Beschluss
2 Ta 185/03
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2003:0818.2TA185.03.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.01.2003 - 3 Ca 2348/02 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Amtsgericht Ahaus verwiesen wird.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 23.01.2003 - 3 Ca 2348/02 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit an das Amtsgericht Ahaus verwiesen wird. Gründe I Der Kläger nimmt den Beklagten auf Vergütungszahlung in Anspruch mit der Behauptung, zwischen ihnen habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger bewarb sich bei dem Beklagten aufgrund einer Stellenanzeige in der Berliner Morgenpost. Der Beklagte suchte einen Architekten mit fünfjähriger Berufspraxis. Der Kläger bewarb sich und gab als seine Gehaltsvorstellung 3.500,00 EUR an. In seinem Bewerbungsschreiben heißt es, er sei es durch seine langjährige freie Mitarbeit gewohnt, in hohem Maße eigenverantwortlich, flexibel und selbständig zu arbeiten. Die Parteien schlossen am 14.06.2002 einen Vertrag, in dem der Beklagte als Auftraggeber und der Kläger als Auftragnehmer bezeichnet wird. Der Inhalt des Vertrages lautet auszugsweise wie folgt: "Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens um eine durch das Büro D2. P1xxx - Architekten - ausgeschriebene Stelle, ist H4x D1xx.-I1x. H1xxx in die engere Wahl gekommen. Um wechselseitig prüfen zu können, ob eine langfristige Zusammenarbeit für beide Seiten sinnvoll und möglich ist, hat Herr H1xxx es übernommen die nachfolgend näher bezeichnete Aufgabe eigenverantwortlich gegen Entgelt zu lösen. Das Büro D2. P1xxx Architekten ist durch den Kreis B4xxxx aufgefordert worden, an einem gutachterlichen, beschränkten Wettbewerb teilzunehmen. Aufgabe des Wettbewerbs ist es Vorschläge zur Neuorganisation des Bestandsbaukörpers sowie eine Erweiterung zu entwickeln und Sanierungsvorschläge für sämtliche Fassaden - bestehendes Schulgebäude und Sporthalle - vorzuschlagen. Sämtliche Ausschreibungsunterlagen sind Herrn H1xxx übergeben worden. Da Herr D2. P1xxx am 15.06.2002 seinen Jahresurlaub antritt, hat es Herr H1xxx übernommen eigenverantwortlich, mit Unterstützung von Frau S3xxxxxx und bei Bedarf anderen Mitarbeitern des Büros D2. P1xxx - Architekten - den gutachterlichen Wettbewerb zu erarbeiten und fristgerecht fertigzustellen. Im Rahmen von gemeinsamen Planungsgesprächen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist das Problem hinlänglich diskutiert und Lösungsansätze entwickelt worden. Der Leistungsumfang und die Termine sind in der Ausschreibung festgeschrieben. Im Rahmen eines Ortstermines sind weitergehende offene Fragen hinsichtlich der Baugeometrie und Organisationsstrukturen vor Ort geklärt worden. In gemeinsamen Planungsgesprächen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind die Probleme hinlänglich diskutiert und Lösungsansätze entwickelt worden. Die Leistung - Plansoll - ist wie folg definiert: Entwicklung einer Lösung gem. Ausschreibungsbedingungen des Kreises B4xxxx auf der Grundlage der gemeinsamen Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Fristgerechte Einreichung der geforderten Wettbewerbsunterlagen. Da im Rahmen des Wettbewerbs auch zwei Modelle zu liefern sind, ist die Anfertigung der Modelle mit ... abzustimmen. Die termingerechte Einreichung der Modelle wird durch das Büro D2. P1xxx - Architekten - überwacht und veranlasst. Aufgrund der kurzen Bearbeitungsfrist ist ein kompetentes Planungsmanagement notwendig. Hier organisiert Herr H1xxx eigenverantwortlich die Bearbeitung. Dabei ist er nach Abstimmung mit Herrn D1xx.-I1x. Herrn A2xxx N1xxxxx gegenüber Mitarbeitern des Büros D2. P1xxx - Architekten - weisungsberechtigt. Vergütung Der Aufwand für die Bearbeitung ist die Abgabefrist am 24.06.2002 eng begrenzt. Da Bearbeitungszeiten ... nicht umfassend kalkuliert werden können, wird ein Stundenhonorar in Höhe von 25,00 Euro vereinbart. Das Honorar ist mit dem geschuldeten Erfolg - Plansoll - fällig." Der Kläger stellte dem Beklagten für die im Zeitraum 04.06.2002 bis 24.06.2002 erbrachten Leistungen 170,5 Stunden zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte lehnt die Zahlung ab, weil der Kläger seiner Meinung nach die vertraglich geschuldeten Werkleistungen nicht erbracht habe. Das Arbeitsgericht hat sich durch Beschluss vom 23.01.2003 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Landgericht Münster verwiesen. Zur Begründung seines dem Kläger am 10.02.2003 zugestellten Beschlusses hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 anzusehen, denn er sei nach dem geschlossenen Vertrag als freier Mitarbeiter eingestellt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses heißt es, es könne von beiden Parteien sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von einem Monat eingelegt werden. Der am 07.03.2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, das Arbeitsgericht hätte den Rechtsstreit nicht an das Landgericht Münster, sondern an das Amtsgericht Ahaus verweisen müssen. Anders als vom Arbeitsgericht angenommen, sei zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag geschlossen worden. Er sei weisungsabhängig gewesen, habe kein eigenes Werk erstellen sollen, sondern sei vollständig in das Büro des Beklagten integriert gewesen. Der Beklagte habe den Arbeitsfortschritt aus seinem Urlaub ständig per Fax oder E-Mail mit Korrekturen und Anweisungen begleitet. Der Beklagte bekräftigt seine Auffassung, dass der Kläger nicht arbeitnehmerähnlich, sondern Auftragnehmer gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft. Sie ist aber nicht fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Die Versäumung der Beschwerdefrist führt aber nicht zur ihrer Unzulässigkeit, weil eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Die gesetzliche Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ist dadurch nicht in Lauf gesetzt worden (GK-ArbGG/Bader, Rdnrn. 