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Beschluss

4 Ta 827/03

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht und der PKH-Antrag formell vollständig ist (§§114,119 ZPO). • Bausparguthaben, das nachweislich zur baldigen Ablösung eines Wohnungsbaudarlehens bestimmt ist, darf bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als einsatzfähiges Vermögen herangezogen werden (§115 Abs.2 ZPO i.V.m. §88 BSHG). • Hat der Antragsteller das Bausparguthaben zur Ablösung eines Darlehens eingesetzt, ist ein Rückgriff darauf unzumutbar, sodass die vorherige PKH-Ablehnung aufzuheben ist.
Entscheidungsgründe
PKH: Bausparguthaben zur Ablösung von Baudarlehen ist nicht einsatzpflichtig • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht und der PKH-Antrag formell vollständig ist (§§114,119 ZPO). • Bausparguthaben, das nachweislich zur baldigen Ablösung eines Wohnungsbaudarlehens bestimmt ist, darf bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht als einsatzfähiges Vermögen herangezogen werden (§115 Abs.2 ZPO i.V.m. §88 BSHG). • Hat der Antragsteller das Bausparguthaben zur Ablösung eines Darlehens eingesetzt, ist ein Rückgriff darauf unzumutbar, sodass die vorherige PKH-Ablehnung aufzuheben ist. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine arbeitsgerichtliche Streitigkeit. Das Arbeitsgericht lehnte PKH ab, weil der Kläger über ein Bausparguthaben von 8.900 EUR verfüge, das als einsetzbares Vermögen zu werten sei. Der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und gab an, das Bausparguthaben zur Tilgung eines Wohnungsbaudarlehens ausgezahlt und dieses Darlehen mit monatlichen Raten zu bedienen. Die Beschwerde rügte, das Guthaben sei bereits bestimmt und verwendet worden, sodass es nicht mehr als verwertbares Vermögen stehe. Das Landesarbeitsgericht prüfte die formellen PKH-Voraussetzungen und die Rechtslage zur Behandlung von Bausparguthaben bei PKH. Das Gericht stellte fest, dass der PKH-Antrag vollständig war und die subsumierenden Voraussetzungen für eine Bewilligung vorlagen. • Rechtliche Grundlage für Prozesskostenhilfe sind §§114,119 ZPO; PKH setzt neben Bedürftigkeit auch hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus. • Der Kläger legte eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sowie entsprechende Belege vor, womit Bedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde (§117 ZPO). • Grundsatz: Bank- und Sparguthaben sind einzusetzen, soweit sie das Schonvermögen nach §115 Abs.2 ZPO i.V.m. §88 BSHG übersteigen; Schonvermögen ist durch die einschlägige Durchführungsverordnung konkretisiert. • Ausnahme: Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks bestimmt ist oder bereits für ein Bauvorhaben verwendet bzw. zur Ablösung eines Baudarlehens bestimmt war, darf nicht zur PKH-Verweigerung herangezogen werden (§88 Abs.2 Nr.2,7 BSHG i.V.m. §115 Abs.2 ZPO). • Zur Behandlung von Bausparguthaben existieren widersprüchliche Ansichten; hier lagen jedoch Unterlagen vor, die belegen, dass das Bausparguthaben zur Ablösung des Wohnungsbaudarlehens bestimmt und verwendet wurde, sodass ein Einsatz zur Prozesskostendeckung unzumutbar wäre. • Folgerung: Die erstmalige PKH-Ablehnung war nicht gerechtfertigt; bei summarischer Prüfung bestanden die Voraussetzungen für eine Bewilligung und die Wahlverteidigerbeiordnung war zuzubilligen (§121 Abs.2 ZPO n.F.). Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich. Der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30.10.2003 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug ab dem 26.09.2003 Prozesskostenhilfe in Höhe von 4.732,00 EUR brutto abzüglich 2.600,00 EUR netto bewilligt und Rechtsanwalt U1x S1xxxxxx beigeordnet. Maßgeblich war, dass der Kläger form- und fristgerecht PKH beantragt und seine Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat und dass das Bausparguthaben nachweislich der Ablösung eines Wohnungsbaudarlehens diente, weshalb es nicht als einsatzfähiges Vermögen zu berücksichtigen war. Über die Höhe der Raten ist gesondert durch das Arbeitsgericht zu entscheiden.