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Beschluss

4 Ta 695/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 ZPO ist unzulässig, wenn die Ratenanordnung fehlerhaft war oder die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so verschlechtert haben, dass die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit nicht entsprechen. • Vor einer Aufhebung ist die PKH-Partei auf Rückstände hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. • Wird ein Abänderungsantrag gestellt, ist das Gericht verpflichtet, diesen zu prüfen; unterbleibt dies, rechtfertigt das Fehlen der Zahlung keine Aufhebung der PKH. • Bei nachgewiesener Verschlechterung der Einkommensverhältnisse kann die Ratenpflicht nicht gegen den Willen der Partei fortbestehen; statt Aufhebung ist eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der PKH-Aufhebung wegen unzutreffender Ratenanordnung • Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Rückstands mit Ratenzahlungen nach § 124 Nr. 4 ZPO ist unzulässig, wenn die Ratenanordnung fehlerhaft war oder die wirtschaftlichen Verhältnisse sich so verschlechtert haben, dass die festgesetzten Raten der Leistungsfähigkeit nicht entsprechen. • Vor einer Aufhebung ist die PKH-Partei auf Rückstände hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. • Wird ein Abänderungsantrag gestellt, ist das Gericht verpflichtet, diesen zu prüfen; unterbleibt dies, rechtfertigt das Fehlen der Zahlung keine Aufhebung der PKH. • Bei nachgewiesener Verschlechterung der Einkommensverhältnisse kann die Ratenpflicht nicht gegen den Willen der Partei fortbestehen; statt Aufhebung ist eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO in Betracht zu nehmen. Der Kläger erhielt 2000 Prozesskostenhilfe (PKH). Das Arbeitsgericht setzte 2003 monatliche Raten von 75 EUR fest und den Zahlungsbeginn auf 10.03.2003. Der Kläger erklärte im Mai 2003, er könne nicht zahlen, das Wohngeld falle weg und die angesetzte Höhe der Arbeitslosenhilfe sei zu hoch; er legte hierauf einen Bewilligungsbescheid des Arbeitsamts vor. Das Gericht forderte ihn pauschal zur Darlegung seiner Verhältnisse bis 02.07.2003 auf und hob nach Fristablauf die PKH wegen Zahlungsrückständen auf. Der Kläger erhob sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht und führte aus, sein Einkommen sei deutlich niedriger als bei der Ratenbemessung zugrunde gelegt. • Rechtliche Grundlagen sind § 124 Nr. 4 ZPO in Verbindung mit §§ 115, 120 ZPO; Aufhebung wegen Zahlungsverzugs setzt mindestens einen einmonatigen fälligen Rückstand über drei Monate voraus. • Die Aufhebung ist unzulässig, wenn die Ratenanordnung von Anfang an rechtsfehlerhaft war; in diesem Fall sind die subjektiven Voraussetzungen der PKH erneut zu prüfen und eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO zu erwägen. • Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse darf die PKH nicht aufgehoben werden, solange eine rückwirkende Abänderung der Bewilligung in Betracht kommt; Raten ruhen bis zur Besserung bzw. werden der Leistungsfähigkeit angepasst. • Das Arbeitsgericht hat den Abänderungsantrag des Klägers nicht geprüft, obwohl der Kläger glaubhaft gemacht hat, dass Wohngeld weggefallen und sein Einkommen niedriger ist; vielmehr wurde nur allgemein zur Darlegung aufgefordert, ohne konkrete Aufforderung zur Vorlage des relevanten Wohngeld- oder Sozialhilfebescheids. • Wegen des unterstellten fiktiven Einkommens hätte statt 75 EUR allenfalls eine wesentlich geringere Rate (etwa 30 EUR) festgesetzt werden dürfen; damit konnte der Kläger nicht in Zahlungsverzug im Sinne der Aufhebungsvorschrift geraten. • Folgerichtig war die sofortige Beschwerde begründet; die Aufhebung der PKH und der Abänderungsbeschluss waren aufzuheben und das Arbeitsgericht anzuweisen, die Frage der Ratenpflicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde des Klägers war erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht hob den Aufhebungsbeschluss vom 08.07.2003 sowie den Abänderungsbeschluss vom 17.02.2003 auf. Begründend stellte das Gericht fest, dass die Ratenanordnung von 75 EUR auf fehlerhaften bzw. veralteten Annahmen beruhte und der Kläger eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse glaubhaft gemacht hat, sodass die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO nicht vorlagen. Das Arbeitsgericht hat folglich die Ratenpflicht nicht ohne vorherige Prüfung des Abänderungsantrags fortbestehen lassen dürfen. Die Sache wurde an das Arbeitsgericht zurückverwiesen zur erneuten Prüfung der Frage, ob Raten zu leisten sind oder die PKH ratenfrei zu belassen ist; der Kläger wird aufgefordert, den angekündigten Sozialhilfebescheid vorzulegen, damit eine verbindliche Entscheidung zur zukünftigen Ratenpflicht getroffen werden kann.