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Beschluss

10 TaBV 43/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein unbestimmter Globalantrag des Betriebsrates auf Unterlassung von "Versetzungen" ohne nähere Umschreibung genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist unzulässig. • Die Zuweisung einer Filialkraft zu einer anderen Filiale in einer anderen politischen Gemeinde ist regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 BetrVG. • Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs. 3 BetrVG Unterlassung für künftig zu beachtende Mitbestimmungsrechte verlangen, wenn der Arbeitgeber grob gegen seine Beteiligungspflichten verstoßen hat und Wiederholungsgefahr besteht. • Die Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung ist im Erkenntnisverfahren zulässig und folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 890 ZPO.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmungspflicht bei Filialversetzung in eine andere politische Gemeinde • Ein unbestimmter Globalantrag des Betriebsrates auf Unterlassung von "Versetzungen" ohne nähere Umschreibung genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot und ist unzulässig. • Die Zuweisung einer Filialkraft zu einer anderen Filiale in einer anderen politischen Gemeinde ist regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 BetrVG. • Der Betriebsrat kann nach § 23 Abs. 3 BetrVG Unterlassung für künftig zu beachtende Mitbestimmungsrechte verlangen, wenn der Arbeitgeber grob gegen seine Beteiligungspflichten verstoßen hat und Wiederholungsgefahr besteht. • Die Androhung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung ist im Erkenntnisverfahren zulässig und folgt aus § 23 Abs. 3 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 890 ZPO. Der Arbeitgeber betreibt ein Filialunternehmen der Backwarenbranche mit etwa 110 Filialen. Der Betriebsrat begehrt Unterlassungsansprüche, weil der Arbeitgeber Mitarbeiterinnen ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates zwischen Filialen versetzt und befristet Beschäftigte nach Ablauf der Befristung weiterbeschäftigt hat. Konkret wurden nach Schließungen mehrere Filialen Mitarbeiter in andere Filialen versetzt; zwei Mitarbeiterinnen sollten dauerhaft in eine Filiale in einer anderen politischen Gemeinde umgesetzt werden. Der Betriebsrat rügte fehlende Zustimmung, der Arbeitgeber handelte aber und bat erst nachträglich um Zustimmung. Das Arbeitsgericht gab dem Unterlassungsantrag hinsichtlich Versetzungen statt und wies weitere Anträge ab; beide Seiten legten Beschwerde ein, der Betriebsrat führte einen Teilvergleich herbei. • Verfahrensrecht: Das Beschlussverfahren war zulässig für die betriebsverfassungsrechtliche Streitfrage (§§ 2a, 80 Abs.1, 81 ArbGG). • Bestimmtheitsgebot: Der Hauptantrag des Betriebsrates ist unzulässig, weil er als Globalantrag nicht die tatbestandlich umschriebenen, konkreten Handlungen benennt und damit dem § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO widerspricht; der Arbeitgeber könnte nicht erkennen, welche konkreten Maßnahmen zu unterlassen sind. • Hilfsantrag bestimmt: Der in der Beschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt, weil er Versetzungen auf Fälle beschränkt, die länger als einen Monat dauern, nicht durch § 100 BetrVG gerechtfertigt sind und auf Versetzungen zwischen politischen Gemeinden abstellt. • Materiellrechtlich: Die Zuweisung einer Filialkraft zu einer anderen Filiale in einer anderen politischen Gemeinde stellt regelmäßig die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dar und ist damit eine Versetzung i.S.v. § 95 Abs.3 BetrVG; der Arbeitsort gehört zum Arbeitsbereich und kann allein schon eine erhebliche Änderung darstellen. • Mitbestimmungsrecht: Bei derartigen Versetzungen besteht nach § 99 Abs.1 BetrVG Beteiligungs- und Zustimmungsrecht des Betriebsrates; das Einverständnis des Arbeitnehmers oder die individualrechtliche Zulässigkeit entfallen das Mitbestimmungsrecht nicht. • Grobe Pflichtverletzung und Wiederholungsgefahr: Der Arbeitgeber hat mehrfach ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrates gehandelt; da die Rechtslage bezüglich Ortswechseln eindeutig ist, liegt kein vertretbarer Rechtsirrtum vor, damit liegt eine grobe Pflichtverletzung (§ 23 Abs.3 BetrVG) und Wiederholungsgefahr vor. • Rechtsfolgen: Nach § 23 Abs.3 BetrVG war dem Hilfsantrag stattzugeben und zudem die Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO zuzulassen; die Beschwerde des Arbeitgebers war insoweit unbegründet, insoweit gegen den Hauptantrag allerdings begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn wurde teilweise abgeändert: Der Hauptantrag des Betriebsrates ist wegen Unbestimmtheit abgewiesen. Dem Hilfsantrag des Betriebsrates wurde stattgegeben; dem Arbeitgeber ist untersagt, Filialmitarbeitern für voraussichtlich länger als einen Monat einen Arbeitsort in einer anderen politischen Gemeinde zuzuweisen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen oder die Zustimmung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ersetzen zu lassen oder vorher die nach §100 Abs.2 BetrVG vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen getroffen zu haben. Das Gericht hat einen Ordnungsgeldvorbehalt für den Fall der Zuwiderhandlung angeordnet. Begründend führte das Gericht aus, dass Ortswechsel zwischen Filialen in verschiedenen politischen Gemeinden regelmäßig mitbestimmungspflichtige Versetzungen nach §§ 95 Abs.3, 99 Abs.1 BetrVG sind und der Arbeitgeber diese Mitbestimmungsrechte trotz mehrfacher Hinweise des Betriebsrates grob verletzt hat, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs.3 BetrVG gerechtfertigt war.