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Urteil

17 Sa 1192/03

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2003:1106.17SA1192.03.00
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Leitsätze

1. Übernimmt ein Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von seinem bisheri-gen Arbeitgeber dessen Betrieb, so erlischt mit dem Betriebsübergang das Arbeits-verhältnis des betriebsübernehmenden Arbeitnehmers zu seinem bisherigen Arbeit-geber endgültig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, da nämlich auf Grund dieses Betriebsübergangs der betriebsübernehmende Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl Gläubiger als auch Schuldner desselben Arbeitsverhält-nisses geworden ist.

2. Wird dann danach von dem früheren Arbeitnehmer sein jetziger eigener Betrieb so-wie dabei ebenfalls gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf seinen früheren Arbeitge-ber rückübertragen, so kommt allein durch diesen zweiten Betriebsübergang kein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem früheren Arbeitnehmer sowie seinem früheren Arbeitgeber zustande, da nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betriebser-werber nur in die Rechte und Pflichten der noch zum Zeitpunkt des Betriebsüber-gangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, da jedoch nach Vorstehendem der frühere Arbeitnehmer bereits seit dem obigen ersten Betriebsübergang überhaupt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu seinem jetzigen eigenen Betrieb gestanden hat.

Tenor

Soweit der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2003 - 4 Ca 1236/02 - aufrechterhalten hat, wird die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen.

Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten hinsichtlich des zweitinstanzlichen Teilprozessvergleichs der Parteien vom 06.11.2003 hat allein der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übernimmt ein Arbeitnehmer gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB von seinem bisheri-gen Arbeitgeber dessen Betrieb, so erlischt mit dem Betriebsübergang das Arbeits-verhältnis des betriebsübernehmenden Arbeitnehmers zu seinem bisherigen Arbeit-geber endgültig, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, da nämlich auf Grund dieses Betriebsübergangs der betriebsübernehmende Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl Gläubiger als auch Schuldner desselben Arbeitsverhält-nisses geworden ist. 2. Wird dann danach von dem früheren Arbeitnehmer sein jetziger eigener Betrieb so-wie dabei ebenfalls gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf seinen früheren Arbeitge-ber rückübertragen, so kommt allein durch diesen zweiten Betriebsübergang kein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem früheren Arbeitnehmer sowie seinem früheren Arbeitgeber zustande, da nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betriebser-werber nur in die Rechte und Pflichten der noch zum Zeitpunkt des Betriebsüber-gangs bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt, da jedoch nach Vorstehendem der frühere Arbeitnehmer bereits seit dem obigen ersten Betriebsübergang überhaupt nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu seinem jetzigen eigenen Betrieb gestanden hat. Soweit der Kläger seine Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2003 - 4 Ca 1236/02 - aufrechterhalten hat, wird die Berufung des Klägers insgesamt zurückgewiesen. Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten hinsichtlich des zweitinstanzlichen Teilprozessvergleichs der Parteien vom 06.11.2003 hat allein der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien haben sich in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits darüber gestritten, ob zum einen das zwischen ihnen seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis, während dessen der Kläger von dem Beklagten in dem seitens des Beklagten selbst unterhaltenen Betrieb als kaufmännischer Angestellter beschäftigt worden ist, entweder deswegen schon mit dem 15.03.2002 endgültig erloschen ist, weil der bisher vom Beklagten selbst unterhaltene Betrieb mit Wirkung vom 15.03.2002 jetzt seitens des Klägers selbst unterhalten worden ist - so die beidinstanzliche Auffassung des Beklagten -, oder deswegen mit Wirkung vom 10.04.2002 wieder fortbestanden hat, weil der vorstehende Betrieb mit Wirkung vom 10.04.2002 nunmehr wiederum seitens des Beklagten selbst unterhalten worden ist - so die beidinstanzliche Ansicht des Klägers -, und ob zum anderen in dem Fall, bei dem das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Wirkung vom 10.04.2002 fortbestanden hat, dieses Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entweder zumindest durch das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 17.04.2002 rechtswirksam aufgekündigt worden ist - so die beidinstanzliche Meinung des Beklagten - oder weiterhin ungekündigt fortbesteht und daher der Beklagte verpflichtet ist, dem von ihm ab dem 10.04.2002 überhaupt nicht mehr beschäftigten Kläger die bisherige arbeitsvertragliche Arbeitsvergütung des Klägers seit dem 10.04.2002 gemäß den §§ 611, 615 BGB fortzuzahlen - so die beidinstanzliche Auffassung des Klägers -. Dabei ist im Hinblick auf die gerichtliche Entscheidung der nach Vorstehendem zwischen den Parteien beidinstanzlich streitigen Rechtsfragen von rechtlicher Bedeutung, dass zum einen im bereits mit Wirkung vom 01.01.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - vom 18.08.1896 (RGBl. S. 195) von Beginn an und auch weiterhin u.a. Folgendes aufgenommen ist: "§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. § 145 Bindung an den Antrag Wer einem anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. § 146 Erlöschen des Antrages Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. § 147 Annahmefrist Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. § 150 Verspätete und abändernde Annahme ... Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. § 320 Einrede des nichterfüllten Vertrags Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. ... ... § 362 Erlöschen durch Leistung Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. ... § 387 Voraussetzungen Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. § 388 Erklärung der Aufrechnung Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. ... § 389 Wirkung der Aufrechnung Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. ... § 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. ... Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. § 615 Vergütung bei Annahmeverzug Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. ..." Dagegen ist zum anderen einerseits erstmals durch § 122 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15.01.1972 (BGBl. I S. 13) folgender neue § 613 a in das BGB aufgenommen worden: " § 613 a Betriebsübergang Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. ... bis (4) ..." Andererseits ist § 622 BGB erst durch Art. 1 des Kündigungsfristengesetzes - KündFG - vom 07.10.1993 (BGBl. I S. 1688) u.a. wie folgt neu gefaßt worden: § 622 Ordentliche Kündigung von Arbeitsverhältnissen Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. bis (6) ..." Ferner ist erstmals durch Artikel 2 des mit Wirkung vom 01.05.2000 in Kraft getretenen Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 333) folgender neuer § 623 in das BGB eingefügt worden: "§ 623 Schriftform Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag sowie ,,, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." Des Weiteren ist bis zum 31.12.2001 einschließlich im BGB u.a. noch Folgendes bestimmt gewesen: "§ 305 Begründung Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. § 326 Verzug; Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Ist bei einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil mit der ihm obliegenden Leistung in Verzug, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist ist er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. ... Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil kein Interesse, so stehen ihm die in Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf. § 327 Regelung des gesetzlichen Rücktrittsrechts Auf das in den §§ 325, 326 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der §§ 346 bis 356 entsprechende Anwendung. ... § 346 Wirkung des Rücktritts Hat sich in einem Vertrag ein Teil den Rücktritt vorbehalten, so sind die Parteien, wenn der Rücktritt erfolgt, verpflichtet, einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten oder, falls in dem Vertrag eine Gegenleistung in Geld bestimmt ist, diese zu entrichten. § 349 Erklärung des Rücktritts Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. § 440 Rechte des Käufers Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§ 433 bis 437, 439 obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den Bestimmungen der §§ 320 bis 327. bis (4) ..." Hingegen ist jetzt durch das mit Wirkung vom 01.01.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) im BGB seit dem 01.01.2002 u.a. Folgendes geregelt: § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. bis (3) ... § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Schuldner, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft oder endgültig verweigert, .... oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. bis (6) ... § 346 Wirkung des Rücktritts Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Statt der Rückgewähr hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit ..., er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder ungestaltet hat, ... bis (4) § 349 Erklärung des Rücktritts Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber den anderen Teil." Weitergehend ist im Kündigungsschutzgesetz - KSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.08.1969 (BGBl. I S. 1317) sowie hierbei in dessen teilweisen Neufassung durch das mit Wirkung vom 01.01.1999 in Kraft getretene Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten vom 19.12.1998 (BGBl. I. S. 3843) u.a. Folgendes aufgenommen: "§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. ... bis (4) ... § 23 Geltungsbereich Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschifffahrts-, Binnenschifffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. ..." Ferner ist im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall - EntgeltfortzahlungG - vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) u.a. Folgendes bestimmt: "§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. .... (2) bis (3) ... § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts Für den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. bis (4)." Des Weiteren ist in Bezug auf die gerichtliche Entscheidung der nach Obigem zwischen den Parteien in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits streitigen Rechtsfragen Folgendes von rechtlichem Interesse: Zum einen hat der Beklagte, der am 13.06.1965 geboren worden und ledig ist, in 1970 den Hauptschulabschluss erworben, danach bis 1978 zunächst bei verschienen Privatfirmen jeweils als angelernter Arbeiter gearbeitet und dann einen 18-monatigen Zivildienst geleistet, hiernach von 1978 bis 1980 bei einer Privatfirma in H2xxx die Berufsausbildung zum Schreiner erfolgreich absolviert, danach bis 1990 zunächst bei einer Privatfirma in O1xxxxxxxx als angelernter Arbeiter Fernwärmeleitungen verlegt sowie repariert und dann in der Werkstatt des Landestheaters B4xxxxx-B5xxx in D4xxxxxxx als Schreiner gearbeitet, hiernach in 1990 in R1xx-H6xxxxx die Firma H7 errichtet, wobei seitens des Beklagten mit seiner Firma H7 in R1xx-H6xxxxx Fahrzeugteile für Motorräder der Herstellerfirma Chopper entwickelt sowie verkauft worden sind, danach in 1995 einerseits seine Firma H7 in R1xx-H6xxxxx aufgelöst und andererseits jetzt in den N2xxxxxxxxxx sowie dabei nunmehr gemeinsam mit Frau M1xxxx T2xxxxxxxx, die spätestens seit 1995 die Lebensgefährtin des Beklagten ist, jetzt die Firma H7 Motoaccessoires B11.V3. errichtet, wobei auch von dieser Firma H7 Motoaccessoires B11.V3. in den N2xxxxxxxxxx Fahrzeugteile für Motorräder der Herstellerfirma Chopper entwickelt sowie verkauft worden sind, hiernach in 2000 nunmehr die von ihm bis dahin gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Frau M1xxxx T2xxxxxxxx in den N2xxxxxxxxxx betriebene Firma H7 Motoaccessoires B11.V3. aufgelöst und dann mit Wirkung vom 06.11.2000, dabei jetzt wiederum allein - also ohne seine Lebensgefährtin Frau M1xxxx T2xxxxxxxx - sowie hierbei nunmehr in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 jetzt die Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx errichtet, wobei ebenfalls von dieser jetzigen Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx des Beklagten in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 Fahrzeugteile für Motorräder der Herstellerfirma Chopper entwickelt sowie verkauft worden sind, wobei diese jetzige Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx des Beklagten in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 nie im gerichtlichen Handelsregister eingetragen, vielmehr seitens des Beklagten nur beim Gewerbeaufsichtsamt der Stadt B3xxxxx sowie hierbei mit dem Beklagten als Alleininhaber angemeldet gewesen ist, wobei der Beklagte unmittelbar angrenzend an die Geschäftsräume seiner jetzigen Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 zusätzlich seine private Wohnung gehabt hat und wobei seitens des Beklagten sowohl die Geschäftsräume seiner jetzigen Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 als auch seine dortigen Wohnräume von dem Eigentümer des Grundstücks in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12, gemietet worden sind. Zum anderen hat nunmehr der Kläger, der am 09.12.1068 geboren worden, ledig sowie keiner Person gegenüber unterhaltspflichtig ist, zunächst in 1985 an einer Realschule die Fachoberschulreife erworben, danach von 1985 bis 1988 bei einer Privatfirma in E1xxxxxx die Berufsausbildung zum Chemiefacharbeiter mit Erfolg absolviert, hiernach am 31.05.1989 bei den Beruflichen Schulen der Stadt K2xxxxx die Fachhochschulreife erworben, danach vom 05.06.1989 bis zum 04.06.1993 den Dienst als Zeitsoldat bei der Bundeswehr absolviert, hiernach vom 16.08.1993 bis zum 30.09.1994 bei einer Privatfirma in H8xxxxxxx als Messebauer gearbeitet, danach auf Grund eines Unfalls vom 04.10.1994 bis zum 16.06.1996 bei einer privaten Wirtschaftsschule an einem Tageslehrgang zur Umschulung zum Bürokaufmann teilgenommen und dann am 19.06.1996 vor der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer zu Duisburg die staatliche Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bürokaufmann mit der Gesamtnote "gut" bestanden. Weitergehend ist hiernach der Kläger zunächst vom 20.06.1996 bis zum 30.04.1997 beim für ihn zuständigen Arbeitsamt Emmerich sowie dabei unter Zahlung von Arbeitslosengeld arbeitslos gemeldet gewesen, danach vom 01.05.1997 bis zum 30.09.2000 von der Firma T4xxxxx B12x in H3xxxxxxxx, von der ebenfalls Fahrzeugteile für Motorräder entwickelt sowie verkauft worden sind, als kaufmännischer Angestellter beschäftigt worden und hiernach vom 01.10.2000 bis zum 14.06.2001 einschließlich erneut beim Arbeitsamt Emmerich sowie auch hierbei unter Zahlung von Arbeitslosengeld arbeitslos gemeldet gewesen. Ferner hat dann der Beklagte den Kläger mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.06.2001 für seine (des Beklagten) jetzige Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 mit Wirkung vom 15.06.2001 als kaufmännischen Angestellten eingestellt, wobei sich der Beklagte und der Kläger schon seit August 2000 gekannt haben, wobei im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.06.2001 u.a. aufgenommen ist, dass die Probezeit des Klägers beim Beklagten 6 Monate beträgt, dass dem Kläger seitens des Beklagten ein monatliches Bruttogehalt von 4.966,89 DM gezahlt wird, dass die Regelarbeitszeit des Klägers beim Beklagten 40 Stunden pro Woche beträgt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Ablauf der sechs-monatigen Probezeit des Klägers mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden kann, dass gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Monaten geltend zu machen sind, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle daraus herrührenden Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Beendigung geltend zu machen sind und dass nach Ablauf der genannten Fristen der Anspruch erlischt, sofern er dem Arbeitgeber gegenüber nicht vorher erfolglos geltend gemacht wurde, wobei dann auch tatsächlich der Kläger seitens des Beklagten ab dem 15.06.2001 als kaufmännischer Angestellter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Arbeitsstunden sowie