Leitsatz: 1. Eine anhängige Entfristungsklage wird nicht dadurch unbegründet, dass die klagende Arbeitnehmerin vor Abschluss des Rechtsstreites einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet. 2. Der ausdrücklichen Vereinbarung eines diesbezüglichen Vorbehaltes im Folgevertrag bedarf es in dieser Situation zur Rechtswahrung im anhängigen Entfristungsrechtsstreit nicht. 3. Anders ist die rechtliche Situation, wenn die Arbeitnehmerin im neuen befristeten Arbeits-vertrag ausdrücklich etwaige Rechte aus dem vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrag aufgibt, etwa indem sie die Rücknahme der anhängigen Entfristungsklage verspricht. Die Berufung des beklagten L3xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22.11.2002 - 1 Ca 2395/02 - wird auf Kosten des beklagten L3xxxx zurückgewiesen. Tatbestand Die Parteien streiten, ob der am 16.11.2001 geschlossene Arbeitsvertrag wirksam auf den 31.12.2002 befristet ist. Die Klägerin ist am 06.04.1977 geboren. Sie absolvierte eine Ausbildung und legte die Abschlussprüfung für den Kanzleidienst der Justizbehörden ab. Seit dem 05.07.1995 ist die Klägerin unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (BL) aufgrund zahlreicher befristeter Arbeitsverträge in Vollzeit bei der Staatsanwaltschaft B3xxxx tätig. Die ersten Verträge wiesen folgende Laufzeiten auf: 05.07.1995 bis 04.07.1996, 05.07.1996 bis 31.08.1997, 01.09.1997 bis 31.07.1998, 21.07.1998 bis 11.12.1998, 12.12.1998 bis 19.04.1999, 20.04.1999 bis 31.12.1999, 01.01.2000 bis 31.12.2001. In den Formulararbeitsverträgen ist jeweils die Geltung der SR 2 y BAT vereinbart. In dem ersten Vertrag ist angekreuzt: "4. auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT 4.1 als Zeitangestellte für die Zeit bis zum ...", in den beiden nachfolgenden Verträgen ist angekreuzt: "1.4 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT 1.4.1 als Zeitangestellte für die Zeit bis zum ...". Im vierten befristeten Vertrag vom 10.06.1998 ist gekennzeichnet: "1.4 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT 1.4.3 als Aushilfsangestellte zur Vertretung 1.4.3.2 für die Zeit des Sonderurlaubs gemäß § 15 b BAT der Justizangestellten S3xxxxxxxx bis zum 11.12.1998". Entsprechende Vereinbarungen "Aushilfsangestellte zur Vertretung" unter Benennung der vertretenen Mitarbeiterin finden sich in den Folgearbeitsverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragskopien, Bl. 9 24 d.A., verwiesen. Unter dem 25.04.2001 wurden von dem Präsidenten des OLG Hamm und dem Generalstaatsanwalt 13 Stellen für Justizangestellte (unbefristet) ausgeschrieben. Eine Besetzung sei nur, so heißt es dort, mit geprüften Auszubildenden möglich, die im Jahr 2001 die Abschlussprüfung zur/m Justizfachangestellten abgelegt haben. Die Klägerin bewarb sich nicht. Die Klägerin und 2 Kolleginnen wandten sich wegen der Problematik der zahlreichen befristeten Arbeitsverträge mit einem Schreiben vom 21.05.2001 an den Generalstaatsanwalt in Hamm und verfolgten ihr Anliegen auf unbefristete Beschäftigung (Bl. 26, 27 d.A.). Am 13.07.2001 beantwortete der Generalstaatsanwalt die Eingabe unter Hinweis auf die zu beachtende Haushaltslage abschlägig und stellte zugleich unter Hinweis auf ein Schreiben des Justizministers den Abschluss weiterer befristeter Arbeitsverträge in Aussicht (Einzelheiten: Bl. 28 - 31 d.A.). Der Leitende Oberstaatsanwalt B3xxxx wandte sich mit Schreiben vom 26.10.2001 an den Personalrat der Staatsanwaltschaft B3xxxx: " Sehr geehrter Herr K2xxxxxx, Die befristeten Arbeitsverträge der unten genannten Justizangestellten beabsichtige ich, vorbehaltlich der Genehmigung des Generalstaatsanwalts in Hamm, wie folgt zu verlängern:....... 4. S2xxxxxx, K1xxxxx (Zeitvertrag seit) 05.07.1995 (Zeitvertrag bis) 31.12.2001 (Vertragsverlängerung beabsichtigt bis) 31.12.2002 ...... Ich bitte, den beabsichtigten Vertragsverlängerungen zuzustimmen. Mit freundlichen Grüßen" Der Personalrat antwortete durch seinen Vorsitzenden K2xxxxxx am 15.11.2001: "... wie bereits vorab fernmündlich, bestätige ich hiermit die Zustimmung zur Verlänge- rung der Arbeitsverträge gemäss Vorlage vom 26.10.2001 ...." Auf die Kopien dieser Korrespondenz wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 107 109 d.A.). Unter dem 16.11.2001 schloss die Klägerin mit dem beklagten L2xx einen "Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 05.07.1995 und 06.12.2000" über eine Laufzeit vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002. Dort ist u.a. ausgeführt: "...1.4 auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT 1.4.3 als Aushilfsangestellte zur Vertretung 1.4.3.2 für die Zeit des Sonderurlaubs der Justizangestellten S3xxxxxxxx gemäß § 50 Abs.1 BAT bis zum 31.12.2002 weiterbeschäftigt. ..." (weitere Einzelheiten: Bl. 25 d.A.). Gegen die Befristung auf den 31.12.2002 richtet sich die am 02.09.2002 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage, welche die Klägerin unter Hinweis auf die Einstellungen im Jahr 2001 mit einem Hilfsantrag auf unbefristete Einstellung verbunden hat. Während der Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrages verrichtete die Klägerin vom 01.01. bis zum 02.06.2002 Kanzleiarbeiten in aushilfsweiser Unterstützung in Abteilungen der Geschäftsstelle und arbeitete vom 03.06. bis zum 31.12.2002 als Servicekraft (Springer im Service-Team VI) und erledigte Aktenverwaltung sowie Schreibdienst. Sie erhielt wie in den Jahren zuvor eine Monatsvergütung nach der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (BL) in Höhe von zuletzt 1873,84 brutto. Frau S3xxxxxxxx steht seit dem 01.03.1985 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem beklagten L2xx. Sie absolvierte die Abschlussprüfung für den Kanzleidienst der Justizbehörden. Frau S3xxxxxxxx ist seit 1985 in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT (BL) eingruppiert und erledigte Kanzleiarbeiten. Der Angestellten S3xxxxxxxx war bis zum 31.12.2002 Sonderurlaub nach § 50 BAT erteilt. Später wurde Frau S3xxxxxxxx über den 31.12.2002 hinausgehender weiterer Sonderurlaub bewilligt. Nach Klagezustellung am 05.09.2002 schlossen die Parteien folgende weitere Verträge: - Vertrag vom 25.11.2002 mit einer Laufzeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 (Vertretung Sonderurlaub S3xxxxxxxx) Bl. 94 d.A. -, - Vertrag vom 28.05.2003 über Änderung der maßgeblichen Vergütungsgruppe in VI b Fg. 1 a Teil II, Abschnitt T, Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT mit Wirkung vom 01.05.2003 Bl. 126 d.A. -. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung auf den 31.12.2002 sei unwirksam. Offensichtlich bestehe ein Bedarf an Beschäftigung auch über den Befristungstermin hinaus. Unabhängig davon sei sie bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen im Jahr 2001 bevorzugt zu berücksichtigen gewesen. Gegenüber Absolventen des Jahrgangs 2001 sei sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung besser geeignet gewesen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung nicht am 31.12.2002 beendet sein wird, und hilfsweise, das beklagte L2xx zu verurteilen, mit der Klägerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Justizangestellte abzuschließen. Das beklagte L2xx hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte L2xx hat die Befristung wegen des vorübergehenden Ausfalls der Justizangestellten S3xxxxxxxx für wirksam erachtet. Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 22.11.2002 nach dem Hauptantrag der Klägerin erkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen dem Arbeitsplatz der Klägerin und der Tätigkeit der zeitweilig verhinderten Justizangestellten bestehe keinerlei Zusammenhang. Vielmehr bestehe bei der Staatsanwaltschaft Bochum ein unschwer zu prognostizierender dauerhafter Vertretungsbedarf. Eine Prognose für einen nur befristeten Beschäftigungsbedarf sei nicht begründet. Für die Befristungsabrede fehle ein Sachgrund. Ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf sei absehbar. Die Gefahr der Doppelbesetzung des Arbeitsplatzes bestehe nicht. Gegen dieses am 09.12.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des beklagten L3xxxx. Die Berufung ist am 24.12.2002 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 10.03.2003 am 26.02.2003 begründet worden. Das beklagte L2xx wendet ein, entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts bestehe zwischen dem Arbeitsplatz der Klägerin und der Tätigkeit der zu vertretenden Justizangestellten S3xxxxxxxx der erforderliche Zusammenhang. Allein auf dem zeitweiligen Ausfall dieser Mitarbeiterin beruhe die Befristung. Der Arbeitgeber könne darüber bestimmen, ob er im Wege der Umverteilung die von dem zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmer zu erledigenden Aufgaben einem anderen Mitarbeiter zuweise oder diese durch den Vertreter erledigen lasse. Die Arbeit könne auch umorganisiert werden. Notwendig aber auch ausreichend sei, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Ausfall von Stammarbeitnehmern und der befristeten Einstellung bestehe. Die