Urteil
6 Sa 1430/03
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2004:0323.6SA1430.03.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.06.2003 - 2 Ca 2346/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 26.06.2003 - 2 Ca 2346/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Tatbestand : Die Parteien streiten über die Höhe des monatlichen Ruhegehalts. Der über 60 Jahre alte Kläger war seit dem 01.07.1977 zunächst als Geschäftsführer und seit dem 01.07.1978 als Hauptgeschäftsführer des Verbandes der N1xxxxxxxxxxxxxxx B2xxxxxxxxxxxxxxxxxx e.V. tätig. Zwischen dem Kläger und dem Verband wurde am 01.07.1977 ein Ruhegehaltsvertrag geschlossen (Abl. Bl. - 12 GA). Nummer 4 des Vertrags lautet auszugsweise: "Das monatliche Ruhegehalt aus diesem Vertrag beträgt 50 % des Grundgehaltes, das ein Beamter des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 14 in der höchsten Dienstaltersstufe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bezieht." Durch Änderungsvertrag vom 01.12.1988 (Abl. Bl. 13 GA) wurde der maßgebliche Prozentsatz des Grundgehalts für den Versorgungsanspruch von 50 auf 70 erhöht. Der Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx B2xxxxxxxxxxxxxxxxxx e.V. fusionierte mit Wirkung zum 01.01.2002 mit dem Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx T3xxxxxxxxxxxxx e.V. zur Beklagten. Nach der Beendigungsvereinbarung vom 18.04.2001 (Abl. Bl. 4 - 7 GA) endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 30.06.2002. Nummer 4 der Beendigungsvereinbarung lautet : "Aus dem Ruhegehaltvertrag vom 01.07.1977 - ergänzt am 01.12.1988 - hat Herr B1xxxx einen unverfallbaren Anspruch auf Ruhegehalt erworben. Nach seinem Ausscheiden gem. Ziff. 1 hat Herr B1xxxx daraus mit Wirkung ab dem 01.07.2002 einen ungekürzten Leistungsanspruch." Seit dem 01.07.2002 erhält der Kläger von dem Beklagten ein monatliches Ruhegeld in Höhe von derzeit 2.520,99 EUR brutto. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein monatliches Ruhegehalt von 2.912,73 EUR brutto, nämlich in Höhe von 70 % des monatlichen Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 in der höchsten Dienstaltersstufe zu. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 01.07.2002 nach Maßgabe des Ruhegehaltsvertrags vom 01.07.1977/01.12.1988 ein monatliches Ruhegehalt zu zahlen in Höhe von 70 % des Grundgehaltes, das ein Beamter des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 14 in der höchsten Dienstaltersstufe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bezieht. Der Beklagte hat beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. für den Fall des Obsiegens des Klägers im Wege der Widerklage festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und weiter entsteht, dass der Kläger anlässlich der Verhandlungen über eine Fusion zwischen dem Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx T3xxxxxxxxxxxxx und dem Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx B2xxxxxxxxxxxxxxxxxx e.V. die beteiligten Verbände darüber getäuscht hat, dass er die Auffassung vertritt, als Bemessungsgrundlage für seinen Ruhegehaltsanspruch ist die Besoldungsgruppe A 14 (letzte Dienststufe) in der seit 01.07.1997 geltenden Fassung heranzuziehen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen: Die Einbeziehung des Ortszuschlages in das Grundgehalt, die sich im Beamtenrecht wegen der kaum veränderten Endsumme als neutral erweise, sei bei Abschluss der Versorgungsabreden nicht vorhersehbar gewesen. Das Abstellen auf das tatsächliche Grundgehalt vom 01.07.2002 führte zu einer vom Parteiwillen nicht gedeckten wesentlichen Erhöhung der Versorgungsansprüche. Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es gelte der Vorrang der Leistungs- vor der Feststellungsklage. Im Falle der Klagestattgabe stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger habe zeitweise an den Fusionsgesprächen der Verbände teilgenommen. Im Rahmen der Gesprä-che habe die Frage, welche Verbindlichkeiten der Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx B2xxxx-xxxxxxxxxxxxxx habe, also auch, welche Ruhegehaltsverpflichtungen in Zukunft bestünden, eine wichtige Rolle gespielt. Für die nach dem Umwandlungsgesetz erforderliche Bilanz habe der Kläger Angaben zu den künftigen Ruhegehaltsleistungen gemacht, ohne seine Mehrforderung zu berücksichtigen. Hätte der Kläger seine Mehrforderung geltend gemacht, wäre wegen des insoweit erhöhten Risikos vom Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx B2xxxxxxxxx-xxxxxx eine höhere Einlage gefordert worden. Insoweit sei dem Beklagten durch das Verhal-ten des Klägers ein Schaden entstanden. Das Arbeitsgericht Münster hat Klage mit Urteil vom 26.06.2003 - 2 Ca 2346/02 -. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistungen stehe der Feststellungsklage nicht entgegen. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Versorgungsabrede sei dahin auszulegen, dass der nunmehr in das Grundgehalt eingeflossene Anteil des Ortszuschlags herauszurechnen sei, denn die Struktur des Grundgehalts habe sich seit Abschluss der Versorgungsabreden grundlegend verändert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Das Urteil ist am 31.07.2003 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 27.08.2003 eingelegte und mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2003 - am 27.10.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. trägt ergänzend vor: Allein die Änderung der Zusammensetzung der Besoldung rechtfertige nicht die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Der Anteil und die Entwicklung des fiktiven Ortszuschlags seien nicht zu kalkulieren. Bei Unklarheit der Versorgungsabreden sei die Unklarheitenregel heranzuziehen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Änderungen der Besoldung im öffentlichen Dienstrecht seien durchaus vorhersehbar gewesen. Das angefochtene Urteil verletzte Art. 14 GG. beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 26. Juni 2003 - 2 Ca 2346/02 - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.07.2002 nach Maßgabe des Ruhegehaltsvertrags vom 01.07.1977 und 01.12.1988 ein monatliches Ruhegehalt zu zahlen in Höhe von 70 % des Grundgehaltes, das ein Beamter des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 14 in der höchsten Dienstaltersstufe zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls bezieht. beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. für den Fall des Obsiegens des Klägers im Wege der Wider-klage festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist und weiter entsteht, dass der Kläger anlässlich der Verhandlungen über die Fusion zwischen dem Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx T3xxxxxxxxxxxxx und dem Verband der N1xxxxxxxxxxxxxxx B2xxxxxxxxxxxxxxxxxx e.V. die beteiligten Verbände darüber getäuscht hat, dass er nach der Fusion der vorbenannten Verbände, die Forderung erheben wird, als Bemessungsgrundlage für seinen Ruhegehaltsanspruch sei die Besoldungsgruppe A 14 (letzte Dienststufe) in der seit 01.07.1997 geltenden Fassung heranzuziehen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. trägt ergänzend vor: Seinerzeit sei bewusst nur das Grundgehalt als Bemessungsgrundlage für den Versorgungsanspruch gewählt worden. Die Vereinbarung sei klar, weshalb die Unklarheitenregel nicht eingreife. Zudem handele es sich bei den Versorgungsabreden nicht um vorformulierte Arbeitsbedingungen. Die Geltendmachung des Mehrbetrags nach der Fusion verstoße gegen Treu und Glauben. In der einschlägigen Korrespondenz zur Bestimmung der Versorgungsansprüche sei die Forderung des Klägers nicht angesprochen worden. Seinen Vorgänger habe der Kläger bei vergleichbarer Versorgungsabrede entsprechend dem vom Beklagten eingenommenen Standpunkt behandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 518 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg. Zu hat das Arbeitsgericht Das Arbeitsgericht hat das Prozessergebnis auf der Grundlage der erstinstanzlichen Anträ-ge, die in der Berufung weiterverfolgt werden, rechtlich zutreffend begründet. Die Beru- fungskammer verweist auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Die Berufung gibt zu folgenden Ergänzungen Anlass: I. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der zwischen den Parteien bestehende Streit kann trotz der an sich unzulässigen Wiederholung des Textes der Versorgungsabrede im Klageantrag abschließend geklärt werden (vgl. zur Unzulässigkeit BAG 17.Oktober 2001 - 4 AZR 641/00). Wie die Klagebegründung zeigt, zielt die Klage auf die Feststellung des tatsächlichen Grundgehalts am 01.07.2002 als Bemessungsgrundlage für das Ruhegehalt des Klägers. Der Beklagte hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung diesem Verständnis des Feststellungsantrags angeschlossen und seine Bereitschaft erklärt, sich im Falle der Verurteilung danach zu richten, ohne dass es noch einer Zahlungsklage bedürfte. II. Die Klage ist unbegründet. Die ergänzende Auslegung der Versorgungsabrede ergibt, dass dem Kläger lediglich ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 70 % des seit 1997 fortgeschriebenen fiktiven Grundgehalts zusteht, wobei die Fortschreibung entsprechend der prozentualen Erhöhung des tatsächlichen Grundgehalts eines Beamten des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 14 in der höchsten Dienstaltersstufe maßgebend ist. 1. Eine ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB kommt in Betracht, wenn zu einer bestimmten regelungsbedürftigen Frage eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt oder wenn sich später durch Umstände, die bei Vertragsabschluss noch nicht erkennbar waren, auf Grund der weiteren Entwicklung der Rechtsbeziehungen der Vertragspartner eine Vertragslücke eröffnet. Es ist dann unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu untersuchen, wie die Beteiligten diesen Punkt redlicherweise geregelt hätten, wenn sie ihn denn bedacht hätten (BAG 22. Januar 1997 - 5 AZR 658/95; BAG 13. November 2002 - 4 AZR 393/01; BAG 3. Juni 1998 - 5 AZR 552/97; BAG 26.06.1996 - 7 AZR 674/95; BAG 23. Februar 1995 - 6 AZR 573/94; BAG 12. März 1991 - 3 AZR 86/90; BAG 17. Oktober 1989 - 3 AZR 50/88; vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht BAG 10. Januar 1984 - 3 AZR 52/82). 2. Zur Frage der Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers eröffnete sich eine Lücke in den Versorgungsabreden. 2.1. Nach Nr. 4 der Versorgungsabrede vom 01.07.1977 iVm. der Änderungsvereinba-rung vom 01.12.1988 beträgt das Ruhegehalt 70 % des Grundgehalts, das ein Beamter des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 14 in der höchsten Dienstaltersstufe zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls bezieht. Diese Abrede war im Zeitpunkt ihres Zustande-kommens und auch im Zeitpunkt ihrer Änderung klar. Sie hatte zum Inhalt, dass Bemessungsgrundlage des Ruhegehalts nicht die gesamten Dienstbezüge eines Beamten, nach § 1 Abs. 2 u. 3 BBesG in der damaligen Fassung bestehend aus dem Grundgehalt, dem Ortszuschlag, den Zulagen, den Vergütungen und den sonstigen Bezügen, sein sollte. Zur Bemessungsgrundlage wurde nur das Grundgehalt ausschließlich der übrigen Bestandteile der Besoldung und damit insbesondere ausschließlich des Ortszuschlags bestimmt. Bemessungsgrundlage war - formelhaft formuliert - das "Grundgehalt exklusiv u.a. Ortszuschlag". 2.2. Ab dem 01.07.1997 wurden die Versorgungsabreden im Hinblick auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Versorgungsraten lückenhaft. Durch die Änderung der Besoldungsstruktur im öffentlichen Dienst wurde der Ortszuschlag (bislang selbstständiger Teil der zur Besoldung gehörenden Dienstbezüge - vgl. nur § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG in der Fassung vom 22.02.1996) teilweise der Grundvergütung zugeschlagen und nicht gesondert nach einer Anlage (vgl. nur § 39 BBesG in der Fassung vom 22.02.1996) gezahlt und es wurde ein Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG) eingeführt. Es blieb zwar bei der Bezeichnung "Grundgehalt", doch dieses Grundgehalt hatte eine qualitative Änderung erfahren. Die in der Versorgungsabrede bestimmte Bemessungsgrundlage "Grundgehalt exklusiv u.a. Ortszuschlag" wurde lückenhaft, weil es nun an dem Ortszuschlag fehlt. Nach dem neuen Besoldungsrecht gibt es kein Grundgehalt als Dienstbezug neben dem Ortszuschlag als einem weiteren Dienstbezug, sondern einen neuartigen Dienstbezug, der sich aus dem alten Grundgehalt und einem wesentlichen Teil des ehemaligen Ortszuschlags zusammensetzt und nun "Grundgehalt" genannt wird. 2.3. Bei Vertragsschluss und auch bei Änderung der Versorgungsabrede war die Änderung der Besoldungsstruktur und damit die Eröffnung der Vertragslücke nicht absehbar. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass es schon irgendwann einmal irgendeine Änderung im Besoldungsrecht gab. Von Bedeutung ist allein, ob es konkrete Anhaltspunkte für die strukturelle Änderung des Besoldungsrechts gab. Solche hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Beklagte übernahm zwar durch Verwendung der dynamischen Verweisung auf den besoldungsrechtlichen Begriff des Grundgehalts das Risiko der nicht absehbaren Tarifänderungen. Auch für den Kläger enthielt die Verweisung auf die Beamtenbesoldung entsprechende Chancen und Risiken (vgl. BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 511/99). Doch zu den vom Beklagten zu tragenden Risiken zählt nicht die Änderung der Besoldungsstruktur. Solche und vergleichbare strukturelle Änderungen rechtfertigen eine ergänzende Vertragsauslegung (BAG 20. Oktober 1975 - 3 AZR 555/74 - welches von einer Änderung der "Vergütungsform" spricht). Das Erkennen der Vertragslücke wird lediglich verdeckt durch die weitere Verwendung des Begriffs "Grundgehalt". Diesem Begriff liegt aber seit dem 01.07.1997 eine andere "Vergütungsform" zugrunde, weshalb eine formale Wortinterpretation nicht hilft (BAG 20. Oktober 1975 - 3 AZR 555/74 mit Anm. Herschel, der solche eine reine Wortinterpretation rügt als "den Buchstaben über die Sache setzen"). Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Wertsicherungsklauseln steht dem Ergebnis nicht entgegen. In der herangezogenen Entscheidung (BGH 24. September 1976 - V ZR 252/75) hob der Bundesgerichtshof bei seiner Ablehnung einer ergänzenden Vertragsauslegung darauf ab, dass im BBesG nach wie vor an der Unterscheidung zwischen Grundgehalt, Ortszuschlag und jährlicher Sonderzuwendung festgehalten wurde, sich jedoch die Gewichte zwischen den Besoldungsbestandteilen verschoben hatten. Hier liegt der Fall anders; im neuen Besoldungsrecht wird gerade die Unterscheidung zwischen Grundgehalt und Ortszuschlag nicht aufrechterhalten. Eben deshalb ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Nicht zu entscheiden ist, ob Fälle denkbar sind, wo selbst eine nicht absehbare Tarifentwicklungen eine ergänzende Vertragsauslegung oder, wohl eher einschlägig, eine Anpassung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage erforderlich macht. 2.4. Die damaligen Arbeitsvertragsparteien hätten die Vertragslücke redlicherweise dahin geschlossen, dass ein monatliches Ruhegehalt in Höhe von 70 % des seit 1997 fortgeschriebenen fiktiven Grundgehalts vereinbart worden wäre, wobei die Fortschreibung entsprechend der prozentualen Erhöhung des tatsächlichen Grundgehalts eines Beamten des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 14 in der höchsten Dienstaltersstufe maßgebend ist. Diese Regelung nimmt die in der Versorgungsabrede enthaltene Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf das "Grundgehalt exklusiv u.a. Ortszuschlag" auf und bezieht sie auf die neue Besoldungsstruktur. Das Risiko der Tarifentwicklung tragen die Parteien (hier der Beklagte) dabei wie bisher. Ein Eingriff in Art. 14 GG liegt schon deshalb nicht vor, weil in den Versorgungsanspruch des Klägers nicht eingegriffen wird. Es geht allein um die Bestimmung der Höhe des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe des geäußerten und des mutmaßlichen Parteiwillens. 2.5. Die Unklarheitenregel steht der ergänzenden Vertragsauslegung zumindest dann nicht entgegen, wenn eine vorformulierte Arbeitsbedingung zunächst klar ist, jedoch später eine Lücke aufweist (BAG 15. Dezember 1998 - 3 AZN 816/98). Die Unklarheitenregel gilt für den Zeitpunkt der Vereinbarung einer vorformulierten Arbeitsbedingung. Zu diesem Zeitpunkt war die Versorgungsabrede nicht unklar. Entsteht später eine Vertragslücke, ist dies gerade der typische Anwendungsfall der ergänzenden Vertragsauslegung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die klagende Partei hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs.2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der aufgezeigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ziemann Wende Meyer, G.