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Urteil

15 Sa 1801/04

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2004:1210.15SA1801.04.00
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Tenor

Parallelsache zu 15 Sa 958/04

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.09.2004 - 5 (2) Ca 4450/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Parallelsache zu 15 Sa 958/04 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.09.2004 - 5 (2) Ca 4450/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003. Die Beklagte führt ein Unternehmen, welches grundsätzlich dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie unterfällt. Sie ist nicht Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie NRW e.V.. Sie hat ihren Hauptsitz in A1xxxx und unterhält zudem einen Betrieb in W4xxxxxxxx. Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Sowohl im Betrieb in W4xxxxxxxx als auch im Betrieb in A1xxxx ist jeweils ein Betriebsrat gewählt. Der Kläger war seit 1985 zunächst bei der Firma J1. G1xxx B1xxxxxx beschäftigt, die im Jahre 1994 in Konkurs ging. Im Anschluss daran wurde er für die Beklagte tätig und ist derzeit als gewerblicher Arbeitnehmer im Betrieb A1xxxx beschäftigt. Die Parteien haben keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Bereits unter dem 15.08.1997 hatte die Beklagte mit der Industriegewerkschaft Metall, Bezirksleitung NRW, einen sogenannten Anerkennungstarifvertrag geschlossen, der unter anderem die Geltung des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 in der jeweils gültigen Fassung im Unternehmen der Beklagten vorsah. Wegen der Einzelheiten des Anerkennungstarifvertrages nebst Anlage wird auf Bl. 40 ff. der Akte 15 Sa 982/04 – LAG Hamm – verwiesen. Zwischen den Parteien ist zweitinstanzlich unstreitig geworden, dass der Zeuge K3xxxxxxx bevollmächtigt war, im Namen der IG Metall Bezirksleitung NRW den Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 abzuschließen. Die Beklagte zahlte dem Kläger in den Jahren 1998 und 1999 jeweils mit der Vergütung für November Weihnachtsgeld. Wegen der von der Beklagten insoweit erteilten Abrechnungen wird auf Bl. 70 ff. d.A. verwiesen. Auch in den Jahren 2000 und 2001 erhielt der Kläger Weihnachtsgeld in nicht mitgeteilter Höhe. Ob er im Jahre 2002 Weihnachtsgeld erhalten hat, ist streitig. Im Jahre 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger kein anteiliges 13. Monatseinkommen entsprechend den Regelungen des genannten Tarifvertrages. Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch im vorliegenden Verfahren weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. Dieser Anspruch folge aus dem Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW. Der Anerkennungstarifvertrag sei erst zum Jahresende 2003 gekündigt worden. Schließlich resultiere der dahingehende Anspruch auch aus einer Betriebsvereinbarung vom 31.07.2003 (Bl. 12 d.A. – 15 Sa 982/04 -), die die Beklagte für den Standort A1xxxx geschlossen habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.118,80 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03.12.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatsein-kommens ergebe sich nicht aus einem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien. Ein dahin-gehender Anspruch des Klägers folge auch nicht aus dem genannten Anerkennungstarifver-trag. Im übrigen sei die IG Metall hinsichtlich des Abschlusses des Anerkennungstarifvertra-ges nicht tariffähig gewesen. Lediglich ca. 1/5 der Mitarbeiter in ihrem Unternehmen seien gewerkschaftlich bei der IG Metall organisiert gewesen, so dass die Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall bestritten werde. Durch Urteil vom 07.09.2004, das der Beklagten am 14.09.2004 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 23.09.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 09.11.2004 worden ist. Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003. Soweit der Kläger sich auf den genannten Anerkennungstarifvertrag beziehe, werde die Durchsetzungsfähigkeit der IG Metall als Vertragspartner des genannten Anerkennungstarifvertrages weiter bestritten. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des ArbG Iserlohn vom 07.09.2004 – 5 (2) Ca 4450/03 - die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt der Verfahren 15 Sa 1308/04, 15 Sa 958/04, 15 Sa 959/04, 15 Sa 1073/04, 15 Sa 982/04, 15 Sa 1866/04, 15 Sa 1649/04 und 15 Sa 1477/04 Bezug genommen, die ebenfalls am 10.12.2004 verhandelt worden sind. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach bleibt die Berufung erfolglos. Denn das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger Anspruch auf Zahlung des anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003 in zuerkannter Höhe hat. Dieser Anspruch ergibt sich aus den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996. 1. Nach dem Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997, den die Beklagte mit der IG Metall – Bezirksleitung NRW geschlossen hat, ist sie verpflichtet, denjenigen Arbeitnehmern, die Mitglied der IG Metall sind, ein anteiliges 13. Monatseinkommen gemäß den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 zu zahlen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom 10.12.2004 im Verfahren B1xxxxxx ./. R2xxxxx – 15 Sa 1308/04 -, das beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. 