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Urteil

12 Sa 1859/03

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2004:0928.12SA1859.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.07.2003 - 8 Ca 7948/02 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T A T B E S T A N D 2 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. 3 Der Kläger, der verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.01.1991 bei der Beklagten in deren Ordnungsamt (S6xxxxxx 33) als angestellter Lebensmittelkontrolleur tätig. Kraft Organisationszugehörigkeit sowie kraft vertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst Sonderregelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT/VKA eingruppiert. 4 Nachdem er 1982 die Gesellenprüfung im Konditoren-Handwerk abgelegt hatte, schloss er 1984 seine Ausbildung im Ausbildungsberuf „Koch" ab. Am 20.02.1990 legte er mit Erfolg die Meisterprüfung im Konditoren-Handwerk ab. Daran schloss sich eine Ausbildung zum Lebensmittelkontrolleur an, die der Kläger am 19.12.1991 mit der Gesamtnote - Gut - bestand. Seit August 2001 ist die Ausbildung der Lebensmittelkontrolleure durch die Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur-Verordnung - LKonV) geregelt. Diese Verordnung sieht den Besuch eines 24-monatigen Lehrgangs vor. Beim Kläger wurde diese Ausbildungaufgrund seiner vorangegangenen Berufsausbildung durch eine Ausnahmegenehmigung auf zwölf Monate verkürzt. 5 Der Kläger arbeitet in der Abteilung 2 „Gewerbeangelegenheiten" des Ordnungsamtes der Beklagten, und zwar in der Gruppe „Lebensmittel- und Gewerbeüberwachung". Leiterin dieser Gruppe ist die Stadtamtfrau (Besoldungsgruppe A 11), A3xx S7xxxx. Diese wiederum untersteht dem Abteilungsleiter, Herrn T1xxxx, der seinerseits wiederum dem Amtsleiter, Herrn S5xxxxx unterstellt ist. Für von der Gruppe zu erledigende Verwaltungsaufgaben im Innendienst stehen zwei Verwaltungskräfte aus dem gehobenen Dienst zur Verfügung. In der Gruppe ist auch eine Diplom-Lebensmittelingenieurin tätig. Diese führt die Lebensmittelkontrolle in großen Herstellerbetrieben durch. Der Abteilung 2 gehören auch Amtsveterinäre/innen an, die die Kontrollen in Fleischereien und Handelsbetrieben, die selber produzieren, Kantinen mit Speisenangebot, Krankenhausküchen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung durchführen. Die Kontrolle von Fleischabteilungen in großen Lebensmit-telbetrieben ohne Eigenproduktion wird teilweise von den Veterinären durchgeführt. Die restlichen Betriebe werden grundsätzlich von den in der Gruppe des Klägers insgesamt tätigen acht Lebensmittelkontrolleuren durchgeführt. Der Kläger ist zur Zeit zuständig für die von den Lebensmittelkontrolleuren zu kontrollierenden Betriebe im Bezirk D2xxxxxx-S8x-O1x. Hier betreut er zwischen 500 und 600 Betriebe, so z. B. Bäckereien, Restaurationsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Lebensmittelgeschäfte, Trinkhallen, Imbissbetriebe, Märkte sowie den Großmarkt mit Import und Export. 6 Der Kläger ist zum überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit (nämlich mindestens 55 %) mit der Lebensmittel- und Gaststättenkontrolle befasst. In dem Zusammenhang führt er Plankontrollen, anlassbezogene Kontrollen oder Verdachtskontrollen sowie Nachkontrollen durch und überprüft zudem im Rahmen des sogenannten HACCP-Systems die Einhaltung der betrieblichen Eigenkontrollsysteme. In der Regel erfolgen die Kontrollen in einer systematischen Abfolge, z. B. vom Eingang der Ware bzw. von der Lieferung der Rohstoffe bis zur Fertigung der Endprodukte und gegebenenfalls deren Aufbewahrung. Die Kontrolle erstreckt sich dabei auf folgende Kontrollpunkte: 7 1. bauliche Beschaffenheit der Betriebsräume, deren Einrichtung und Ausstattung, 8 2. Maschinen, Geräte, Ausstattung und Transportmittel, 9 3. Rohstoffe, technologische Hilfsstoffe, Zwischenerzeugnisse und Endprodukte, 10 4. Arbeitsmethoden, Abläufe und technologische Verfahren, 11 5. Personalhygiene, 12 6. Personalqualifikation, 13 7. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen, 14 8. Schädlingskontrolle und gegebenenfalls -bekämpfung, 15 9. Eigenkontrollkonzept in Anlehnung an HACCP sowie 16 10. Schulungen nach der Lebensmittelhygiene-Verordnung und dem Infektionsschutzgesetz. 17 Dabei erfolgt die Kontrolle unter den nachfolgenden Gesichtspunkten: 18 1. Hygienekontrolle (Personal, Betrieb, Produkte, Schädlingsbekämpfung), 19 2. Produktkontrolle (Identität, Beschaffenheit, Zulässigkeit), 20 3. Herstellungsprozess und Behandlungsverfahren, 21 4. Rohstoffe, Zutaten, technologische Hilfsstoffe, Halberzeugnis-se, Enderzeugnisse (einschließlich Etikettierung und Aufmachung) sowie darüber hinaus Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und 22 5. Kontrolle der Eigenkontrolle des jeweiligen Betriebes. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten der klägerischen Tätigkeiten wird auf Blatt 35 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. 24 Zur Durchführung der Betriebskontrollen hat der Kläger eigenverantwortlich die Überwachungsfrequenzen und -intervalle sowie die Intensität der Kontrolle festzulegen. Dabei sind für die Kontrollfrequenzen vom Kläger im Rahmen einer Risikoanalyse ermittelte potentielle Gefahrenpunkte maßgeblich. Auch die Ergebnisse vorangegangener Kontrollen wirken sich hierbei aus. Steht ein Betrieb zur Kontrolle an, arbeitet der Kläger zunächst kurz die Historie des Betriebes auf, um sich so vorab einen Überblick über alle relevanten Daten zu verschaffen. Sofern er bei der Kontrolle von Betrieben Verstöße feststellt, unterrichtet er hierüber den Betreiber und erteilt diesem gegenüber mündlich unter Fristsetzung eine „Auflage", so z. B. neue Arbeitstische zu beschaffen oder Handwaschbecken anzubringen. Nach Fristablauf kontrolliert er, ob die Auflage erfüllt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, fertigt er ein Anschreiben mit derselben Auflage, allerdings ohne Rechtsbehelfsbelehrung. Für den Fall, dass er bei einer weiteren Kontrolle nach Fristablauf feststellen sollte, dass der Betreiber der Auflage noch immer nicht nachgekommen ist, gibt er den Vorgang an die „Verwaltungsabteilung" ab, von der dann eine formelle Ordnungsverfügung gefertigt wird. Sofern er bei den Betriebskontrollen Verstöße feststellt, die sich aus seiner Sicht als eine Ordnungswidrigkeit darstellen, hört er den Betreiber unter Angabe des Vorwurfs schriftlich an. Aufgrund der Einlassung des Betroffenen, die zum Teil auch durch Anwälte erfolgt, entscheidet er dann, ob er den Vorwurf für ausgeräumt erachtet oder nicht. Im letzteren Fall fertigt er eine Stellungnahme, die er der Gruppenleiterin vorlegt. Diese entscheidet dann darüber, ob sie die Stellungnahme an das Rechtsamt weitergibt. In strafrechtlich relevanten Bereichen dokumentiert er den Tatvorwurf und legt der Gruppenleiterin eine unterschriftsreife Strafanzeige vor. Auch hier entscheidet die Gruppenleiterin darüber, ob sie diese Strafanzeige unterschreibt und an die Staatsanwaltschaft weiterleitet. Der Kläger ist zudem berechtigt, mündliche, aber auch schriftliche Verwarnungen mit oder ohne Verwarngeld zu erteilen. Stellt er bei Begehung eines Betriebes fest, dass Gefahr im Verzuge ist, so kann er Schließungen oder Teilschließungen mündlich verfügen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine vorläufige Maßnahme, über die der Kläger die Gruppenleiterin zu informieren hat. 25 Die Bestimmungen, deren Einhaltung der Kläger in Rahmen seiner Kontrollen zu überprüfen hat und aus denen sich die von ihm zu ergreifenden Maßnahmen ergeben, sind in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen des Lebensmittelrechts geregelt. Hierzu gehören das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), das Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts (LMBVG-NRW), das Weinrecht sowie das Fleisch- und Geflügel-Hygienerecht. Zur Anwendung kommen darüber hinaus gewerbe- und gaststättenrechtliche Vorschriften. Zudem muss der Kläger mit den Grundzügen des allgemeinen Verwaltungs- bzw. Ordnungsbehördenrechts sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vertaut sein. 26 Nachdem der Kläger, der zahlreiche Fortbildungsmaßnahmen absolviert hat (diesbezüglich wird auf Bl. 59 bis 75 der Gerichtsakte Bezug genommen), mit Schreiben vom 22.12.1999, 10.10.2000 sowie 13.02.2001 ergebnislos seine Höhergruppierung in Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA geltend gemacht hatte, hat er mit der am 20.12.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage sein Begehren nach höherer Eingruppierung fortverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, für die Zeit ab dem 01.01.2000 in Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA eingruppiert zu sein. Für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.05.2003 habe er Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gezahlten Grundvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT/VKA und der begehrten Vergütung nach Vergütungsgruppe nach IV b BAT/VKA, und zwar aufgrund der §§ 2, 3 Abs. 1 a der Anlage 3 zu § 25 BAT/VKA. Er erfülle zunächst die in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA aufgeführten Qualifizierungsmerkmale der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse sowie selbständigen Leistungen. Das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse folge bereits aus den im Rahmen seiner Tätigkeit anzuwendenden Rechtsvorschriften bzw. vorzuhaltenden fachspezifischen Kenntnissen auf den Gebieten der