Klägerin sei nur wegen des Arbeitskräftebedarfs infolge des Ausfalls von Frau S3xxxxxxxx eingestellt worden. Der Justizangestellten S3xxxxxxxx könnten die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten rechtlich und tatsächlich zugewiesen werden. Die beiden Angestellten seien uneingeschränkt austauschbar. Die Prognose habe sich nur auf den späteren Wegfall des Vertretungsbedarfs zu beziehen. Dem Arbeitgeber verbleibe die Entscheidung, den Ausfall der Stammarbeitskraft nur für einen kürzeren Zeitraum zu überbrücken. Bei Frau S3xxxxxxxx sei davon auszugehen gewesen, dass sie später in ihre vertragliche Tätigkeit zurückkehren werde. Der Personalrat sei vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Schreiben vom 26.10.2001 enthalte die notwendigen Informationen. Dem Personalrat sei u.a. mitgeteilt worden, dass die Klägerin als Aushilfsangestellte zur Aushilfe für Frau S3xxxxxxxx beschäftigt werden solle. In der Vierteljahresbesprechung vom 26.09.2001 habe der Personalrat Rückfragen zu den Zeitangestellten gestellt. Der Personalrat sei darauf hingewiesen worden, dass die Verlängerungen aus Anlass der Vertretung von Beurlaubungen oder Teilzeitbeschäftigungen von den Stellenführungsmöglichkeiten und der Genehmigung des Generalstaatsanwalts abhängig seien, ausreichend Vertretungsfälle seien vorhanden. Ein Anspruch auf unbefristete Einstellung bestehe nicht. Bei der Stellenausschreibung im Jahr 2001 seien die Prüfungsabsolventen aus 2001 aufgrund ihrer veränderten Ausbildung als die am besten geeigneten Bewerber angesehen worden. Die Klägerin verfüge nicht über eine entsprechende Ausbildung. Das beklagte L2xx beantragt, unter Abänderung des Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Der für eine zulässige mittelbare Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang fehle. Frau S3xxxxxxxx sei ausschließlich im Kanzleidienst beschäftigt. Die Klägerin habe auch in der Geschäftsstellenverwaltung gearbeitet. Ab dem 01.01.2002 habe die Klägerin zu 1/5 "schwierige Tätigkeiten" ausgeführt. Im Parallelrechtsstreit 11 Sa 93/03 habe das beklagte L2xx als Erfahrungswert mitgeteilt, dass für Strafsachen ein Anteil an schwieriger Tätigkeit von 25 % anzunehmen sei. Dies habe das L2xx schließlich auch mit der Höhergruppierung vom Mai 2003 anerkannt, die entsprechenden Voraussetzungen seien allerdings auch schon in 2002 erfüllt gewesen. Ein schlüssiges Vertretungskonzept des beklagten L3xxxx bestehe nicht. Bei der Staatsanwaltschaft B3xxxx bestehe ein ständiger Vertretungsbedarf. Das Problem der Dauervertretung werde von dem beklagten L2xx nicht zutreffend gewürdigt. Eine Prognose, dass bei Erreichen des Befristungstermins kein Beschäftigungsbedarf bestehe, sei nicht begründet. Aus dem Schreiben des Generalstaatsanwaltes vom 13.07.2001 gehe hervor, dass bereits damals eine Weiterbeschäftigung "im Umfang vorhandener Stellenkontingente" sicher gewesen sei. Wegen des vorbehaltlos abgeschlossenen Folgevertrages werde ggf. um einen gerichtlichen Hinweis gebeten. In einem Parallelverfahren habe der Generalstaatsanwalt unter dem 07.01.2003 erklärt, der dortige neue Arbeitsvertrag sei unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Gerichts zum Vorgängervertrag geschlossen worden. Der Personalrat sei zum Vertrag vom 16.11.2001 nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Personalrat sei nicht über den Grund der Befristung unterrichtet worden. Zumindest aber stehe der Klägerin bei Wirksamkeit der angegriffenen Befristung ein Schadensersatzanspruch auf unbefristete Einstellung im Hinblick auf die rechtlich unzulässig beschränkte Ausschreibung des Jahres 2001 zu. Hier sei auch die Zusicherung des Generalstaatsanwalts vom 13.07.2001 (= Bl. 28-31 d.A., s.o.) zu berücksichtigen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und insbesondere wegen der weiteren von ihnen im Einzelnen vorgebrachten rechtlichen Argumente wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat zur Beteiligung des Personalrats Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Personalratsvorsitzenden K2xxxxxx und des Geschäftsleiters R1xxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 31.07.2003 und 03.11.2003 Bezug genommen (Bl. 130 134, 150 154 d.A.). ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Hauptklageantrag stattgegeben. Die zur Überprüfung gestellte Befristung des Arbeitsvertrages vom 16.11.2001 auf den 31.12.2002 erweist sich wegen unzureichender Beteiligung des Personalrates als unwirksam. I. Die Berufung ist an sich statthaft, § 64 Abs. 1 ArbGG, und nach dem Gegenstand der Beschwer zulässig, § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. Durch die zulässige Berufung ist auch der von der Klägerin verfolgte Hilfsantrag auf Einstellung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Berufungsrechtszug zur hilfsweisen - Entscheidung angefallen. Dieser Antrag ist erstinstanzlich nur deshalb nicht beschieden worden, weil die Klägerin dort bereits mit dem Hauptantrag obsiegt hat. Kommt die Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Ergebnis zum Hauptantrag, so steht damit der Hilfsantrag zur Entscheidung an. Einer besonderen Antragsstellung oder einer Anschlussberufung bedarf es insoweit nicht. Das von der klagenden Partei mit Haupt- und Hilfsantrag festgelegte Klagebegehren wird nach einem Erfolg des Hauptbegehrens in der ersten Instanz im Berufungsrechtszug nicht eingeschränkt. Die in der ersten Instanz voll obsiegende Klagepartei muss nicht gegen dieses Urteil Berufung einlegen, um die volle Überprüfung ihres unveränderten Klagebegehrens sicherzustellen (BGH 20.09.1999 MDR 1999, 1459; BGH 24.09.1991 NJW 1992,117; Zöller-Gummer, ZPO 23. Aufl. 2003, § 528 ZPO Rz. 20). II. Die Berufung ist unbegründet. Der Hauptklageantrag ist zulässig und begründet. Die am 16.11.2001 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages auf den 31.12.2002 erweist sich als unwirksam. 1. Der als Hauptklageantrag gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Es handelt sich um den fristgerecht anhängig gemachten Entfristungsantrag nach § 17 TzBfG. Die Zulässigkeit eines solchen Feststellungsbegehrens folgt bereits daraus, dass bei Versäumung der Klagefrist nach §§ 17 TzBfG, 7 KSchG die Wirksamkeit der Befristung fingiert wird (BAG 26.07.2000 NZA 2001, 264 - zur Klagefrist des § 1 Abs.5 BeschFG 1996 - ). Es besteht Übereinstimmung, dass der Klageantrag nach § 17 TzBfG bereits vor Erreichen des Befristungstermins gestellt werden kann (KR-Lipke/Bader, 6.Aufl.2002, § 17 TzBfG Rz. 35, 36; ErfK-Müller-Glöge, 3.Aufl. 2003, § 17 TzBfG Rz. 4; Boewer, TzBfG 2003, § 17 TzBfG Rz.30). Durch den Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrages am 25.11.2002 für den Zeitraum 01.01.2003 bis zum 31.12.2003 hat die Klägerin nicht auf ihr Klagerecht gegenüber der vorausgegangenen hier streitgegenständlichen Befristung verzichtet. Wird ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag vor Ablauf der Klagefrist hinsichtlich der vorausgehenden derzeit noch aktuellen Befristung abgeschlossen, so ist darin nur dann ein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung des vorausgegangenen Vertrages zu sehen, wenn ein solcher unmissverständlich in der vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck kommt (BAG 26.07.2000 NZA 2001, 264). Ein derartiger Verzicht ist in den vertraglichen Vereinbarungen vom 25.11.2002 nicht geregelt. Vielmehr war die streitgegenständliche Befristung bei diesen Vertragsabschlüssen bereits gerichtlich angegriffen. Zum rechtlichen Schicksal des hier streitgegenständlichen befristeten Arbeitsvertrag schweigt der Nachfolgevertrag vom 25.11.2002. 2. Die am 02.09.2002 und damit rechtzeitig innerhalb der Klagefrist des § 17 TzBfG erhobene Klage (s.o) ist begründet. Dem Erfolg der Klage steht nicht entgegen, dass die Parteien am 25.11.2002 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben (a). Die gemäß § 14 Abs.4 TzBfG formwirksam vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages vom 16.11.2001 auf den 30.12.2002 ist zwar nach § 14 Abs.1 Nr. 3 TzBfG durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt (b) und genügt auch den Anforderungen der SR 2 y BAT (c), die vereinbarte Befristung ist jedoch aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam (d). a) Der Überprüfung des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages nach § 14 Abs.1 TzBfG steht nicht entgegen, dass die Parteien in der Folgezeit einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Zwar ist nach der Rspr. des BAG davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien bei einem ohne Vorbehalt abgeschlossenen Folgevertrag ihre Vertragsbeziehungen regelmäßig auf eine neue Rechtsgrundlage stellen und zugleich konkludent ein etwa unbefristetes früheres Arbeitsverhältnis aufheben (BAG 04.06.2003 7 AZR 523/02; BAG 26.07.2000 NZA 2001, 264; BAG 11.12.1985 AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag unter Aufgabe der bis dahin anderslautenden Rspr. BAP AP Nr. 54, 60, 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Ein