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Beschluss

2 Ta 89/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abberufung als Geschäftsführer wandelt ein bestehendes Geschäftsführerdienstverhältnis nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis. • Die Fortsetzung eines Geschäftsführerdienstvertrags nach Abberufung kann als Abwicklung des bisherigen Verhältnisses ausgestaltet sein und begründet nicht ohne Weiteres persönliche Abhängigkeit im arbeitsrechtlichen Sinn. • Eine arbeitnehmerähnliche Stellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt nur bei sozialer Schutzbedürftigkeit vergleichbar zu Arbeitnehmern in Betracht; bloße wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Abberufung als Geschäftsführer begründet nicht automatisch Arbeitsverhältnis • Die Abberufung als Geschäftsführer wandelt ein bestehendes Geschäftsführerdienstverhältnis nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis. • Die Fortsetzung eines Geschäftsführerdienstvertrags nach Abberufung kann als Abwicklung des bisherigen Verhältnisses ausgestaltet sein und begründet nicht ohne Weiteres persönliche Abhängigkeit im arbeitsrechtlichen Sinn. • Eine arbeitnehmerähnliche Stellung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG kommt nur bei sozialer Schutzbedürftigkeit vergleichbar zu Arbeitnehmern in Betracht; bloße wirtschaftliche Abhängigkeit reicht nicht aus. Der Kläger war seit 01.08.1990 als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH tätig. Am 11.06.2002 veräußerte er seine Geschäftsanteile und wurde als Geschäftsführer abberufen; vertraglich wurde aber vereinbart, dass der bestehende Geschäftsführerdienstvertrag bis zum 30.06.2003 fortbesteht, mit der Möglichkeit einer vorzeitigen einseitigen Beendigung durch den Kläger. Der Vertrag sah weitergehende Entlastung nach § 46 Nr. 5 GmbHG vor und schränkte Organpflichten aus. Die Beklagte sprach am 05.09.2002 eine fristlose Kündigung aus, erteilte Hausverbot und forderte Herausgabe von Gegenständen. Das Arbeitsgericht erklärte den Rechtsweg für unzulässig und verwies die Sache an das Landgericht; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und machte geltend, er sei nunmehr als kaufmännischer Angestellter weisungsgebunden tätig gewesen. • Zuständigkeit: Der Kläger ist nach § 5 Abs. 1 ArbGG kein Arbeitnehmer. Die Parteien hatten durch notariellen Vertrag die Fortführung des freien Dienstverhältnisses geregelt, ohne Vereinbarung einer bestimmten Arbeitsaufgabe oder Arbeitszeit. • Persönliche Abhängigkeit: Typische arbeitsbegleitende Weisungsrechte lagen nicht vor. Das Rundschreiben der Beklagten zeigt nur die Abwicklung der Geschäftsführertätigkeit und das Ende von Weisungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern. • Keine Neubegründung: Die notarielle Vereinbarung ist als Abwicklung des bisherigen Geschäftsführerdienstvertrags zu verstehen und begründet kein neu geschaffenes, inhaltlich anders ausgestaltetes Arbeitsverhältnis. • Arbeitnehmerähnliche Stellung: Obwohl wirtschaftliche Abhängigkeit bestand, fehlte die vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit, die für die Qualifikation als arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG erforderlich wäre. • Rechtliche Folgen: Mangels Arbeitnehmereigenschaft ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten unzulässig; die Beschwerde bleibt daher erfolglos und kostetpflichtig. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt, weil der Kläger nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 ArbGG ist. Die notarielle Vereinbarung vom 11.06.2002 stellt eine Abwicklung des bisherigen Geschäftsführerdienstvertrags dar und begründet weder eine Vereinbarung über eine weisungsgebundene Tätigkeit noch eine sozial schutzbedürftige Abhängigkeit vergleichbar zu Arbeitnehmern. Daher ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entfallen und der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Entscheidung bleibt damit in allen Punkten bestehen.