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Urteil

6 Sa 621/04

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1012.6SA621.04.00
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Leitsätze

Beruht die Zustimmung eines Arbeitnehmers zu einem Auflösungsvertrag auf der Verursa-chung oder Ausnutzung eines Irrtums des Arbeitnehmers über den Inhalt seiner Zustim-mungserklärung, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer tatsäch-lich einem Auflösungsvertrag zustimmen wollte.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.03.2004 - 7 (4) Ca 844/03 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.02.2003 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beruht die Zustimmung eines Arbeitnehmers zu einem Auflösungsvertrag auf der Verursa-chung oder Ausnutzung eines Irrtums des Arbeitnehmers über den Inhalt seiner Zustim-mungserklärung, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer tatsäch-lich einem Auflösungsvertrag zustimmen wollte. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.03.2004 - 7 (4) Ca 844/03 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.02.2003 nicht beendet wurde, sondern fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Tatbestand : Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen des Transportgewerbes. Sie beschäftigt im Betrieb mehr als zehn vollzeitig tätige Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der am 21.06.1956 geborene Kläger ist ledig und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Er wurde mit Wirkung vom 01.10.1999 als Kraftfahrer von der Beklagten eingestellt und verdiente zuletzt ca. 2.100,00 €. Die Muttersprache des aus Liberia stammenden und seit 1990 in Deutschland lebenden Klägers ist Englisch. Mit Schreiben vom 28.02.2003, dem Kläger am 03.03.2003 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.03.2003. Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2003 hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erteilt. Mit der am 10.03.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen diese Kündigung. Zugleich hat er die Erteilung der fehlenden Lohnabrechnungen verlangt. Am 25.03.2003 oder am 26.03.2003 - das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig - bat Herr O2xxxx S4xxxx, der Sohn der Inhaberin der Beklagten, den Kläger nach dessen auswärtiger Tour zu sich ins Büro. Dort übergab Herr S4xxxx dem Kläger die damals streitgegenständlichen Lohnabrechnungen und der Kläger unterzeichnete, zunächst unten rechts auf dem Blatt und sodann nochmals auf Wunsch des Herrn S4xxxx über seinem Namen, ein auf den 25.03.2003 datiertes, mit "Aufhebungsvereinbarung" überschriebenes Schriftstück (Abl. Bl. 20 GA), das wie folgt lautet: Aufhebungsvereinbarung Zwischen F1xxxxxxxx C1xxxxxx S4xxxx, O1xxxxxxxxx S6x. 12x, 33xxx B2xxxxxxx und L1xxx R2xxxxxxxx, B3xxxxxxx. 41, 34xxx B2xxxxxxx Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Vertragsverhältnis zum 30.04.2003 aufgehoben wird. Zusätzlich bestätigt Herr R2xxxxxxxx die Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2003 erhalten zu haben.... Der Kläger erhielt auf sein Verlangen eine Kopie der von ihm unterzeichneten Urkunde. Mit Schreiben vom 28.03.2003 (Abl. Bl. 21 f. GA) erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung wegen Täuschung und Inhaltsirrtums (Bl. 21f. der GA). Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger die ihm jeweils in deutscher Sprache vorgelegten Schriftstücke unterzeichnet, ohne eine englische Übersetzung zu fordern. Der Kläger hat vorgetragen: Herr S4xxxx habe ihn am 26.03.2003 in sein Büro gebeten, ihm die Abrechnungen für Januar und Februar übergeben und sodann erklärt, er müsse den Erhalt der Abrechnungen quittieren. Er habe ihm das Schreiben herübergeschoben und erklärt, der Kläger müsse dieses unterschreiben. Er könne deutsch nur beschränkt lesen und habe nicht genau gewusst, was er unterschreibe. Er habe sich auf die Aussage des Herrn S4xxxx verlassen, dass er lediglich den Erhalt der beiden