solcher konkludent ausgedrückter Parteiwille kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht (mehr) angenommen werden, wenn die vorausgehende Befristung bei Abschluss von Folgeverträgen bereits gerichtlich angegriffen ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber unmissverständlich deutlich gemacht, dass er die gerichtlich angegriffene Befristung für unwirksam erachtet. Unterbreitet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in dieser Situation der anhängigen Entfristungsklage ein Angebot auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages, das sich mit keinem Wort zum Schicksal des vorangegangen gerichtlich angegriffenen Arbeitsvertrag verhält, so ist für den Arbeitnehmer nicht deutlich und transparent, dass er durch Unterzeichnung des Vertragsangebotes Rechte aus einem vorangegangenen im Vertragstext nicht erwähnten Arbeitsvertrag aufgeben soll. Will der Arbeitgeber in der Situation des anhängigen Entfristungsprozesses den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer etwaige Rechte aus dem vorangegangenen rechtlich umstrittenen Vertrag aufgibt, muss er dies klar und transparent in seinem Vertragsangebot formulieren, etwa indem er vom Arbeitnehmer ein Klagerücknahmeversprechen einfordert. Ohne eine solche Klarstellung kann er die Zustimmung des Arbeitnehmers zum Angebot des neuen befristeten Arbeitsvertrages nicht als Aufgabe der im Entfristungsprozess vom Arbeitnehmer verfolgten Rechtsposition verstehen. Durch die Unterschrift stimmt der Arbeitnehmer dann lediglich einer weiteren einvernehmlichen befristeten Beschäftigung zu, ohne sonstige Rechte aufzugeben (BAG 22.04.1998 5 AZR 92/97 AP Nr.25 zu § 611 BGB Rundfunk; KR-Lipke/Bader, 6.Aufl. 2002, § 17 TzBfG Rz. 55 "konkludenter Vorbehalt"; Bader-Bram-Dörner-Wenzel, KSchG, Stand 08/2003, § 620 BGB Rz. 277; APS-Backhaus, 2000, § 620 BGB Rz. 59; ähnlich auch: Boewer, TzBfG 2003, § 17 TzBfG Rz.68,69; Annuß-Thüsing-Maschmann, TzBfG 2002, § 17 TzBfG Rz.4; a.A. LAG Köln 13.12.1989 LAGE § 620 BGB Nr.18). Hier hat das beklagte L2xx der Klägerin im Vertragsangebot vom 25.11.2002 einen Verzicht auf die Rechtsposition der Entfristungsklage nicht angesonnen. Die Klägerin hat durch die Annahme des Angebotes des nachfolgenden Vertrages vom 25.11.2002 keinen Rechtsverzicht erklärt. Der Vertragstext enthält keine Regelung über das rechtliche Schicksal früherer Verträge; auch hat sich die Klägerin auch verpflichtet, die anhängige Entfristungsklage zurückzunehmen. Die Klägerin hat vielmehr auch nach Vertragsunterzeichnung an der erhobenen Entfristungsklage festgehalten. Durch das Nebeneinander von Klage und neuem Vertrag bei Verzicht auf eine ausdrückliche Regelung zum alten Vertrag war für beide Parteien deutlich, dass die Klägerin an ihrer Rechtsposition aus dem vorangegangenen Vertrag festhält. Anders als im Fall von BAG 04.06.2003 (7 AZR 523/02) war die Klägerin hier bereits vor dem Angebot eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages unmissverständlich und nachdrücklich mit ihrer Auffassung von der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung gegenüber dem beklagten L2xx hervorgetreten, indem sie das beklagte L2xx in diesem Sinne verklagt hat. b) Eine Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung folgt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus dem TzBfG. Die Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bestimmt sich seit dem 01.01.2001 nach dem TzBfG. Nach § 14 Abs.1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Der streitgegenständliche befristete Arbeitsvertrag ist durch den Sachgrund der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG gerechtfertigt. Der sachliche Grund für die Befristung besteht in den Fällen der Vertretung darin, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf bereits durch den Arbeitsvertrag mit dem erkrankten oder aufgrund sonstiger Umstände an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer abgedeckt hat und deshalb an der Arbeitskraft des Vertreters von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf besteht (BAG 05.06.2002 AP Nr. 235 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 22.11.1995 AP Nr. 178 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Die Voraussetzungen des Sachgrundes der Beschäftigung zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers nach § 14 Abs.1 Nr. 3 TzBfG sind erfüllt. Bei dem beklagten L2xx bestand während der Zeit der Vertragsdauer ein vorübergehender zusätzlicher Beschäftigungsbedarf infolge der Beurlaubung der