Urteil
2 Sa 1837/03
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2004:0421.2SA1837.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 19.08.2003 - 3 Ca 4065/02 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.437,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2002 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch. 3 Der am 11.01.14xx geborene Kläger war seit dem 01.07.1990 im Werk S4. A1xxxxxx der in D2xxxxx ansässigen Firma R2 R3xxxxxxxx GmbH & Co. KG als Staplerfahrer tätig. Über das Vermögen der genannten Firma wurde am 01.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis am 16.08.2002 zum 30.11.2002 mit folgender Begründung: 4 ... 5 Die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin schließt eine Sanierung aus eigener Kraft aus. Die zu erwartenden Verluste und die fehlende Liquidität machen eine Betriebsfortführung unmöglich. 6 Es soll eine übertragende Sanierung derart stattfinden, dass das Vermögen und der Auftragsbestand der Insolvenzschuldnerin auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin teilweise fortführt, wie folgt: 7 Die Betriebsstätten M1xxxxxx und S4. A1xxxxxx werden stillgelegt; die Betriebsstätte H3xx wird in die Betriebsstätte M2xxxxx verlegt. Die Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx bleiben bestehen mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 8 Da das Dienstverhältnis mit Ihnen von der Auffanggesellschaft nicht übernommen wird, kündige ich Ihnen hiermit das bestehende Arbeits- bzw. Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 113 InsO. ... 9 Unter dem 15.08.2002 kam zwischen dem Beklagten und dem bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande, auf der auch der Kläger und weitere Arbeitnehmer der Niederlassung S4. A1xxxxxx aufgeführt werden. Darin heißt es: 10 Es soll eine übertragene Sanierung derart stattfinden, dass das Anlage- und Vorratsvermögen an die Auffanggesellschaft übertragen wird, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin teilweise fortführt, wie folgt: 11 Die Betriebsstätten M1xxxxxx und S4. A1xxxxxx werden stillgelegt. 12 Die Betriebsstätte H3xx wird in die Betriebsstätte M2xxxxx verlegt. 13 Die Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx bleiben bestehen mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 14 Die Durchführung dieser übertragenen Sanierung, die zum Erhalt von 177 Arbeitsplätzen führt, macht die Kündigung von 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern notwendig. 15 Der ebenfalls am 15.08.2002 zwischen dem Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Sozialplan enthält folgende Regelungen: 16 I. 17 Die Betriebsparteien haben am 15. August 2002 einen Interessenausgleich im Hinblick auf die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anlässlich der notwendigen Betriebsänderung geschlossen. 18 In Erfüllung vorstehender Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich Ziffer IV.) schließen die Parteien folgende Vereinbarung (Sozialplan): 19 Der Sozialplan gilt ausschließlich für solche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 01. August 2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin standen. 20 Keine Ansprüche aus dem Sozialplan haben: 21 - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund einer Befristung nach dem 01.08.2002 endet. 22 - Arbeitnehmer, die am 01.08.2002 Altersruhegeld erhielten oder rückwirkend zu diesem Termin erhalten. 23 - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 01.08.2002 ausgesprochene Eigenkündigung endete oder endet. 24 - Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergeht oder nicht übergeht, weil der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB widerspricht. 25 2. 26 Arbeitnehmer, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Betriebsänderung arbeitgeberseitig oder durch Auflösungsvertrag erfolgt, nehmen wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes und zur Milderung der damit verbundenen sozialen Härten am Sozialplan teil und erhalten eine Abfindung. 27 Unter II. des Sozialplans wurden die Grundsätze für die Bemessung der Abfindungen fest-gelegt. Das Sozialplanvolumen wurde auf die Summe des zweieinhalbfachen des jeweiligen 28 Monatseinkommens begrenzt. Bei Überschreitung des Sozialplanvolumens wird die individuelle Abfindung prozentual gekürzt. 29 Mit Übernahmevertrag vom 21.08.2002 übertrug der Beklagte das gesamte Anlage- und Vorratsvermögen der Insolvenzschuldnerin auf die Auffanggesellschaft, die E1xxxxxxx B3xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Letztere veräußerte das Anlage- und Vorratsvermögen des Standorts S4. A1xxxxxx der Insolvenzschuldnerin zu einem späteren Zeitpunkt ohne Kenntnis des Beklagten an die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH. Nach Darstellung des Klägers wurde die Betriebsstätte S4. A1xxxxxx zum 31.08.2002 geschlossen. Die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH entschloss sich, den Standort S4. A1xxxxxx auf demselben Betriebsgelände, mit denselben Produktionsmitteln, unter Ausnutzung der vorhandenen Betriebsstrukturen und unter Verwendung des übernommenen Vermögens weiterzuführen. Nachdem der Beklagte davon Kenntnis erlangt hatte, informierte er den Kläger und die übrigen gekündigten Arbeitnehmer darüber, dass nach seiner rechtlichen Würdigung ein Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH stattgefunden habe und forderte die Arbeitnehmer auf, den ihnen zustehenden Wiedereinstellungsanspruch gegen das Nachfolgeunternehmen geltend zu machen. 