Lohnbescheinigungen quittierte. Als er das Büro verlassen habe, habe er gesehen, wie der im gleichen Büro sitzende Disponent der Beklagten auffallend gelacht habe. In diesem Moment erst sei ihm der Verdacht gekommen, dass im Hinblick auf seine Unterschrift irgendeine "Schweinerei" gelaufen sei. Darauf habe er eine Kopie des soeben unterzeichneten Schreibens verlangt und habe sich unverzüglich zu seinem Prozessbevollmächtigten begeben, den er jedoch nicht angetroffen habe. Er habe im Büro seines Prozessbevollmächtigten die Kopie abgegeben. Am folgenden Tag habe er seinen Prozessbevollmächtigten angerufen und gefragt, was in dem Schreiben stehe. Die von ihm während des Arbeitsverhältnisses unterzeichneten Schriftstücke habe er sich, da er zwar leidlich gut deutsch spreche, deutsch jedoch kaum lesen könne, von den vorlegenden Personen mündlich erklären lassen. Regelmäßig habe er sich Schriftstücke, die er nicht sofort habe unterzeichnen müssen, oder Schriftstücke, die er unterzeichnet, aber nicht verstanden habe, von einem Freund, dem Herrn F2xxxxx U1xxx, erklären lassen. So habe er sich auch bei der ersten Jahressonderzahlung den groben Inhalt des Schreibens von Herrn S4xxxx erläutern lassen. Die handschriftlichen Eintragungen habe er mithilfe eines Wörterbuches vorgenommen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2003, zugegangen am 03.03.2003, und nicht durch den Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vom 25.03.2003 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Herr O2xxxx S4xxxx habe dem Kläger ausreichend Gelegenheit gegeben, den Text der Aufhebungsvereinbarung zu lesen. Es sei ausdrücklich darüber gesprochen worden, dass es sich bei dem Schreiben um eine Aufhebungsvereinbarung handeln würde und die Parteien sich mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung darauf einigen würden, dass das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2003 einvernehmlich beendet werde. Damit sei der Kläger einverstanden gewesen. Es habe während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten gegeben. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen O2xxxx S4xxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug auf das Sitzungsprotokoll vom 03.03.2004 genommen. Das Arbeitsgericht Bielefeld hat die Klage mit Urteil vom 03.03.2004 – 7 (4) Ca 844/03 – abgewiesen. Es hat ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei durch die Aufhebungsvereinbarung beendet worden. Der Kläger sei für die Voraussetzungen der Anfechtung beweisfällig geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf deren Tatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 17.03.2004 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 31.03.2004 eingelegte und mit dem am 16.04.2004 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor: Die Aufhebungsvereinbarung sei nicht am 25.03.2003, sondern am Folgetag unterzeichnet worden. Am 25.03.2003 sei er nicht im Büro gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Beweislast verkannt und eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 03.03.2004 – 7 (4) Ca 844/03 – aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten vom 28.02.2003, zugegangen am 03.03.2003, noch durch den Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie trägt ergänzend vor: Der Aufhebungsvertrag sei am 25.03.2003 am Computer geschrieben, nicht abgespeichert und vom Kläger unterzeichnet worden. Die Bestandsschutzklage sei dahin verstanden worden, dass es dem Kläger lediglich um die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegangen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen des Streitgegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. Sie hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. I. Die Klage ist zulässig. Es liegt eine zulässige objektive Häufung der Klagen nach § 4 S. 1 KSchG und § 256 Abs. 1 ZPO vor. Nach klarstellender Äußerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2004 richtet sich die Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG gegen die Kündigung vom 28.02.2003 und die Fortbestandsklage trotz der fälschlich an § 4 S. 1 KSchG angelehnten Fassung des Klageantrags nach § 256 Abs. 1 KSchG gegen den Aufhebungsvertrag. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses oder eines Teils davon wird trotz der Formulierung "unverändert fortbesteht" nicht zum Streitgegenstand erhoben. Mit dieser Maßgabe ist die Klage zulässig. II. Die Fortbestandsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch einen Auflösungsvertrag vom 25.03.2003 aufgelöst. Es kann nicht zur Sicherheit des Gerichts festgestellt werden, dass die Parteien durch Unterzeichnung der Urkunde vom 25.03.2003 einen Auflösungsvertrag schlossen. Zwar ist der Wortlaut des mit "Aufhebungsvereinbarung" überschriebenen Textes eindeutig. Er hat einen Auflösungsvertrag zum Inhalt. Gleichwohl ist dem Kläger nicht widerlegt worden, dass die Beklagte einen Irrtum über den Inhalt der Urkunde bei ihm hervorrief und ausnutzte. Für das Ob und Wie eines Auflösungsvertrags ist aber die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. 1. Nach § 133 BGB ist der wirkliche - möglicherweise ungenau oder sogar unzutreffend geäußerte - Wille des Erklärenden als eine so genannte innere Tatsache zu ermitteln (BGH 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01; BGH 26. Oktober 1983 - Iva ZR 80/82). Wird der tatsächli-che Wille des Erklärenden bei Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung festge-stellt und hat der andere Teil die Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann be-stimmt dieser Wille den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf Weiteres ankommt (BGH 26. Oktober 1983, aaO). Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklä-rungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden zu Eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt (BGH 20. November 1992 - V ZR 122/91; BGH, 13. Februar 1989 - II ZR 179/88). Haben alle Be-teiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkli-che Wille des Erklärenden dem Wortlaut vor (BGH 20. November 1987 - V ZR 171/86), und auch eine abweichende Auslegung kommt nicht in Frage (BGH 7. Dezember 2001 – V ZR 65/01; BGH 14. Februar 1997 - V ZR 32/96; BGH 13. November 1998 - V ZR 216/97). Daher bedarf es keiner Anfechtung, wenn der Erklärungsempfänger erkannt hat, was der irrtümlich Erklärende in Wahrheit wollte. Dann ist der wahre Wille des Erklärenden maßgebend (BGH 22. Februar 1995 – IV ZR 58/94; BGH 5. November 1982 - V ZR 166/81; BGH 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71; BGH 21. Mai 1959 - II ZR 165/57). 2. Für das allgemeine Vertragsrecht geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass in einem Fall, in dem Wortlaut und objektiver Sinn einer Vereinbarung eindeutig sind und in dem diese Vereinbarung zudem die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, nicht derjenige, dem die Vereinbarung zum Vorteil gereicht, darlegen und beweisen muss, dass sie auch dem tatsächlichen Willen der Erklärenden entspricht. Vielmehr ist es Sache desjenigen, der ein vom Wortlaut und objektiven Sinn abweichendes Verständnis der Erklärung geltend macht, den abweichenden Willen darzutun und nachzuweisen (BGH 31. Mai 1995 – VIII ZR 193/94). Berufe sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, so obliege ihr für die dem zugrunde liegenden auslegungsrelevanten Umstände die Darlegungs- und Beweislast (BGH 11. September 2000 – II ZR 34/99). 3. Für das Arbeitsrecht ist mit der angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass es in Fällen der Ausnutzung eines Fremdirrtums keiner Irrtumsanfechtung bedarf. Für das Vorliegen eines Auflösungsvertrags ist dagegen derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft, dass auch tatsächlich ein Auflösungsvertrag geschlossen wurde. 