Urteil
2 Sa 175/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung des Insolvenzverwalters ist sozial gerechtfertigt, wenn er bei Ausspruch der Kündigung ernsthaft und endgültig die Stilllegung des Betriebs beschlossen hat.
• Zur Beurteilung der Stilllegungsabsicht sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich; äußere Umstände wie Freistellung, Kündigung aller Arbeitnehmer und Verwertung des Anlagevermögens können ausreichende Anhaltspunkte liefern.
• Ein nachfolgender Erwerb einzelner Betriebsgegenstände durch einen Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren begründet keinen Betriebsübergang und macht die zuvor ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nicht unwirksam.
Entscheidungsgründe
Kündigung durch Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt • Eine Kündigung des Insolvenzverwalters ist sozial gerechtfertigt, wenn er bei Ausspruch der Kündigung ernsthaft und endgültig die Stilllegung des Betriebs beschlossen hat. • Zur Beurteilung der Stilllegungsabsicht sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Kündigung maßgeblich; äußere Umstände wie Freistellung, Kündigung aller Arbeitnehmer und Verwertung des Anlagevermögens können ausreichende Anhaltspunkte liefern. • Ein nachfolgender Erwerb einzelner Betriebsgegenstände durch einen Dritten im Zwangsversteigerungsverfahren begründet keinen Betriebsübergang und macht die zuvor ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung nicht unwirksam. Der Kläger war seit 1992 als Maurer bei der insolventen J1xxx H1xxxxxx GmbH & Co. KG beschäftigt. Am 10.01.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte als Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Schreiben vom 07.03.2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2003, stellte den Kläger sofort frei und zeigte Masseunzulänglichkeit an. Die Beklagte erklärte, sie habe den Betrieb endgültig stillgelegt und das Anlagevermögen verwerten lassen. Der Kläger behauptete dagegen, es habe faktisch eine Fortführung durch die Firma G4xxxxx GmbH gegeben und nahm diese wegen eines vermeintlichen Betriebsübergangs in Anspruch. Im ersten Rechtszug hielt das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam; das Landesarbeitsgericht verneinte dies und änderte das Urteil ab. • Rechtsgrundlagen: § 113 a.F. InsO, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 613a BGB, § 91 ZPO. • Es kommt auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs an; entscheidend ist, ob der Insolvenzverwalter ernsthaft und endgültig die Stilllegung beschlossen hatte. • Als Insolvenzverwalter steht die Beklagte in einer vertrauenswürdigen Position; ihre Erklärung über die Stilllegungsentscheidung ist gewichtiger Vortrag und benötigt nur bei qualifiziertem Bestreiten weitere Substantiierung. • Konkrete äußere Tatsachen sprechen für die Stilllegung: Einstellung der Geschäftstätigkeit, Kündigung aller Arbeitsverhältnisse, sofortige Freistellung des Klägers und Verwertung des Anlagevermögens mit nachweisbarem Erlös. • Der Vortrag des Klägers zu angeblicher Fortführung durch Dritte und Erwerb einzelner Gegenstände bei Zwangsversteigerung reicht nicht, um die Annahme der Stilllegungsabsicht zu erschüttern; ein Zuschlag bei Zwangsversteigerung begründet keinen Betriebsübergang nach § 613a BGB. • Die Möglichkeit einer späteren, unerwarteten Betriebsfortführung oder der Erwerb einzelner Gegenstände durch Dritte schadet der Wirksamkeit der bereits auf ernsthafter Stilllegungsentscheidung beruhenden Kündigung nicht. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung vom 07.03.2003 wegen der ernsthaften und endgültigen Stilllegungsentscheidung der Insolvenzverwalterin sozial gerechtfertigt war. Ein Betriebsübergang auf die G4xxxxx GmbH wurde verneint und konnte die Wirksamkeit der Kündigung nicht in Frage stellen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.