Warenkunde, der Umwelthygiene, der Ernährungslehre, der Mikrobiologie und Parasitologie und der betrieblichen Eigenkontrollsysteme. Das Erfordernis selbständiger Leistungen folge daraus, dass er nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 LKonV die notwendigen Maßnahmen zu treffen habe, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden. Auch entscheide er ei-genständig über die Kontrollintensitäten und Kontrollrhythmen, was unstreitig ist. Er erfülle allerdings darüber hinaus das Tätigkeitsmerkmal der „gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse". Dies folge bereits aus der Breite des für seine Tätigkeit geforderten Fachwissens. Auch müsse er befähigt sein, rechtliche Zusammenhänge unterschiedlicher Rechtsgebiete zu erkennen. Seine Tätigkeit bedürfe darüber hinaus auch im Einzelfall vertiefter Kenntnisse auslegbarer lebensmittelrechtlicher Vorschriften. Hierzu müsse auch auf gerichtliche Entscheidungen und Kommentarliteratur zurückgegriffen werden. Schließlich übe er eine besonders verantwortliche Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA aus. Er sei nämlich allein für die von ihm betreuten Betriebe zuständig. Die zahlreichen Lebensmittelskandale mit der besonderen Gefährdung der Bevölkerung als Verbraucher verdeutlichten spektakulär die Verantwortung, die seine Tätigkeit mit sich bringe. 27 Der Kläger hat beantragt, 28 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.705,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen, 29 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.06.2003 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu vergüten. 30 Die Beklagte hat beantragt, 31 die Klage abzuweisen. 32 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit des Klägers zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetze und selbständige Leistungen verlange, allerdings werde das Merkmal der „gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse" weder durch den ersten Arbeitsvorgang noch bei einer zusammenfassenden Betrachtung aller Arbeitsvorgänge erfüllt, was ebenso für das Merkmal einer beträchtlichen Heraushebung durch eine „besonders verantwortliche Tätigkeit" gelte. Hinsichtlich des Qualifizierungsmerkmals „gründliche, umfassende Fachkenntnisse" entspreche dies gefestigter Rechtsprechung zur Eingruppierung von Lebensmittelkontrolleuren. Auch die Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) rechtfertige keine andere Beurteilung. Hierdurch seien die Lehrgangsinhalte lediglich aktualisiert worden. Dies betreffe insbesondere das Fleisch- und Geflügelfleisch-Hygienerecht sowie das betriebliche Eigenkontrollsystem. Die vielfältigen Nachweise über Fortbildungen des Klägers ergäben sich aus der rechtlichen Verpflichtung zur jährlichen Fortbildung für Lebensmittelkontrolleure und stellten insoweit keine wesentliche Erweiterung des Fachwissens dar. Im Übrigen stelle sich die ordnungsbehördliche Tätigkeit des Lebensmittelkontrolleurs als ein Aufgabengebiet dar, welches im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet des Ordnungsrechts bzw. der Verwaltung einen relativ kleinen Ausschnitt darstelle. Zur ordnungsgemäßen Ausübung der dem Kläger obliegenden Tätigkeiten würden nur nähere Kenntnisse der Vorschriften jeweils von ihrem Wortlaut her benötigt. Eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung, insbesondere bei unterschiedlichen Entscheidungen und Aussagen der Rechtsprechung bzw. der Kommentarliteratur erscheine auf der Basis der vermittelten rechtlichen Grundlagen nicht machbar. Ein Lebensmittelkontrolleur trage zudem grundsätzlich nur das Normalmaß der Verantwortung, weil es sich bei den üblichen Betriebsbesichtigungen nicht um Entscheidungen besonderer Tragweite handele. 33 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.07.2003 die Klage abgewiesen und zur Begrün-dung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA. Zwar seien für die vom Kläger durchgeführten Betriebsbesichtigungen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich, auch erfülle der Kläger das Qualifizierungsmerkmal der selbständigen Leistungen. Aus dem Vorbringen des Klägers folge allerdings nicht, dass darüber hinaus gründliche umfassende Fachkenntnisse erforderlich seien, was Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA sei. Mit den „selbständigen Leistungen" könne nämlich nicht das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b begründet werden. Im Übrigen sei für die vom Kläger zu treffenden Maßnahmen nur ein kleiner Teil des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen. Auch habe der Kläger keinesfalls schriftliche Ordnungsverfügungen mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erlassen und könne nur über eine vorläufige Betriebsschließung ent-scheiden, in deren Anschluss er die Gruppenleiterin zu unterrichten habe. Die von ihm herangezogenen Bestimmungen könnten mittels Sachverstand ausgelegt werden, ohne dass es weiterer Rechtskenntnisse bedürfe. Die Kenntnis einer Gerichtsentscheidung sei allen-falls nützlich, jedoch nicht erforderlich. Ein Indiz dafür, dass für die Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichten, sei auch, dass der Lehrgang für Lebensmittelkontrolleure nur eine halbjährige theoretische Ausbildung vorsehe und die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen darauf angelegt seien, dass sie von den Betriebsinhabern ohne eine diesbezügliche längere Ausbildung angewandt werden könnten. 