3.1. Dem Bundesgerichtshof ist zu folgen, wenn er für anspruchsbegründende Verträge derjenigen Partei die Darlegungs- und Beweislast zuschreibt, die sich bei unstreitigem oder vom Gläubiger bewiesenen Abschluss eines Vertrags auf einen vom eindeutigen Wortlaut des Vertrags abweichenden übereinstimmenden Willen der Parteien im Hinblick auf einen bestimmten Anspruch beruft. Hierfür streitet die allgemein anerkannte Beweislastregel, wonach derjenige, der eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, die kraft Gesetzes den Schluss auf die begehrte Rechtsfolge zulassen (BAG 26. Juli 1995 – 2 AZR 51/94). Hierfür streitet zudem die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vertraglich getroffenen Vereinbarung. Dabei geht es um Fälle, in denen die Parteien aus ein und derselben Vertragsklausel unterschiedliche Rechtsfolgen (Anspruch A oder Anspruch B) herleiten. Die Beweislast besteht für das Ob und den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs. 3.2. Geht es jedoch darum, ob ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, so trägt für diese rechtsvernichtende Einwendung derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf die Wirksamkeit des Auflösungsvertrags beruft. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass derjenige, der ein Recht leugnet, die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsver-nichtenden Einwendung trägt (ArbGV-Ziemann, § 58 Rn. 86). Dies gilt auch, wenn die Par-teien darüber streiten, ob eine nach dem Wortlaut eindeutig auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zielende Klausel aufgrund des abweichenden übereinstimmenden Willens (wegen Ausnutzung eines Fremdirrtums) nicht als Auflösungsvereinbarung zu verstehen ist. Zur Darlegung einer Auflösungsvereinbarung gehört nicht nur der Vortrag, dass die Parteien eine nach dem Wortlaut eindeutig auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zielende Vereinbarung trafen, sondern dass der unmissverständliche Wortlaut mit dem maßgebenden wirklichen Willen der Erklärenden übereinstimmte, wofür allerdings die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Erklärung spricht. Im Regelfall genügt es, dass der Arbeitgeber, der sich auf die wirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruft, den schriftlichen Auflösungsvertrag (§ 623 BGB) vorlegt. In Ergänzung der gesetzlichen Beweisregeln hat die Rechtsprechung für urkundlich verfestigte rechtsgeschäftliche Erklärungen gewohnheitsrechtlich die Beweisregel geschaffen, dass eine solche Erklärung die Vermutung für sich hat, das in ihr Erklärte sei richtig und vollständig beurkundet worden (BGH 24. Juni 1993 – IX ZR 96/92), wobei sich die Vermutung nicht auf die inhaltliche Richtigkeit erstreckt (BGH 24. Juni 1993 – IX ZR 96/92; BGH 14. August 1986 – 41 S6x 42x/81). Damit ist auch zu vermuten, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitsverhältnis nach dem eindeutigen Inhalt der Vereinbarung auflösen wollten (BGH 31. Mai 1995 – VIII ZR 193/94). Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, die Vermutung zu erschüttern, indem er zum einen vorträgt, dass ein vom eindeutigen Wortlaut des Auflösungsvertrags abweichender übereinstimmender Wille der Parteien vorlag und dass hierfür Tatsachen streiten, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, nicht typischen Geschehenslaufs ergibt. Gelingt dem Arbeitnehmer der Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, so kann sich der Arbeitgeber als Beweispflichtiger auf den Ablauf des Geschehens nach der Lebenserfahrung nicht mehr berufen, sondern muss nun seinerseits der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast vollen Umfangs nachkommen. Welche Tatsachen zur Erschütterung des typischen Geschehensablaufs genügen, ist Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung (BAG 18. Januar 1995 – 5 AZR 817/93). Erst wenn dem Arbeitnehmer die Erschütterung der Vermutung der Vertragsauflösung gelungen ist, ist vom Arbeitgeber der volle Beweis dafür, dass inhaltlich eine Auflösungsvereinbarung vorliegt, zu führen. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird auch dem Umstand gerecht, dass der Arbeitnehmer eine bestehende Rechtsposition verteidigt (BVerfG 06.10.1999 – 1 BvR 2110/93). 