mit einem Monatsgehalt von 4.966,89 DM brutto in der jetzigen Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx des Beklagten in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 beschäftigt worden ist, wobei der Kläger in der obigen jetzigen Firma des Beklagten in der Kalenderwoche nur von dienstags bis samstags gearbeitet hat und wobei seitens des Beklagten das zwischen ihm sowie dem Kläger am 12.06.2001 schriftlich vereinbarte Bruttomonatsgehalt des Klägers von 4.966,89 DM nach dem 15.06.2001 nicht erhöht worden ist. Des Weiteren ist zwischen den Parteien sowie dabei auch schon in der ersten Instanz ihres hier vorliegenden Rechtsstreits zumindest ebenfalls streitlos gewesen, dass einerseits der Beklagte sowie dabei zusätzlich zum Kläger in seiner (des Beklagten) obigen jetzigen Firma ab dem 01.11.2001 nunmehr die Lebensgefährtin des Klägers Frau J2xxx M2xxxx, hierbei zwar auch mit kaufmännischen Arbeitstätigkeiten, aber dabei nur mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 20 Arbeitsstunden sowie lediglich mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.637,28 DM beschäftigt hat, dass andererseits zwischen dem Beklagten und dem Kläger bereits vor dem 15.03.2002 mündlich vereinbart worden ist, dass die obige jetzige Firma des Beklagten mit Wirkung vom 15.03.2002 der Kläger vom Beklagten zu einem Kaufpreis von rund 100.000,00 EUR käuflich erwirbt, dass ferner dann tatsächlich die obige jetzige Firma des Beklagten mit Wirkung vom 15.03.2002 nunmehr allein vom Kläger betrieben worden ist, dass des Weiteren zum einen der Beklagte schon unter dem 18.03.2002 nach Formular dem Gewerbeaufsichtsamt der Stadt B3xxxxx mitgeteilt hat, dass von ihm (dem Beklagten) bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 seine bisherige obige Firma aufgegeben worden sei, und zum anderen jetzt der Kläger unter dem 25.03.2002 nach Formular dem Gewerbeaufsichtsamt der Stadt B3xxxxx mitgeteilt hat, dass die bisherige obige Firma des Beklagten nunmehr sowie dabei schon seit dem 16.03.2002 von ihm (dem Kläger) betrieben werde, dass zudem der Kläger bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 bezüglich der jetzt von ihm betriebenen bisherigen obigen Firma des Beklagten ein eigenes Geschäftskonto auf seinen (des Klägers) Namen bei der V1xxxxxxx B3xxxxx e.G. mit der Konto-Nr. 21x 81x 13x errichtet hat und dass zusätzlich seitens des Klägers zumindest an die b8xxxxxxx Vertragsfirma D5xxx GmbH & Co. OHG in D6xxxxx der bisherigen obigen Firma des Beklagten unter dem 20.03.2002 ein Schreiben gesandt worden ist, in dem es heißt, dass die bisherige obige Firma des Beklagten seit dem 16.03.2002 unter neuer Firmen-Leitung ist, dass neuer Inhaber der Kläger ist und dass ab sofort die neue B9xxxxxxxxxxxx V1xxxxxxx B3xxxxx e.G. mit der Konto-Nr. 21x 81x 13x gilt. Dagegen ist zwischen den Parteien in beiden Instanzen ihres hier vorliegenden Rechtsstreits u.a. streitig geblieben, ob der Beklagte zuletzt am 14.03.2002 in seiner jetzigen obigen Firma zusätzlich zum Kläger und zu Frau J2xxx M2xxxx weitere Arbeitnehmer/innen beschäftigt gehabt hat. Hingegen ist zwischen den Parteien sowie hierbei ebenfalls schon in der ersten Instanz ihres hier vorliegenden Rechtsstreits zudem wiederum Folgendes streitlos gewesen: Zum einen war dem Kläger seitens des Beklagten unter dem 19.03.2002 eine Gehaltsabrechnung erteilt worden, in der aufgenommen ist, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 eine Nettoarbeitsvergütung von 1.269,77 DM zusteht. Zum anderen hatte der Beklagte mit Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx aus B3xxxxx für den 21.03.2002, 11.00 Uhr einen Termin bei Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx vereinbart, an dem an sich sowohl der Beklagte als auch der Kläger teilnehmen sollten und bei dem der Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages zwischen dem Beklagten sowie dem Kläger bezüglich der bisherigen obigen Firma des Beklagten endgültig festgelegt werden sollte, wobei aber dann tatsächlich an diesem Termin bei Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx am 21.03.2002, 11.00 Uhr überhaupt nicht der Kläger, vielmehr nur der Beklagte sowie zusätzlich lediglich noch Frau M1xxxx T2xxxxxxxx teilgenommen haben, wobei dann nach diesem Termin bei Herrn Rechtsanwalt E3xxxxxx am 21.03.2002, 11.00 Uhr Herr Rechtsanwalt E2xxxxx dem Kläger ein Schreiben mit dem Datum des 26.03.2002 nebst einem Entwurf eines Kaufvertrags zugesandt hat, wobei in diesem Schreiben des Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx mit dem Datum des 26.03.2002 der Kläger gebeten wird, den Inhalt des beigefügten Entwurfs eines Kaufvertrags zunächst hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen mit seinem (des Klägers) Steuerberater zu besprechen, und wobei hiermit wegen des weiteren Inhalts des Schreibens des Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx mit dem Datum des 26.03.2002 an den Kläger sowie des beigefügten Entwurfs eines Kaufvertrags auf Bl. 69 und auf Bl. 45 bis Bl. 47 der Gerichtsakten verwiesen wird. Weitergehend ist es dann tatsächlich nach dem 26.03.2002 nicht zu einem schriftlichen Kaufvertragsabschluss hinsichtlich der bisherigen obigen Firma des Beklagten zwischen dem Beklagten und dem Kläger gekommen. Vielmehr hat der Kläger dem Beklagten am 09.04.2002 in den Geschäftsräumen der bisherigen obigen Firma des Beklagten mitgeteilt, dass er (der Kläger) ab sofort die bisherige obige Firma des Beklagten nicht mehr fortführe. Ferner hat in den Geschäftsräumen der bisherigen obigen Firma des Beklagten am 12.04.2002 ein weiteres Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden, bei dem zunächst seitens des Klägers zum Beklagten gesagt worden ist, dass er (der Kläger) nicht bereit sei, mit dem Beklagten bezüglich der bisherigen obigen Firma des Beklagten den ihm (dem Kläger) seitens Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx unter dem 26.03.2002 zugesandten obigen schriftlichen Kaufvertrag abzuschließen, bei dem hiernach der Kläger sowie der Beklagte darüber gesprochen haben, dass die Rückabwicklung der tatsächlichen Führung der bisherigen obigen Firma des Beklagten durch den Kläger mit Wirkung vom 15.03.2002 über den Steuerberater Herrn M3xxxxx, der zunächst bis zum 14.03.2002 einschließlich den Beklagten, danach ab dem 15.03.2002 jetzt den Kläger beraten hatte und nunmehr seit dem 10.04.2002 wiederum den Beklagten beraten hat, erfolgen solle, und bei dem hiernach der Beklagte den Kläger gefragt hat, ob er (der Kläger) bereit sei, dem Beklagten bei dem Abverkauf der Waren der bisherigen obigen Firma des Beklagten im Rahmen einer "Schwarzarbeit" mitzuhelfen, was dann sofort seitens des Klägers gegenüber dem Beklagten abgelehnt worden ist. Des Weiteren sind zwar dann danach der Kläger sowie der Beklagte zusammen am 16.04.2002 beim Steuerberater Herrn M3xxxxx gewesen, wobei aber auch hierbei zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten keine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Rückabwicklung der tatsächlichen Führung der bisherigen obigen Firma des Beklagten durch den Kläger mit Wirkung vom 15.03.2002 zustande gekommen ist. Weitergehend hatten einerseits der Beklagte schon unter dem 11.04.2002 nach Formular dem Gewerbeaufsichtsamt der Stadt B3xxxxx jetzt mitgeteilt, dass von ihm (dem Beklagten) seine bisherige obige Firma nunmehr mit Wirkung vom 10.04.2002 wieder selbst betrieben werde, und andererseits jetzt der Kläger unter dem 12.04.2002 nach Formular dem Gewerbeaufsichtsamt der Stadt B3xxxxx nunmehr mitgeteilt, dass von ihm (dem Kläger) die bisherige obige Firma des Beklagten bereits mit Wirkung vom 10.04.2002 aufgegeben worden sei. Ferner hat der Kläger, der vom 11. bis zum 30.04.2002 einschließlich ärztlich arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen ist und von dem alle diesbezüglichen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen umgehend dem Beklagten zugesandt worden sind, auf dem normalen Postweg am 19.04.2002 ein Schreiben des Beklagten mit dem Datum des 17.04.2002 erhalten, in dem es heißt, dass der Beklagte ab sofort seine Zusammenarbeit mit dem Kläger als beendet betrachtet. Des Weiteren hat danach der Kläger, der zum einen sowie auch insofern streitlos im Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002 einschließlich einerseits von den Waren der obigen