Urteil
19 Sa 1424/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Klausel, die alle nicht deliktischen Ansprüche des Arbeitnehmers verpflichtet innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, ist gem. § 307 BGB unwirksam.
• Überstundenvergütung nach § 612 BGB steht dem Arbeitnehmer für die über die gesetzlich zulässige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden zu, auch wenn der Arbeitsvertrag Überstunden pauschal abgeltet.
• Bei streitigen Angaben zur Arbeitszeit muss der Arbeitgeber konkret und substantiiert entgegenhalten, zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer nach seiner Ansicht nicht gearbeitet hat; sonst sind die vom Arbeitnehmer behaupteten Zeiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig zu betrachten.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit zweimonatiger Ausschlussklausel; Anspruch auf Vergütung von Überstunden • Eine formularmäßige Klausel, die alle nicht deliktischen Ansprüche des Arbeitnehmers verpflichtet innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend zu machen, ist gem. § 307 BGB unwirksam. • Überstundenvergütung nach § 612 BGB steht dem Arbeitnehmer für die über die gesetzlich zulässige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden zu, auch wenn der Arbeitsvertrag Überstunden pauschal abgeltet. • Bei streitigen Angaben zur Arbeitszeit muss der Arbeitgeber konkret und substantiiert entgegenhalten, zu welchen Zeiten der Arbeitnehmer nach seiner Ansicht nicht gearbeitet hat; sonst sind die vom Arbeitnehmer behaupteten Zeiten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO als unstreitig zu betrachten. Der Kläger war seit Juli 2003 als Fleischermeister bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Formulararbeitsvertrag war eine 40‑Stunden‑Woche vereinbart und geregelt, dass Überstunden durch das Bruttogehalt abgegolten sowie Ansprüche binnen zwei Monaten schriftlich geltend zu machen seien. Der Kläger behauptete, im Juli und August 2003 erhebliche Überstunden geleistet zu haben und forderte per Fax am 03.11.2003 brutto 1.075,00 €; er legte eine eigene Schichtaufstellung vor. Die Beklagte bestritt Überstunden nur pauschal, verwies auf längere Pausen und berief sich auf die Ausschlussfrist. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz wurde teilweise zu Gunsten des Klägers entschieden und ein Teilbetrag zugesprochen. • Anspruchsgrundlage und Umfang: Nach § 612 BGB entsteht ein Vergütungsanspruch für die tatsächlich über die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige werktägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden; bei fehlender Vereinbarung ist die übliche Vergütung maßgeblich. Aus der Monatsvergütung und der vertraglichen Arbeitszeit ergibt sich ein Stundensatz von 12,07 € (2.100 € : 174 Std.). • Auslegung der Pauschalabgeltung: Die Klausel, wonach Überstunden mit dem Bruttogehalt abgegolten seien, ist so auszulegen, dass sie nur die gesetzlich zulässigen Überstunden erfasst; eine pauschale Abgeltung unzulässiger oder beliebig umfangreicher Mehrarbeit kann nicht angenommen werden. • Beweislast und § 138 Abs. 2 ZPO: Der Kläger hat Beginn und Ende der Schichten substantiiert vorgetragen; die Beklagte hat hierzu keine konkrete zeitliche Gegenaufstellung geliefert, sondern nur pauschal bestritten. Daher sind die vom Kläger behaupteten Arbeitszeiten in wesentlichen Teilen als unstreitig anzusehen. • Unwirksamkeit der Ausschlussklausel: Die formularklauselartige Verfallfrist von zwei Monaten ist nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die gesetzliche Verjährung sieht längere Fristen vor; kurze Verfallfristen benachteiligen den arbeitnehmerseitigen Vorleistungslast und sind mit den gesetzlichen Grundgedanken nicht vereinbar. • Keine Geltungserhaltende Reduktion: Eine Reduktion der unwirksamen Klausel auf ein angemessenes Maß (z.B. drei Monate) kommt nicht in Betracht, da nach § 306 Abs. 2 BGB die Klausel nicht durch Reduktion heilbar ist; eine ergänzende Vertragsauslegung ergäbe allenfalls deutlich längere Fristen, die hier nicht greifen. • Prozess- und Kostenverteilung: Die Parteien tragen die Kosten der Instanzen anteilig entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen; wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich; die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 754,31 € brutto zu zahlen, weil dieser für Juli 2003 achtkommafünf und für August 2003 vierundfünfzig über die gesetzlich zulässige Arbeitszeit hinaus geleistete Stunden nach § 612 BGB zu vergüten hat. Die formularmäßige zweimonatige Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist gemäß § 307 BGB unwirksam, sodass die Forderung nicht deshalb untergeht. Die übrigen Klageanträge bleiben abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien entsprechend ihrem Teilerfolg aufgeteilt; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.