4. Im Streitfall kommt der Urkunde vom 25.03.2003 ein eindeutiger Inhalt zu. Sie ist mit "Aufhebungsvereinbarung" überschrieben. Zudem heißt es dort, die Parteien seien sich darüber einig, dass das Vertragsverhältnis zum 30.04.2003 aufgehoben werde. Die Urkunde wurde von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Damit besteht die Vermutung, dass die Parteien eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten. 5. Dem Kläger ist es jedoch gelungen, diese Vermutung zu erschüttern. Er hat – nicht streitig gewordene – Tatsachen vorgetragen, aus denen die ernsthafte Möglichkeit folgt, dass die Beklagte einen Irrtum des Klägers über den Inhalt der Urkunde vom 25.03.2003 hervorrief und ausnutzte, sodass der Kläger nur eine quittierende Erklärung nach § 368 BGB abgegeben hätte. Bereits die Schilderung der Beklagten zum Ablauf der Urkundenunterzeichnung lässt Zweifel an dem Willen des Klägers zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufkommen. Der Kläger hat schon eine Woche nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Er hat nicht nur den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geltend gemacht, sondern unmissverständlich die fehlende soziale Rechtfertigung gerügt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger plötzlich trotz Einschaltung eines Rechtsanwalts ohne jegliche relevante Gegenleistung mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden gewesen sein sollte. Der Kläger hatte den Arbeitsplatz erhalten, nachdem das Arbeitsamt die Probezeit finanziert hatte. Ihm musste die besondere Schwierigkeit, als Schwarzer mit englischer Muttersprache einen neuen Arbeitsplatz zu finden, vor Augen stehen. Durch die angebliche "Aufhebungsvereinbarung" gewährte die Beklagte dem Kläger keine Gegenleistung für den Verzicht auf die weitere Geltendmachung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses. Die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und die Übergabe überfälliger Lohnabrechnungen stellten insoweit keine Gegenleistung, sondern schlichten Rechtsvollzug dar. Ein Verzicht ist jedoch regelmäßig nicht zu vermuten (BAG 20. August 1980 – 5 AZR 759/78; BAG 16.Dezember 1980 – 6 AZR 947/78). Es will auch nicht einleuchten, dass die Beklagte ernstlich die Kündigungsschutzklage nur dahin verstanden hat, dass es dem Kläger allein um die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegangen sei. Der Sohn der Inhaberin und kaufmännischer Angestellter der Beklagten, der für einen Auflösungsvertrag Vollmacht hat, will die Bedeutung einer unmissverständlich formulierten Kündigungsschutzklage nicht verstanden haben, während der aus einem anderen Sprachkreis stammende Kläger problemlos rechtstechnische Begriffe wie "Aufhebungsvereinbarung" und "Vertragsverhältnis ... aufgehoben" verstanden haben soll. Insoweit kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger überhaupt in der Lage war, schriftliche Erklärungen in deutscher Sprache hinreichend zu verstehen (vgl. zu diesem Erfordernis BAG 03. Februar 1982 – 7 AZR 857/79). Die Fahrtberichte vom 25. und 26.03.2003 sprechen entscheidend für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags. Während in dem Fahrtbericht vom 25.03.2003 (Abl. Bl. 88 R) nicht von einem Aufsuchen des Büros die Rede ist, erwähnt der Kläger im Fahrtbericht vom 26.03.2003 ausdrücklich den Bürobesuch ("Sprick"), wobei dem Kläger nicht substanziiert widerlegt worden ist, dass er in der Vergangenheit jeweils Bürobesuche durch die Formulierung "Sprick" dokumentierte, wie auch aus den Fahrtberichten vom 15.03.2003, 21.01.2003 und 28.01.2003 (Abl. Bl. 121 – 124 GA) deutlich wird. War der Kläger aber erst am 26.03.2003 im Büro, so spricht die Datierung der "Aufhebungsvereinbarung" auf den 25.03.2003 deutlich für den klägerischen Vortrag, wonach ihm die bereits vorbereitete Urkunde nur zum Quittieren vorgelegt worden sei. Keiner der genannten Gesichtspunkte vermag allein die aus der beiderseitigen Unterzeichnung der Urkunde vom 25.03.2003 abzuleitende Vermutung zu erschüttern; die Gesamtheit der Zweifel begründenden Tatsachen ist dazu jedoch in der Lage. 6. Es war nun an der Beklagten, den Beweis zu führen, dass zwischen den Parteien rechtswirksam ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wurde. Insoweit ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die Aussage des Zeugen O2xxxx S4xxxx ist nicht ausreichend glaubhaft und der Zeuge auch nicht genügend glaubwürdig. 