98 und 100 zu § 9). Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG konnte die Beschwerde nach Ablauf der Zweiwochenfrist und vor Ablauf der Jahresfrist fristgerecht eingelegt werden. III In der Sache selbst bleibt die sofortige Beschwerde erfolglos. Das Arbeitsgericht hat sich zu Recht für unzuständig erklärt. Zu korrigieren war die Verweisung an das zuständige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Nicht das Landgericht ist zuständig, sondern das Amtsgericht, weil der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 23 Nr. 1 GVG 5.000,00 EUR nicht übersteigt. 1. Es handelt sich nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG um einen bürgerlichen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis. Ein Arbeitsverhältnis hat zwischen den Parteien nicht bestanden. Schon die Stellenanzeige des Beklagten beinhaltete nicht zwangsläufig den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Zwar wird darin um Angabe der Gehaltsvorstellung gebeten. Andererseits heißt es, dass die Honorierung der erwarteten Qualifikation entspreche und langfristig eine Beteiligung gewünscht und möglich sei. Jedenfalls ist es nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen, denn in dem Vertrag vom 14.06.2002 werden die Parteien unmissverständlich als Auftraggeber und Auftragnehmer bezeichnet. Der Kläger hatte es vereinbarungsgemäß übernommen, eine bestimmte Aufgabe eigenverantwortlich gegen Entgelt zu lösen. Er sollte den gutachterlichen Wettbewerb eigenverantwortlich erarbeiten und fristgerecht fertig stellen. Leistungsumfang und Termine ergaben sich aus der Ausschreibung. Die Bearbeitung war infolge der Abgabefrist bis zum 24.06.2002 zeitlich begrenzt. Eine bestimmte Arbeitszeit wurde nicht vereinbart, sondern ein Stundenhonorar in Höhe von 25,00 EUR. Bezeichnenderweise hat der Kläger dem Beklagten die geleisteten Stunden zuzüglich 16 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Ob es sich dabei um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag als freier Mitarbeiter gemäß § 611 BGB handelte, kann im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung offen bleiben. Der Geschäftsinhalt verbietet es, das zwischen den Parteien bestandene Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen. Der Kläger ist für den Beklagten als Selbständiger tätig geworden. An eine bestimmte Arbeitszeit war er nicht gebunden, sondern konnte den zeitlichen Umfang seiner Leistungen selbst bestimmten und beeinflussen. Der Kläger unterlag nicht in typischerweise wie ein Arbeitnehmer einem arbeitsbegleitenden Weisungsrecht (vgl. dazu BAG vom 26.05.1999 - 5 AZR 664/98 - NJW 1999, 3731 und vom 06.05.1998 - 5 AZR 247/97 - AP Nr. 102 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Das ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der Tätigkeit betreffen. Die Anmerkungen und Korrekturen des Beklagten aus seinem Urlaub sind als Hilfestellungen und Vorschläge einzuordnen, welche die Selbständigkeit der vom Kläger zu erbringenden Leistungen unberührt lassen. Auch im Rahmen eines mit einem Selbständigen vereinbarten Rechtsverhältnisses können Absprachen getroffen werden und Bindungen entstehen. Die den Geschäftsinhalt prägenden Merkmale sprechen überwiegend für die Selbständigkeit des Klägers. Der in dem geschlossenen Vertrag zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragspartner hat Vorrang (vgl. BAG vom 14.02.1974 - 5 AZR 298/73 - AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit sowie LAG Hamm vom 22.06.1989 - 17 Sa 1903/88 - ZTR 1990, 295). 2. Der Kläger kann auch nicht als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbständige. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern nur durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind im Vergleich zu Arbeitnehmern in geringerem Maße weisungsgebunden und wegen fehlender oder geringerer Eingliederung in eine betriebliche Organisation in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit (BAG vom 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 - NZA 1997, 344 sowie BAG vom 30.08.2000 - 2 AZB 12/00 - NZA 2000, 1359, 1360). Vorliegend fehlt es bereits an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers, weil eine unbefristete Zusammenarbeit gerade nicht vereinbart worden ist (vgl. dazu BAG vom 14.01.1997 - 5 AZB 22/96 -, aaO, unter II 2 der Gründe), sondern bis zur Abgabefrist am 24.06.2002 zeitlich begrenzt war. Es fehlt daher an der erforderlichen Dauer des Vertragsverhältnisses (GK-ArbGG/Wenzel, Rdnr. 132 zu § 5). Schon deshalb und wegen des projektbezogenen Einsatzes des Klägers im Rahmen des Wettbewerbs sind die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. III Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. IV Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach dem Wert der Hauptsache. Wegen der eingeschränkten Rechtskraft im Rechtswegbestimmungsverfahren sind 3/10 des Wertes der Hauptsache festgesetzt worden. Hamm, den 18.08.2003 Der Vorsitzende der 2. Kammer gez. Bertram Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht /Fou.