Urteil
18 Sa 1847/03
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer darf sich bei Betriebsstellen über Benachteiligung beschweren; wegen einer solchen Beschwerde darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nachteilig behandeln (§ 84 Abs. 3 BetrVG).
• Eine Abmahnung darf nicht ohne ausreichenden Anlass erteilt und in die Personalakte genommen werden; der Arbeitnehmer kann bei fehlendem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers deren Entfernung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verlangen (§§ 242, 1004 BGB).
• Übertreibungen oder subjektive Darstellungen in einer Beschwerde begründen nicht bereits eine bewusste Denunziation; auch eine unberechtigte Beschwerde schützt vor Maßregelungen, es sei denn, es werden völlig haltlose oder wiederholt grundlose Anschuldigungen erhoben.
Entscheidungsgründe
Abmahnung wegen Beschwerde unzulässig; Schutz des Beschwerderechts nach § 84 Abs. 3 BetrVG • Arbeitnehmer darf sich bei Betriebsstellen über Benachteiligung beschweren; wegen einer solchen Beschwerde darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht nachteilig behandeln (§ 84 Abs. 3 BetrVG). • Eine Abmahnung darf nicht ohne ausreichenden Anlass erteilt und in die Personalakte genommen werden; der Arbeitnehmer kann bei fehlendem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers deren Entfernung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verlangen (§§ 242, 1004 BGB). • Übertreibungen oder subjektive Darstellungen in einer Beschwerde begründen nicht bereits eine bewusste Denunziation; auch eine unberechtigte Beschwerde schützt vor Maßregelungen, es sei denn, es werden völlig haltlose oder wiederholt grundlose Anschuldigungen erhoben. Der Kläger, seit 1988 bei der Beklagten beschäftigt und seit 1999 als Koordinator/Auditor tätig, reichte nach einem konfliktgeladenen Gespräch mit seinem Vorgesetzten am 11.12.2002 ein Beschwerdeschreiben ein. Nach einem am 29.10.2002 berichteten Vorfall kam es zu einer stationären Behandlung des Klägers; dieser war anschließend arbeitsunfähig. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 05.02.2003 mündlich und bestätigte schriftlich am 06.02.2003 eine Abmahnung wegen angeblicher Störung des Betriebsfriedens und vermeintlicher Denunziation des Vorgesetzten. Der Kläger wurde danach anders eingesetzt und schließlich versetzt. Der Kläger begehrte die Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte sowie seine Wiedereinstellung in die frühere Tätigkeit; hinsichtlich des Beschäftigungsanspruchs schlossen die Parteien später einen Teilvergleich. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: Abmahnung ist Ausübung arbeitsvertraglicher Gläubigerrechte; Eintragung in die Personalakte kann berufliche und persönlichkeitsbezogene Nachteile verursachen, daher ist ein berechtigtes Arbeitgeberinteresse erforderlich (entsprechend §§ 242, 1004 BGB). • Schutz des Beschwerderechts: Nach § 84 Abs. 3 BetrVG darf dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung einer Beschwerde kein Nachteil entstehen; Maßregelungsverbot gilt auch bei unberechtigter Beschwerde, Ausnahmen nur bei völlig haltlosen oder wiederholt grundlosen Anschuldigungen. • Anwendung auf den Streitfall: Das Gericht folgt der Auffassung, dass die Abmahnung keine hinreichende Grundlage hat, weil sie eine Maßregelung im Zusammenhang mit der Beschwerde darstellt und keine der engen Ausnahmen greift. Das Beschwerdeschreiben enthält zwar subjektive Bewertungen und mögliche Übertreibungen, doch begründen diese nicht eine bewusste Denunziation oder völlig haltlose Anschuldigungen. Die Beklagte hat kein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Abmahnung dargelegt. • Rechtsfolge: Mangels berechtigtem Interesse ist die Abmahnung zurückzunehmen und das Bestätigungsschreiben aus der Personalakte zu entfernen; das Rechtsmittel der Beklagten war unbegründet. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das erstinstanzliche Urteil, das dem Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zusprach, bleibt bestehen. Die Abmahnung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 84 Abs. 3 BetrVG, weil sie eine Maßregelung im Zusammenhang mit einer berechtigten Beschwerde darstellt und keine Ausnahme vorliegt. Der Kläger hat daher Anspruch auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 242, 1004 BGB). Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte, soweit nicht durch einen Teilvergleich anders geregelt.