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Urteil

18 Sa 2219/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit ist zunächst eine negative Zukunftsprognose erforderlich, dann die Feststellung erheblicher betrieblicher Beeinträchtigungen und zuletzt eine Interessenabwägung. • Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht; der Arbeitnehmer muss aber konkrete, zumutbare und seinem Leiden adäquate Alternativtätigkeiten darlegen. • Aus einem Betriebsunfall resultierende Leistungsunfähigkeit begründet nicht ohne Weiteres eine Pflicht des Arbeitgebers, durch Freimachung oder Schaffung eines anderen Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung sicherzustellen; insoweit sind enge Grenzen zu beachten.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit nach Betriebsunfall gerechtfertigt • Bei krankheitsbedingter Leistungsunfähigkeit ist zunächst eine negative Zukunftsprognose erforderlich, dann die Feststellung erheblicher betrieblicher Beeinträchtigungen und zuletzt eine Interessenabwägung. • Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht; der Arbeitnehmer muss aber konkrete, zumutbare und seinem Leiden adäquate Alternativtätigkeiten darlegen. • Aus einem Betriebsunfall resultierende Leistungsunfähigkeit begründet nicht ohne Weiteres eine Pflicht des Arbeitgebers, durch Freimachung oder Schaffung eines anderen Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung sicherzustellen; insoweit sind enge Grenzen zu beachten. Der seit 1992 bei der Beklagten beschäftigte Kläger erleidet am 24.01.2002 auf einem Betriebsgrundstück einen Arbeitsunfall mit Fersenbein- und Oberarmkopfbruch und ist bis 18.02.2003 arbeitsunfähig. Ab 19.02.2003 nimmt er an einer Umschulungsmaßnahme teil und bittet den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag ruhen zu lassen. Die Beklagte kündigt das Arbeitsverhältnis am 20.03.2003 zum 31.07.2003, da er die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Dachdeckergehilfe wegen verbleibender Unfallfolgen nicht mehr erbringen könne und kein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen werden könne. Der Kläger erhebt Kündigungsschutzklage mit dem Vorbringen, er könne auf anderen, weniger körperlich belastenden Tätigkeiten im Betrieb beschäftigt werden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung des Klägers vor dem LAG blieb erfolglos. • Anwendbarkeit des KSchG (§1 Abs.1, §23 Abs.1 KSchG). • Dreistufige Prüfung krankheitsbedingter Kündigung: negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung. Hier liegt eine negative Zukunftsprognose vor, weil der Kläger dauerhaft nicht die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Dachdeckergehilfe leisten kann. • Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung ist gegeben, da der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf Dauer nicht mehr zur Verfügung steht, sofern kein geeigneter leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist. • Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten; der Arbeitnehmer muss jedoch konkrete und zumutbare Ausweichmöglichkeiten benennen und darlegen, dass er dafür geeignet ist. • Der Vortrag des Klägers genügte nicht: vorgeschlagene Tätigkeiten (innere Verwaltung, Spedition, Hilfsarbeiten) konnten nicht im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen werden oder es fehlte an Darlegungen zur Geeignetheit und an Angaben zur Verfügbarkeit eines solchen Arbeitsplatzes. • Die gesteigerte Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin nach einem Betriebsunfall verpflichtet nicht zur Schaffung oder Freimachung eines neuen Arbeitsplatzes durch Kündigung Dritter oder Änderungskündigung. • Die Interessenabwägung fiel zu Gunsten der Beklagten aus; weder persönliche Schutzbedürftigkeiten des Klägers noch ein vom Arbeitgeber verursachter Unfall rechtfertigen ausnahmsweise Weiterbeschäftigung. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kündigung vom 20.03.2003 wirkte zum 31.07.2003 und ist sozial gerechtfertigt. Der Kläger hatte keinen ausreichenden Vortrag zu konkreten, zumutbaren und leidensgerechten Alternativarbeitsplätzen erbracht, sodass die Beklagte ihre Darlegungs- und Beweislast nicht verletzt sah. Die gesteigerte Fürsorgepflicht infolge des Betriebsunfalls begründet keine Verpflichtung der Beklagten, durch Freimachung oder Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Die Kosten der Berufung wurden dem Kläger auferlegt und die Revision nicht zugelassen.