34 Der Kläger hat gegen das ihm am 20.10.2003 zugestellte Urteil am 07.11.2003 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.01.2004 - am 21.01.2004 begründet. 35 Der Kläger vertritt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung, dass bei dem maßgeblichen Arbeitsvorgang der Lebensmittel- und Gaststättenkontrollen umfassende Kenntnisse erforderlich seien. Seine Kenntnisse erstreckten sich nämlich nicht ausschließlich auf Teilbereiche. Sein Wissen umspanne vielmehr den rein verwaltungs-rechtlichen Teil der ordnungsbehördlichen Tätigkeit, darüber hinaus den Bereich der Prävention und Strafverfolgung sowie zusätzlich auch die fachlich-inhaltliche Komponente der Lebensmittel- und Gaststättenkontrolle. Diese Kenntnisse würden sich allein deshalb im Umfang von dem Wissen abheben, welches für die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT/VKA ausreichend sei, weil sie fächerübergreifend seien und dennoch in sich so gut beherrscht werden müssten, dass vor Ort alleinverantwortlich Entscheidungen getroffen werden könnten. Auf die erwähnte Rechtsprechung könne sich die Beklagte nicht berufen. Seine Tätigkeiten hätten sich Mitte der neunziger Jahre deutlich verändert. Bis dahin seien Lebensmittelkontrolleure Außendienstmitarbeiter gewesen, die praktisch den Veterinären die Arbeit ins Haus gebracht hätten. Die Würdigung dessen, was an Daten dort aufgebracht worden sei, habe grundsätzlich den Veterinären oblegen. Dies habe sich bei der Beklagten im Jahre 1995 grundlegend verändert. Von diesem Zeitpunkt an sei den Lebensmittelkontrolleuren mehr eigene Entscheidungsarbeit übertragen worden. Diese erstrecke sich von der Sachverhaltsermittlung über das Beweissicherungsverfahren und die Anhörung des Unternehmers bis hin zu den Ermessensentscheidungen der Auflagen sowie der Anordnung von vorläufigen Schließungen bzw. vorläufigen Teilschließungen. Seine Tätigkeit sei insgesamt gekennzeichnet durch die Fähigkeit, einen Lebenssachverhalt in das Raster des Verwaltungshandelns richtig einzuordnen. Zudem müsse der selbst ermittelte Sachverhalt unter die zu findende einschlägige Rechtsnorm subsumiert werden können. Dabei müssten unbestimmte Rechtsbegriffe eigenständig ausgelegt werden. In dem Rahmen müsse er in Urteilen aufgestellte Rechtssätze und Definitionen soweit abstrahieren können, dass er entscheiden könne, ob und in welcher Weise die ergangene Rechtsprechung Einfluss auf die eigene Verwaltungsentscheidung nehmen könne oder gar nehmen müsse. Er übe auch im Sinne der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten aus. Bei jedem Fall einer Lebensmittelkontrolle könnten bei den Ermittlungen Situationen zu Tage treten, in denen die öffentliche Sicherheit gefährdet sei. Bei diesen Gefährdungen handele es sich in aller Regel um solche des höchsten zu schützenden Rechtsgutes, nämlich von Leib und Leben der Bevölkerung. Derartige Gefahren habe er nicht nur eigenständig zu ermitteln, er haben ihnen auch durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, und zwar aufgrund eigenständig von ihm zu treffender Entscheidungen. 36 Der Kläger beantragt, 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.07.2003 - 8 Ca 7948/02 - abzuändern und 38 1. 39 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.705,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen, 40 2. 41 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2003 nach der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA zu vergüten. 42 Die beklagte Stadt beantragt, 43 die Berufung zurückzuweisen. 44 Die beklagte Stadt verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger weder über gründliche, umfassende Fachkenntnisse verfüge, noch das Merkmal der besonderen Verantwortung erfüllt sei. Die vom Kläger beschriebene grundlegende Veränderung im Jahre 1995 habe nicht stattgefunden. Lediglich die einfacheren Verwaltungsaufgaben seien seinerzeit übertragen worden. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. 