bisherigen Firma des Beklagten, die ihm seitens des Beklagten am 15.03.2002 zur eigenen Verfügung übergeben worden waren, Waren mit einem Umsatzerlös von insgesamt 30.927,99 EUR an Dritte verkauft sowie andererseits für die jetzt von ihm seit dem 15.03.2002 betriebene obige bisherige Firma des Beklagten selbst Waren mit einem Gesamtpreis von 20.976,55 EUR von Dritten hinzugekauft hatte und der sich zum anderen erst am 25.04.2002 sowie dabei wiederum beim Arbeitsamt Emmerich arbeitslos gemeldet hat und dem dann seitens des Arbeitsamts Emmerich nur vom 25.04. bis zum 05.08.2002 Arbeitslosengeld sowie hiernach ab dem 06.08.2002 jetzt lediglich Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sind, und hierbei nunmehr vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S1xxxxxx aus E1xxxxxx mit einem Schriftsatz vom 25.04.2002, der am 26.04.2002 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangen sowie dann in beglaubigter Abschrift am 10.05.2002 dem Beklagten zugestellt worden ist, seine hier vorliegende Klage gegen den Beklagten erhoben, wobei seitens des Klägers in seiner anwaltlichen Klageschrift vom 25.04.2002 nur beantragt worden ist, gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ihm am 19.04.2002 zugegangene schriftliche Kündigung des Beklagten vom 17.04.2002 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht. Weitergehend hat hiernach der Kläger sowie dabei jeweils im Wege einer erstinstanzlichen Klageerweiterung im hier vorliegenden Rechtsstreit zunächst mit seinem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 22.05.2002, der jetzt am 23.05.2002 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangen und dann in beglaubigter Abschrift am 27.05.2002 dem Beklagten sowie hierbei über Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx, der den Beklagten in beiden Instanzen des hier vorliegenden Rechtsstreits vertreten hat, zugestellt worden ist, nunmehr zusätzlich den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 eine Arbeitsvergütung von 764,90 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2002 zu zahlen, hiernach mit seinem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 23.09.2002, der jetzt am 24.09.2002 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangen und dann in beglaubigter Abschrift am 27.09.2002 dem Beklagten über Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx zugestellt worden ist, nunmehr zusätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einerseits für den Zeitraum vom 10. bis zum 30.04.2002 eine Entgeltfortzahlung von 1.809,07 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2002 abzüglich 155,96 EUR netto Arbeitslosengeld und andererseits in Bezug auf die Monate Mai bis Oktober 2002 für jeden Monat jeweils eine Arbeitsvergütung von 2.539,53 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats abzüglich des jeweiligen monatlichen Arbeitslosengeldes bzw. der jeweiligen monatlichen Arbeitslosenhilfe zu zahlen, danach mit seinem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 22.01.2003, der jetzt am 23.01.2003 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangen und dann in beglaubigter Abschrift am 27.01.2003 dem Beklagten über Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx zugestellt worden ist, nunmehr zusätzlich den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn jetzt im Hinblick auf die Monate November 2002 bis Januar 2003 für jeden Monat jeweils eine Arbeitsvergütung von 2.539,53 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats abzüglich der jeweiligen monatlichen Arbeitslosenhilfe von 516,04 EUR netto zu zahlen, und schließlich mit seinem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 24.03.2003, der nunmehr am 26.03.2003 beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangen und dann in beglaubigter Abschrift dem Beklagten über Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx am 27.03.2003 zugestellt worden ist, jetzt zusätzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn nunmehr bezüglich der Monate Februar bis Mai 2003 für jeden Monat jeweils eine Arbeitsvergütung von 2.539,53 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats abzüglich der jeweiligen monatlichen Arbeitslosenhilfe von 516,04 EUR netto zu zahlen. Ferner hat der nach Vorstehendem im hier vorliegenden Rechtsstreit von Beginn an durch Herrn Rechtsanwalt S1xxxxxx vertretene Kläger bereits vor dem Arbeitsgericht Bocholt zum einen die Auffassung vertreten, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis nicht schon deswegen mit dem 15.03.2002 endgültig erloschen sei, weil streitlos mit Wirkung vom 15.03.2002 die bisherige obige Firma des Beklagten jetzt er (der Kläger) betrieben habe, da nämlich einerseits auch streitlos sei, dass er sowie der Beklagte nicht einmal mündlich vereinbart hätten, dass ihr bisheriges Arbeitsverhältnis zum 15.03.2002 einvernehmlich endgültig beendet sei, und da andererseits zudem eine einvernehmliche endgültige Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien zum 15.03.2002 zu ihrer Rechtswirksamkeit gemäß § 623 BGB der Schriftform bedurft habe, die jedoch ebenfalls streitlos zwischen ihm sowie dem Beklagten nicht gewahrt worden sei, weswegen dann aber das zwischen den Parteien seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis im Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002, während dessen die bisherige obige Firma des Beklagten streitlos nunmehr von ihm (dem Kläger) betrieben worden sei, lediglich geruht habe, zum anderen die Ansicht vertreten, dass in dem Fall, bei dem das zwischen den Parteien seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis deswegen, weil die bisherige obige Firma des Beklagten mit Wirkung vom 15.03.2002 jetzt er (der Kläger) betrieben habe, doch mit dem 15.03.2002 endgültig erloschen sein sollte, zwischen ihm sowie dem Beklagten das bisherige Arbeitsverhältnis der Parteien deswegen mit Wirkung vom 10.04.2002 wieder aufgelebt sei, weil einerseits die bisherige obige Firma des Beklagten von ihm nur im Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002 betrieben worden sei und weil andererseits er sowie der Beklagte am 12.04.2002 darüber gesprochen hätten, dass die tatsächliche Führung der bisherigen obigen Firma des Beklagten durch ihn im Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002 rückabgewickelt werden solle, des Weiteren die Meinung vertreten, dass zwischen ihm sowie dem Beklagten sogar konkludent vereinbart worden sei, dass er seitens des Beklagten mit Wirkung vom 10.04.2002 wieder als Arbeitnehmer beschäftigt werde, da nämlich der Beklagte alle ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von ihm dem Beklagten im Zeitraum vom 11. bis zum 30.04.2002 zugesandt worden seien, ihm nicht zurückgesandt habe, weitergehend gemeint, dass das zwischen den Parteien zumindest ab dem 10.04.2002 fortbestandene Arbeitsverhältnis durch das Schreiben des Beklagten an ihn vom 17.04.2002 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich fristgerecht zum 31.05.2002 beendet worden sei, da nämlich einerseits dem Beklagten für eine außerordentliche fristlose Kündigung des vorstehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien überhaupt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite gestanden habe und da andererseits eine ordentliche fristgerechte Kündigung des vorstehenden Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien durch den Beklagten deswegen gemäß § 1 KSchG sozial ungerechtfertigt sei, weil nach seiner (des Klägers) Behauptung der Beklagte sowohl vor dem 15.03.2002 als auch ab dem 10.04.2002 in seiner (des Beklagten) obigen Firma immer mehr als fünf Arbeitnehmer/innen gemäß § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG beschäftigt habe sowie auch weiterhin beschäftige, zudem die Auffassung vertreten, dass einerseits der Beklagte verpflichtet sei, ihm die sogar streitlose noch für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 offene Arbeitsvergütung von 764,90 EUR netto zu zahlen, und dass andererseits der Beklagte deswegen, weil eben zwischen den Parteien zumindest seit dem 10.04.2002 wieder ein Arbeitsverhältnis , dass durch das Schreiben des Beklagten an ihn vom 17.04.2002 nicht rechtswirksam aufgekündigt worden sie, bestehe, ihm gegenüber verpflichtet sei, an ihn ab dem 10.04.2002 die Arbeitsvergütung von 4.966,89 DM brutto = 