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Urteil

10 Sa 1161/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden ausschließlich die Bestimmungen des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) Anwendung; eine Anspruchsgrundlage für die Anwendung des Spartentarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V NW) ist nicht ersichtlich. • Erklärungen des Rates, Pressemitteilungen und allgemeine Verlautbarungen begründen keine individualrechtliche Zusage oder Gesamtzusage, aus der sich ein Anspruch auf Anwendung eines anderen Tarifvertrages ableiten ließe. • Ein Vertrag zugunsten Dritter (Personalüberleitungsvertrag) schafft keine Ansprüche derjenigen Mitarbeiter, die im Betrieb verbleiben; seine Regelungen dienten primär dem Schutz der zur neuen Gesellschaft übergeleiteten Arbeitnehmer. • Schadensersatzansprüche wegen verletzter Hinweis‑ oder Aufklärungspflichten scheitern, wenn der Arbeitgeber keine Initiative zur Vertragsänderung ergriffen hat und keine konkrete, hinreichend bestimmte Zusage gemacht wurde. • Feststellungs- und Leistungsanträge sind zulässig; ein Feststellungsinteresse ist aber nur für ein stattgebendes Urteil echte Voraussetzung.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Anwendung des TV‑V NW gegenüber Anwendung des TV‑N NW • Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden ausschließlich die Bestimmungen des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) Anwendung; eine Anspruchsgrundlage für die Anwendung des Spartentarifvertrags Versorgungsbetriebe (TV-V NW) ist nicht ersichtlich. • Erklärungen des Rates, Pressemitteilungen und allgemeine Verlautbarungen begründen keine individualrechtliche Zusage oder Gesamtzusage, aus der sich ein Anspruch auf Anwendung eines anderen Tarifvertrages ableiten ließe. • Ein Vertrag zugunsten Dritter (Personalüberleitungsvertrag) schafft keine Ansprüche derjenigen Mitarbeiter, die im Betrieb verbleiben; seine Regelungen dienten primär dem Schutz der zur neuen Gesellschaft übergeleiteten Arbeitnehmer. • Schadensersatzansprüche wegen verletzter Hinweis‑ oder Aufklärungspflichten scheitern, wenn der Arbeitgeber keine Initiative zur Vertragsänderung ergriffen hat und keine konkrete, hinreichend bestimmte Zusage gemacht wurde. • Feststellungs- und Leistungsanträge sind zulässig; ein Feststellungsinteresse ist aber nur für ein stattgebendes Urteil echte Voraussetzung. Der seit 1970 bei der Beklagten beschäftigte Kläger rügte, nach Ausgliederung des Versorgungsbereichs 1994 sei das Tarifrecht seines Arbeitsverhältnisses zu Ungunsten des Klägers verändert worden. Rat, Personalüberleitungsvertrag und Informationsschreiben kündigten an, die Besitzstände zu wahren und eine Gleichbehandlung der Sparten Verkehr und Versorgung anzustreben. Zwischen Beklagter und neuer Gesellschaft (D6x) wurde ein Personalüberleitungsvertrag und ein ÜTV abgeschlossen; die Beklagte bot dem Kläger eine Änderung seines Arbeitsvertrags an. Ab 01.07.2003 wurde im Betrieb der Beklagten der Spartentarifvertrag TV‑N NW angewandt; der Kläger macht dagegen geltend, ihm stünde aufgrund der früheren Zusagen oder als Anspruch aus dem PÜV der TV‑V NW zu, da dieser günstiger sei, und verlangt Nachzahlung für Juli bis Dezember 2003. • Zulässigkeit: Die Feststellungs- und Leistungsanträge sind nach § 253 ZPO hinreichend bestimmt; ein Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil erforderlich. • Tarifanwendbarkeit: Tarifrecht kann sich aus Tarifbindung (§ 3 Abs.1 TVG), Allgemeinverbindlichkeit (§ 5 TVG) oder vertraglicher Vereinbarung ergeben; hier bestehen keine Anknüpfungspunkte für die Anwendung des TV‑V NW. • Arbeitsvertrag/Änderungsvereinbarung: Der Arbeitsvertrag und die Änderungsvereinbarung vom 30.11.1994 sichern Bestandteile des bisherigen Tarifrechts (Besitzstände) einzelvertraglich zu, enthalten aber keine Übernahme der Bestimmungen des TV‑V NW. • ÜTV und PÜV: Der ÜTV verpflichtet Tarifparteien, schafft aber keine subjektiven Rechte einzelner Arbeitnehmer; § 7 ÜTV verweist auf einzelvertragliche Zusicherungen, ohne den TV‑V NW einzubeziehen. Der Personalüberleitungsvertrag diente primär dem Schutz der Übergeleiteten und begründet keine neuen Ansprüche der im Betrieb Verbliebenen. • Verlautbarungen und Ratsbeschluss: Öffentliche Erklärungen, Mitarbeiterzeitschriften und politische Beschlüsse stellen keine konkret bestimmten, individualrechtlich wirksamen Angebote oder Gesamtzusagen dar; sie beziehen sich auf den Status quo, nicht auf eine dauerhafte vertragliche Gleichstellung. • Schadensersatz/Obliegenheiten: Keine Verletzung von Aufklärungs‑ oder Hinweispflichten (§§ 280, 241, 311 BGB), da der Kläger nicht darlegt, dass die Vertragsänderung auf Initiative der Beklagten beruhte oder eine konkrete, berechtigende Zusage vorlag; daher kein Anspruch auf Nachzahlung. • Kosten und Rechtsmittel: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Es gilt ausschließlich der Spartentarifvertrag TV‑N NW für das Arbeitsverhältnis; eine Anwendbarkeit des TV‑V NW ist nicht gegeben. Aus dem Ratsbeschluss, dem Personalüberleitungsvertrag, dem ÜTV, den Mitteilungen der Beklagten oder den behaupteten mündlichen Zusagen ergeben sich keine individualrechtlichen Ansprüche des Klägers auf Anwendung des TV‑V NW. Folglich bestehen auch keine nachzahlungs‑ oder schadensersatzpflichtigen Ansprüche in Höhe der geltend gemachten Entgeltdifferenzen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.