Urteil
18 Sa 1403/04
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmer haben nach § 2 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Vergütung (hier: Gutschrift auf Jahresstundenkonto) für an Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit, wenn der Feiertag die einzige Ursache des Ausfalls ist.
• Eine dienstplanmäßige Freistellung schließt den Anspruch nur aus, wenn sie sich aus einem von der Feiertagsruhe unabhängigen, schematischen Regelung ergibt.
• Die Zuordnung zu Schichtgruppen, die Arbeitnehmer an Wochenfeiertagen regelmäßig freistellt, ist unwirksam, wenn dadurch Feiertagsvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 1 EFZG umgangen werden; eine solche Gestaltung ist weder durch das Direktionsrecht noch durch eine Vereinbarung wirksam.
• Die Gutschrift auf einem Jahresarbeitszeitkonto ist eine zulässige Form der Durchsetzung des Entgeltanspruchs nach § 2 Abs. 1 EFZG.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Vergütung ausgefallener Feiertagsarbeit trotz dienstplanmäßiger Freistellung • Arbeitnehmer haben nach § 2 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Vergütung (hier: Gutschrift auf Jahresstundenkonto) für an Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit, wenn der Feiertag die einzige Ursache des Ausfalls ist. • Eine dienstplanmäßige Freistellung schließt den Anspruch nur aus, wenn sie sich aus einem von der Feiertagsruhe unabhängigen, schematischen Regelung ergibt. • Die Zuordnung zu Schichtgruppen, die Arbeitnehmer an Wochenfeiertagen regelmäßig freistellt, ist unwirksam, wenn dadurch Feiertagsvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 1 EFZG umgangen werden; eine solche Gestaltung ist weder durch das Direktionsrecht noch durch eine Vereinbarung wirksam. • Die Gutschrift auf einem Jahresarbeitszeitkonto ist eine zulässige Form der Durchsetzung des Entgeltanspruchs nach § 2 Abs. 1 EFZG. Der Kläger, seit 1987 Stadtbahnwagenführer, war dem von der Beklagten gebildeten "kleinen Dienstplan" zugeordnet und hatte an Samstagen, Sonntagen und Wochenfeiertagen regelmäßig frei. Im Zeitraum April bis Juni 2003 fielen sechs gesetzliche Feiertage auf Wochentage, an denen der Kläger dienstfrei war; seinem Jahresstundenkonto wurden hierfür keine Stunden gutgeschrieben. Der Kläger verlangte Gutschrift von insgesamt 46,2 Stunden nach § 2 Abs. 1 EFZG. Die Beklagte hielt die Freistellung für dienstplanbedingt und damit berechtigterweise ohne Vergütungsanspruch; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und zog die Klage im Weiteren teilweise zurück, begehrte jedoch die Gutschrift für die genannten Feiertage weiterhin. • § 2 Abs. 1 EFZG gewährt Entgeltfortzahlung für ausgefallene Arbeitszeit infolge gesetzlicher Feiertage; der Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die einzige Ursache des Arbeitsausfalls ist. • Maßgeblich ist, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn kein Feiertag gewesen wäre; eine dienstplanmäßige Freistellung schließt den Anspruch nur aus, wenn sie aus einem von der Feiertagsruhe unabhängigen, schematischen System resultiert. • Die Zuordnung zu den Gruppen "kleiner Dienstplan" und "großer Dienstplan" kann nicht allein auf das Direktionsrecht gestützt werden; eine Regelung, die Mitarbeiter wegen Feiertagen systematisch freistellt und sie dadurch schlechterstellt, verletzt die zwingenden Vorschriften des EFZG und ist nach § 12 EFZG unwirksam. • Auch die Wahl des kleinen Dienstplans durch den Arbeitnehmer ändert an der Unwirksamkeit der die Feiertagsvergütung vereitelnden Regelung nichts; selbst vertragliche Vereinbarungen wären hier unwirksam. • Das Nachholen der ausgefallenen Arbeit durch den Arbeitnehmer schließt den Anspruch auf Feiertagsvergütung nicht aus; der Umstand geringeren Verkehrsaufkommens an Feiertagen rechtfertigt die Gestaltung nicht gegenüber den zwingenden Entgeltregelungen des EFZG. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; der Kläger hat Anspruch auf Gutschrift von 46,2 Stunden auf sein Jahresstundenkonto für die sechs genannten Wochenfeiertage nach § 2 Abs. 1 EFZG. Die vom Arbeitgeber gewählte Schichteinteilung, die Arbeitnehmer an Wochenfeiertagen systematisch freistellt, ist unwirksam, weil sie zu einer Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Feiertagsvergütung führt. Die Beklagte wird zur Gutschrift verurteilt; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte überwiegend. Die Revision wurde für die Beklagte zugelassen.