2.539,53 EUR brutto, die er mit dem Beklagten im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.06.2001 vereinbart habe, weiterhin zu zahlen, und schließlich die Behauptung aufgestellt, dass er zum einen die bisherige obige Firma des Beklagten deswegen ab dem 10.04.2002 nicht mehr selbst fortgeführt habe, weil einerseits ihm seitens des Beklagten nicht alle Gegenstände der bisherigen obigen Firma des Beklagten ab dem 15.03.2002 übergeben worden seien und weil andererseits er sowie Frau J2xxx M2xxxx am 08.04.2002 ein Gespräch zwischen dem Beklagten sowie Frau M1xxxx T2xxxxxxxx, das von diesen in der Mietwohnung des Beklagten in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 geführt worden sei, mitgehört hätten, bei dem seitens des Beklagten zu Frau M1xxxx T2xxxxxxxx gesagt worden sei, dass er (der Beklagte) sich erhofft habe, ihn (den Kläger) noch mehr über den Tisch zu ziehen, und dass er zum anderen im Hinblick auf den Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002, während dessen von ihm selbst die bisherige obige Firma des Beklagten betrieben worden sei, gegenüber dem Beklagten noch eine zusätzliche Zahlungsforderung von 39.070,47 EUR habe, wobei hiermit bezüglich der konkreten Berechnung dieser vom Kläger behaupteten zusätzlichen Zahlungsforderung von 39.070,47 EUR gegenüber den Beklagten durch den Kläger auf den Inhalt des außergerichtlichen Schreibens des Herrn Rechtsanwalts S1xxxxxx an Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx vom 05.07.2002 (Bl. 76 bis Bl. 78 der Gerichtsakten) hingewiesen wird. Des Weiteren hat jetzt der nach Vorstehendem im hier vorliegenden Rechtsstreit von Beginn an durch Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx vertretene Beklagte sowie dabei auch schon vor dem Arbeitsgericht Bocholt zum einen beantragt, alle obigen erstinstanzlichen Klageanträge des Klägers insgesamt abzuweisen, und zum anderen die Ansicht vertreten, dass einerseits das zwischen den Parteien seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis bereits mit dem 15.03.2002 endgültig erloschen sei, da nämlich zum einen die Parteien mündlich nur vereinbart hätten, dass der Kläger mit Wirkung vom 15.03.2002 seine (des Beklagten) bisherige obige Firma von ihm (dem Beklagten) käuflich erwerbe, dagegen nicht zusätzlich mündlich vereinbart hätten, dass das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch noch ab dem 15.03.2002 bestehen bleibe, und da zum anderen danach tatsächlich der Kläger mit Wirkung vom 15.03.2002 seine (des Beklagten) bisherige obige Firma von ihm (dem Beklagten) übernommen habe, weswegen dann jedoch das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung vom 15.03.2002 endgültig erloschen sei, da nämlich der Kläger nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB mit Wirkung vom 15.03.2002 sowohl Gläubiger als auch Schuldner des bisher zwischen ihm (dem Beklagten) sowie dem Kläger bestandenen Arbeitsverhältnisses geworden sei, dass andererseits zwischen den Parteien nach dem 15.03.2002 sowie hierbei bis einschließlich heute kein neues Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, da nämlich zum einen nach Vorstehendem der Kläger selbst zugestehe, dass zwar zwischen dem Kläger sowie ihm (dem Beklagten) nach dem 09.04.2002, an dem der Kläger sein eigenes Betreiben der obigen Firma endgültig eingestellt habe, darüber gesprochen worden sei, wie das eigene Betreiben der obigen Firma durch den Kläger im Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002 zwischen ihm sowie dem Kläger rückabgewickelt werden solle, dass aber dagegen zwischen dem Kläger sowie ihm (dem Beklagten) nach dem 09.04.2002 nie ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei, und da zum anderen entgegen der vorstehenden Meinung des Klägers allein dadurch, dass er (der Beklagte) die ihm seitens des Klägers im Zeitraum vom 11. bis zum 30.04.2002 sowie hierbei unaufgefordert zugesandten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht an den Kläger zurückgesandt habe, noch kein neues Arbeitsverhältnis zwischen ihm sowie dem Kläger zustande gekommen sei, dass ferner er (der Beklagte) ein etwaiges doch noch nach dem 14.03.2002 zwischen den Parteien bestandenes Arbeitsverhältnis durch sein Schreiben an den Kläger vom 17.04.2002 zumindest ordentlich fristgerecht zum 31.05.2002 aufgekündigt habe, da nämlich auf ein solches etwaiges Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien die Vorschriften des § 1 KSchG deswegen gemäß § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KSchG keine Anwendung gefunden hätten, weil von ihm (dem Beklagten) nach jetzt seiner Behauptung sowohl am 14.03.2002 als auch am 17.04.2002 ohne Berücksichtigung des Klägers nur Frau J2xxx M2xxxx in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt worden sei, dass des Weiteren deswegen, weil eben nach Obigem zwischen ihm sowie dem Kläger bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 überhaupt kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe, er nicht verpflichtet sei, dem Kläger ab dem 10.04.2002 irgend eine Arbeitsvergütung zu zahlen, und dass schließlich zwar an sich dem Kläger ihm gegenüber für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 noch eine Arbeitsvergütung von 764,90 EUR netto zustehe, dass er aber dem Kläger auch diese Arbeitsvergütung von 764,90 EUR netto deswegen nicht zu zahlen habe, weil er insofern mit seiner Gegenforderung gegenüber dem Kläger von 6.691,12 EUR netto aufrechne, da nämlich nach nunmehr seiner (des Beklagten) weiteren Behauptung ihm gegenüber dem Kläger in Bezug auf den Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002, während dessen vom Kläger selbst die obige Firma betrieben worden sei, eine Zahlungsforderung in Höhe von mindestens 6.691,12 EUR netto zustehe, wobei hiermit jetzt hinsichtlich der konkreten Berechnung dieser vom Beklagten behaupteten Zahlungsforderung von 6.691,12 EUR gegenüber dem Kläger durch den Beklagten auf die Seiten 5 bis 7 des erstinstanzlichen anwaltlichen Schriftsatzes des Beklagten vom 18.10.2002 nebst Anlagen (Bl. 41 bis Bl. 43 sowie Bl. 48 bis Bl. 54 der Gerichtsakten) verwiesen wird. Weitergehend hat nunmehr das Arbeitsgericht Bocholt sowie hierbei ohne jegliche vorherige Beweisaufnahme mit einem von ihm in seinem Kammertermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.06.2003 verkündeten Urteil alle obigen erstinstanzlichen Klageanträge des Klägers als insgesamt unbegründet abgewiesen, wobei das Arbeitsgericht Bocholt sein vorstehendes von ihm am 06.06.2003 verkündetes Urteil in seinem schriftlich abgefassten Urteil vom 06.06.2003 im Wesentlichen damit begründet, dass zum einen das zwischen den Parteien seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis deswegen bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 endgültig erloschen sei, weil zwischen den Parteien streitlos sei, dass die bisherige obige Firma des Beklagten ab dem 15.03.2002 jetzt der Kläger selbst betrieben habe, weswegen dann jedoch das seit dem 15.06.2001 zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 15.03.2002 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nunmehr auf den Kläger übergegangen sei, was aber dann zum endgültigen Erlöschen dieses Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 15.03.2001 geführt habe, da nämlich nach Vorstehendem der Kläger in Bezug auf dieses Arbeitsverhältnis am 15.03.2002 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl Gläubiger als auch Schuldner geworden sei, was jedoch rechtlich nicht möglich sei, dass zum anderen sowie dabei schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nach dem 15.03.2002 kein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zustande gekommen sei, weswegen dann aber schon deswegen seitens des Beklagten mit seinem Schreiben an den Kläger vom 17.04.2002 überhaupt kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kündbar gewesen sei, und dass des Weiteren dann jedoch deswegen, weil eben zwischen den Parteien schon seit dem 15.03.2002 überhaupt kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe, dem Kläger gegenüber dem Beklagten ebenfalls keine Arbeitsvergütungsansprüche mehr zustünden, wobei allerdings das Arbeitsgericht Bocholt bei seiner Entscheidung irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Kläger im Hinblick auf die von ihm miteingeklagte Arbeitsvergütung