Urteil
11 Sa 645/02
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist die gesamte Tätigkeit eines pädagogisch-pflegerischen Mitarbeiters in einer Wohngruppe auf das Betreuungsergebnis gerichtet, kann sie als ein einheitlicher Arbeitsvorgang eingestuft werden.
• Erfüllt eine staatlich anerkannte Erzieherin die in den Protokollnotizen genannten Beispiele (z.B. Betreuung von Behinderten i.S. des § 39 BSHG), sind die Tatbestandsvoraussetzungen für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gegeben und berechtigen zur Eingruppierung in V c.
• Für die Eingruppierung gilt § 22 BMT-AW II: Maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge umfasst, die die Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals erfüllen.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung pädagogisch-pflegerischer Mitarbeiterin in V c bei Betreuung von Behinderten • Ist die gesamte Tätigkeit eines pädagogisch-pflegerischen Mitarbeiters in einer Wohngruppe auf das Betreuungsergebnis gerichtet, kann sie als ein einheitlicher Arbeitsvorgang eingestuft werden. • Erfüllt eine staatlich anerkannte Erzieherin die in den Protokollnotizen genannten Beispiele (z.B. Betreuung von Behinderten i.S. des § 39 BSHG), sind die Tatbestandsvoraussetzungen für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten gegeben und berechtigen zur Eingruppierung in V c. • Für die Eingruppierung gilt § 22 BMT-AW II: Maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge umfasst, die die Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals erfüllen. Die Klägerin, staatlich anerkannte Erzieherin seit 31.07.2000, war seit 01.08.1999 beim beklagten Verein als pädagogisch-pflegerische Mitarbeiterin in einer Wohngruppe für erwachsene autistische Personen beschäftigt. Vertraglich war sie zunächst in Vergütungsgruppe VI eingruppiert mit einer vorgemerkten Höhergruppierung nach dreijähriger Bewährung. Die Klägerin beanspruchte für den Zeitraum November 2000 bis Juli 2003 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c, weil sie überwiegend Schichten ohne gleichzeitige Anwesenheit der Gruppenleitung leistete und in diesen Schichten die Betreuung, Verantwortung und kurzfristige Entscheidungen für die Bewohner trug. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für V c. Das Landesarbeitsgericht bejahte in der Berufung die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c für die Klägerin und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. • Anwendbare Normen: § 22 BMT-AW II; SED AW (Teil I Abschn. B) sowie Protokollnotizen Nr.1, 3 und 6. Maßstab ist, ob mindestens die Hälfte der Arbeitszeit Arbeitsvorgänge umfasst, die die Merkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllen. • Arbeitsvorgang: Die Tätigkeit der Klägerin ist als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten, weil sie auf das Arbeitsergebnis Betreuung und Förderung der zugewiesenen Bewohner gerichtet ist; insoweit folgt die Kammer der ständigen BAG-Rechtsprechung, wonach Betreuungs- und Erziehungstätigkeiten in Wohngruppen als ein großer Arbeitsvorgang zu sehen sind. • Entsprechende Tätigkeit: Die Betreuung erwachsener Behinderter ist nach Protokollnotiz Nr.3 des SED AW als entsprechende Erzieherinnentätigkeit anzusehen; die Klägerin übt diese Tätigkeit mind. in den zeitlich überwiegenden Schichten ohne übergeordnete Fachkraft aus und übernimmt dabei Pflege, Beobachtung, Gestaltung des Alltags und Beziehungsarbeit. • Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten: Die Protokollnotiz Nr.6 benennt ausdrücklich Tätigkeiten in Gruppen von Behinderten i.S. des § 39 BSHG als Beispiel für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten; trifft dieses Beispiel zu, ist das Merkmal erfüllt, sodass die Eingruppierung in V c gerechtfertigt ist. • Verdienstanspruch und Ausschlussfristen: Die Klägerin hat die tariflichen Ausschlussfristen beachtet; die Geltendmachung erfolgte innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 54 BMT-AW II, sodass ihr Anspruch nicht verfallen ist. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg: Es wurde festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum November 2000 bis Juli 2003 nach Vergütungsgruppe V c BMT-AW II zu vergüten hat. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin als staatlich anerkannte Erzieherin eine entsprechende Tätigkeit ausübt, die als besonders schwierige fachliche Tätigkeit im Sinne der einschlägigen Protokollnotizen (insbesondere Betreuung von Behinderten i.S. des § 39 BSHG) zu qualifizieren ist. Die zeitlich überwiegende Leistung von Schichten ohne gleichzeitige Anwesenheit der Gruppenleitung führt dazu, dass die einschlägigen Tätigkeitsmerkmale in mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit erfüllt sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.