46 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 47 Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 48 I. 49 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt sowie fristgerecht ordnungsgemäß begründet, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. 50 II. 51 In der Sache ist die Berufung allerdings nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 52 1. 53 Die Klage ist zwar zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Im Hinblick auf den Antrag zu 2. handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 -, AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 09.08.2000 - 4 AZR 439/99 -, AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 54 2. 55 Die Klage ist jedoch nicht begründet. 56 Die Kammer konnte es vorliegend offen lassen, ob die Voraussetzungen der §§ 2, 3 Abs. 1 a der Anlage 3 zu § 25 BAT/VKA vorlagen. Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der begehrten Zulage für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.05.2003 sowie der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Eingruppierungsfeststellungsanspruch für die Zeit vom 01.06.2003 sind bereits deshalb nicht begründet, da die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA nicht vorliegen. 57 a. 58 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung sowie kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT mit der Anlage 1 a in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung Anwendung. 59 b. 60 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden und vom Kläger auch allein geltend gemachten Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA. 61 aa. 62 Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob mindestens die Hälfte der die Ge-samtarbeitszeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA entsprochen haben (§ 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, 2 Satz 1 BAT). 63 Dabei ist von dem durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Be-griff des Arbeitsvorgangs auszugehen, nämlich einer unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbaren und tariflich selbständig bewertbaren Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 -, AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 4 AZR 539/97 -, AP Nr. 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 64 In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Arbeitsvorgang dahingehend zu bilden, dass er die Durchführung von Betriebskontrollen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten auf dem Gebiet des Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts umfasst. Da dieser Arbeitsvorgang mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt, ist er für die tarifliche Bewertung der Gesamttätigkeit zunächst ausschlaggebend (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT). 65 bb. 66 Für den Anspruch des Klägers kommt es auf folgende Eingruppierungsmerkmale an: 67 Vergütungsgruppe IV b 68 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. 69 (hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 70 Vergütungsgruppe V b 71 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. 72 (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppen VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) 73 (hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 74 Vergütungsgruppe V c 75 1 a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. 76 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern einen den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) 77 (hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 78 cc. 79 Die Tätigkeitsmerkmale der aufgeführten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen, hier der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a und V b Fallgruppe 1 a erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT/VKA vorliegen (vgl. nur BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 80 (1.) 81 Der Kläger benötigt zur Erledigung seiner Aufgaben gründliche und vielseitige Fachkenntnisse; seine Tätigkeit erfordert zudem selbständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Dies ergibt sich aus einer pauschalen, d. h. summarischen Prüfung, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann ausreichend ist, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975), so dass die Kammer es im vorliegenden Verfahren offen lassen konnte, ob das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 12.06.2002 (- 4 AZR 431/01 -, ZTR 2003, 82 f.), wonach bei einer zwischen den Parteien unstreitigen Bewertung einer Tätigkeit diese Bewertung entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung zugrunde zu legen ist, von dem Erfordernis der zumindest pauschalen Überprüfung abgerückt ist. 82 (a.) 83 Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 c BAT). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 28.09.1994 - 4 AZR 542/93 -, AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.). Dabei ist es nicht notwendig, dass sich die Fachkenntnisse auf Rechtsvorschriften beziehen. Auch historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Kenntnisse sowie bautechnische Kenntnisse sind beispielsweise ausreichend. 84 Die für die Tätigkeit des Klägers erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten des Lebensmittelrechts, des Gaststättenrechts, sowie der Gewerbeordnung, des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts, des Handelsklassen-, Preisangaben- und Eichrechts, sowie der Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, der Lebensmittel- und Betriebshygiene, der Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung, der Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen, der Mikrobiologie und Parasitologie, der Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung sowie der betrieblichen Eigenkontrollsysteme erfüllen diese Forderungen. Die zur Bewältigung seiner Arbeitsaufgabe erforderlichen Fachkenntnisse umfassen ein nicht unerhebliches Spektrum; zudem muss sich der Kläger in den zuvor erwähnten Bereichen nicht nur oberflächlich auskennen, vielmehr ist es erforderlich, dass er die zuvor aufgezeigten Bereiche „gründlich" beherrscht. Andernfalls wäre er nicht in der Lage, zu erkennen, worauf es bei den von ihm durchzuführenden Kontrollen ankommt, auf welche Verstöße hin bzw. mit welcher Zielrichtung er also die Kontrollen durchzuführen hat und auf welche Weise festgestellte Mängel ausgeräumt werden können und müssen. 85 (b.) 86 Der Kläger benötigt zudem „vielseitige" Fachkenntnisse. Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA brauchen sich seine gründlichen und vielseitigen Kenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes) bei dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird demnach eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Dabei kann sich die Vielseitigkeit insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 87 Vorliegend folgt die geforderte Vielseitigkeit der Fachkenntnisse aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften in Verbindung mit dem fachspezifischen Wissen des Klägers in den Bereichen der Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, der Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, der Lebensmittel - und Betriebshygiene, der Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung, der Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen, der Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung sowie der betrieblichen Eigenkontrollsysteme. 88 (c.) 89 Die Tätigkeit des Klägers erfordert auch selbständige Leistungen. 90 Nach dem Klammerzusatz zu Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/VKA erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selb-ständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Nach der Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts wird unter selbständiger Leistung eine Gedankenarbeit verstanden, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1985 - 4 AZR 21/84 -, AP Nr. Nr. 109 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 91 Die Tätigkeit des Klägers erfüllt auch diese Voraussetzung. Der Kläger entscheidet nicht nur selbständig darüber, in welchen zeitlichen Abständen und mit welcher Intensität die von ihm zu kontrollierenden Betriebe tatsächlich der Kontrolle unterzogen werden. Er entscheidet auch eigenständig darüber, wie die Kontrolle im Einzelfall abläuft und welchen Kriterien er eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmet. Zudem hat der Kläger selbständig darüber zu befinden, aufgrund welcher Maßnahmen aus seiner Sicht festgestellte Verstöße ausgeräumt werden können, d. h. welche „Auflagen" dem Betreiber zu machen sind und ob gegebenenfalls Gefahr in Verzug vorliegt mit der Folge, dass eine vorläufige Schließung bzw. Teilschließung zu erfolgen hat. 92 (2.) 93 Die Tätigkeit des Klägers erfordert jedoch keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA. Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA bedeuten gründliche, umfassende Fachkenntnisse gegenüber den in der Fallgruppe V c BAT/VKA geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Das bedeutet, dass der Begriff der „gründlichen" Fachkenntnisse der ersten Fallgruppe der Vergü-tungsgruppen VII, VI b und V c, obgleich wortgleich, nicht identisch ist. In der Vergütungsgruppe V b BAT/VKA sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach dem erläuternden Zusatz ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite (= Umfang), sondern auch nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe „gründlich und umfassend" sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse" den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" zusammenfassend gegenüberstellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 -, AP Nr. 237 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Umfassende Fachkenntnisse werden danach für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der Beschäftigtenverwaltung nur einen relativ geringen Ausschnitt darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 16.10.1963 - 4 AZR 426/62 -, AP Nr. 103 zu § 3 TOA; BAG, Urteil vom 18.07.1962 - 4 AZR 396/61 -, AP Nr. 86 zu § 3 TOA; BAG, Urteil vom 07.11.1962 - 4 AZR 403/61 -, AP Nr. 93 zu § 3 TOA). 