Leitsatz: 1. Hat die bedürftige Partei gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, gehört es zur Pflicht des Arbeitsgerichts, die in der Beschwerdebegründung angeführten, auch neuen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Lässt sich der Nichtabhilfeentscheidung entnehmen, dass das Arbeitsgericht in dieser Weise verfahren ist, unter-liegt der PKH-Ablehnungsbeschluss zwar der Zurückverweisung, jedoch kann das Be-schwerdegericht insbesondere dann analog § 538 Abs. 1 ZPO selbst entscheiden, wenn das PKH-Gesuch bewilligungsreif ist. 2. Ist die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, so entsteht der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht sofort, sondern wird erst dann fällig, wenn sie bis zum Ablauf der Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – bezo-gen auf die vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung - wieder arbeitsfähig wird. Ob dies der Fall gewesen ist, weil die bis dahin arbeitsunfähige Arbeitnehmerin nach der Beendigung des alten sofort ein neues Arbeitsverhältnis angetreten und dort gearbeitet hat, wird ggf. nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden sein. Die Antwort hierauf kann nicht im PKH-Bewilligungsverfahren vorweggenommen werden Auf die als sofortige auszudeutende Beschwerde wird der nicht unterzeichnete PKH-Ablehnungsbeschluß des Arbeitsgerichts vom 28.05.2004 - 4 Ca 865/04 - aufgehoben: wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung vom 10.05. 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung Rechte in diesem Rechtszug R2xx B1xxxx aus M1xxxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass vorerst aus Einkommen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat, mithin einstweilen ratenfrei bleibt. G r ü n d e I. Mit einem dem Prozessbevollmächtigten am 08.06.2004 zugestellten (zwar ausgefertigten, aber von der Richterin nicht unterzeichneten) Beschluss des Arbeitsgericht mit Datum des 28.05.2004 –4 Ca 865/04 – ist das PKH-Gesuch mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen worden. Hiergegen hat mit vom 14.06.2004, bei dem Arbeitsgericht am 16.06.2004 Beschwerde eingelegt, der ohne Begründung nicht abgeholfen worden ist. II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige, form und fristgerecht eingelegte und als sofortige auszudeutende Beschwerde ist begründet. 1. Ein von der Richterin nicht unterzeichneter, der bedürftigen Partei aber förmlich zugestellter und mit Rechtsmittelbelehrung versehener PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Er unterliegt zwar der Zurückverweisung, da § 68 ArbGG insoweit nicht gilt, jedoch kann das Beschwerdegericht analog § 538 Abs.1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Gleiches gilt, wenn die Nichtabhilfeentscheidung bzw. Nichtabhilfeverfügung keinerlei Begründung enthält. Hat die bedürftige Partei gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt, muss die Nichtabhilfeentscheidung des Erstgerichts nämlich unter Würdigung des Beschwerdevortrags begründet werden. Es gehört zur Pflicht des Erstgerichts, die in der Beschwerdebegründung angeführten, auch neuen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen, die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe zu schaffen. Der Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung muss sich entnehmen lassen, dass das Erstgericht in dieser Weise verfahren ist ( OLG Köln , Bes. v. 05.07.2001 – 25 WF 92/01, FamRZ 2002, 893 = OLGR Köln 2002, 52). Es ist nicht ausreichend, die Nichtabhilfe mit dem einfachen formelhaften (oder gar formularmäßigen) Hinweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zu begründen ( OLG Naumburg , Bes. v. 27.07.2000 – 8 WF 136/00, juris KORE419962000; OLG Naumburg , Bes. v. 21.01.2002 – 8 WF 13/02). § 572 ZPO n.F. (= § 571 ZPO a.F.) stellt den Begründungszwang zwar nicht ausdrücklich klar, es ist dies aber selbstverständlich. Die Pflicht zur Begründung ergibt sich aus der Rechtsnatur der Entscheidung und aus dem Zweck des § 572 ZPO n.F. (= § 571 ZPO a.F.). Auch die Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist eine gerichtliche Entscheidung. Solche Entscheidungen bedürfen der Begründung, jedenfalls dann, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist. Nur so kann etwa geprüft werden, ob das rechtliche Gehör gewahrt ist. Außerdem ist es Zweck des § 572 ZPO n.F. (= § 571 ZPO a.F.), begründete Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen. Die Vorlage einer Beschwerde durch das Erstgericht setzt dem gemäß eine Entscheidung voraus, in der auf das Beschwerdevorbringen gezielt und inhaltlich erschöpfend eingegangen wird. Sie muss sich konkret mit der Gegenargumentation der Beschwerdebegründung befassen und nachvollziehbar darstellen, weshalb nicht abzuhelfen ist ( OLG München , Bes. v. 12.09.2003 – 21 W 2186/03, MDR 2004, 291, 292 = OLGR München 2003, 435 = Rpfleger 2004, 167, 168). Der angefochtene PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts unterliegt zwar auch insoweit der Zurückverweisung, denn der Nichtabhilfevermerk vom 19.06.2004 setzt sich nicht mit der Beschwerdebegründung auseinander, jedoch kann das Beschwerdegericht auch in diesem Falle analog § 538 Abs.1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. 2. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der bedürftigen Partei besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müssen alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben worden ist und alle "entsprechenden Belege" eingereicht worden sind, was vorliegend der Fall ist. 2.1. Das Arbeitsgericht hat die PKH-Bewilligung mit der Begründung versagt, ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung könne der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Ein solcher stehe einem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in natura gewährt werden könne. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Sei die Klägerin am 24.11.2003 wieder arbeitsfähig, so hätte sie den Urlaub in natura nehmen können. Eine Kündigung hätte die Klägerin nur zum 31.12.2003 aussprechen dürfen, so dass der Urlaub in natura hätte genommen werden können. Anhaltspunkte dafür, dass ihr der Urlaub seitens der Beklagten im Fall einer Beantragung nicht gewährt worden wäre, lägen nicht vor. Das Arbeitsverhältnis sei seitens der Klägerin auch nicht mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Unabhängig von der Frage, inwieweit der Klägerin eine wichtiger Grund zugestanden habe, habe sie in dem Kündigungsschreiben nicht zum Ausdruck gebracht, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen. Sei die Klägerin demgegenüber aus gesundheitlichen Gründen bis zum heutigen Datum, wie im Gütetermin ausgeführt, nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit im Betrieb der Beklagten zu erbringen, so seien die Voraussetzungen des § 7 BUrlG ebenfalls nicht erfüllt. Schließlich sei der geltendgemachte Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. 2.2. Diesen Ausführungen vermag das Beschwerdegericht nicht zu folgen. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 4 BUrlG immer dann, aber auch nur dann abzugelten, wenn er "wegen" der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann ( Griese , in Berscheid/Kunz/Brand [Hrsg.], Praxis des Arbeitsrechts, Teil 3 Rn. 1159). Der Abgeltungsanspruch ist Surrogat zum Urlaubsanspruch (GK-BUrlG/ Bachmann , § 7 Rn. 141; BKB- Griese , PraxisArbR, Teil 3 Rn. 1178; a.A. Kohte , BB 1984, 604, 622; Natzel , § 7 BUrlG Rn. 157, die lediglich einen Ausgleichsanspruch annehmen). Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach § 7 Abs.4 BUrlG ein bis dahin noch nicht verfallener oder erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf ( BAG , Urt. v. 21.09.1999 – 9 AZR 705/98, BB 2000, 881 = DB 2000, 2611). Der Abgeltungsanspruch soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die Freizeit zur Erholung ohne Rücksicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte zu nehmen, und ist deshalb an die gleichen Voraussetzungen geknüpft wie der Urlaubsanspruch; er ist unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (GK-BUrlG/ Bachmann , § 7 Rn. 142, 146), besteht also bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Beendigung infolge einer Befristungsabrede, Erreichens der Altersgrenze und Erwerbsunfähigkeit (BKB- Griese , PraxisArbR, Teil 3 Rn. 1178). Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG sind ein noch bestehender Urlaubsanspruch zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( BAG , Urt. v. 07.03.1985 – 6 AZR 334/82, BB 1985, 1197 = DB 1985, 1598; BAG , Urt. v. 10.02.1987 – 8 AZR 529/84, BB 1987, 1955 = DB 1987, 1693) sowie kumulativ die fiktive Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub in Freizeit zu nehmen, wäre er nicht aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ( BAG v. 05.12.1995 – 9 AZR 871/94, BB 1996, 1559 = DB 1996, 1087). Mit anderen Worten, Urlaubsabgeltung wird nur dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können ( BAG , Urt. v. 14.05.1986 – 8 AZR 604/84, BB 1986, 2338 = DB 1986, 2685; BAG , Urt. v. 24.11.1987 – 8 AZR 140/87, DB 1988, 447). Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt, so entsteht der Abgeltungsanspruch nicht sofort, sondern wird erst dann fällig, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) – bezogen auf die vertragsgemäß geschuldete Arbeitsleistung – wieder arbeitsfähig wird (BKB- Griese , PraxisArbR, Teil 3 Rn. 1179). Ob wieder arbeitsfähig gewesen ist, weil ab diesem Zeitpunkt ein neues Arbeitsverhältnis angetreten und dort gearbeitet hat unter Berücksichtigung des Sachvortrags vom Arbeitsgericht ggf. nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden sein. Die Antwort hierauf kann nicht im PKH-Verfahren vorweggenommen werden. Dass während des (möglicherweise) rechtlichen Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses durch das Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses gegen § 8 BUrlG verstoßen hat, begründet weder ein Recht des Arbeitgebers, die Urlaubsvergütung zu kürzen, noch entfällt damit der Anspruch auf Urlaubsvergütung ( BAG , Urt. v. 25.02.1988 – 8 AZR 596/85, ARST 1988, 138 = MDR 1988, 889) und somit auch nicht der Abgeltungsanspruch. 3. Da die Hilfsbedürftigkeit hinreichend geklärt ist, hat das Beschwerdegericht über das PKH-Gesuch entscheiden können, so dass mit Wirkung des Tages der Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen (10.05.2004) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und der Anwalt Wahl nach § 121 Abs. 2 ZPO n.F. beizuordnen war. Nach den Berechnungen des Rechtspflegers schließt das einzusetzende Einkommen mit 15,00 € ab. Da somit der Mindestbetrag der Tabelle des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht überschritten wird, bleibt einstweilen ratenfrei. Berscheid /Woi.