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig (vgl. BAG vom 17.06.1999 - 5 AZB 23/98 - NZA 1999, 1175). Die Vereinbarung vom 11.06.2002 kann nämlich nicht losgelöst von der Geschäftsführertätigkeit des Klägers gesehen werden. Die befristete Fortsetzung seiner Tätigkeit bis zum 30.06.2003 mit einem vorzeitigen Auflösungsrecht diente dazu, eine geregelte Übergabe sämtlicher Aufgaben und Tätigkeiten sicherzustellen, die mit der Funktion des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten verbunden waren. Dies geht unmissverständlich aus dem Rundschreiben der Beklagten vom 25.06.2002 hervor. Es ging darüber hinaus nur noch darum, laufende Vorgänge sachlich zu beenden und zwei EDV-Projekte durchzuführen. Dieser Hintergrund verbietet es, die Beziehungen zwischen den Parteien nach der Abberufung des Klägers als Organgeschäftsführer als arbeitnehmerähnlich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen. 20 III 21 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. 22 Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 23 Hamm, den 06.08.2003 24 Der Vorsitzende der 2. Kammer 25 gez. Bertram 26 Vorsitzender Richter am 27 Landesarbeitsgericht /Fou.