für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 von 764,90 EUR netto gegenüber dem Beklagten die im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 12.06.2001 aufgenommenen Ausschlussfristen nicht gewahrt habe. Ferner hat hiernach der Kläger sowie dabei weiterhin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S1xxxxxx gegen das ihm über Herrn Rechtsanwalt S1xxxxxx in vollständiger schriftlicher Fassung am 23.07.2003 zugestellte obige Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2003, auf dessen weiteren Einzelheiten hiermit verwiesen wird, mit einem beim Landesarbeitsgericht Hamm am 29.07.2003 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 28.07.2002 in vollem Umfang Berufung eingelegt und danach seine vorstehende Berufung mit einem jetzt beim Landesarbeitsgericht Hamm am 20.08.2003 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 19.08.2002 begründet. Des Weiteren hat der Kläger sowie hierbei ebenfalls jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S1xxxxxx zum einen mit einem anwaltlichen Schriftsatz vom 28.07.2003 eine gesonderte Zeugnisklage gegen den Beklagten beim Arbeitsgericht Bocholt erhoben,. wobei diese 2003 eine gesonderte Zeugnisklage des Klägers gegen den Beklagten vor dem Arbeitsgericht Bocholt unter dem Aktenzeichen 4 (1) Ca 1865/03 geführt wird und wobei das Arbeitsgericht Bocholt in diesem Zeugnisklagerechtsstreit 4 (1) Ca 1865/03 des Klägers gegen den Beklagten Kammertermin auf den 05.12.2003, 10.00 Uhr anberaumt hat, und zum anderen mit einem weiteren anwaltlichen Schriftsatz vom 19.08.2003 eine zusätzliche gesonderte Zahlungsklage gegen den Beklagten beim Arbeitsgericht Bocholt erhoben, wobei jetzt diese 2003 eine zusätzliche 2003 eine gesonderte Zahlungsklage des Klägers gegen den Beklagten vor dem Arbeitsgericht Bocholt unter dem Aktenzeichen 4 (1) Ca 2056/03 geführt wird, wobei das Arbeitsgericht Bocholt diesen zusätzlichen Zahlungsklagerechtsstreit 4 (1) Ca 2056/03 des Klägers gegen den Beklagten durch einen Gerichtsbeschluss vom 09.09.2003 bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im hier vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien ausgesetzt hat und wobei seitens des Klägers in seinem zusätzlichen Zahlungsklagerechtsstreit 4 (1) Ca 2056/03 Arbeitsgericht Bocholt gegen den Beklagten bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien am 06.11.2003 nunmehr Arbeitsvergütungszahlungen des Beklagten an ihn in Bezug auf die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2003 eingeklagt worden sind. Weitergehend hatte jetzt Frau J2xxx M2xxxx, der seitens des Beklagten mit einem Schreiben vom 17.04.2002 fristlos gekündigt worden war, sowie dabei auch vertreten durch Herrn Rechtsanwalt S1xxxxxx schon mit einem anwaltlichen Schriftsatz vom 25.04.2002 eine eigene Klage gegen den Beklagten vor dem Arbeitsgericht Bocholt erhoben, wobei nunmehr diese Klage der Frau J2xxx M2xxxx gegen den Beklagten vor dem Arbeitsgericht Bocholt unter dem Aktenzeichen 4 Ca 1235/02 geführt worden war und wobei dann Frau J2xxx M2xxxx sowie der Beklagte, der ebenfalls im Rechtsstreit 4 Ca 1235/02 Arbeitsgericht Bocholt der Frau J2xxx M2xxxx gegen ihn durch Herrn Rechtsanwalt E2xxxxx vertreten worden war, im Gütetermin des Arbeitsgerichts Bocholt im Rechtsstreit 4 Ca 1235/02 Arbeitsgericht Bocholt am 04.06.2002 einen bestandskräftigen Prozessvergleich abgeschlossen haben, in dem aufgenommen ist, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Frau J2xxx M2xxxx sowie dem Beklagten auf Grund eines Betriebsübergangs in der Zeit vom 16.03. bis zum 10.04.2002 unterbrochen war, dass das dann ab dem 10.04.2002 wiederum zwischen Frau J2xxx M2xxxx sowie dem Beklagten bestandene Arbeitsverhältnis durch das Schreiben des Beklagten an Frau J2xxx M2xxxx vom 17.04.2002 auf Grund einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen sowie betriebsbedingten Kündigung mit dem Ablauf des 31.05.2002 sein Ende gefunden hat, dass der Beklagte Frau J2xxx M2xxxx einerseits für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 eine Arbeitsvergütung von 331,08 EUR netto, andererseits für den Zeitraum vom 11.04. bis zum 31.05.2002 eine Arbeitsvergütung von 1.365.00 EUR brutto sowie ferner eine zusätzliche Abfindung von 200,00 EUR zahlt und dass damit alle wechselseitigen finanziellen Ansprüche zwischen Frau J2xxx M2xxxx sowie dem Beklagten aus ihrem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Ferner hat der Beklagte zum einen nach Formular dem Gewerbeaufsichtsamt Bocholt mitgeteilt, dass er die nach Vorstehendem von ihm seit dem 10.04.2002 wieder selbst betriebene Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx mit Wirkung vom 10.06.2002 aufgelöst habe, zum anderen unmittelbar nach dem 10.04.2002 seinen privaten Wohnsitz von B3xxxxx nach D2xxxxxx verlegt und weitergehend unter der Anschrift der von ihm erst seit März 2003 in D2xxxxxx, G2xxxx-F2xxxxx-S3xxxx 11 gemieteten privaten Wohnung sowohl eine Firma C1xxxxx & D7xxxx als auch eine Firma evision errichtet, wobei seitens des Beklagten durch seine zwei vorstehenden jetzigen Firmen in der Hauptsache ebenfalls Fahrzeugteile für Motorräder der Herstellerfirma Chopper verkauft werden. Des Weiteren haben die Parteien zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 zum einen einen bestandskräftigen Teilprozessvergleich abgeschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet hat, an den Kläger die für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 noch offene Arbeitsvergütung des Klägers von 764,90 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2003 zu zahlen, und zum anderen beantragt, in Bezug auf die durch den vorstehenden Teilprozessvergleich zwischen den Parteien erledigte Arbeitsvergütung des Klägers die beidinstanzlichen Kosten des hier vorliegenden Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO jeweils der Gegenseite aufzuerlegen. Weitergehend hat der Kläger, der bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 einschließlich weiterhin beim Arbeitsamt Emmerich arbeitslos gemeldet gewesen ist und dem das Arbeitsamt Emmerich weiterhin lediglich Arbeitslosenhilfe gezahlt hat, seine vorstehende Berufung damit begründet, indem er sein schon aufgezeigtes erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen ebenfalls in der zweiten Instanz wiederholt hat. Ferner hat der Kläger und Berufungskläger zuletzt zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 auf Grund des nach Vorstehendem zuvor zwischen den Parteien abgeschlossenen Teilprozessvergleichs jetzt nur noch beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2003 - 4 Ca 1236/02 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das ihm am 19.04.2002 zugegangene Schreiben des Beklagten vom 17.04.2002 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich fristgemäß aufgelöst worden ist, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist, vielmehr als Dauerarbeitsverhältnis fortbesteht, den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 10. bis zum 30.04.2002 1.809,07 EUR brutto abzüglich 155,96 EUR netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2002, für Mai 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 779,80 EUR netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2002, für Juni 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 623,84 EUR netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2002, für Juli 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 623,84 EUR netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2002, für August 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 155,96 EUR netto Arbeitslosengeld sowie abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2002, für September 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2002, für Oktober 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2002, für November 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2002, für Dezember 2002 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2003, für Januar 2003 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2003, für Februar 2003 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2003, für März 2003 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2003, für April 2003 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 und für Mai 2003 2.539,53 EUR brutto abzüglich 516,04 EUR netto Arbeitslosenhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen. Des Weiteren hat nunmehr der Beklagte und Berufungsbeklagte zuletzt zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 den Antrag gestellt, die Berufung des Klägers, sowie diese vom Kläger aufrechterhalten worden ist, insgesamt zurückzuweisen. Weitergehend hat jetzt der Beklagte seinen obigen zweitinstanzlich letzten Antrag auf volle Zurückweisung der Berufung des Klägers, sofern diese vom Kläger aufrechterhalten worden ist, damit begründet, indem auch vom Beklagten sein ebenfalls bereits dargelegter erstinstanzlicher Vortrag im Wesentlichen in der zweiten Instanz wiederholt worden ist. Ferner wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in ihrem hier vorliegenden Rechtsstreit auf den Inhalt der von den Parteien in beiden Instanzen zu den Gerichtsakten gerichteten Schriftsätze nebst Anlagen und der beidinstanzlichen Gerichtsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe I. Zwar ist die Berufung des Klägers für den Kläger gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b und c ArbGG prozessual statthaft gewesen sowie vom Kläger nach den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V3.m. § 520 Abs. 3 ZPO in prozessual zulässiger Weise eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung des Klägers ist aber insoweit, soweit sie vom Kläger aufrechterhalten worden ist, sowie dabei schon nach dem beidinstanzlichen eigenen Vorbringen des Klägers insgesamt unbegründet. 1. Zum einen ist nämlich mit dem Beklagten sowie mit dem Arbeitsgericht Bocholt und damit entgegen dem Kläger weiterhin davon auszugehen, dass das zwischen den Parteien seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 endgültig erloschen ist. a) Denn zwischen den Parteien ist schon in der ersten Instanz ihres hier vorliegenden Rechtsstreits sogar unstreitig gewesen, dass einerseits zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten bereits vor dem 15.03.2002 mündlich vereinbart worden ist, dass die vom Beklagten seit dem 06.11.2000 in den Räumen in B3xxxxx, S4xxxxxxxxxxxx 12 betriebene Firma S5xx B6xxxxxx B7xxx mit Wirkung vom 15.03.2002 durch den Kläger vom Beklagten zu einem Kaufpreis von rund 100.000,00 EUR käuflich erworben wird und dass dann der Kläger selbst mit Wirkung vom 15.03.2002 die vorstehende Firma weiterbetreibt, dass andererseits danach auch tatsächlich die vorstehende Firma mit Wirkung vom 15.03.2002 überhaupt nicht mehr vom Beklagten, vielmehr jetzt ausschließlich vom Kläger betrieben worden ist, dass ferner einerseits der Beklagte schon unter dem 18.03.2002 nach Formular dem Gewerbeaufsichtsamt der Stadt Bocholt mitgeteilt hat, dass von ihm (dem Beklagten) bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 die vorstehende Firma nicht mehr betrieben wird, und andererseits jetzt der Kläger unter dem 25.03.2002 nach Formular dem Gewerbeaufsichtsamt der Stadt Bocholt mitgeteilt hat, dass die vorstehende Firma nunmehr sowie hierbei schon seit dem 16.03.2002 von ihm (dem Kläger) betrieben wird, dass des Weiteren der Kläger bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 bezüglich der jetzt von ihm seit dem 15.03.2002 betriebenen vorstehenden Firma ein eigenes Geschäftskonto auf seinen Namen bei der V1xxxxxxx B3xxxxx e.G. mit der Konto-Nr. 21x 81x 13x errichtet hat, dass weitergehend seitens des Klägers zumindest die b8xxxxxxx Vertragsfirma D5xxx GmbH & Co. OHG in D6xxxxx der vorstehenden Firma mit einem Schreiben vom 20.03.2002 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass seit dem 16.05.2002 die vorstehende Firma unter neuer Firmenleitung ist, dass der neue Inhaber der vorstehenden Firma nunmehr der Kläger ist und dass zudem ab sofort die n1xx B9xxxxxxxxxxxx V1xxxxxxx B3xxxxx e.V3. mit der Konto-Nr. 21x 81x 13x gilt, und dass ferner der Kläger jeweils im Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002 einschließlich einerseits von den Waren der vorstehenden Firma, die ihm seitens des Beklagten am 15.03.2002 zur eigenen Verfügung übergeben worden sind, selbst Waren mit einem Umsatzerlös von insgesamt 30.927,99 EUR an Dritte verkauft sowie andererseits für die jetzt von ihm seit dem 15.03.2002 betriebene vorstehende Firma selbst Waren mit einem Gesamtpreis von 20.976,55 EUR von Dritten hinzugekauft hat. Zudem hat sogar der Kläger zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 selbst zugestanden, dass von ihm selbst im Zeitraum vom 15.03. bis zum 09.04.2002 einschließlich in dem Betrieb der vorstehenden Firma Frau J2xxx M2xxxx, Herr H4xxx K4xxxx, Herr U2xxxx K5xxxxxxxx sowie Herr U3x B10xxxxxx jeweils als seine eigenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen beschäftigt worden sind. b) Nach allem hier Vorstehenden ist dann jedoch das bisher zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis schon mit Wirkung vom 15.03.2002 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nunmehr auf den Kläger übergegangen, da nämlich danach im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betrieb der bisher durch den Beklagten unterhaltenen vorstehenden Firma durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten mit Wirkung vom 15.03.2002 jetzt auf den Kläger übergegangen ist und da in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt ist, dass in dem Fall, bei dem ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, der neue Inhaber des Betriebs oder des Betriebsteils in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. aa) Denn einerseits hat im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebs der bisher durch den Beklagten unterhaltenen vorstehenden Firma mit Wirkung vom 15.03.2002 auf jetzt den Kläger nicht entgegengestanden, dass sich streitlos der Kläger sowie der Beklagte vor dem 15.03.2002 noch nicht über alle Punkte des von ihnen gemäß § 433 BGB abzuschließenden Kaufvertrags geeinigt hatten und das in § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgenommen ist, dass solange, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, da nämlich ein Betriebserwerb im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB schon dann vorliegt, sobald der Betriebserwerber auf Grund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt worden ist, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben, d. h., dass der bisherige Betriebsinhaber seine bisherige wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen und dass der neue Betriebsinhaber den Betrieb oder Betriebsteil fortführen müssen (BAG, Urteil vom 26.03.1996 - 3 AZR 965/94 -, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 282/97 - sowie Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 159/98 - AP Nrn. 148, 186, 189 zu § 613 a BGB), da jedoch nach Obigem einerseits zwischen den Parteien sogar beidinstanzlich streitlos gewesen ist, dass jeweils mit Wirkung vom 15.03.2002 sowie dabei gerade auf Grund einer diesbezüglichen rechtsgeschäftlichen Übereinkunft zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zum einen der Beklagte in seiner Funktion als bisheriger Inhaber der vorstehenden Firma jegliche weitere wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb der vorstehenden Firma eingestellt hat und zum anderen jetzt seitens des Klägers die alleinige Leitungsmacht in Bezug auf den Betrieb der vorstehenden Firma ausgeübt worden ist, und andererseits der Kläger zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 sogar zusätzlich selbst zugestanden hat, dass mit Wirkung vom 15.03.2002 nur noch von ihm selbst Frau J2xxx M2xxxx, Herr H4xxx K4xxxx, Herr U2xxxx K5xxxxxxxx sowie Herr U3x B10xxxxxx und hierbei ausschließlich als jetzt seine eigenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in dem Betrieb der vorstehenden Firma beschäftigt worden sind. bb) Andererseits hat entgegen der beidinstanzlichen Ansicht des Klägers einem Übergang des seit dem 15.06.2001 zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten bestandenen Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 15.03.2002 sowie dabei nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt den Kläger überhaupt nicht entgegengestanden, dass ebenfalls streitlos die Parteien weder mündlich noch schriftlich den vorstehenden Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 15.03.2002 auf nunmehr den Kläger vereinbart haben und dass seit dem 01.05.2000 in § 623 BGB bestimmt ist, dass u.a. auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, da