6.1. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen sprechen zunächst die soeben erläuterten Zweifelstatsachen. Es kann dem Zeugen schwerlich abgenommen werden, dass er nicht verstanden hatte oder ihm nicht bewusst war, dass sich die Klage des Klägers nicht nur auf Einhaltung der Kündigungsfrist, sondern gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung insgesamt richtete. War ihm dies jedoch bewusst, dann ist kaum vorstellbar, dass bei anwaltlich eingereichter Kündigungsschutzklage lapidar und ohne "Hintergedanken" angefragt wird, ob der Kläger mit der – abfindungsfreien – Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist einverstanden sei. Weshalb sollte der Zeuge damals annehmen, dass ein solches Angebot vom Kläger akzeptiert werden könnte, zumal durch einen Ausländer mit besonders schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt? Sodann ist nicht glaubhaft, dass ein Arbeitnehmer, der das vorgelegte kurze Schriftstück ca. eine Minute (sic!) auch tatsächlich durchgesehen haben soll, nicht einmal oberhalb seines Namens unterschreibt, sondern flüchtig an anderer Stelle. Die unaufmerksame Art der Unterzeichnung legt vielmehr nahe, dass der Kläger, der keine Veranlassung hatte, einen Verzicht zu erklären, die Unterzeichnung der Urkunde bei Aushändigung der Lohnabrechnungen als bloße Formalität verstand. Schließlich sind die Angaben des Zeugen zum zwischenzeitlichen Aufenthalt des Klägers während der Fertigung des Schreibens auffallend unkonkret und lassen auch insoweit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage aufkommen. 6.2. Letztlich geht die Kammer auch nicht von einer uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Zeugen aus. Der Zeuge ist der Sohn der Inhaberin der Beklagten und damit zumindest mittelbar am Ausgang des Rechtsstreits interessiert. Die Zweifel weckenden Umstände im Zusammenhang mit der "Aufhebungsvereinbarung" gehen zudem auf die Handlungen des Zeugen zurück. Der persönliche Eindruck, den der Zeuge bei der Kammer hinterlassen hat, ist nicht geeignet, sämtliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit zu beseitigen. III. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde auch nicht durch die Kündigung vom 28.02.2003 aufgelöst. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das KSchG Anwendung. Das Arbeitsverhältnis bestand nach § 1 Abs. 1 KSchG im Zeitpunkt des Zugangs der streitbefangenen Kündigung länger als sechs Monate; und die Mindestzahl der in der Regel Beschäftigten genügt den Anforderungen nach § 23 Abs. 1 KSchG. 2. Die Kündigung ist nach § 1 Abs. 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Sie ist nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch irgendwelche Gründe bedingt. Solche Gründe sind von der Beklagten weder erst- noch zweitinstanzlich vorgetragen worden. Auch auf Befragung durch den Vorsitzenden im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2004 sind keine Gründe dargelegt worden. Die vom Kläger bereits in der Klageschrift als ihm mitgeteilten Gründe vermögen die Kündigung nicht sozial zu rechtfertigen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die beklagte Partei hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. V. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden. Die grundsätzliche Bedeutung besteht nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Beweislastverteilung bei der Frage der Ausnutzung eines Fremdirrtums. Ziemann Möllers Koritzius /Der.