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Urteil

19 Sa 836/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 22 Abs. 2 TV SR bestimmt für Altbeschäftigte mit unveränderter Gesamttätigkeit die Höhe der Funktionszulage als 1/12 der individuell im Referenzzeitraum gezahlten Erschwerniszuschläge erhöht um 29,4 %; daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf die höhere pauschale Stufe der § 44 Abs. 4 ERTV. • Eine Auslegung von § 22 Abs. 2 TV SR zugunsten einer Mindestgarantie in Höhe der pauschalen Funktionszulage des § 44 Abs. 4 ERTV ist weder aus Wortlaut noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu gewinnen. • Die Regelung des § 22 Abs. 2 TV SR ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar; Stichtags- und Typisierungsregelungen der Tarifparteien fallen in deren Gestaltungsspielraum und sind nur bei willkürlicher Differenzierung zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Mindestgarantie der ERTV-Funktionszulage durch §22 TV SR • § 22 Abs. 2 TV SR bestimmt für Altbeschäftigte mit unveränderter Gesamttätigkeit die Höhe der Funktionszulage als 1/12 der individuell im Referenzzeitraum gezahlten Erschwerniszuschläge erhöht um 29,4 %; daraus folgt nicht automatisch ein Anspruch auf die höhere pauschale Stufe der § 44 Abs. 4 ERTV. • Eine Auslegung von § 22 Abs. 2 TV SR zugunsten einer Mindestgarantie in Höhe der pauschalen Funktionszulage des § 44 Abs. 4 ERTV ist weder aus Wortlaut noch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu gewinnen. • Die Regelung des § 22 Abs. 2 TV SR ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar; Stichtags- und Typisierungsregelungen der Tarifparteien fallen in deren Gestaltungsspielraum und sind nur bei willkürlicher Differenzierung zu beanstanden. Der Kläger ist langjähriger Monteur und erhielt bis 30.6.2001 verschiedene Erschwernis- und Außendienstzulagen im Durchschnitt von etwa 120 € monatlich. Mit Wirkung zum 1.7.2001 trat ein neues Bewertungs- und Bezahlungssystem (NBBS) in Kraft; der ERTV führte pauschale Funktionszulagen (§ 44) und eine pauschale Außendienstentschädigung ein. Für bereits beschäftigte Arbeitnehmer mit unveränderter Tätigkeit regelt § 22 TV SR die Überleitung: die Funktionszulage bemisst sich für sie als 1/12 der im Mai 2000–April 2001 tatsächlich gezahlten Erschwerniszuschläge, erhöht um 29,4 %. Beim Kläger führte dies zu einer monatlichen Funktionszulage von 52,36 € statt der nach § 44 Abs. 4 ERTV vorgesehenen 80 €. Der Kläger klagte auf Zahlung von 80 € monatlich und Differenzbeträgen; das ArbG wies die Klage ab. Das LAG bestätigte die Entscheidung und wies die Berufung zurück. • Anwendbare Tarifnormen sind ERTV § 44 (Funktionszulage) und TV SR § 22 (Überleitungsregelung für Altbeschäftigte). • § 22 Abs. 2 TV SR schließt ausdrücklich § 44 ERTV insoweit ab und regelt abweichend die Höhe der Funktionszulage durch die individuelle Durchschnittsberechnung des Referenzzeitraums plus 29,4 %; Wortlaut und Systematik lassen keine Mindestgarantie nach § 44 ERTV erkennen. • Bei der tarifvertraglichen Auslegung sind Wortlaut, tariflicher Gesamtzusammenhang und der Wille der Tarifvertragsparteien heranzuziehen; diese Mittel ergeben, dass § 22 Abs. 2 TV SR allein dem Schutz des individuellen Besitzstands dient und eine Kostenneutralität bewirken soll. • Eine Regelungslücke liegt nicht vor: die Tarifparteien haben eine abschließende Übergangsregel geschaffen, deren Auswirkungen, auch niedrigere individuelle Beträge, vorhersehbar waren. • Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 TV SR verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz. Stichtags- und Typisierungsregelungen sowie die Wahl zwischen pauschaler Neuregelung und individueller Besitzstandssicherung liegen im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien; die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, nicht willkürlich und verhältnismäßig, insbesondere angesichts des legitimen Ziels der Kostenneutralität und Vereinfachung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der von ihm begehrten Funktionszulage in Höhe von 80 € monatlich oder auf Nachzahlung; die Höhe der Zulage richtet sich für Altbeschäftigte mit unveränderter Tätigkeit allein nach § 22 Abs. 2 TV SR (Durchschnitt der Erschwerniszuschläge im Referenzzeitraum, erhöht um 29,4 %). Die tarifvertragliche Übergangsregel ist weder auslegungs- noch grundrechtsrechtlich zu beanstanden, weil sie dem legitimen Ziel dient, individuelle Besitzstände zu sichern und zugleich Kostenneutralität und Verwaltungsvereinfachung zu gewährleisten. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.