Justizangestellten S3xxxxxxxx bis zum 31.12.2002. Dieser vorübergehende Beschäftigungsbedarf ist ursächlich für die vorübergehende Beschäftigung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Klägerin und die Angestellte S3xxxxxxxx haben beide die Abschlussprüfung für den Kanzleidienst der Justizbehörden absolviert und waren beide im fraglichen Zeitraum in die Vergütungsgruppe VII BAT (BL) eingruppiert. Damit war es dem beklagten L2xx rechtlich und tatsächlich möglich, die ausgefallene Frau S3xxxxxxxx in den von der Klägerin wahrgenommenen Arbeitsbereich umzusetzen (zu dieser Anforderung der sachlichen Rechtfertigung einer Befristung in Fällen der sog. mittelbaren Stellvertretung: BAG 17.04.2002 7 AZR 665/00 AP Nr. 21 zu § 2 BAT SR 2 y; BAG 21.02.2001 AP Nr. 228 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 24.01.2001 7 AZR 208/99 EzA § 620 BGB Nr. 173 - für den Fall der befristeten Erhöhung der vereinbarten Arbeitszeit -; zum vergütungsgruppenkonformen Direktionsrecht des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes: BAG 21.11.2002 6 AZR 82/01 DB 2003,1630; BAG 24.04.1996 AP Nr. 49 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG 30.08.1995 AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Dies gilt auch, soweit die Klägerin in der zweiten Jahreshälfte Arbeiten innerhalb einer Serviceeinheit verrichtet hat. Denn Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sind nach der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe VII des UA I des Abschnitts T des Teils II der Anlage 1 a zum BAT (BL) in die Vergütungsgruppe VII eingruppiert. Das Vorbringen der Klägerin zu einer höheren Vergütungsgruppe ist substanzlos. Der Hinweis auf die Aufstellung des beklagten L3xxxx aus dem "Parallelverfahren" 11 Sa 93/03 führt nicht weiter. Es handelte sich dort um eine Aufstellung aus dem Bereich des Gerichtes und nicht aus dem Bereich der Staatsanwaltschaft. c) Der zu überprüfende befristete Arbeitsvertrag genügt den Anforderungen der SR 2 y BAT. Durch die Vertragsformulierung " als Aushilfsangestellte zur Vertretung für die Zeit des Sonderurlaubs der Justizangestellten S3xxxxxxxx ..." ist die gewählte Befristungsgrundform, zureichend im schriftlichen Arbeitsvertrag ausgewiesen. Dieser ausgewiesenen Befristungsgrundform ist der hier gegebene Sachgrund für die Befristung zuzuordnen (s.o.) Die Befristungshöchstdauer von fünf Jahren nach der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT ist nicht überschritten. Durch diese Bestimmung ist nur die Befristung eines einzelnen Vertrages auf einen Zeitraum von über fünf Jahren untersagt , nicht aber die hier gegebene Aneinanderreihung mehrerer kürzer befristeter Arbeitsverträge (BAG 21.04.1993 AP Nr. 149 zu § 620 BGB; ErfK-Müller-Glöge, 3.Aufl.2003, § 22 TzBfG Rz.5). d) Eine Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich jedoch aus Gründen des Personalvertretungsrechts. Das für ein ordnungsgemäßes Zustimmungsverfahren beweispflichtige L2xx hat nicht dargelegt, bzw. nicht bewiesen, dass der Personalrat vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages entsprechend den zwingenden gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist. Gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Nach § 72 Abs. 1 S.1 Nr.1 LPVG NW hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Die Zustimmung des Personalrates muss vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (BAG 20.02.2002 AP Nr. 23 zu § 72 LPVG NW mwN). Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, dem Personalrat die Prüfung zu ermöglichen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befristung nach dem TzBfG gegeben sind. Darüber hinaus soll der Personalrat ggf. argumentativ Einfluss nehmen können, ob nicht etwa doch ein unbefristeter Vertragsschluss oder eine längere Vertragslaufzeit in Betracht kommen. Dem Personalrat sind all diejenigen Umstände mitzuteilen, die er zur Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts benötigt. Deshalb tritt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Befristung auch dann ein, wenn der Dienststellenleiter bzw. dessen unbeanstandet handelnder Vertreter den Personalrat unzureichend unterrichtet (Cecior-Vallendar-Lechtermann-Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Stand April 2003, § 72 LPVG NW Rz.67 f, 67 a). Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, wenn er dem Personalrat die beabsichtigte Befristungsdauer und den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach mitteilt (typologisierende Bezeichnung). Er ist nicht verpflichtet, unaufgefordert das Vorliegen des Sachgrundes im einzelnen zu begründen. In einem Vertretungsfall muss er nicht von sich aus mitteilen, ob eine unmittelbare oder mittelbare Vertretung beabsichtigt ist, in beiden Fällen handelt es sich um den Sachgrund der Vertretung (BAG 27.09.2000 AP Nr. 1 zu § 61 LPVG Brandenburg; Cecior-Vallendar-Lechtermann-Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Stand April 2003, § 72 Rz.LPVG NW 67 b). Im vorliegenden Fall hat das beklagte L2xx der Berufungskammer durch den unterbreiteten Sachverhalt und die aufgebotenen und vernommenen Zeugen nicht die Überzeugung vermittelt, dass es den Personalrat bei Einholung der Zustimmung über die Art des Sachgrundes für die beabsichtigten Befristung informiert hat. Das Schreiben des beklagten L3xxxx an den Personalrat vom 26.10.2001, mit dem die Zustimmung zum streitgegenständlichen Vertrag erbeten worden ist, enthält keine Information zum Sachgrund der Vertretung. Dort sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen namhaft gemacht, daneben finden sich nur Angaben zu deren Beschäftigungsbeginn und zur Laufzeit der jeweils beabsichtigten neuen befristeten Verträge. Auch das Zustimmungsschreiben des Personalrates vom 15.11.2001 weist nicht aus, dass dem Personalrat der Befristungsgrund des streitgegenständlichen Vertrages konkret ("Vertretung S3xxxxxxxx") oder seiner Art nach ("Aushilfsangestellte zur Vertretung") mitgeteilt worden wäre. Der Personalrat beschränkt sich auf die bloße Zustimmungserteilung. Eine Information war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Sachgrund seiner Art nach aufgrund bisheriger Handhabung ohnehin bekannt gewesen wäre. Daran könnte zu denken sein, wenn in der Dienststelle befristete Arbeitsverträge stets und ausschließlich allein in Vertretungsfällen abgeschlossen würden und dies dem Personalrat so bekannt wäre. Das kann aber nach dem unterbreiteten Sachverhalt nicht angenommen werden. Unstrittig ist die Klägerin bei den ersten befristeten Verträgen nicht als "Aushilfsangestellte zur Vertretung" sondern als "Zeitangestellte bis zum ...." beschäftigt worden. Eine einheitliche Praxis, die eine Information zum Sachgrund im Einzelfall entbehrlich erscheinen lässt, ist damit nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass Befristungen erst seit dem Jahr 2001 auf der neuen gesetzlichen Grundlage des TzBfG erfolgten. Auch diese geänderte Gesetzeslage spricht dagegen, dass dem Personalrat im November 2001 auch ohne konkrete Information allein aufgrund bisheriger Praxis Klarheit über den zugrunde gelegten Befristungsgrund vermittelt war - zumal die gesetzliche Neuregelung erstmalig eine ausdrückliche und allgemein gültige gesetzliche Regelung zur Befristung aus Haushaltsgründen getroffen hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) und eine solche Begründung der Befristung im vorliegenden Fall nicht ganz fernliegend erscheint. Das beweispflichtige beklagte L2xx hat schließlich nicht den Nachweis geführt, dass es den Personalrat über die schriftliche Mitteilung vom 26.10.2001 hinaus über den konkreten Befristungsgrund oder über den Befristungsgrund seiner Art nach informiert hat. Nach Vernehmung der Zeugen K2xxxxxx und R1xxx ist die Kammer nicht von der Richtigkeit der Behauptung des beklagten L3xxxx überzeugt, dem Personalrat sei begleitend zum Schreiben vom 26.10.2001 oder zuvor anlässlich des Vierteljahresgespräches Ende September 2001 der Befristungsgrund zum streitgegenständlichen Arbeitsvertrag mitgeteilt worden. Die für eine erfolgreiche Beweisführung erforderliche persönliche Gewissheit des Gerichts, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet - ohne sie völlig ausschließen zu müssen -, ist der Kammer durch die Zeugenaussagen nicht vermittelt (zu dieser Anforderung an die Beweisführung im Sinne eines "für das praktische Leben brauchbaren Grades der Gewissheit": BAG 19.02.1997 NZA 1997, 705; BAG 26.08.1993 AP 112 zu § 626 BGB). Es verbleiben beträchtliche Zweifel. Der Personalratsvorsitzende K2xxxxxx hat zusammengefasst - ausgesagt: es sei Ende Oktober 2001 darüber gesprochen worden, dass für die befristeten Arbeitsverträge Verlängerungen anstünden; über die Befristungsgründe sei häufiger gesprochen worden, wobei es darum gegangen sei, dass erkrankte oder beurlaubte Angestellte vertreten werden sollten; heute sei ihm der Befristungsgrund "Vertretung S3xxxxxxxx" bekannt; wann er das erfahren habe, könne er beim besten Willen nicht mehr sagen; ob er das am 15.11.2001 gewusst