2. Die Beklagte ist auch verpflichtet, denjenigen Arbeitnehmern, die nicht Mitglied der IG Metall sind, ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu zahlen. a) Soweit die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer im Jahre 2002 den von der Beklagten vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben, ergibt sich die Anspruchsgrundlage ebenfalls aus den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996. Diesen Arbeitsvertrag hat die Beklagte gleichlautend mit fast allen ihren Arbeitnehmern geschlossen. Wie sich aus dem Urteil der erkennenden Kammer vom 10.12.2004 im Verfahren B1xxxxxx ./. K4xx – 15 Sa 982/04 – ergibt, gelten nach § 15 dieses Arbeitsvertrages in erster Linie die gesetzlichen Bestimmungen, hilfsweise die Bestimmungen des Tarifvertrages. Hiermit können nur die Bestimmungen des Anerkennungstarifvertrages gemeint sein, den die Beklagte mit Datum vom 15.08.1997 mit der Industriegewerkschaft Metall-Bezirksleitung NRW geschlossen hat. Dass die Beklagte, die nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, in dem von ihr vorformulierten Arbeitsvertrag auf einen anderen Tarifvertrag Bezug nehmen wollte, ist nicht ersichtlich. Wie sich den von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen entnehmen lässt, die in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren vorgelegt worden sind, hat die Beklagte den in der Anlage zum Anerkennungstarifvertrag genannten Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 ihren Arbeitnehmern gegenüber offensichtlich angewendet, und zwar unabhängig davon, ob diese in der IG Metall organisiert waren oder nicht. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen in § 15 des von ihr vorformulierten Arbeitsvertrages regelt, dass die Bestimmungen "des Tarifvertrages" gelten sollen, so kann hiermit ein anderer als der Anerkennungstarifvertrag vom 15.08.1997 nicht gemeint sein. Wie die Kammer weiter entschieden hat, ist der Anerkennungstarifvertrag wirksam zustande gekommen. Bei der Regelung in § 15 Abs. 1 des genannten schriftlichen Arbeitsvertrages handelt es sich nach dem Urteil der erkennenden Kammer im Verfahren 15 Sa 982/04 um eine sogenannte Gleichstellungsabrede, durch die arbeitsvertraglich vereinbart wird, dass die Normen eines Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien in gleicher Weise Anwendung finden sollen als wenn sie normativ gelten sollten (vgl. Schliemann, Arbeitsvertragliche Verweisung auf Tarifverträge, Sonderbeilage zur NZA Nr. 16, 2003 S. 8 m.w.N.). Eine Gleichstellungsab-rede "ersetzt" die möglicherweise fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers, wie sie in § 4 Abs. 1 S. 1 des Tarifvertragsgesetzes vorausgesetzt wird, führt aber weder zugunsten des Arbeitgebers noch zugunsten des Arbeitnehmers zu weitergehenden Rechten, als sie sich aus einer normativen Geltung des in Bezug genommenen Tarifvertrages ergäben (vgl. Schliemann, a.a.0., S. 8). Durch eine Gleichstellungsabrede soll nur die ungeklärte Tarifge-bundenheit des Arbeitnehmers an den als anwendbar bezeichneten Tarifvertrag ersetzt wer-den. Der tarifgebundene Arbeitgeber verfolgt damit das Ziel der Gleichstellung der tarifunge-bundenen mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern. Die Gleichstellungsabrede gibt dem Arbeitnehmer keine schwächere, aber auch keine stärkere Position, als er sie bei beidersei-tiger Tarifgebundenheit an den in Bezug genommenen Tarifvertrag hätte. b) Allerdings hat der Kläger den oben genannten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen. Dass die Beklagte den Kläger unabhängig hiervon im Hinblick auf den Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern gleichbehandeln wollte, ergibt sich aber aus den in diesem Verfahren und in den Parallelrechtsstreiten vorgelegten Lohnabrechnungen, in denen die Beklagte ihren Arbeitnehmern – seien sie Mitglied der IG Metall oder nicht – den jeweiligen Prozentsatz ihres Weihnachtsgeldanspruchs mitteilt. Hierbei handelt es sich ganz offensichtlich um die prozentuale Höhe des sich nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 errechnenden Teiles eines 13. Monatseinkommens. Jedenfalls konnten die Arbeitnehmer als sorgfältige Erklärungsempfänger diese Mitteilung der Beklagten in den Gehaltsabrechnungen nicht anders verstehen. Dass es der Beklagten um die Gleichstellung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer mit denjenigen Arbeitnehmern ging, die Mitglied der IG Metall waren und für deren Arbeitsverhältnisse die Rechtsnormen des Anerkennungstarifvertrages vom 15.08.1997 ohnehin unmittelbar und zwingend galten, ergibt sich auch aus der Betriebsvereinbarung vom 31.07.2003. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Betriebsvereinbarung als rechtswirksam angesehen werden kann. Die genannte Betriebsvereinbarung sollte gemäß Ziffer 1 für alle Mitarbeiter/innen am Standort A1xxxx/W5xxxxx gelten. Gemäß Ziffer 2 sollte das Weihnachtsgeld 2003 mit dem Novembergehalt 2003 ausbezahlt werden. Eine Einschränkung, dass diese Regelungen sich nur auf Gewerkschaftsmitglieder beziehen sollte, findet sich nicht. Dieses belegt die Absicht der Beklagten, ihre Arbeitnehmer – zumindest am Standort A1xxxx – unabhängig von ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit im Hinblick auf das Weihnachtsgeld gleich zu behandeln. Ist damit im Wege der Gleichstellungsabrede auf das Arbeitsverhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 anwendbar, so kann der Kläger die Beklagte auf Zahlung anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003 in Anspruch nehmen. 3. Die Höhe des nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 11.12.1996 zu berechnenden Anspruchs des Klägers auf anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 ist zwischen den Parteien nicht weiter streitig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Streitwert hat sich zweitinstanzlich nicht geändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Dr. Wendling Vollenbröker Vogel /WR.