30 Die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH schloss mit dem Kläger ab 01.10.2002 einen neuen Arbeitsvertrag zu ungünstigeren finanziellen Bedingungen und ohne Anrechnung seiner früheren Betriebszugehörigkeit. 31 Der Kläger vertritt den Standpunkt, ihm stehe eine Sozialplanabfindung gemäß dem Sozialplan vom 15.08.2002 zu. Seine neue Arbeitgeberin, die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH, habe ihm auf seine Anfrage vom 05.11.2002 mitgeteilt, dass nach ihrer Auffassung kein Betriebsübergang vorliege. 32 Demgegenüber meint der Beklagte, diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wie im Falle des Klägers auf einen Übernehmer übergingen, hätten nach Sinn und Zweck des Sozialplans keinen Abfindungsanspruch. Es sollten nur diejenigen Arbeitnehmer unter den Sozialplan fallen, die aufgrund der Kündigung ihren sozialen Besitzstand verloren hätten. Der Kläger sei denjenigen gleichzustellen, deren Arbeitsverhältnisse wie ursprünglich geplant auf eine Nachfolgefirma übergegangen seien. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 34 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.08.2003 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Abfindungsanspruch des Klägers sei nach I. 1. 3. Spiegelstrich des Sozialplans vom 15.08.2002 ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a Abs. 1 BGB auf die Firma B3xxxxxxxxxxx Kanalsystem übergegangen sei. Die Ausschlussklausel gelte auch für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis von der Auffanggesellschaft durch mehrere aufeinander folgende Rechtsgeschäfte auf ein Nachfolgeunternehmen übergehe. Der mit der Abfindung verfolgte Zweck, den Verlust des sozialen Besitzstandes auszugleichen, gelte für den Kläger nicht, denn sein Arbeitsverhältnis sei bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist auf die Firma B3xxxxxxxxxxx Kanalsystem übergegangen. Anders als vom Kläger angenommen sei es tatsächlich zu einem Betriebsübergang gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Bezug genommen. 35 Mit der dagegen eingelegten Berufung will der Kläger seinen Abfindungsanspruch durchsetzen, der sich nach den Bemessungsgrundsätzen des Sozialplans vom 15.08.2002 auf 6.437,39 € beläuft. Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen, ergebe sich sein Abfindungsanspruch unmittelbar aus dem Sozialplan. Er meint, sein Arbeitsverhältnis sei nicht auf die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH übergegangen. Der Betrieb S4. A1xxxxxx habe einen Monat lang stillgelegen. Das dort vorhandene Anlagevermögen sei im Wege einer Veräußerungskette von der Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH übernommen worden. Ein unmittelbares Rechtsgeschäft zwischen dem Beklagten und der Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH habe es nicht gegeben. Es komme sehr wohl darauf an, ob der Betriebsübergang durch mehrere hintereinander geschaltete Rechtsgeschäfte zustande gekommen sei. 36 Der Kläger beantragt, 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Herne – 3 Ca 4065/02 – vom 19.08.2003 38 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.437,93 € nebst 39 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2002 zu zahlen. 40 Der Beklagte beantragt, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Er trägt vor, anders als vom Kläger dargestellt, sei der Geschäftsbetrieb am Standort S4. A1xxxxxx zu keinem Zeitpunkt eingestellt worden. Es sei lediglich die Anweisung gegeben worden, keine neuen Aufträge mehr anzunehmen. Eine Betriebsunterbrechung von etwa einem Monat stünde im Übrigen einem Betriebsübergang nicht entgegen. Die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH habe nicht nur das gesamte Anlagevermögen am Standort S4. A1xxxxxx, sondern auch 70 % der dort beschäftigten Belegschaft übernommen. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Formalien ergeben sich aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung vom 21.04.2004. 44 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 45 Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Klage ist stattzugeben. 