habe, könne er nicht sagen; damals sei klar gewesen, dass es um eine Vertretungsbefristung gegangen sei; darum gehe es ja immer; das sei in allen Fällen so; der Zeuge K2xxxxxx habe seinerzeit bei dem Telefonat gesagt, für die zu verlängernden Verträge stehe noch die Zustimmung aus H1xx aus, ob der Personalrat zustimme. Aus dieser Aussage ergibt sich, dass der Personalrat seinerzeit gemutmaßt hat, dass die Klägerin zur Vertretung befristet beschäftigt werden sollte. Die zweifelsfreie Überzeugung, dass diese Mutmaßung aus einer entsprechenden Mitteilung des beklagten L3xxxx resultiert, leitet sich hieraus indes nicht ab. Der Zeuge hatte keine Erinnerungen an eine derartige Mitteilung im Mitbestimmungsverfahren zum streitgegenständlichen Vertrag. Nach der Schilderung des Zeugen kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich lediglich um eine eigene Schlussfolgerung des Personalrates aufgrund bisheriger Praxis handelte. Das ist jedoch keine zureichende Information des Personalrates. Eine weiter gehende Überzeugung vermochte die Kammer auch nicht aus den Bekundungen des Geschäftsleiters R1xxx zu gewinnen. Diesem Zeugen zufolge ist im Vierteljahresgespräch Ende September 2001 über "Stellenführungsmöglichkeiten" für weitere Befristungen gesprochen worden. "Stellenführungsmöglichkeit" ist nicht gleichbedeutend mit einer befristeten Beschäftigung zur Vertretung. "Stellenführungsmöglichkeit" bedeutet, dass der Generalstaatsanwalt im Rahmen der ihm erteilten Vorgaben die Möglichkeit einer weiteren befristeten Beschäftigung sieht. Eine solche Möglichkeit kann sich aus verschiedenen Gesichtspunkten, insbesondere auch aus befristet zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln i.S.d. § 14 Abs.1 Nr. 7 TzBfG ergeben. Weiter hat der Zeuge zusammengefasst ausgesagt: im Vierteljahresgespräch Ende September 2001 sei eine konkrete Zuordnung, dass ein befristeter Vertrag für einen bestimmten Mitarbeiter wegen des Ausfalls eines bestimmten Mitarbeiters abgeschlossen werden könne, nicht thematisiert worden; generell sei die Problematik jedoch besprochen worden, aber nicht im Sinne einer vollzähligen Aufzählung aller ausgefallenen Arbeitnehmerinnen. Seit Jahren lägen immer die Sachgründe der Vertretung für die befristeten Arbeitsverträge vor; von daher gehe er davon aus, dass dies dem Personalrat so ersichtlich gewesen sei. Für die Kammer ergibt sich: Im Vierteljahresgespräch Ende September 2001, an das der Zeuge K2xxxxxx im übrigen keine Erinnerung hatte, ist allgemein über die Möglichkeit zukünftiger befristeter Arbeitsverträge gesprochen worden, ohne dass konkrete Angaben zu einzelnen befristet abzuschließenden Verträgen gemacht wurden. Die bekundeten Angaben im Vierteljahresgespräch verbleiben im Allgemeinen. Sie machen Angaben zu dem im Einzelfall zugrunde liegenden Befristungsgrund bei Einleitung des vertragsbezogenen Mitbestimmungsverfahrens nicht entbehrlich. Für eine dem Vierteljahresgespräch nachfolgende konkretisierende Information im individuellen vertragsbezogenen Mitbestimmungsverfahren ist das beklagte L2xx beweisfällig geblieben. Die schriftlichen Unterlagen zum Mitbestimmungsverfahren verhalten sich nicht zum Befristungsgrund. Die Zeugen vermochten sich an eine darüber hinausgehende begleitende mündliche Information des Personalrates nicht zu erinnern. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass bei den seinerzeit handelnden Personen kein Problembewusstsein zur Informationspflicht über die Art des Befristungsgrundes bestand. Bei einer Gesamtbetrachtung der unzureichenden schriftlichen Unterlagen der Personalratsbeteiligung, des im Wagen und Mutmaßenden verbleibenden Gehalts der Zeugenaussagen und des nicht ausgeprägten Problembewusstseins der handelnden Personen verbleiben so gewichtige Zweifel an einer zureichenden Information des Personalrats zum Befristungsgrund, dass der Beweis nicht geführt ist. Die Befristung auf den 31.12.2002 ist deshalb wegen unzureichender Personalratsbeteiligung unwirksam. Nach § 16 TzBfG gilt der befristete Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (KR-Lipke/Bader, 6.Aufl. 2002, § 16 TzBfG Rz.1). Es verbleibt bei der stattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. III. Weil die Klage mit dem Hautantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden. IV. Das mit seiner Berufung unterlegene beklagte L2xx hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Revision wurde nach § 72 Abs.2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Limberg Quenkert Buddruweit