nämlich der in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich geregelte Eintritt des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht einmal eine diesbezügliche mündliche Einwilligung (Zustimmung oder Genehmigung) des Arbeitnehmers und damit erst Recht keine diesbezügliche schriftliche Einwilligung (Zustimmung oder Genehmigung) des Arbeitnehmers voraussetzt (BAG, Urteil vom 30.10.1986 - 2 AZR 101/85 - AP Nr. 55 zu § 613 a BGB). c) Ist aber nach Obigem das bisher zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB jetzt auf den Kläger übergegangen, ist dann jedoch das bisher zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis schon zum 15.03.2002 endgültig erloschen, da nämlich - wie bereits das Arbeitsgericht Bocholt zutreffend ausgeführt hat - der Kläger schon mit dem 15.03.2002 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner desselben Arbeitsverhältnisses geworden ist, was aber dann rechtlich zum endgültigen Erlöschen des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie dabei auch bereits mit Wirkung zum 15.03.2002 geführt hat, da nämlich rechtlich niemand sein eigener Schuldner sein kann (BGH, Urteil vom 01.06.1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214, 218; BGH, Urteil vom 04.07.1991 - III ZR 101/90 - BGHZ 115, 116, 122; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. vor § 362, Rdnr. 4, m.w.N.). 2. Zum anderen ist mit dem Beklagten und mit dem Arbeitsgericht Bocholt und damit ebenfalls entgegen dem Kläger zudem auch weiterhin dann auszugehen, dass zwischen den Parteien nach dem 15.03.2002 sowie hierbei bis zum Berufungstermin im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 einschließlich kein neues Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, weswegen dann jedoch im Ergebnis die Berufung des Klägers, soweit diese der Kläger aufrechterhalten hat, seitens der hier erkennenden Berufungskammer - wie tatsächlich geschehen - insgesamt zurückzuweisen gewesen ist, da nämlich einerseits der Beklagte mit seinem Schreiben an den Kläger vom 17.04.2002 von vornherein überhaupt kein zwischen ihm sowie dem Kläger noch bestandenes Arbeitsverhältnis mehr kündigen gekonnt hat und da andererseits dem Kläger gegenüber dem Beklagten bereits seit dem 15.03.2002 in Ermangelung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm sowie dem Beklagten überhaupt keine Vergütungsansprüche mehr zukommen. a) Denn sowohl in dem bis zum 31.12.2001 gegoltenen § 305 BGB ist bestimmt gewesen als auch in dem jetzt seit dem 01.01.2002 geltenden § 311 Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass zur Begründung eines Schuldverhältnisses - also ebenfalls zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses - durch Rechtsgeschäft ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. b) Gesetzlich ist aber nach dem 15.03.2002 sowie dabei mit Wirkung vom 10.04.2002 nicht deswegen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, dessen Regelung ebenfalls hier als einzige diesbezügliche gesetzliche Vorschrift in Betracht kommt, ein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zustande gekommen, weil auch streitlos sowie dabei ebenfalls im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betrieb der vorstehenden Firma mit Wirkung vom 10.04.2002 rechtsgeschäftlich vom Kläger wieder auf den Beklagten übergegangen ist, da nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Inhaber eines Betriebs oder eines Betriebsteils lediglich in die Rechte und Pflichten aus den "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" eintritt (BAG, Urteil vom 24.03.1998 - 9 AZR 218/97 - AP Nr. 178 zu § 613 a BGB), da jedoch nach Obigem der Kläger schon seit dem 15.03.2002 überhaupt nicht mehr in irgend einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. c) Aber auch vertraglich ist zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten nach dem 15.03.2002 nie ein neues Arbeitsverhältnis zustande gekommen. aa) Denn nach den §§ 145 ff. BGB kommt jeder Vertrag - ebenfalls jeder Arbeitsvertrag - nur dann rechtswirksam zustande, wenn gemäß § 145 BGB der eine dem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, wenn also der eine gegenüber dem anderen ein Vertragsangebot abgibt und wenn danach gemäß § 146 der andere das Vertragsangebot des einen an den anderen gegenüber dem einen nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig annimmt. bb) Hiernach ist aber dann einerseits entgegen der beidinstanzlichen Auffassung des Klägers allein durch sein unaufgefordertes Übersenden aller ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an den Beklagten im Zeitraum vom 11. bis zum 30.04.2002 sowie auf Grund des Nichtrücksendens dieser ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Beklagten an den Kläger noch kein neuer Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nach den §§ 145 ff. BGB vereinbart worden, da nämlich der Kläger in beiden Instanzen des hier vorliegenden Rechtsstreits selbst vorgebracht hat, dass er die obigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich deswegen unaufgefordert an den Beklagten übersandt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass das bisherige Arbeitsverhältnis zwischen ihm sowie dem Beklagten zunächst im Zeitraum vom 15.03.2002 bis zum 09.04.2002 einschließlich geruht habe und dann mit Wirkung vom 10.04.2002 automatisch wieder aufgelebt sei, weswegen dann jedoch der Kläger nach seinem vorstehenden beidinstanzlichen eigenen Vorbringen dadurch, dass von ihm die obigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen unaufgefordert an den Beklagten übersandt worden sind, nicht einmal selbst ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten vereinbaren gewollt hat. cc) Andererseits hat der Kläger zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 zusätzlich selbst zugestanden, dass zum einen er dem Beklagten am 09.04.2002 nur gesagt habe, dass er die vorstehende Firma auf seinen Namen nicht mehr fortführe, dass zum anderen bei dem Gespräch zwischen ihm sowie dem Beklagten am 12.04.2002 der Beklagte ihn lediglich gefragt habe, ob er bereit sei, dem Beklagten beim Abverkauf der Waren der vorstehenden Firma im Rahmen einer "Schwarzarbeit" mitzuhelfen, was er jedoch sofort gegenüber dem Beklagten abgelehnt habe, und dass ferner zwischen ihm sowie dem Beklagten nach dem 12.04.2002 nicht einmal hinsichtlich der Rückabwicklung seiner (des Klägers) eigenen Führung der vorstehenden Firma im Z1xxxxxx vom 15.03. bis 09.04.2002 eine einvernehmliche Regelung zustande gekommen sei, woraus sich dann jedoch gerade ergibt, dass zwischen den Parteien nach dem 15.03.2002 ein neues Arbeitsverhältnis ebenfalls nie vereinbart worden ist, da nämlich insofern zusätzlich von rechtlicher Bedeutung ist, dass der Beklagte dem Kläger schon in seinem obigen Schreiben an den Kläger vom 17.04.2002 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er seine Zusammenarbeit mit dem Kläger als beendet betrachtet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91 a, 92, 97 Abs. 1 ZPO, wobei der Kläger gemäß § 92 Abs. 2 ZPO auch die beidinstanzlichen Kosten hinsichtlich des zweitinstanzlichen Teilprozessvergleichs der Parteien vom 06.11.2003 deswegen zu tragen hat, weil die durch den zweitinstanzlichen Teilprozessvergleich der Parteien vom 06.11.2003 erledigte Nettoarbeitsvergütungsforderung des Klägers gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 01. bis zum 15.03.2002 von 764,90 EUR im Vergleich zu den anderen beidinstanzlichen Zahlungsforderungen des Klägers gegenüber dem Beklagten, die beidinstanzlich in vollem Umfang gerichtlich abgewiesen worden sind, verhältnismäßig geringfügig ist und keine besonderen Kosten veranlasst hat. Ferner haben Gründe dafür, seitens der hier erkennenden Berufungskammer für den Kläger gegen dieses zu seinen Lasten ergangene Berufungsurteil die Revision gemäß § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG zuzulassen, deswegen nicht vorgelegen, weil alle im hier vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen schon längst durch die aufgezeigte hier einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geklärt sind und weil die hier erkennende Berufungskammer diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit ihrem Berufungsurteil nur auf den hier vorliegenden Einzelfall zur Anwendung gebracht hat. Richter Türk Klammt /Ho.