46 I. 47 Der Zulässigkeit der Zahlungsklage steht im vorliegenden Fall § 123 Abs. 3 InsO nicht entgegen. Allerdings ist im Allgemeinen die Feststellungsklage die richtige Klageart, um Sozialplanansprüche gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen (BAG vom 11.12.2001 – 9 AZR 459/00 – APNr. 1 zu § 209 InsO; BAG vom 31.07.2002 – 10 AZR 275/01 – NZA 2002, 1332 und BAG vom 29.10.2002 – 1 AZR 80/02 – ZIP 2003, 1414). Abfindungsansprüche aus einem mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Sozialplan sind zwar 48 Masseforderungen, unterliegen aber gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 InsO in zweifacher Hinsicht Begrenzungen: Der Gesamtbetrag darf den zweieinhalbfachen Monatsverdienst der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer nicht überschreiten. Für die Berichtigung von Sozialplanforderungen darf weiterhin nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden. Andernfalls sind die Forderungen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 3 InsO anteilig zu kürzen. Deshalb bestimmt § 123 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung unzulässig ist. Zwar hat der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts bei hinreichend vorhandenen Barmitteln gemäß § 123 Abs. 49 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen zu leisten. Dies ändert aber nichts daran, dass wegen der Verteilungssperre gemäß § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO die Sozialplangläubiger erst nach den übrigen Massegläubigern befriedigt werden dürfen (U1xxxxxxxx/B4xxxxxxx InsO 12. Auflage §§ 123, 124 Rdnr. 39; Münch/Komm/InsO-Löwisch/Caspers § 123 Rdnr. 63 und 66). 50 Vorliegend hat der Beklagte aber eine Gefährdung der absoluten oder der relativen Sozialplanobergrenze nicht geltend gemacht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Sozialplanvolumen zur Auszahlung an die im Interessenausgleich mit Namensliste genannten Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Der Beklagte will eine Reduzierung der für die gekündigten 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereit gestellten finanziellen Mitteln erreichen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Verurteilung zur Zahlung die genannten Grenzen nicht überschritten werden. 51 II. 52 In der Sache selbst vermag das Berufungsgericht dem Arbeitsgericht nicht zu folgen. 53 1. 54 Nach dem Wortlaut des Sozialplans gehört der Kläger zum anspruchsberechtigten Personenkreis, denn sein Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung des Beklagten vom 16.08.2002 zum 30.11.2002 infolge der geplanten Betriebsänderung beendet worden. Der Sozialplan bezieht sich auf die im Interessenausgleich vom gleichen Tage beschriebene Betriebsänderung. Danach war die Entlassung von 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgesehen, die in der beigefügten Namensliste namentlich benannt werden und zu denen auch der Kläger gehört. Nach dem entwickelten Konzept zu einer übertragenden Sanierung sollten die Betriebsstätten M1xxxxxx, S4. A1xxxxxx und H3xx der Insolvenzschuldnerin aufgelöst und die verbleibenden Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx mit verminderter Belegschaft fortgeführt werden. Mit dieser Begründung hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gekündigt. 55 Die in I Nr. 1 aufgezählten anspruchsausschließenden Gründe treffen auf den Kläger nicht zu. In Betracht kommt allein die vierte Fallgruppe. Danach haben aus dem Sozialplan diejenigen Arbeitnehmer keine Ansprüche, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergeht oder nicht übergeht, weil der Arbeitnehmer dem- 56 Übergang des Arbeitsverhältnisses widerspricht. Da der Sozialplan auf den Interessenausgleich Bezug nimmt, kann nur der dort beschriebene Betriebsübergang gemeint sein, nämlich die Übertragung des Anlage- und Vorratsvermögen auf eine Auffanggesellschaft, die den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin teilweise fortführt. Bei dieser Auffanggesellschaft handelt es sich streitlos um die E1xxxxxxx B3xxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG. Dementsprechend werden in dem gemäß § 125 InsO geschlossenen Interessenausgleich mit Namensliste nur diejenigen Arbeitnehmer aufgeführt, die aufgrund des im Interessenausgleich beschriebenen Sanierungskonzept ihren Arbeitsplatz verlieren, weil die Betriebsstätten M3xxxxxx und S4. A1xxxxxx stillgelegt, die Betriebsstätte H3xx nach M2xxxxx verlegt und die übrigen drei Betriebsstätten mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fortgeführt werden. Der ohne Kenntnis und Mitwirkung des Beklagten stattgefundene weitere Betriebsübergang auf die Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH wird im Interessenausgleich nicht geregelt. 57 3. 58 Auch bei einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung des Sozialplans kann ein Ausschlusstatbestand zu Lasten des Klägers nicht angenommen werden. Ein Sozialplan hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er ist als Betriebsvereinbarung besonderer Art wie ein Tarifvertrag auszulegen. Abzustellen ist deshalb zunächst auf den Wortlaut. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Betriebsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den Regelungen des Sozialplans seinen 59 Niederschlag gefunden hat (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG vom 12.12.2002 - 1 AZR 632/01 NZA 2003, 676; BAG vom 15.12.1998 – 1 AZR 332/98, AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972). Ausschlusstatbestände sind aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen. Sie können über ihren eigentlichen Wortlaut hinaus nur auf solche Fälle ausgedehnt werden, die nach dem Sinn und Zweck des Sozialplans, den zum Ausdruck gekommenen wirklichen Willen der Betriebsparteien und nach dem Gesamtzusammenhang ausgenommen werden sollten. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Die Betriebsparteien haben nicht allgemein geregelt, dass alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf irgendeinen Übernehmer übergehen, von Ansprüchen aus dem Sozialplan ausgenommen werden sollten. An einen weitergehenden Betriebsübergang von der 60 Auffanggesellschaft auf die Übernehmerin von Betriebsteilen der Insolvenzschuldnerin haben die Betriebsparteien nicht gedacht. Sie haben ebenso wenig geregelt, dass diejenigen Arbeitnehmer, die noch während des Laufs ihrer Kündigungsfrist oder in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis finden, keine Abfindung erhalten sollen. Nach 61 dem Sozialplan erhalten nur diejenigen Arbeitnehmer keine Abfindung, deren Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten und unter Wahrung ihrer Besitzstände gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Auffanggesellschaft übergehen. Davon unterscheidet sich der Kläger, denn dieser hat mit der Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH einen neuen Arbeitsvertrag ohne Übernahme seines bisherigen Besitzstandes und zu schlechteren finanziellen Bedingungen geschlossen. Der Beklagte kann vom Kläger nicht verlangen, seinen bisherigen sozialen Besitzstand gegenüber der Firma B3xxxxxxxxxxx K2xxxxxxxxx GmbH klageweise durchzusetzen (vgl. BAG vom 22.07.2003 – 1 AZR 575/02). Ob im Falle einer sanierenden Übertragung in der Insolvenz überhaupt ein Wiedereinstellungsanspruch besteht, falls es nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung wider Erwarten zu einem Betriebsübergang und Fortführung des Betriebes kommt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (zum Fortsetzungsanspruch außerhalb der Insolvenz BAG vom 13.11.1997 – 8 AZR 295/95 - und vom 12.11.1998 – 8 AZR 165/97 – AP Nrn. 154 und 171 zu § 613 a BGB). Schon wegen der nicht eindeutigen Rechtslage wäre es eine unzumutbare Belastung, den Abfindungsanspruch davon abhängig zu machen. Eine derartige Klausel wäre, wenn sie Eingang in den Sozialplan gefunden hätte, auch deshalb unzumutbar im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, weil vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden kann, gegen seinen neuen Arbeitgeber gerichtlich vorzugehen. 62 Allerdings hätten die Parteien die Sozialansprüche generell davon abhängig machen können, dass es nicht oder nicht in vollem Umfang zu der vorgesehenen Betriebsänderung kommt. Sie hätten vorsorglich regeln können, ob und in welchem Umfang die Sozialplanansprüche entfallen, falls es entgegen ihrer Annahme doch noch zu einem weiteren Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber kommt. Wegen der unerwarteten Fortführung der Betriebsstätte S4. A1xxxxxx hätten die Betriebsparteien auch nachträglich die Anpassung des Sozialplans wegen Wegfalls der angenommenen Geschäftsgrundlage erwägen können (vgl. dazu BAG vom 10.08.1994 – 10 ABR 61/93 – SAE 1995, 297; BAG vom 28.08.1996 – 10 AZR 886/95 und vom 05.10.2000 – 1 AZR 48/00 – AP Nr. 104 und 141 zu § 112 BetrVG 1972). Von beiden Möglichkeiten haben die Betriebsparteien vorliegend keinen Gebrauch gemacht. 63 Der Sozialplan enthält an keiner Stelle Hinweise darauf, dass die Betriebsparteien generell auch bei strittigem Betriebsübergang eine Abfindung versagen wollten, wenn das Arbeitsverhältnis des gekündigten Arbeitnehmers nachträglich doch noch auf einen Betriebsteilerwerber übergeht. Unter I. des Sozialplans wird vielmehr ausdrücklich auf die Erfüllung des Interessenausgleichs Bezug genommen, so dass nur auf die dort beschriebene Betriebsänderung abgestellt werden kann. 64 4. Die Höhe des Anspruchs ist streitlos. Sie ergibt sich aus der im Sozialplan geregelten Formel. 65 5. Der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Die Abfindung ist gemäß III Abs. 2 des Sozialplans vom 15.08.2002 erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2002 fällig, so dass der Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 BGB erst ab 01.12.2002 in Verzug geraten ist. 66 III. 67 Der Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 68 IV. 69 Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zugelassen, weil die Entscheidung vom Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 10.10.2003 – 11 (6) Sa 768/03 – abweicht. 70 Bertram Feldkamp Aust 71 /Bu