94 So liegen die Dinge im Fall des Klägers. 95 Bei der Tätigkeit eines Lebensmittelkontrolleurs handelt es sich zum einen nur um einen engen Aufgabenkreis nicht nur im Verhältnis zum Gesamtgebiet der beklagten Stadt, sondern sogar im Verhältnis zu den Spezialmaterien, die über die Lebensmittelkontrolle hinaus vom Ordnungsamt der Beklagten auf dem Gebiet des Polizei- und Ordnungsrechts wahrgenommen werden. Auch ist das Aufgabengebiet des Klägers durch Einzelvorschriften stark ausdifferenziert. 96 Darüber hinaus hat der Kläger, der als Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen hat, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1997 - 4 AZR 431/96 -, AP Nr. 226 zu §§ 22, 23 BAT 1975), nicht schlüssig dargelegt, dass und warum eine Steigerung der Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" vorliegen soll. Soweit er sich bereits erstinstanzlich auf die Breite des für seine Tätigkeit geforderten Fachwissens berufen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Breite gerade nicht gegeben ist. So benötigt der Kläger nämlich zur Wahrnehmung seiner Tätigkeiten über die rein fachspezifischen Kenntnisse hinaus allenfalls Kenntnisse der Grundzüge des Verwal-tungs- bzw. Ordnungsrechts sowie der präventiven Strafverfolgung bzw. des Ordnungswidrigkeitenrechts. In der Regel sind nämlich die Tatbestände ordnungswidrigen oder strafbewehrten Verhaltens in den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen normiert. Was das allgemeine Verwaltungsrecht bzw. Ordnungsbehördenrecht anbelangt, so ist festzuhalten, dass Tätigkeiten im Bereich des förmlichen Verwaltungsverfahrens gerade nicht in den Kompetenzbereich des Klägers fallen. Hier wird der Kläger vielmehr im Vorstadium eines förmlichen Verwaltungsverfahrens tätig, indem er mündliche oder schriftliche „Auflagen" ohne Rechtsbehelfsbelehrung anordnet. Dass er hierzu berechtigt ist, weiß er aus der ausdrücklichen Anordnung durch die Beklagte, er leitet diese Befugnis nicht etwa selbständig aus den einschlägigen Vorschriften ab. Das Gleiche gilt für die in seine Kompetenz fallenden vorläufigen Schließungen bzw. Teilschließungen von Betrieben. Auch hier weiß der Kläger, dass er bei Gefahr in Verzug zu einer derartigen Maßnahme berechtigt ist, dann allerdings seine Vorgesetzte unterrichten muss. Über die Anforderungen, die an ein förmliches Verwaltungsverfahren zu stellen sind, braucht der Kläger sich demnach überhaupt keine Gedanken zu machen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Tätigkeiten, die er nach Feststellung eines strafbewehrten Verstoßes bzw. eines Verstoßes, der sich als Ordnungswidrigkeit darstellt, entfaltet. Auch hier weiß der Kläger, dass er den Verstoß zu dokumentieren, gegebenenfalls den Betroffenen anzuhören und allenfalls weitere Vorbereitungsmaßnahmen treffen kann. Dass er im Rahmen einer solchen Tätigkeit auch die entsprechende Rechtsgrundlage aufzuführen hat, führt nicht zur Annahme von gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen. Der Kläger dokumentiert in dem Zusammenhang nämlich nur das, was er aufgrund seiner gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse festgestellt hat. 97 Soweit der Kläger geltend macht, das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse sei erfüllt, da er rechtliche Zusammenhänge auf unterschiedlichen Rechtsgebieten erkennen müsse, so ist er eine nähere Darlegung dieser Behauptung schuldig geblieben. Zwar ist ihm zuzugeben, dass er durchaus eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, auch EG-Richtlinien und lebensmittelrechtlichen Leitsätzen anzuwenden hat und dass im Einzelfall die Ermittlung der einschlägigen Rechtsgrundlage durchaus Schwierigkeiten bereiten mag. Im Regelfall benötigt der Kläger jedoch zur Ausübung seiner Tätigkeit lediglich die nähere Kenntnis der jeweils von ihrem Wortlaut her und zwar ohne vertieftes Wissen auslegbaren lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Soweit er sich darauf beruft, für die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen sei die Heranziehung von Gerichtsentscheidungen und Kommentarliteratur notwendig, so ist diesem Vorbringen insbesondere nicht zu entnehmen, dass er sich etwa mit kontroversen Literaturmeinungen und Rechtsprechung zu befassen hat. Insoweit ist festzuhalten, dass die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung durchaus förderlich sein mag, sie wird dem Kläger jedoch nicht abverlangt. Das erforderliche Fachwissen ist dem Kläger aufgrund seiner Ausbildung vermittelt worden und wird aufgrund der Fortbildungsveranstaltungen auf dem laufenden Stand gehalten. Die dabei vermittelten Kenntnisse hat er zu übernehmen, keinesfalls wird von ihm erwartet, dass er wichtige gerichtliche Entscheidungen in eigener Gedankenarbeit verwertet. Auch hat er keine Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur oder Rechtsprechung anzustellen. Was der Kläger damit meint, das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse folge daraus, dass er bei seiner Arbeit den Lebenssachverhalt in das Raster des Verwaltungshandelns einzuordnen habe, bleibt im Übrigen diffus. Welche Kenntnisse hierbei konkret erforderlich sein sollen, hat der Kläger nämlich nicht ausgeführt. Auch lässt allein der Umstand, dass der Kläger zahlreiche Lehrgänge besucht hat, nicht den Schluss darauf zu, dass er sämtliche hier vermittelten Kenntnisse für seine Arbeit auch tatsächlich benötigt. Die dem Umfang nach sicherlich festzustellende sehr weitgehende Kenntnis des Klägers einer Vielzahl von Rechtsgrundlagen reicht nach alledem nicht aus, das Merkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse auszufüllen. 98 (3.) 99 Da bereits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT/VKA nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob die Tätigkeit die weitergehenden Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IV b BAT/VKA erfüllt, zwar nicht an. Die Kammer hat jedoch erhebliche Bedenken gegen die Annahme, dass sich die Tätigkeit des Klägers dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fg. 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Zwar ist der Kläger auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Gaststättenkontrolle, also in einem durchaus die Volksgesundheit betreffenden Bereich tätig; dies reicht allein jedoch nicht zur Annahme einer besonderen Verantwortung aus. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass dem Kläger keine über das normale Maß hinausgehende Verantwortung abverlangt wird, dass von ihm also nicht mehr verlangt wird, als dass er dafür einzustehen hat, dass die ihm übertragenen Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftgemäß ausgeführt werden (Zum Begriff der „Verantwortung vgl. BAG, Urteil v. 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 -, AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil v. 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 -, AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dies betrifft insbesondere die korrekte Sachverhaltsermittlung sowie die Ermittlung der Maßnahmen, die im Anschluss an festgestellte Verstöße einzuleiten sind. Insoweit unterscheidet sich der Kläger nicht von einem Baukontrolleur oder auch von einem Schwimmmeister, die beide ebenso in durchaus sicherheitsrelevanten Bereichen tätig werden und aufgrund ihrer Kenntnisse entsprechende Feststellungen zu treffen und auch Maßnahmen einzuleiten haben. Allerdings hat der Kläger insoweit keinerlei Letztverantwortung. Die von ihm angeordneten „Auflagen" bewegen sich vielmehr im Vorfeld eines förmlichen Verwaltungsverfahrens, sie haben überwiegend eine konsensuale Konfliktlösung zum Ziel; erst wenn eine solche konsensuale Konfliktregelung zwischen dem Kläger und dem Betreiber nicht möglich ist, setzt das eigentliche förmliche Verwaltungsverfahren mit den damit verbundenen Verantwortlichkeiten ein. Gleiches gilt für die von ihm vorgenommenen vorläufigen Betriebsschließungen bzw. Teilschließungen. Werden derartige Maßnahmen vom Betreiber akzeptiert, so hat der Kläger seine Vorgesetzte zu unterrichten, wodurch die Verantwortung auf die Vorgesetzte übergeht. Wiedersetzen sich Betreiber einer Schließung bzw. einer Teilschließung, so ist ohnehin ein förmliches Verwaltungsverfahren durch Erlass einer Schließungsverfügung durchzuführen, was wiederum nicht in den Kompetenzbereich des Klägers fällt. Ebenso ist der Kläger bei der Frage der Einleitung eines Bußgeldverfahrens bzw. der Erstattung einer Strafanzeige nur im Stadium der Vorbereitung der Maßnahme tätig, die Letztentscheidung hierüber obliegt auch hier seiner Vorgesetzten. 100 III. 101 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen hat. 102 IV. 103 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §§ 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch weicht die Entscheidung nicht von höchstrichterlicher oder landesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung ab.